Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2012 - V ZR 69/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, beantragte im Jahr 1998 bei der Klägerin den begünstigten Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen in N. (Mecklenburg-Vorpommern) nach § 3 Abs. 2 AusglLeistG. Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 übersandte er der Klägerin eine Meldebescheinigung des Amtes N. , der zufolge er seit dem 16. Juli 1998 mit Hauptwohnsitz in S. gemeldet war; am 28. Februar 2001 unterzeichnete er eine von der Klägerin vorgefertigte Checkliste und bestätigte darin u.a., dass die Melde- bescheinigung ein Bestandteil des Antrags auf begünstigten Flächenerwerb sei. Den Schriftverkehr mit der Klägerin führte der Beklagte zum Teil unter der in der Meldebescheinigung angegebenen Anschrift in S. , zum Teil unter der Kanzleianschrift in P. bzw. in B. .
- 2
- Mit notariellem Vertrag vom 10. September 2001 verkaufte die Klägerin dem Beklagten die landwirtschaftlichen Flächen für 338.482,77 €. Als Wohnanschrift des Beklagten ist die L. straße 13 in P. angegeben. In § 11 heißt es u.a.: "1. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, dass dem Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes zusteht ... 2. Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, ganz oder teilweise von diesem Vertrage zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages
a) ... oder
b) der Käufer seinen für den Erwerb maßgeblichen Hauptwohnsitz nicht in der Nähe der Betriebsstätte beibehält oder ..., oder
c) der Abschluss dieses Vertrages auf falschen Angaben des Käufers beruht, oder
d) sonstige, vergleichbar schwerwiegende Gründe i.S.d. § 12 Abs. 1 d) FlErwV vorliegen."
- 3
- Im September 2001 beantragte der Beklagte bei der Klägerin den begünstigten Erwerb von "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG aF. In dem hierzu vorgelegten Betriebskonzept heißt es, der Beklagte sei in S. wohnhaft. Hinsichtlich des Nachweises wurde auf die Unterlagen zu dem Erwerb der landwirtschaftlichen Flächen Bezug genommen. Die Klägerin verkaufte dem Beklagten die Waldgrundstücke mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 2001 für 100.649,85 €. In § 10 heißt es u.a.: "1. Der Abschluss dieses Vertrages erfolgt in der Annahme, dass dem Käufer für den Kaufgegenstand ein Erwerbsanspruch nach den Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes zusteht, ... 2. Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages
a) ... oder
b) ... oder
c) der Käufer seinen Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte nicht beibehält oder
d) wenn feststeht, dass die von dem Käufer für den Abschluss dieses Vertrages gegenüber der Verkäuferin erbrachten Nachweise und Angaben falsch waren, insbesondere also nicht die Voraussetzungen für den Erwerb von sogenanntem "Bauernwald" im Sinne von § 3 Abs. 4 AusglLeistG gegeben waren, oder
e) sonstige, vergleichbar schwerwiegende Gründe i.S.d. § 12 Abs. 1 FlErwV vorliegen."
- 4
- Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 erklärte die Klägerin den Rücktritt von beiden Verträgen wegen Verstoßes gegen die Ortsansässigkeitsverpflichtung und forderte den Beklagten - erfolglos - zur lastenfreien Rückauflassung der verkauften Grundstücke Zug um Zug gegen Rückzahlung der Kaufpreise auf. Ihre hierauf sowie auf die Feststellung des Annahmeverzugs seit dem 2. Januar 2006 gerichtete Klage ist in der ersten Instanz erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von diesem zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht hält die Rücktritte für unwirksam.
- 6
- Die Klägerin könne sich nicht auf ein Rücktrittsrecht nach § 11 Nr. 2 Buchst. c des Vertrags vom 10. September 2001 berufen, denn der Vertragsschluss beruhe nicht auf falschen Angaben des Beklagten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass die Meldebescheinigung vom 16. Juli 1998 falsch sei, sieht sich das Berufungsgericht an einer dem Inhalt des Melderegisters widersprechenden Bewertung im Hinblick auf die Bindungswirkung der Melderegistereintragung als Status feststellendem Verwaltungsakt gehindert. Wegen des in der Meldebescheinigung attestierten Hauptwohnsitzes des Beklagten in S. sei deshalb von dessen Ortsansässigkeit dort im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen. Diese sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht entfallen. Im Übrigen habe der Beklagte in seinem Schreiben vom 27. Februar 2001, welchem die Meldebescheinigung beigefügt gewesen sei, ausgeführt, aus der Bescheinigung ergebe sich, dass er seit dem 16. Juli 1998 in S. gemeldet sei. Diese Angabe sei richtig. Falschen Tatsachenvortrag des Beklag- ten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Ortsansässigkeit gebe es nicht. Die übrigen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht lägen ebenfalls nicht vor.
