Bundesgerichtshof Urteil, 02. Nov. 2001 - V ZR 264/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter E. H. (im folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin des Guts F. in L., das als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebäude sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte.
Ursprünglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvorerbin einzusetzen. Indessen räumte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich einen lebenslangen Nieûbrauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und Passiven übernehmen sollte.
Mit Vertrag vom 1. April 1986 verpachtete die Beklagte die Ackerflächen des Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenflächen (17,5 ha) bis zum 30. Juni 2005 an die N. Saatzuchtgesellschaft mbH (im folgenden: Pächterin). In dem Vertrag wurde vereinbart, daû die Pächterin bei Pachtbeginn den Gutsbesatz, bestehend aus totem Inventar, Feldinventar und Vorräten, von der Beklagten kaufen und diese den Gutsbesatz bei Pachtende zurückkaufen sollte.
Die Beklagte verkaufte der Pächterin totes Inventar für 320.000 DM, das diese kurz nach Pachtbeginn weiter veräuûerte und vom Hof entfernte. Der Kläger genehmigte die Veräuûerung. Auûerdem verkaufte die Beklagte die zum Gut gehörenden Milchkühe, nachdem bereits die Erblasserin auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen verzichtet hatte. Schlieûlich verkaufte die Beklagte noch die mit dem Nieûbrauch übernommenen Aktien einer Zuckerfabrik sowie Molkerei- und Viehverwertungsanteile für zusammen 50.560,16 DM.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen und weiteren Veräuûerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u.a.) für die Erfüllung seines bei Beendigung des Nieûbrauchs entstehenden Anspruchs auf vollständige Übergabe Sicherheitsleistung in Höhe von 961.970,16 DM verlangt. Das Landgericht hat dem Anspruch nur insoweit stattgegeben, als ihm die Veräuûerung von totem Inventar, Milchkühen und Geschäftsanteilen zu-
grunde liegt, und die Sicherheitsleistung auf 331.570,16 DM bemessen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf volle Abweisung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte an dem Gut F. einen Unternehmensnieûbrauch erhalten. Das Gut sei ihr mit dem Umlaufvermögen sowie den Geschäftsforderungen, verbunden mit einer weitgehenden Verfügungsbefugnis im Rahmen der geschuldeten ordnungsgemäûen Geschäftsführung , übertragen worden. Von den Beschränkungen der §§ 1036 Abs. 2, 1037 Abs. 1 BGB sei sie weitgehend befreit. Deswegen sei sie berechtigt gewesen, die Verkäufe vorzunehmen. Allerdings müûten die Erlöse zeitnah in das Anlagevermögen des Betriebs reinvestiert werden (§ 1041 BGB). Zum Ausgleich von Substanzverlusten erst bei Beendigung des Nieûbrauchs sei die Beklagte nicht berechtigt, sie müsse das Gut während der gesamten Dauer des Nieûbrauchs in der Substanz erhalten. Die Beklagte sei ihrer Reinvestitionspflicht nicht nachgekommen. Entsprechend § 1039 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie dem Kläger Sicherheit zu leisten.Dies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.
II.
Nicht mit der angegebenen Begründung, wohl aber im Ergebnis zutreffend , bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Sicherheitsleistung für den Fall, daû eine Reinvestition der erzielten Erlöse unterblieben ist.
1. Rechtlich unbedenklich und von der Revision auch nicht angegriffen ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daû der Beklagten ein Nieûbrauch an dem Hof eingeräumt wurde, der ihr die Stellung der verantwortlichen Leiterin des landwirtschaftlichen Betriebs verschaffte (zum "Unternehmensnieûbrauch mit Unternehmerstellung" vgl. Staudinger/Frank, BGB [1994], Anhang zu §§ 1068, 1069 Rdn. 24 f.). Zu Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, daû sie danach befugt war, über die Gegenstände, deren Veräuûerung Grundlage des Anspruchs auf Sicherheitsleistung ist, zu verfügen. Hinsichtlich des toten Inventars hatte der Kläger als Hoferbe dem Geschäft zudem zugestimmt. Der Verkauf des Milchviehs war durch die Entscheidung der Erblasserin , auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen zu verzichten, bereits vorgezeichnet. Eine Konsequenz dieser Entscheidung war auch die Veräuûerung der Molkerei- und Viehverwertungsanteile. Für die Aktien der Zuckerrübenfabrik kann von einer Vorentscheidung der früheren Hofinhaberin oder einer Zustimmung des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Anteile mögen, je nach den Umständen, als Hofbestandteil (§ 2 Buchst. b HöfeO) auch zum Anlagevermögen des Betriebes (vgl. § 266 Abs. 2 A III Nr. 3 i.V.m. § 271 Abs. 1 HGB) gerechnet und deshalb von einem Eigentumserwerb durch die Beklagte als Unternehmensnieûbraucherin entsprechend § 1067 BGB (vgl. Palandt /Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 1085 Rdn. 6) ausgeschlossen gewesen sei-
en. Die gegenüber dem Nieûbraucher einer Sache, eines Inbegriffs von Sachen im Sinne des § 1035 BGB, oder eines einzelnen Rechtes erweiterte Entscheidungsbefugnis des Nieûbrauchers an einem Unternehmen lieû den Verkauf dieser Beteiligungen, auch wenn mit ihnen Anlieferungsrechte verbunden gewesen sein sollten (vgl. Senat, BGHZ 111, 110), zu. Hierbei braucht nicht entschieden zu werden, inwieweit es § 1036 Abs. 2, 1. Halbsatz, § 1037 Abs. 1 BGB dem Nieûbraucher eines Unternehmens generell gestatten, die bisherigen Geschäftszwecke zu verlassen oder diese einzuschränken. Die Aufgabe eines einzelnen Betriebszweigs unter Beibehaltung des landwirtschaftlichen Betriebs im übrigen verläût jedenfalls die dem Nieûbraucher des Hofes zustehenden Befugnisse nicht.
