Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2000 - V ZR 489/99

published on 08/12/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2000 - V ZR 489/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 489/99 Verkündet am:
8. Dezember 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
EGBGB Art. 237 § 1

a) Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt unter dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung
in Volkseigentum" auch rein faktische Vorgänge, falls diesen ein staatlicher
Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag.

b) Danach können in Ausnahmefällen auch Eigentumsumschreibungen aufgrund
fehlerhafter Fiskuserbschaften Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 2000 - V ZR 489/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Dr. Wiebel, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 1999 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung in Anspruch.
Am 25. Januar 1974 verstarb in L. A. O. E. , zu deren Nachlaß das umstrittene, mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück in L. gehörte. In ihrem handschriftlichen Testament vom 28. Oktober 1973 hatte A. O. E. bestimmt:
“Mein letzter Wille
Meine Cosine M. H. ... Meine Nichte S. O. ... Meine Cosine R. D. ... Meine Betreuerin Ch. M. ... Sind meine Erben zu gleichen Teilen. Mein Mietgrundstück L. , A. straße 28 soll der VEB G. W. z ur Verfügung gestellt werden . ...”
Nachdem der Rat der Stadt L. und die Miterbin O. die Erbschaft ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat L. durch Beschluß vom 17. September 1974 fest, daß "ein anderer Erbe als die Deutsche Demokratische Republik, ..., nicht vorhanden ist." In Abteilung I des Grundbuches wurde daraufhin am 16. Oktober 1974 für das Grundstück "Eigentum des Volkes, Rechtsträger: VEB G. L. " vermerkt. Auf der
Grundlage eines Zuordnungsbescheides nach § 2 VZOG wurde am 22. August 1993 die Stadt L. als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen, anschließend am 20. Oktober 1993 die Beklagte aufgrund einer Umwandlungserklärung gemäß § 58 UmwG aF vom 10. Dezember 1990.
Die im Testament der A. O. E. benannte R. D. ist am 26. April 1979 verstorben und u.a. von der Klägerin beerbt worden. Da ein Teil der weiteren Erben nach R. D. unbekannt ist, ordnete das zuständige Nachlaßgericht für diese Nachlaßpflegschaft an.
Die Klägerin hat zuletzt die Zustimmung der Beklagten zur Eintragung von M. H. , Ch. M. , ihrer selbst und der weiteren, auch der unbekannten Erben nach R. D. , als Eigentümer des umstrittenen Grundstücks verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Die Klägerin war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden ; inhaltlich beruht das Urteil allerdings nicht auf einer Säumnisfolge
(vgl. Senat BGHZ, 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986, 3085, 3086; BGH, Urt. v. 4. Oktober 1995, IV ZR 73/94, NJW-RR 1996, 113).

II.


Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das Grundbuch sei unrichtig, weil die Klägerin und die weiteren Erben nach A. O. E. und R. D. Eigentümer des Grundstücks seien. Der Beschluß des Staatlichen Notariats vom 17. September 1974, durch den die DDR als gesetzlicher Erbe festgestellt worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil er durch die Feststellung der testamentarischen Erbfolge widerlegt sei. Das Testament vom 28. Oktober 1973 sei dahin auszulegen, daß der VEB G. nicht zum Erben eingesetzt, sondern lediglich als Vermächtnisnehmer bedacht worden sei. Aber selbst wenn das Testament als Erbeinsetzung auch des VEB G. verstanden werde, könne die Beklagte ihre Eigentümerstellung nicht auf Art. 237 § 1 EGBGB stützen; denn diese Vorschrift regele lediglich den Bestandsschutz bei Mängeln der Grundstücksübertragung, heile aber nicht das Fehlen des Übertragungsaktes selbst.

III.


Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
1. Allerdings wird der geltend gemachte Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB i.V.m. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB) inhaltlich nicht durch Bestimmungen des Vermögensgesetzes verdrängt. Die Eintragung des Volkseigentums im Grundbuch stellt als solche nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine Enteignung i.S. des § 1 Abs. 1 lit. a oder b VermG dar; dies gilt vor allem dann, wenn in diesem Vorgang der Wille der beteiligten Stellen hervortritt , die Folgen eines anderweit, wie hier durch den Erbfall, bereits herbeigeführten Eigentümerwechsels nachzuvollziehen (Senat, Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833 m.w.N.). Ebensowenig sind die Voraussetzungen des besonderen Restitutionstatbestandes für die Erbausschlagung aus § 1 Abs. 2 VermG gegeben; denn aus dem Klägervorbringen ergibt sich kein Hinweis auf eine Überschuldung des Grundstücks. Schließlich findet sich auch kein Anhaltspunkt für unlautere Machenschaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG.
2. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Grundbuch sei durch die Buchung des Grundstücks als Eigentum des Volkes zunächst unrichtig geworden.

a) Das Berufungsgericht hat die Anordnung im Testament der A. O. E. v om 28. Oktober 1973, nach der dem VEB G. das umstrittene Grundstück "zur Verfügung zu stellen" sei, als Zuwendung eines Vermächtnisses angesehen. Dieses läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die vorgenommene Auslegung ist möglich und verstößt nicht gegen anerkannte Ausle-
gungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB beachtet und dabei den Umstand erörtert, daß die Erblasserin mit der Zuwendung des Grundstücks nahezu über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat. Da die Erben den Anspruch aus dem Vermächtnis gemäß § 2174 BGB (vgl. § 8 EGZGB) unstreitig nicht erfüllt haben, konnte Volkseigentum nicht durch Übereignung des Grundstücks an den Staat als Rechtsinhaber (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1995, VII ZR 29/94, WM 1995, 990, 991) entstehen.

b) Zu Volkseigentum ist das umstrittene Grundstück auch nicht durch eine Fiskuserbschaft geworden. Die Vermutung zugunsten des Fiskus als des gesetzlichen Erben, die aus dem Feststellungsbeschluß des Staatlichen Notariats , das die Aufgaben des Nachlaßgerichts wahrgenommen hat (§ 2 der Verordnung über die Errichtung und Tätigkeit des Staatlichen Notariats vom 15. Oktober 1952, GBl 1055), gemäß § 1964 Abs. 2 BGB folgt, ist durch den unstreitigen Sachverhalt widerlegt. Ein Erbrecht zugunsten des Staates konnte nicht begründet werden, weil lediglich eine der mehreren testamentarisch eingesetzten Erbinnen die Erbschaft ausgeschlagen hatte, und so zumindest noch drei Miterbinnen mit im Wege der Anwachsung erhöhten Erbteilen (§ 2094 BGB) verblieben waren, die die gesetzliche Erbfolge und damit das Erbrecht des Staates (§ 1936 BGB) ausschlossen.
Ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung steht der Klägerin aber gleichwohl nicht zu, weil die Beklagte in der Folge des nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB eingetretenen Bestandsschutzes Eigentum an dem umstrittenen
Grundstück erlangt hat und damit der Inhalt des Grundbuchs nicht länger der wirklichen Rechtslage widerspricht.
3. Die Revision beanstandet zu Recht die Auslegung des Art. 237 § 1 EGBGB durch das Berufungsgericht. Dieses hat auf der Grundlage seines Verständnisses , wonach Art. 237 § 1 EGBGB keinen Bestandsschutz bei "Fehlen des Übertragungsaktes selbst", sondern nur bei Mängeln der Grundstücksübertragung gewähre, die Vorschrift im gegebenen Fall nicht angewandt (ähnlich OLG Dresden VIZ 1998, 330). Dem ist nicht zu folgen. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu vereinbaren und läßt überdies die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Bestimmung außer acht.
Art. 237 § 1 EGBGB erfaßt schon seinem Wortlaut nach nicht nur fehlerbehaftete Fälle des Ankaufs oder der Enteignung von Grundstücken, sondern mit dem Tatbestandsmerkmal der "sonstigen Überführung" auch rein faktische Vorgänge, wie etwa die schlichte Buchung als Volkseigentum, falls dem ein staatlicher Wille und nicht nur ein Versehen zugrunde lag (MünchKomm-BGB/ Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB, Rdn. 7; Schmidt-Räntsch, ZfIR 1997, 581, 583; enger wohl Czub, VIZ 1997, 561, 566 "Rechtshandlungen"). Der Gesetzgeber hat sich mit diesem Auffangtatbestand bewußt an § 1 Abs. 1 MauerG angelehnt, um die Gesamtheit aller Akte anzusprechen, aufgrund derer in der DDR Grundstücke oder selbständiges Gebäudeeigentum in Volkseigentum übernommen worden sind (so Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 1997, BT-Drucks. 13/7275, 35, 41; vgl. auch Czub, VIZ 1997, 561, 566). Die Einbeziehung faktischer Vorgänge in den Anwendungsbereich des Art. 237 § 1 EGBGB ist
schließlich auch deshalb erforderlich, weil es in der früheren DDR durch die Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften in einer Vielzahl von Fällen zu faktischem Volkseigentum gekommen war, die rechtlich zwar zweifelhaft waren, in der Rechtswirklichkeit der DDR aber nicht in Frage gestellt wurden. Wegen der Verunsicherung der Bevölkerung in den neuen Bundesländern durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten über den Bestand der so geschaffenen Eigentumslagen , soll es Zweck des Art. 237 § 1 EGBGB sein, in den Fällen des faktischen Übergangs von Grundstücken in Volkseigentum durch einen Bestandsschutz Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (BVerfG, WM 1998, 1631, 1633). Mit diesem Ziel ist es nicht zu vereinbaren, nach den Umständen der Entstehung zu unterscheiden und Volkseigentum, das aufgrund rein faktischer Vorgänge geschaffen wurde, von Anfang an den Bestandsschutz zu versagen.
4. Fehlerhafte Fiskuserbschaften können danach als "sonstige Überführung in Volkseigentum" in Ausnahmefällen Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (vgl. Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 22/97, WM 1998, 1829, 1830; Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832, 1833; MünchKommBGB /Busche, aaO, Rdn. 7; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., Art. 237 § 1 EGBGB; a.A. OLG Dresden, VIZ 1998, 330). Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift (BVerfG, aaO) sind Fehler bei der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, den allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Verfahrensgrundsätzen, die im Zeitpunkt der Überführung maßgeblich waren, nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die Überführung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar war (vgl. BVerfG, aaO; Senatsurt. v. 10. Oktober 1997,
V ZR 80/96, WM 1998, 81, 82; Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, V ZR 214/97, WM 1999, 91, 93).