- 7
- Ein Rücktrittsrecht nach § 10 Abs. 2 Buchst. d des Vertrags vom 17. Dezember 2001 bestehe ebenfalls nicht. Die Unrichtigkeit der Meldebescheinigung stehe nicht fest, denn eine von dem Inhalt des Melderegisters abweichende Beurteilung sei dem Berufungsgericht verwehrt. Im Übrigen sei es zweifelhaft, ob das formularmäßige Rücktrittsrecht auch dann bestehe, wenn die Unrichtigkeit der Meldebescheinigung nicht auf Falschangaben des Beklagten , sondern auf einer falschen Bewertung der Rechtslage durch die ausstellende Behörde beruhe. Die vertragliche Rücktrittsregelung gehe inhaltlich über das gesetzlich vorzubehaltende Rücktrittsrecht nach § 12 Abs. 1 FlErwV aF hinaus und benachteilige den Beklagten unangemessen.
II.
- 8
- Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 9
- 1. Ein Recht der Klägerin zum Rücktritt von dem am 10. September 2001 geschlossenen Kaufvertrag kann sich aus der dortigen Regelung in § 11 Nr. 2 Buchst. c ergeben. Das ist der Fall, wenn der Vertragsschluss auf falschen Angaben des Beklagten beruht.
- 10
- a) Falsch kann die Angabe des Beklagten zu seinem Hauptwohnsitz gewesen sein. Dieser in § 11 Nr. 2 Buchst. b verwendete Begriff ist nicht autonom auszulegen; ob der Beklagte seinen Hauptwohnsitz in S. begründet hatte, bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe der sich aus § 3 Abs. 2 AusglLeistG aF in Verbindung mit § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Buchst. a dd FlErwV aF ergebenden Vorgaben. Danach ist Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt des Berechtigten, hier des Beklagten (Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 13/09, NJW-RR 2010, 374 f.).
- 11
- b) Der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ist nicht allein anhand formeller Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen, wobei der Annahme des Lebensmittelpunkts nicht entgegensteht, wenn sich der Erwerber zeitweilig an anderer Stelle aufhält; entscheidend ist vielmehr, dass sich der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in der Nähe der Betriebsstätte befindet (Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 13/09, NJW-RR 2010, 374, 375).
- 12
- c) Nach diesen Grundsätzen sieht das Berufungsgericht zu Unrecht den Inhalt der Meldebescheinigung als allein maßgeblich für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes an. Seine Überlegungen - ihre Richtigkeit unterstellt - zu der Rechtsnatur der Bescheinigung und ihrer Bindungswirkung für die Zivilgerichte tragen nicht die Annahme, der Beklagte sei in S. ortsansässig gewesen. Denn es hat sich - in diesem Zusammenhang - nicht mit weiteren Umständen wie dem Wohnsitz der Familie des Beklagten, seiner beruflichen Inanspruchnahme in P. bzw. B. und einem eventuellen besonderen örtlichen Engagement in S. und Umgebung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2007 - V ZR 162/06, ZOV 2007, 30, 32 f.) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses befasst.
- 13
- d) Ebenfalls zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, der Kaufvertragsschluss beruhe nicht auf falschen Angaben des Beklagten. Die Auslegung des Schreibens vom 27. Februar 2001 dahingehend, aus ihm ergebe sich nicht, dass der Beklagte die Voraussetzungen für ein Ankaufsrecht vorgetäuscht habe , weil er lediglich auf den Inhalt der Meldebescheinigung verwiesen habe, ist rechtlich nicht haltbar. Denn sie verstößt gegen den Grundsatz, dass bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen ist und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks geklebt werden darf (§ 133 BGB). Bei Beachtung dieses Grundsatzes ergibt sich, dass der Beklagte der Klägerin mit der Vorlage der Meldebescheinigung nicht bloß die Eintragung in dem Melderegister bekannt geben, sondern einen Nachweis für seine Angabe erbringen wollte, seinen Hauptwohnsitz in S. zu haben. Das kann - legt man die in dem Senatsurteil vom 25. September 2009 (V ZR 13/09, NJW-RR 2012, 374 f.) enthaltenen Grundsätze zugrunde - objektiv falsch gewesen sein. Das reicht aus. Eine mit Täuschungsabsicht abgegebene falsche Angabe ist nicht Voraussetzung des Rücktrittsrechts.
- 14
- 2. Ein Recht der Klägerin zum Rücktritt von dem am 17. Dezember 2001 geschlossenen Vertrag kann sich aus der dortigen Regelung in § 10 Nr. 2 Buchst. d ergeben. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass die von dem Beklagten für den Vertragsschluss erbrachten Angaben falsch waren.
- 15
- a) Falsch kann wiederum die Angabe des Beklagten zu seinem Hauptwohnsitz gewesen sein. Auch hier gilt, dass Hauptwohnsitz der Lebensmittelpunkt des Berechtigten ist und der Lebensmittelpunkt in wertender Gesamtbetrachtung aller Umstände zu bestimmen ist (Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 13/09, NJW-RR 2010, 374 f.). Deshalb ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - allein der Inhalt der Meldebescheinigung nicht maßgeblich für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes.
- 16
- b) Unbegründet sind die von dem Berufungsgericht geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Rücktrittsklausel. Diese erschöpft sich nicht darin - worauf jedoch das Berufungsgericht ausschließlich abstellt -, dass die Klägerin bei falschen Nachweisen von dem Vertrag zurücktreten kann, sondern billigt ihr das Rücktrittsrecht auch bei falschen Angaben des Erwerbers zu. Jedenfalls dieser Teil der Klausel benachteiligt den Erwerber nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), denn er steht mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Buchst. b FlErwV aF in Einklang, wonach die Privatisierungsstelle in dem Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht für den Veräußerer für den Fall vereinbaren sollte, dass der Erwerb auf falschen Angaben des Erwerbers beruht. Wenigstens mit diesem Inhalt ist die Klausel wirksam. Die Aufteilung in einen wirksamen und einen - wegen des Rücktrittsrechts auch bei falschen Nachweisen eventuell - unwirksamen Teil verstößt nicht gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn die Klausel lässt sich nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und einen - eventuell - unzulässigen Regelungsteil trennen (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 3/05, NJW 2006, 1059, 1060 mwN, und speziell zu Sanktionen von verschiedenen Pflichtverletzungen BAG, NZA 2005, 1053, 1056).
- 17
- c) Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Herbeiführung des Vertragsschlusses angegeben hat, er habe seinen Hauptwohnsitz in S. , steht außer Frage. Zum einen hat er in dem am 19. September 2001 erstellten Betriebskonzept , welches Bestandteil des Antrags auf begünstigten Erwerb der Waldflächen ist, S. als seinen Wohnort angegeben; zum anderen hat er zum Nachweis auf die für den Erwerb der landwirtschaftlich genutzten Flächen eingereichten Unterlagen Bezug genommen, also auf die den Hauptwohnsitz S. ausweisende Meldebescheinigung.
- 18
- 3. Der Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Februar 1998 (Az.: V B 7-VV 5126-27/98 und V III B 3-FB 5501-42/98) steht der Ausübung der - eventuellen - Rücktrittsrechte nicht entgegen. Darin wird die Klägerin gebeten, künftig so zu verfahren, dass Kaufbewerber nach § 3 Abs. 1 bis 4 AusglLeistG bei Kaufantrag eine Meldebescheinigung über ihren Hauptwohnsitz in der Nähe der Betriebsstätte vorlegen müssen, welcher für den Nachweis der Ortsansässigkeit ausreichend sein soll. Am Schluss heißt es: "Es ist ggfs. Sache der zuständigen Meldebehörde, etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit der Meldebescheinigung nachzugehen."
- 19
- Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass damit die Möglichkeit eines erleichterten Nachweises der Ortsansässigkeit des Erwerbsinteressenten vor Vertragsschluss geschaffen werden sollte, dies aber nichts daran ändert und ändern kann, dass die Ortsansässigkeit als gesetzliche Erwerbsvoraussetzung tatsächlich vorliegen muss. Ob sie vorliegt, wird bei Erteilung der Meldebescheinigung nicht geprüft. Dazu wäre die Meldebehörde auch nicht befugt. Deshalb ist die Klägerin berechtigt, das vereinbarte Rücktrittsrecht auszuüben, wenn sich nach dem Vertragsschluss herausstellt, dass die Angaben des Erwerbers zu seinem Hauptwohnsitz falsch waren. Dass die Meldebehörde vor der Ausstellung einer den Hauptwohnsitz ausweisenden Meldebescheinigung - und damit vor dem Vertragsschluss - keinen Zweifel an der Richtigkeit der Anmeldung, die von dem Erwerbsinteressenten selbst vorzunehmen ist und bei der er mitzuteilen hat, welche von mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 3 Satz 1 LMG MV aF), hatte bzw. etwaigen Zweifeln nicht nachgegangen war, schadet nicht.
- 20
- 4. Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht verstößt die Ausübung der - eventuellen - Rücktrittsrechte nicht gegen Treu und Glauben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Klägerin vor dem Abschluss der Kaufverträge der die Rücktrittsrechte begründende Sachverhalt - also falsche Angaben der Beklagten zu der Ortsansässigkeit - bekannt war. Es hat lediglich die Kenntnis der Klägerin von der beruflichen Tätigkeit des Beklagten angenom- men. Dass diese in P. bzw. B. ausgeübt wurde, steht der Annahme des Lebensmittelpunktes in S. nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 13/09, NJW-RR 2010, 374).
- 21
- 5. Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muss - unter Beachtung der in den Senatsentscheidungen vom 4. Mai 2007 (V ZR 152/06, ZOV 2007, 30, 32 f.) und vom 25. September 2009 (V ZR 13/09, NJW-RR 2010, 374 f.) aufgestellten Grundsätze - aufklären, ob der Beklagte bei dem Abschluss der Verträge seinen Lebensmittelpunkt in S. hatte. Gegebenenfalls wird es auch aufzuklären haben, ob der Beklagte diesen beibehalten hat. Denn der Klägerin steht nach den Regelungen in den Kaufverträgen (§ 11 Nr. 2 Buchst. b bzw. § 10 Nr. 2 Buchst. c) ein Rücktrittsrecht auch dann zu, wenn der Lebensmittelpunkt nicht beibehalten wird. Hierauf hat sich die Kläge- rin in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2005, in welchem sie die Rücktritte erklärte, berufen. Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 23.03.2009 - 3 O 107/06 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 08.03.2012 - 3 U 61/09 -
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(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.
(4) (weggefallen)
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde.
(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.
(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes fällig.
(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.
(8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.
(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen und zwar
- -
bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll, - -
weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und - -
weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.
(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 73 000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Privatisierungsstelle soll in dem Vertrag vereinbaren, daß der Veräußerer von dem Vertrag zurücktreten kann, wenn
- a)
vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages - aa)
sich die Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristischen Person in der Weise ändert, daß 25 vom Hundert der Anteilswerte oder mehr von nicht ortsansässigen Personen oder nicht nach § 1 Berechtigten gehalten werden, oder - bb)
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung für die erworbene Fläche oder wesentliche Teile davon aufgegeben wird oder - cc)
der Erwerber Gesellschafterwechsel nach Doppelbuchstabe aa oder Nutzungsänderungen nach Doppelbuchstabe bb oder die Veräußerung nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes erworbener Flächen der Privatisierungsstelle nicht anzeigt oder - dd)
der Erwerber den für den Erwerb maßgeblichen Hauptwohnsitz oder im Falle juristischer Personen den Betriebssitz oder die Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 Abs. 1 aufgibt oder
- b)
der Erwerb auf falschen Angaben des Erwerbers beruht oder - c)
sonstige Gründe vorliegen, die vergleichbar schwerwiegen. Solche Gründe sind insbesondere Verstöße gegen die Regeln für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Liquidationsverfahrens.
(2) Zur Überprüfung des Anspruchs nach Absatz 1 ist zu vereinbaren:
- a)
Erwerber in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen auf die Dauer von 15 Jahren bei Veränderungen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März die Gesellschafterlisten gemäß § 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorlegen. Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Ortsansässigkeit. - b)
Erwerber in der Rechtsform der Genossenschaft müssen auf die Dauer von 15 Jahren bei Veränderungen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März die Mitgliederlisten nach § 30 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vorlegen. - c)
Erwerber in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft müssen auf die Dauer von 15 Jahren bei Veränderungen, spätestens nach jeweils fünf Jahren, zum 1. März einen Auszug des Aktienbuchs gemäß § 67 des Aktiengesetzes vorlegen oder auf sonstige Weise nachweisen, daß die Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert in Händen natürlicher Personen sind, die ortsansässig sind.
