Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2011 - V ZR 265/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage besteht aus drei Reihenhäusern. Die Kläger haben an der Gartenseite ihres Reihenhauses in sieben und neun Metern Höhe zwei Überwachungskameras angebracht. Nachdem die Kläger wegen Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums Klage erhoben hatten, haben die Beklagten im Wege der Widerklage die Beseitigung der Überwachungskameras verlangt. Das Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, während sich die Klageforderung im Wege eines Vergleiches erledigt hat. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
- 2
- Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Videokameras. Selbst wenn man als wahr unterstelle, dass die Kameras derzeit nur auf das Grundstück der Kläger ausgerichtet seien, liege ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Beklagten vor. Denn diese müssten objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten, da das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien durch mehrere Rechtsstreitigkeiten schwer belastet sei. Der Überwachungsdruck werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Kameras nur unter Einsatz einer Leiter verstellt werden könnten. Im Falle einer nur kurzfristigen Abwesenheit würden die Beklagten dies nicht bemerken. Das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums durch Einsatz einer Überwachungskamera müsse zurücktreten, da sie sich durch andere Maßnahmen, etwa Bewegungsmelder oder Kameraattrappen, vor einem Einbruch schützen könnten.
II.
- 3
- Die Revision ist zulässig und begründet.
- 4
- 1. Sie ist insbesondere statthaft, weil der Senat an die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht gebunden ist, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Es besteht allerdings Veranlassung zu dem Hinweis, dass es für die Revisionszulassung auf das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ankommt und deren Voraussetzungen vom Berufungsgericht sorgfältig zu prüfen sind. Ein Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27. März 2003 – V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 ff.). Die maßgebliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück das Persönlichkeitsrecht des Grundstücksnachbarn beeinträchtigt , ist bereits höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533). Hier geht es allein - wie das Berufungsgericht auch erkennt - um die Anwendung dieser Leitlinien auf den Einzelfall.
- 5
- 2. Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Beklagten auf Beseitigung der Kameras gem. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3 WEG bejaht.
- 6
- a) Entgegen der Auffassung der Beklagten können sie nicht schon deswegen die Beseitigung der Kameras verlangen, weil diese ohne vorhergehende Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht wurden. Auf die Frage, ob formelle Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 WEG ein entsprechender Wohnungseigentümerbeschluss ist, kommt es hier nicht an. Denn ein Beseitigungsverlangen wäre rechtsmissbräuchlich , wenn es auf eine Leistung zielt, die alsbald zurückzugewähren wäre , weil der Wohnungseigentümer Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Vornahme der Maßnahme hat (Merle in Bärmann , WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 314). Ein solcher Anspruch besteht, wenn die von der Maßnahme nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben oder es an einer Beeinträchtigung, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht, fehlt (Riecke/Schmidt/Drabek, WEG, 3. Aufl., § 22 Rn. 90). Entscheidend ist hier daher, ob den Beklagten durch die Überwachungskameras ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entsteht.
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- b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme einer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Beklagten nicht.
- 8
- aa) Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen. Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen gelten als ein solcher Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 8. April 2011 - V ZR 210/10, NJW-RR 2011, 949). Für die Frage des Vorliegens eines nicht hinzunehmenden Nachteils ist hier auch die Regelung in der Teilungserklärung in den Blick zu nehmen, wonach der Wohnungseigentümer in allen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes so zu behandeln ist, als sei er unbeschränkter Alleineigentümer eines selbständigen parzellierten Grundstücks mit den darauf errichteten Gebäuden. Aus dieser Regelung folgt, dass ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dann zu verneinen ist, wenn ein Alleineigentümer in der konkreten Situation berechtigt wäre, die beanstandeten Videokameras zu betreiben.
- 9
- bb) Einem Grundstückseigentümer ist es grundsätzlich gestattet, zum Schutz vor unberechtigten Übergriffen auf sein Eigentum seinen Grundbesitz mit Videokameras zu überwachen, sofern diese nicht den angrenzenden öffentlichen Bereich oder benachbarte Privatgrundstücke, sondern allein das Grundstück des Eigentümers erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956; Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1534). Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass sich der Erfassungswinkel der Kameras allein auf das Grundstück der Kläger erstreckt. Allerdings kann auch bei der Ausrichtung von Überwachungskameras allein auf das eigene Grundstück des Grundstückseigentümers das Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Dritte eine Überwachung durch die Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Eine solche Befürchtung ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch eine Videokamera beeinträchtigt das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, hingegen nicht. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - VI ZR 176/09, NJW 2010, 1533, 1543 f.).