2. Hiervon ausgehend verbietet es sich aber, einen Anspruch des Klägers auf Ausgleich für die veräuûerten Teile des Anlagevermögens und, im Vorfeld dazu, auf Sicherheitsleistung, auf die entsprechende Anwendung des § 1039 BGB zu stützen, der die übermäûige Fruchtziehung zum Gegenstand hat. Veräuûerungen, die der Nieûbraucher des Hofes befugterweise vornimmt, sind mit einer übermäûigen Fruchtziehung, insbesondere wenn sie auf einem Verstoû gegen die Regeln der ordnungsgemäûen Wirtschaftsführung (§ 1036 Abs. 2, 2. Halbs. BGB) beruht, nicht zu vergleichen. Das Berufungsgericht geht auch, zutreffend, aber in Abweichung von § 1039 BGB, der grundsätzlich Wertersatz bei Beendigung des Nieûbrauchs vorsieht, davon aus, daû der aus der Veräuûerung der Vermögensstücke entstandene Erlös nach § 1041 Satz 1 BGB alsbald dem Betrieb wieder zugeführt werden muû. Die übermäûige Fruchtziehung führt nicht notwendig zu einem Eingriff in den durch § 1041 Satz 1 BGB geschützten wirtschaftlichen Bestand des Nieûbrauchgegenstandes. Sie kann, wenn zwischen den Beteiligten Einvernehmen besteht, bei Ende
des Nieûbrauchs in Geld ausgeglichen werden. Die Verkürzung der Unternehmenssubstanz durch Veräuûerung von Anlagegütern erfordert dagegen regelmäûig unmittelbaren Ausgleich. Grundlage des Anspruchs des Bestellers auf Sicherheitsleistung ist in diesem Falle § 1051 BGB, der die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Bestellers zur Voraussetzung hat.
3. Allerdings könnten am Bedürfnis nach Sicherheitsleistung Zweifel bestehen , wenn dem Besteller ein sofort fälliger Anspruch auf Ausgleich der Veräuûerung durch Reinvestition zusteht. Dies würde indessen den Verhältnissen beim Unternehmensnieûbrauch nicht gerecht. Anders als der Nieûbraucher einer Sache oder einer Sachgesamtheit im Sinn des § 1035 BGB, dem aus § 1041 Satz 1 BGB gegenständlich umrissene Handlungspflichten erwachsen (etwa Ausbesserung bestimmter Sachen, soweit dies nicht von § 1041 Satz 2 BGB ausgeschlossen wird, oder deren Wiederbeschaffung), ist dem Unternehmensnieûbraucher bei der gebotenen Reinvestition des Erlöses ein wirtschaftlicher Ermessensspielraum eröffnet. Die Reduzierung seines unternehmerischen Ermessens auf eine bestimmte Reinvestitionsmaûnahme stellt eher den Ausnahmefall dar. Insbesondere wird ein Anspruch auf Wiederbeschaffung der Anlagegüter, die der Nieûbraucher befugterweise aufgegeben hat, im Regelfalle nicht in Frage kommen. Sie würde ihn dem Zwang aussetzen, seine Entscheidung im Ergebnis rückgängig zu machen. Sind Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern entstanden, aber nicht in das Unternehmen zurückgeführt , ist ein berechtigtes Interesse des Bestellers, sich des Risikos eines Eingriffs in den rechtlich gesicherten Ermessensspielraum des Unternehmensnieûbrauchers zu enthalten, dafür aber Sicherheitsleistung zu fordern, nicht von der Hand zu weisen. Der erweiterten Entscheidungsbefugnis des Nieûbrauchers über die Unternehmensteile steht ein gesteigertes, rechtlich anzuer-
kennendes Interesse des Bestellers an einer Sicherheitsleistung gegenüber. Die Voraussetzungen des § 1051 BGB dürfen in solchen Fällen nicht überspannt werden. Die Absonderung der Erlöse über einen längeren Zeitraum, im Streitfalle nach der Behauptung des Klägers über mehr als ein Jahrzehnt, aus dem Anlagevermögen des Unternehmens ist geeignet, die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Bestellers aus § 1041 Satz 1 BGB zu begründen. Dem Sicherungsverlangen des Klägers stattzugeben, ist das Berufungsgericht nicht durch den Umstand gehindert, daû dieser seinem Antrag, jedenfalls zeitweise, Wertersatz nach § 1039 BGB zugrunde gelegt hat. Hierbei handelt es sich lediglich um eine unzutreffende rechtliche Einordnung des Begehrens , die dessen nach § 308 ZPO maûgeblichen Inhalt unberührt läût. Im übrigen geht das von dem Kläger verteidigte Berufungsurteil bereits von einer sofort fälligen Reinvestitionspflicht aus.
