Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2011 - V ZR 239/10

published on 04/11/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 04. Nov. 2011 - V ZR 239/10
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Previous court decisions
Landgericht Saarbrücken, 1 O 135/08, 14/08/2009
Landgericht Saarbrücken, 8 U 476/09, 28/10/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 239/10
Verkündet am:
4. November 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2011durch die
Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die
Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend einheitlich: Klägerin) gewährte der inzwischen insolventen T. GmbH ein Darlehen über 870.000 DM. Zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der T. GmbH bestellte deren damaliger Geschäftsführer am 2. Februar 1993 der Klägerin ein Pfandrecht an einem Teilbetrag von 100.000 DM an seinem Termingeldguthaben bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagte). Mit Schreiben vom gleichen Tag zeigte er der Beklagten die Verpfändung an; den Erhalt dieser Anzeige bestätigte die Beklagte der Klägerin am 3. Februar 1993.
2
Das Termingeld war im Februar 1993 fällig. Die Beklagte zahlte es am 3. September 1993 an den Geschäftsführer der T. GmbH aus, ohne die Klägerin hiervon in Kenntnis zu setzen.
3
Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung mit der T. GmbH und stellte ihre Forderung von 892.275,58 DM zur sofortigen Rückzahlung fällig. Am 10. Mai 2007 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auflösung des Termingelds und zur Überweisung des verpfändeten Betrags auf. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
4
Die auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 51.129,19 € (100.000 DM) nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt. Abzustellen sei auf die Verjährung des verpfändeten Auszahlungsanspruchs des Geschäftsführers der T. GmbH gegen die Beklagte. Für diesen Anspruch habe zunächst die Regelverjährungsfrist von 30 Jahren gegolten. Die Frist habe mit der Fälligkeit des Termingelds zu laufen begonnen, spätestens am 28. Februar 1993; zu einer Prolongationsabrede habe keine der Parteien vorgetragen. Ab dem 1. Januar 2002 habe der Anspruch der dreijährigen Verjährungsfrist unterlegen. Verjährung sei deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten.

II.