- 10
- cc) Gemessen daran ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es liege eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten vor, nicht frei von Rechtsfehlern.
- 11
- (1) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend nicht deshalb einen objektiv ernsthaften Überwachungsverdacht verneint, weil die Kameras in einer Höhe von sieben und neun Metern an dem Haus angebracht sind und ihr Aufnahme- winkel daher nur unter Zuhilfenahme einer langen Leiter verändert werden kann. Das Anstellen einer Leiter in der hier erforderlichen Länge mag zwar ein äußerlich wahrnehmbarer Vorgang sein. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer lediglich theoretischen Möglichkeit der Veränderung des Kamerawinkels. Es ist ohne Weiteres möglich, die Leiter zu einem Zeitpunkt an das Haus anzustellen, zu dem die beiden Nachbarn gerade nicht zu Hause sind, zumal ein solcher Vorgang nicht sehr zeitaufwendig ist.
- 12
- (2) Rechtsfehlerhaft sieht das Berufungsgericht jedoch eine objektiv ernsthafte Verdachtslage darin, dass die Parteien mehrere Rechtsstreitigkeiten führten und hierdurch ihr persönliches Verhältnis schwer belastet werde. Die Tatsache, dass benachbarte Parteien vor Gericht Rechtsstreitigkeiten austragen , rechtfertigt für sich genommen nicht die Befürchtung einer Partei, künftig in den Überwachungsbereich einer als Einbruchsschutz dienenden Videoanlage des Nachbarn einbezogen zu werden. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass allein aus dem Beschreiten des Rechtswegs durch die Parteien und der hiermit verbundenen Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden kann, die Kläger würden sich künftig rechtswidrig verhalten und die Kameras zu einer Überwachung der Beklag- ten einsetzen. Dass es sich hier um einen „eskalierenden Nachbarstreit“ han- delt, der einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnte (BGH, aaO, Rn. 14), lässt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Dieses spricht zwar von einer „Eskalation des Streits“, führt aber nicht aus, wo- rin diese besteht. Damit fehlt es an der Feststellung konkreter objektiver Umstände , die einen Überwachungsverdacht rechtfertigen könnten.
III.
- 13
- Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit die für eine Endentscheidung erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob ein objektiv ernsthafter Überwachungsverdacht besteht, getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Falls das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass ein solcher Verdacht zu bejahen ist, müssten die Beklagten die Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nicht im Hinblick auf das Interesse der Kläger am Schutz ihres Eigentums hinnehmen. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass es den Klägern zumutbar wäre, andere Maßnahmen als eine Videoüberwachung zum vorbeugenden Schutz ihres Eigentums zu ergreifen, zumal es hierfür hinreichend andere gleich geeignete Möglichkeiten gibt. Der Hinweis der Revision, der Einsatz gerade einer Videoanlage sei zu Nachweiszwecken unerlässlich, führt zu keiner anderen Beurteilung. Gegenüber dem Interesse der Kläger an einer eventuellen Identifizie- rung und Überführung eines Täters hat das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nicht zurückzutreten.
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Königswinter, Entscheidung vom 14.04.2010 - 31 C 21/09 -
LG Köln, Entscheidung vom 25.11.2010 - 29 S 88/10 -
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Annotations
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:
- 1.
die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde; § 555a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; - 2.
Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform angekündigt wurden; § 555c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 2 bis 4 und § 555d Absatz 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
- 1.
die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten und - 2.
das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen oder, wenn keine entsprechenden Vereinbarungen oder Beschlüsse bestehen, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern verpflichtet,
- 1.
deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nummer 2 bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigen und - 2.
Einwirkungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 2 zu dulden.
(3) Hat der Wohnungseigentümer eine Einwirkung zu dulden, die über das zumutbare Maß hinausgeht, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.