III.
Das Berufungsurteil hat indessen keinen Bestand, da die Feststellung, nennenswerte Reinvestitionen aus dem Erlös, einer Summe von 341.841,72 DM, seien nicht erfolgt, auf einer unzutreffenden Beurteilung des sachlichen Rechts beruht. Das Berufungsgericht meint, allerdings ohne Begründung , die von der Beklagten behauptete Tilgung von Hofverbindlichkeiten in Höhe von annähernd 200.000 DM komme als Reinvestition nicht in Betracht. Dem ist nicht zu folgen. Der Unternehmensnieûbraucher hat den Zinsdienst für die Betriebskredite zu tragen, nicht aber deren Tilgung herbeizuführen (§ 1047 BGB entspr.). Die Tilgung von Hofverbindlichkeiten aus dem Erlös stellt einen Beitrag zum wirtschaftlichen Bestand des Hofes im Sinne des § 1041 Satz 1
BGB dar. In der Buchführung des Unternehmens kommt dies durch eine Entlastung der Passivseite der Jahresabrechnung zum Ausdruck. Was die über die Gebäudeaufwendungen der Beklagten hinausgehenden weiteren Investitionen angeht, wird das Berufungsgericht die Erfüllung des Anspruchs aus § 1041 Satz 1 BGB nicht mit dem bisherigen Argument verneinen können, das Anlagevermögen des Hofes habe einen weiteren Substanzverlust erlitten. Dieser kann, auch bei Schlieûung der durch die Verkäufe entstandenen Substanzlükke , auf Mängel der Wirtschaftsführung (vgl. die Beurteilung der Betriebsführung des Gutes in dem beigezogenen Sachverständigengutachten) zurückzuführen sein. Die weitere Überlegung, die Reinvestitionen seien nicht zeitnah erfolgt, spielt für die Frage, ob ein Sicherungsbedürfnis des Klägers noch zu bejahen ist, keine Rolle.
Tropf Schneider Krüger Klein Gaier
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Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
(1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
(2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.
(1) Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer der Sachen; nach der Beendigung des Nießbrauchs hat er dem Besteller den Wert zu ersetzen, den die Sachen zur Zeit der Bestellung hatten. Sowohl der Besteller als der Nießbraucher kann den Wert auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen.
(2) Der Besteller kann Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Anspruch auf Ersatz des Wertes gefährdet ist.
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
(1) Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, die Sache umzugestalten oder wesentlich zu verändern.
(2) Der Nießbraucher eines Grundstücks darf neue Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand, Lehm, Ton, Mergel, Torf und sonstigen Bodenbestandteilen errichten, sofern nicht die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks dadurch wesentlich verändert wird.
(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
Bei dem Nießbrauch an einem Inbegriff von Sachen sind der Nießbraucher und der Eigentümer einander verpflichtet, zur Aufnahme eines Verzeichnisses der Sachen mitzuwirken. Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von beiden Teilen zu unterzeichnen; jeder Teil kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt wird. Jeder Teil kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Die Kosten hat derjenige zu tragen und vorzuschießen, welcher die Aufnahme oder die Beglaubigung verlangt.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
Wird durch das Verhalten des Nießbrauchers die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Eigentümers begründet, so kann der Eigentümer Sicherheitsleistung verlangen.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.
(1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
(2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.
Der Nießbraucher ist dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs die auf der Sache ruhenden öffentlichen Lasten mit Ausschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie diejenigen privatrechtlichen Lasten zu tragen, welche schon zur Zeit der Bestellung des Nießbrauchs auf der Sache ruhten, insbesondere die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden sowie die auf Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistungen.
Der Nießbraucher hat für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen. Ausbesserungen und Erneuerungen liegen ihm nur insoweit ob, als sie zu der gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören.