Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2011 - V ZR 250/10

published on 20/05/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2011 - V ZR 250/10
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Amtsgericht Wuppertal, 91b C 61/09, 07/10/2009
Landgericht Düsseldorf, 16 S 128/09, 09/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 250/10 Verkündet am:
20. Mai 2011
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2011 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, wendet sie sich mit der Anfechtungsklage gegen die auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 19. März 2009 gefassten Beschlüsse. Die mit „Antrag“ überschriebene und gegen die „WEG, L. Str. , W. “ gerichtete Klagevom 30. März 2009 ist der Verwalterin mit dem Hinweis zugestellt worden, sie erhalte die Klage sowohl „als beizuladende/r Verwalter/in als auch als Zustellungsvertreter/in derWoh- nungseigentümer…“. Die Klägerin hat geltend gemacht, sämtliche Beschlüsse litten daran, dass der Versammlungsort zu weit von der Wohnungseigentumsanlage entfernt gewesen sei (Antrag zu 1). Der zu dem Tagesordnungspunkt (TOP) 4 ergangene Beschluss über die Wiederwahl der Verwalterin könne keinen Bestand haben, weil die Verwalterin namens und in Vollmacht einiger Wohnungseigentümer in entscheidungserheblicher Weise für sich selbst gestimmt habe (Antrag zu 3).
2
Von dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass Anfechtungsklagen gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten seien und deshalb Bedenken gegen die Einhaltung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestünden, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt: „Aufgrund des gerichtlichen Hinweises stelle ich klar bzw. ändere ich die Bezeichnung der Beklagten dahin, dass die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Beklagte sein sollen“. Nach Stellung der Anträge hat das Amtsgericht der Klägerin antragsgemäß eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Innerhalb dieser Frist hat die Klägerin die übrigen Wohnungseigentümer mit Anschriften benannt.
3
Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen, wobei es im Urteilsrubrum die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet und zur Konkretisierung auf die beigefügte Liste der Wohnungseigentümer Bezug genommen hat. In der Sache hat es sowohl die Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG als auch das Vorliegen von Beschlussmängeln verneint. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben, wobei der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für die Beklagten, also die übrigen Wohnungseigentümer aufgetreten ist. Mit der zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die Ungültigerklärung der angefochtenen Beschlüsse erreichen. Die übrigen Wohnungseigentümer beantragen in erster Linie die Verwerfung des Rechtsmittels und hilfsweise dessen Zurückweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil zunächst mit der Erwägung gebilligt, die Abweisung der Anfechtungsklage beruhe nicht auf einem Rechtsfehler. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten keine andere Entscheidung. Jedoch gebe das Berufungsvorbringen „noch“Anlass zu den Erwägungen, dass die erhobene Klage nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen den Verband gerichtet gewesen sei. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich. Dieser hätte jedoch innerhalb der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erklärt werden müssen. Daran fehle es.

II.

5
1. Die Revision ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist entgegen § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO nicht ausreichend begründet worden.
6
Nach der genannten Vorschrift muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Erforderlich ist, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2352, 2533; BAG, NJW 2007, 3739, 3741; jeweils mwN). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige – selbständig tragende – Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben können; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (std. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 551 Rn. 20 mwN). So verhält es sich hier.
7
a) Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch auf das Nichtvorliegen von Beschlussmängeln gestützt. Unter I. des Berufungsurteils hat es beide von dem Amtsgericht zur Abweisung der Anfechtungsklage (Anträge zu 1 bis 3) gegebene Begründungen referiert. Sodann hat es unter II. das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 mit der – wenn auch knappen und gleichsam vor die Klammer gezogenen – Begründung bestätigt, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf keinem Rechtsfehler. Das Berufungsvorbringen führe nicht zu einer anderen Beurteilung, gebe jedoch „noch“ Anlass zu nachstehenden Ausführungen, in denen sich das Berufungsgericht mit der Frage der Fristversäumung auseinandersetzt. Vor diesem Hintergrund kann das Berufungsurteil nur so verstanden werden, dass das Berufungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts zu den Klageanträgen zu 1 bis 3 insgesamt gebilligt und lediglich mit Blick auf die Versäumung der Klagefrist ergänzende Überlegungen angestellt hat.
8
b) In Bezug auf das auch von dem Berufungsgericht verneinte Durchgreifen von Beschlussmängeln genügt die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2a ZPO. In der Revisionsbegründung werden lediglich die von dem Berufungsgericht zur Versäumung der Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG angestellten Erwägungen wiedergegeben und sodann ausgeführt, aus welchen Gründen diese einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht standhalten sollen. Auf Seite 9 der Revisionsbegründung geht die Klägerin sogar ausdrücklich davon aus, das Berufungsgericht habe – anders als das Amtsgericht – keine Entscheidung über die Frage getroffen, ob die von den Wohnungseigen- tümern gefassten Beschlüsse rechtsfehlerhaft gewesen seien, so dass dies „revisionsrechtlich zu unterstellen“ sei. Selbst bei großzügiger Handhabung der Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung zu stellen sind, kann darin nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der in Rede stehenden – zweiten – tragenden Erwägung des Berufungsurteils gesehen werden.
9
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.10.2009 - 91b C 61/09 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2010 - 16 S 128/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)