Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2011 - V ZR 49/10

published on 13/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2011 - V ZR 49/10
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Previous court decisions
Landgericht Mainz, 2 O 189/06, 04/12/2008
Oberlandesgericht Koblenz, 8 U 1567/08, 19/02/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 49/10 Verkündet am:
13. Mai 2011
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner
und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 2001 kaufte die Klägerin von der Beklagten zu 1 ein 856 qm großes Grundstück für 20,3 Mio. DM. Der Eigentumsübergang sollte lastenfrei erfolgen. Nachdem die Beklagte zu 1 der Aufforderung zur Lastenfreistellung bis zum 14. Juni 2002 nicht nachgekommen war, verlangte die Klägerin mit Schreiben von demselben Tag unter Verzicht auf die Erfüllung des Kaufvertrags Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Sie beantragte am 22. Dezember 2005 den Erlass jeweils eines Mahnbescheids gegen die Beklagten über einen als "Schadensersatzforderung aus Rückabwicklung des notariellen Grundstückskaufvertrags des Notars Dr. G. , UR-Nr. /2001 G vom 31.08.2001 für bereits aufgewandte Beurkundungs- und Finanzierungskosten" bezeichneten Anspruch von 69.893,08 €. Die Mahnbescheide wurden am 2. Januar 2006 erlassen und den Beklagten jeweils am 6. Januar 2006 zugestellt, die dagegen Widerspruch erhoben.
2
In dem anschließenden streitigen Verfahren hat die Klägerin den mit den Mahnbescheiden geltend gemachten Betrag als erstrangigen Teil einer aus neun Positionen bestehenden Schadensersatzforderung von 119.617,25 € beansprucht. Mit Schriftsatz vom 30. November 2006 hat sie die Klageforderung dahingehend spezifiziert, dass die Beträge der Positionen 1 bis 7 vollständig und aus der Position 8 ein erstrangiger Teilbetrag geltend gemacht wird; hilfsweise hat sie die Klageforderung mit dem nächstrangigen Teilbetrag der Position 8 und mit dem Betrag der Position 9 aufgefüllt.
3
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie aufgrund der von den Beklagten erstmals in der zweiten Instanz erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen.
4
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts erreichen.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Verjährungseinrede zulässig. Sie greife auch durch. Der Schadensersatzanspruch sei frühestens mit Ablauf der den Beklagten gesetzten Frist zur Lastenfreistellung am 14. Juni 2002 entstanden. Die Verjährungsfrist habe deshalb mit Ablauf des Jahres 2002 begonnen und am 31. Dezember 2005 geendet. Die Verjährung sei nicht durch den Erlass der Mahnbescheide gehemmt worden, weil der geltend gemachte Anspruch in den Mahnbescheidsanträgen nicht hinreichend individualisiert worden sei. Die in dem streitigen Verfahren nachgeholte Individualisierung habe an dem Eintritt der Verjährung nichts geändert, weil sie nach dem Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt sei.

II.