(2a) Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeitraum der vor Abschluss des Kaufvertrages gegebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 angerechnet. Dies gilt bei Gesellschaftern einer juristischen Person entsprechend. Die Anrechnung erfolgt ausschließlich auf die Ortsansässigkeit.
(3) In dem Vertrag soll zur Ergänzung des Veräußerungsverbots nach § 3 Abs. 10 des Ausgleichsleistungsgesetzes und für dessen Dauer ferner vereinbart werden, daß auch jede andere Verfügung nur zulässig ist, wenn ihr zugestimmt worden ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Zweckbindung nicht gefährdet ist.
(3a) Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den in den Absätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor dem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Voraussetzung gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. Nach dem Ablauf von fünf Jahren hat die Privatisierungsstelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den Zweckbindungen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermittelten Differenz verbleibt. Dies gilt nicht, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann in diesem Fall jedoch von der Rückabwicklung und den Zweckbindungen absehen, sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1 erfolgt. Die Privatisierungsstelle kann in allen Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Vereinbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung der Fläche oder Teilen davon für außerland- und außerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegenden Verkehrswert und dem Verkehrswert der in ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privatisierungsstelle zu entrichten ist. Diese Vereinbarung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeitraum von fünf Jahren ab der Gestattung durch die Privatisierungsstelle und den ursprünglich vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen nicht überschreiten. Im Falle einer Weiterveräußerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungsgesetzes entsprechend. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend.
(4) In dem Vertrag soll auch vereinbart werden, daß die Flächen zum Verkaufspreis vom Veräußerer zurückgekauft werden können, wenn die verkauften Flächen vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Vertrages für einen der in § 1 Abs. 2 Satz 4 bis 6 genannten Zwecke nutzbar werden. Für den Rückkaufsfall ist dem Erwerber Gelegenheit zur Beschaffung anderer Flächen einzuräumen und ein Ausgleich für einen dabei entstehenden angemessenen Mehraufwand vorzusehen. Die Zweckbindung der erworbenen Flächen ist sicherzustellen.
(5) Die Erwerber sollen verpflichtet werden,
- a)
Nutzungsänderungen, Betriebsaufgaben (Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) oder die Verpachtung von Flächen vor Ablauf von 15 Jahren nach Abschluß des Kaufvertrages, - b)
die Veräußerung von Flächen vor Ablauf von 15 Jahren nach dem Erwerb der Flächen
(6) Die nach § 6 des Landpachtverkehrsgesetzes zuständige Behörde ist verpflichtet, die Privatisierungsstelle zu unterrichten, wenn ihr die Verpachtung ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Flächen angezeigt wird.
(7) Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde kann von einem Rücktritt auch aus agrarstrukturellen Gründen und in Härtefällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere möglich, wenn die erworbene Fläche auf den Ehegatten, den Lebenspartner sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen wird, oder die von einer juristischen Person erworbenen Flächen auf deren Gesellschafter übertragen werden, sofern diese ortsansässig sind oder Berechtigte im Sinne des § 1 sind.
(8) Maßnahmen zur Durchführung einer Umwandlung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes oder aufgrund des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes begründen für sich allein kein Rücktrittsrecht.
(9) Im Fall des Rücktritts soll jeder Teil verpflichtet werden, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; die Ausübung des Rücktrittsrechts kann auf Teile der empfangenen Leistung begrenzt werden. Den Wert der Nutzungen soll der Erwerber nur insoweit ersetzen müssen, als im Übermaß Früchte gezogen sind. Der Erwerber soll Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß § 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben.
(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.
(4) (weggefallen)
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde.
(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.
(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes fällig.
(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.
(8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.
(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen und zwar
- -
bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll, - -
weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und - -
weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.
(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 73 000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.
(4) (weggefallen)
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde.
(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.
(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes fällig.
(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.
(8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.
(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen und zwar
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bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll, - -
weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und - -
weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.
(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 73 000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.