a) Entscheidend für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 EGBGB ist danach zunächst, daß die Entstehung von Volkseigentum nach den vorhandenen Vorschriften in der Sache erreichbar war (Senatsurt. v. 9. Oktober 1998, aaO; vgl. auch Schmidt-Räntsch, aaO; MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Rdn. 9). Dies ist vorliegend der Fall. Allerdings hätte, wie oben bei III 2 b dargestellt , eine Fiskuserbschaft nach § 1964 Abs. 1 BGB vom Staatlichen Notariat nicht festgestellt werden dürfen. Auch werden fehlerhafte Fiskuserbschaften regelmäßig keinen Bestandsschutz begründen können, wenn vorhandene Erben das Erbrecht des Staates ausschließen (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, aaO); denn die Übernahme in Volkseigentum war nach den maßgeblichen erbrechtlichen Bestimmungen gerade nicht zu erreichen.
Vorliegend ist jedoch als Besonderheit zu beachten, daß dem Staat aufgrund des Vermächtnisses im Testament vom 28. Oktober 1973 gegenüber den Erben nach § 2174 BGB ein Anspruch auf Übereignung des umstrittenen Grundstücks zustand. Zwar ist das Vermächtnis zugunsten des VEB G. W. ausgebracht. Da dieser aber nicht selbst Rechtssubjekt, sondern nur Rechtsträger von Volkseigentum sein konnte, ist die Vermächtnisanordnung dahin zu verstehen, daß Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des VEB begründet werden sollte. War danach durch Erfüllung des Vermächtnisses gemäß den erbrechtlichen Bestimmungen Volkseigentum erreichbar, so muß die Fehlerhaftigkeit der Eigentumsumschreibung aufgrund der zu Unrecht angenommen Fiskuserbschaft ausnahmsweise außer Betracht bleiben.