6
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der geltend gemachte Anspruch ist nicht verjährt.
7
1. Ob es - wie die Klägerin meint - rechtlich zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht die erstmalig in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede als zulässig angesehen hat, kann offen bleiben. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nämlich den Anspruch wegen nicht ausreichender Individualisierung in dem Mahnbescheid als verjährt angesehen.
8
a) Es hat allerdings zutreffend angenommen, dass der Anspruch am 14. Juni 2002 entstanden war und die Verjährungsfrist nach den Regelungen in den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2005 endete.
9
b) Ebenfalls zutreffend ist sein Ausgangspunkt, dass die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) nur eintritt, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht; wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (siehe nur BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, NJW-RR 2010, 1455 Rn. 11 mwN; für das frühere Verjährungsrecht BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 mwN). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09 aaO).
10
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügen die Bezeichnungen des Anspruchs in den Mahnbescheiden diesen Anforderungen. Aus ihnen ergibt sich, dass gegen die Beklagten eine Schadensersatzforderung aus der Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags vom 31. August 2001 geltend gemacht wird, und zwar im Hinblick auf von der Klägerin aufgewendete Beurkundungs- und Finanzierungskosten. Die Beklagten konnten daraus ohne weiteres entnehmen, welche Forderung in welcher Höhe die Klägerin verfolgte. Denn ihnen waren sowohl das Schadensersatzverlangen als auch die Grundlage , auf welche die Klägerin es gestützt hatte, bekannt. Sie konnten deshalb aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs in den Mahnbescheiden entscheiden , ob und inwieweit sie sich dagegen zur Wehr setzen wollten.
11
d) Daran ändert nichts, dass sich erst in dem anschließenden streitigen Verfahren herausgestellt hat, dass die Klägerin in dem Mahnverfahren nur einen Teilbetrag des ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Anspruchs geltend gemacht hat.
12
aa) Auch wenn - wie hier - nur ein Teil eines Gesamtanspruchs, dessen Betrag sich aus einzelnen Positionen zusammensetzt, ohne Aufgliederung oder Bezifferung dieser Positionen im Mahnverfahren geltend gemacht wird, unterbrach dies nach dem früheren Verjährungsrecht die Verjährung, und zwar hinsichtlich sämtlicher Positionen bis zur Höhe der mit dem Mahnbescheid verlangten Gesamtsumme; die fehlende Substantiierung konnte im Laufe des streitigen Verfahrens nachgeholt werden, und zwar auch dann noch, wenn der Anspruch ohne die Unterbrechungswirkung der Zustellung des Mahnbescheids bereits verjährt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153 mwN). Demgemäß bedurfte es, wenn - wie hier - im Mahnverfahren ein einziger Schadensersatzanspruch geltend gemacht worden ist, keiner Einzelangaben zu der Schadenshöhe bereits in dem Mahnbescheid (BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420, 1421 mwN).
13
bb) An dieser Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), bei der u.a. die Tatbestände der Verjährungsunterbrechung abgeschafft und an ihre Stelle solche der Hemmung der Verjährung getreten sind, nichts geändert. Der um die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts bemühte Gesetzgeber (Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], Vorbemerkung zu §§ 194-225 Rn. 58) hat die bisherigen Unterbrechungstatbestände (§ 209 Abs. 2 BGB aF) durch die heutigen Hemmungstatbestände (§ 204 Abs. 1 BGB) ersetzt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der Rechtsverfolgung, hier durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), gegenüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB aF) sind gleich geblieben (vgl. auch Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 204 Rn. 1). Nach wie vor gilt deshalb, dass das Erfordernis, einen angegebenen Gesamtbetrag bereits in dem Mahnbescheid aufzuschlüsseln, nur dann besteht, wenn eine Mehrzahl von Einzelforderungen geltend gemacht wird, nicht aber dann, wenn - wie hier - Gegenstand des Mahnbescheids eine einheitliche Schadensersatzforderung ist, die sich aus mehreren unselbständigen Rechnungsposten zusammensetzt (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613, 614 Rn. 14).
14
e) Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht der fehlenden Individualisierung des Anspruchs in den Mahnbescheiden auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, NJW 2009, 56) berufen. Der dort entschiedene und der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheiden sich in einem für die Beantwortung der Verjährungsfrage maßgeblichen Punkt.
15
aa) Die Klägerin des dortigen Verfahrens hatte im Mahnverfahren einen Teilbetrag von 25.000 € als - was die hiesigen Beklagten in ihrer Revisionserwiderung fälschlich in Abrede stellen - Rückzahlung zweier Darlehen geltend gemacht ; in der Berufungsinstanz hat sie - nach Ablauf der Verjährungsfrist - den Klageanspruch dahingehend präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig die Forderung betreffend das eine Darlehenskonto und nachrangig die Hauptforderung betreffend das andere Darlehenskonto geltend gemacht werde. Der Bun- desgerichtshof hat den Anspruch als in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert angesehen, weil für die dortige Beklagte nicht erkennbar gewesen sei, auf welche Forderung aus den beiden Konten und in welcher Höhe die dortige Klägerin den Teilbetrag habe beziehen wollen; die in dem Berufungsrechtszug nachgeholte Individualisierung habe die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheids nicht herbeigeführt, weil sie keine Rückwirkung auf den Zustellungszeitpunkt gehabt habe (Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 18 ff.). Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Zustellung von Mahnbescheiden, in denen der geltend gemachte Anspruch nicht ausreichend individualisiert ist, die Verjährung auch dann nicht hemmt, wenn die Individualisierung nach dem Ablauf der Verjährungsfrist in dem anschließenden Streitverfahren nachgeholt worden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498, 3499 Rn. 16). Dies galt auch schon für das frühere Verjährungsrecht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306 f. mwN).
16
bb) Diese Rechtsprechung findet hier keine Anwendung. Denn die Klägerin macht weder mehrere Forderungen noch einen Teilbetrag solcher Forderungen geltend, sondern einen einzigen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Die dazu in dem Mahnbescheid enthaltenen Angaben haben den Anspruch hinreichend individualisiert. Die in dem streitigen Verfahren nach dem Ablauf der Verjährungsfrist vorgenommene Substantiierung war, anders als in den vorstehend unter aa) genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, für die Individualisierung des in den Mahnbescheiden bezeichneten Anspruchs nicht notwendig.
17
cc) Dass der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 21. Oktober 2008 (XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, 57 Rn. 22) gemeint hat, wegen des neuen Verjährungsrechts nicht an die Rechtsprechung zu dem früheren Verjährungsrecht (s.o., BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) gebunden zu sein, und damit Zweifel an der Geltung dieser Rechtsprechung auch für die jetzige Rechtslage zum Ausdruck bringen wollte, steht das der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Denn die eher beiläufigen Überlegungen tragen das Urteil nicht, weil der dortige Sachverhalt (Geltendmachung eines Teilbetrags aus zwei Forderungen) ein anderer ist als der, welcher der Entscheidung vom 8. Mai 1996 (XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152, 2153) zugrunde liegt (Geltendmachung eines Teils einer einzigen Forderung).
18
2. Das Berufungsurteil hat somit keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da sich das Berufungsgericht bisher nicht mit den Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs befasst hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dies geschehen kann.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 04.12.2008 - 2 O 189/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.02.2010 - 8 U 1567/08 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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Annotations

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
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12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.