b) Der Wirksamkeit der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum steht eine krasse Unvereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen (Art. 237 § 1 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 EGBGB) nicht entgegen. Dem Vorbringen der Klägerin lassen sich weder Hinweise auf einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit , noch Anhaltspunkte für einen Willkürakt entnehmen. Da kein Sachverhalt vorliegt, der dem Tatbestand von § 1 VermG unterfällt, ist Bestandsschutz auch nicht durch Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB ausgeschlossen (vgl. Senatsurt. v. 30. April 1999, V ZR 409/96, VIZ 1999, 542; Senatsurt. v. 12. Mai 2000, V ZR 47/99, WM 2000, 1758, 1760).
5. Aufgrund des Bestandsschutzes für die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum hat die nach Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB verfügungsbefugte Stadt L. (Senatsurt. v. 17. November 1998, V ZR 108/97, WM 1999, 746, 748), die Rechtsmacht erlangt, das Umwandlungsverfahren gemäß § 58 UmwG aF in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I 255) durchzuführen (BGH, Urt. v. 30. September 1998, XII ZR 199/96, WM 1999, 101, 102). Für Umstände, die dem Eigentumsübergang auf die Beklagte nach §§ 58 Abs. 2, 55 Abs. 1 Satz 2 UmwG aF entgegenstehen könnten, ist nichts dargetan. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob ein etwaiges Anwartschaftsrecht auf das Eigentum von der Bezeichnung des Grundstücks in der Übersicht nach §§ 58 Abs. 4 Nr. 3, 52 Abs. 4 Nr. 1 UmwG aF umfaßt ist, kommt es nicht mehr an.

IV.


Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Schneider Wiebel Klein Gaier
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 47/99 Verkündet am: 12. Mai 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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Annotations

(1) Über den Vermögensübergang, die Vermögensübertragung oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 erläßt die zuständige Stelle nach Anhörung aller neben dem Antragsteller sonst in Betracht kommenden Berechtigten einen Bescheid, der allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des Absatzes 5 zuzustellen ist. Der Bescheid kann auch nach Veräußerung des Vermögenswerts ergehen. In diesem Fall ist der Erwerber, bei einem Unternehmen dessen gesetzlicher Vertreter, anzuhören. Der Bescheid kann die ausdrückliche Feststellung enthalten, daß ein Erwerb des zugeordneten Vermögensgegenstandes durch eine Person, die nicht Begünstigte der Zuordnung sein kann, unwirksam ist. Er ergeht ansonsten vorbehaltlich des Eigentums, der Rechtsinhaberschaft oder sonstiger privater Rechte Dritter oder im einzelnen bezeichneter Beteiligter an dem Vermögensgegenstand. Bei vorheriger Einigung der Beteiligten, die, ohne Rechte anderer Zuordnungsberechtigter zu verletzen, auch von den in § 1 genannten Bestimmungen abweichen darf, ergeht ein dieser Absprache entsprechender Bescheid. In diesen Fällen wird der Bescheid sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(1a) Die Feststellung nach § 1 Abs. 1 soll mit der Entscheidung über Ansprüche nach § 1 Abs. 4 verbunden werden. Erfordern Teile der Entscheidung Nachforschungen, die die Bescheidung anderer Teile der Entscheidung nachhaltig verzögern, so können diese, soweit möglich, gesondert beschieden werden. Wird über einen Anspruch entschieden, so überträgt die zuständige Behörde dem Berechtigten das Eigentum vorbehaltlich privater Rechte Dritter. Der Eigentumsübergang wird mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides wirksam. Das Eigentum kann auch nach einer selbständig getroffenen Feststellung nach § 1 Abs. 1 zurückübertragen werden, wenn nicht über das Eigentum an dem Gegenstand verfügt worden und der Erwerber gutgläubig ist.

(2) Ist Gegenstand des Bescheides ein Grundstück oder ein Gebäude, so sind diese in dem Bescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen; die genaue Lage ist anzugeben. Wird ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet, so ist dem Bescheid ein Plan beizufügen, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben. § 113 Abs. 4 des Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2a) Ist ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen, so kann über die Zuordnung auch durch Bescheid mit Zuordnungsplan ganz oder teilweise entschieden werden. Der Bescheid muß dann über die Zuordnung aller oder der jeweiligen Teile des Grundstücks in einem Bescheid entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn mehrere Grundstücke in einem zusammenhängenden Gebiet, die nicht alle der Zuordnung unterliegen müssen, mit abweichenden Grundstücksgrenzen zugeordnet oder zuzuordnen sind. In diesen Fällen sind auch solche Berechtigte, die keinen Antrag gestellt haben, an dem Verfahren zu beteiligen.

(2b) In den Fällen des Absatzes 2a ist dem Bescheid ein Zuordnungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die von dem Zuordnungsplan erfaßten Grundstücke,
2.
die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen,
3.
die jetzigen Eigentümer der neu gebildeten Grundstücke,
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Auf Antrag des Berechtigten sind aus den ihm zukommenden Flächen in dem Zuordnungsplan nach seinen Angaben Einzelgrundstücke zu bilden, die ihm dann als Einzelgrundstücke zuzuordnen sind. Der Zuordnungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein oder den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes entsprechen; § 5 Abs. 5 des Bodensonderungsgesetzes gilt sinngemäß. § 18 Abs. 3 und § 20 des Bodensonderungsgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß im Falle der ergänzenden Bodenneuordnung allein die Sonderungsbehörde für die Fortschreibung zuständig ist, entsprechend. In einem Zuordnungsbescheid mit Zuordnungsplan in Gebieten des komplexen Wohnungsbaus oder Siedlungsbaus können dingliche Rechte an Grundstücken im Plangebiet und Rechte an einem ein solches Grundstück belastenden Recht aufgehoben, geändert oder neu begründet werden, soweit dies zur Durchführung oder Absicherung der Zuordnung erforderlich ist.

(2c) Ist über eine Zuordnung nach Absatz 2 Satz 3 durch Aufteilungsplan entschieden worden, so erläßt die zuständige Stelle auf Antrag eines Begünstigten einen Bestätigungsbescheid mit einem der Vermögenszuordnung nach dem Aufteilungsplan entsprechenden Zuordnungsplan nach den Absätzen 2a und 2b.

(3) Der Bescheid wirkt für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten.

(4) Das Verfahren ist auf Antrag eines Beteiligten vorübergehend auszusetzen, wenn diesem die für die Wahrnehmung seiner Rechte erforderliche Sachaufklärung im Einzelfall nicht ohne eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist.

(5) Für das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz, § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jedoch nur, wenn die in dessen Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorausgesetzten Umstände nicht später als zwei Jahre nach Eintritt der Bestandskraft eingetreten sind, und für Zustellungen das Verwaltungszustellungsgesetz anzuwenden. Zustellungen sind nach § 4 oder 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzunehmen. Ist der Empfänger einer Zustellung nicht im Inland ansässig oder vertreten, so erfolgt die Zustellung, sofern nicht besondere völkervertragliche Regelungen etwas Abweichendes vorschreiben, nach Absendung einer Abschrift des Bescheides durch Aufgabe des Bescheides zur Post mit Einschreiben; die Zustellung gilt nach Ablauf von zwei Wochen ab der Aufgabe zur Post als erfolgt.

(6) Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

(2) Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

(1) Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen, und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. Sind einige der Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Ist durch die Erbeinsetzung nur über einen Teil der Erbschaft verfügt und findet in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge statt, so tritt die Anwachsung unter den eingesetzten Erben nur ein, soweit sie auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind.

(3) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstücke, die in den in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen und die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden.

(2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausgesetzt.

(4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Anwendung.

(1) Wird der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt, so hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist.

(2) Die Feststellung begründet die Vermutung, dass der Fiskus gesetzlicher Erbe sei.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) In dem Sachgründungsbericht (§ 5 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzulegen.

(2) Ein Sachgründungsbericht ist nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.