6
Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1282 BGB, weil der verpfändete Auszahlungsanspruch - in dem rechtlichen Verhältnis zwischen den Parteien - bei Klageerhebung verjährt war.
8
a) Termingeldeinlagen sind zivilrechtlich als Darlehen (§§ 488 ff. BGB bzw. §§ 607 ff. BGB aF) zu qualifizieren; die Laufzeitvereinbarung und das Zinsinteresse des Kunden stehen gegenüber seinem Hinterlegungsinteresse im Vordergrund (OLG Dresden, WM 2001, 803, 804; Derleder/ Knops/Bamberger/Baterau, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht , 2. Aufl., § 40 Rn. 23; FA-BKR/Barleon, 2. Aufl., Kapitel 6 Rn. 21; Schimansky /Bunte/Lwowski/Schürmann, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 70 Rn. 7). Der Darlehensrückzahlungsanspruch des Geschäftsführers der T. GmbH aus § 607 Abs. 1 BGB aF war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Februar 1993 fällig; in diesem Zeitpunkt begann nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 198 Satz 1 BGB aF der Lauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB aF).
9
b) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, dass nach dem unstreitigen Parteivortrag für das Termingeld eine automatische monatliche Prolongation vereinbart gewesen sei, bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass weder die Klägerin noch die Beklagte behauptet hätten, zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der T. GmbH sei eine Prolongationsabrede getroffen worden. An diese Feststellung ist der Senat gemäß § 559 Abs. 1, § 314 ZPO gebunden. Denn hierbei handelt es sich um eine tatbestandliche Darstellung des Parteivorbringens in den Urteilsgründen im Sinne von § 559 Abs. 1 ZPO, die nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz erbringt. Dieser Be- weis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435). Eine etwaige Unrichtigkeit solcher tatbestandlicher Darstellungen in dem Berufungsurteil kann nur in einem - von der Klägerin nicht angestrengten - Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden, nicht aber mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 20/09, RdL 2010, 237, 238; Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435). Im Übrigen hätte eine Prolongationsabrede allenfalls bis zu der Auszahlung des Geldes im September 1993 Bestand gehabt. An der Verjährung änderte sich deshalb nichts.
10
c) Da die dreißigjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, unterlag der Rückzahlungsanspruch ab diesem Zeitpunkt nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB der nunmehr dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Da sowohl der Geschäftsführer der T. GmbH als auch die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs hatten , begann der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.). Verjährung ist deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. Der Klägerin gegenüber war die Auszahlung des Festgeldguthabens entgegen der Regelung in § 1281 BGB allein an den Geschäftsführer der T. GmbH unwirksam. Die Beklagte muss sich von der Klägerin so behandeln lassen, als hätte sie das Guthaben nicht ausgezahlt, so dass sie weiterhin zur Leistung an die Klägerin verpflichtet blieb (siehe nur RGZ 77, 250, 254; BayObLG, NJW 1968, 705, 706 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 1281 Rn. 3; Staudinger /Wiegand, BGB [2009], § 1281 Rn. 7).
11
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach der Fälligkeit des Termingeldes habe ein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 700 Abs. 1 BGB zwi- schen der Beklagten und dem Geschäftsführer der T. GmbH hinsichtlich des fälligen Guthabens bestanden, so dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs erst mit einem wirksamen Auszahlungsverlangen im Jahr 2007 begonnen habe. Diese Ansicht findet in dem von dem Berufungsgericht - auch durch Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil - festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Für den ausdrücklichen oder stillschweigenden Abschluss eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrags gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist nicht festgestellt, dass die Beklagte das verpfändete Festgeld nach der Fälligkeit Ende Februar 1993 bis zur Auszahlung an den Geschäftsführer der T. GmbH im September 1993 auf dessen Girokonto umgebucht hat mit der Folge, dass es sich dann um eine Sichteinlage gehandelt hätte, die als unregelmäßige Verwahrung anzusehen wäre (siehe nur Schimansky/Bunte/Lwowski/Schürmann, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 70 Rn. 2, 3). Auch gibt es keinen Hinweis darauf, dass das interne Verrechnungskonto , welchem nach der Feststellung des Landgerichts die Beklagte "den aus der Termineinlage erwachsenen Rückzahlungsanspruch" gutgeschrieben hat, als ein Sichteinlagekonto geführt worden ist. Somit kommt es auf den von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobenen Einwand, das Pfandrecht der Klägerin habe sich nicht auf das nach der Fälligkeit auf einem anderen Konto gebuchte Geld erstreckt, nicht an.
12
e) Die Verjährungseinrede kann die Beklagte der Klägerin nach §§ 1275, 404 BGB entgegenhalten. Bei der Verpfändung des Rückzahlungsanspruchs war dessen Fälligkeit bereits vereinbart. Die Verjährungseinrede war somit in dem zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer der T. GmbH bestehenden Schuldverhältnis angelegt und damit bei der Verpfändung "begründet" im Sinne des § 404 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03, NJW 2006, 219, 220).
13
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Klägerin stünde ein Schadensersatzanspruch zu.
14
Es kann dahinstehen, ob ein Pfandrecht an einer Forderung ein absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB ist (bejahend RGZ 138, 252, 255; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., vor § 1204 Rn. 1; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1281 Rn. 7; verneinend BayObLG, NJW 1968, 705, 706; Erman /Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rn. 37; MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 147; Soergel/Habersack, BGB, 13. Aufl., vor § 1204 Rn. 4, jeweils mwN) und ob zwischen den Parteien aufgrund des Pfandrechts ein gesetzliches Schuldverhältnis bestand (vgl. dazu Soergel/Habersack, BGB, 13. Auflage, § 1281, Rn. 4). Denn ein Anspruch scheitert daran, dass es an einem Schaden der Klägerin fehlt. Wegen der ihr gegenüber unwirksamen Auszahlung allein an den Geschäftsführer der T. GmbH konnte sie ihre Rechte aus dem Pfandrecht gegenüber der Beklagten weiterhin geltend machen (siehe vorstehend unter 1. c)). Eine Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin ist durch die Auszahlung somit nicht eingetreten (vgl. RGZ 138, 252, 257; MünchKomm-BGB/Damrau, 5. Aufl., § 1281 Rn. 5). Dass der Anspruch jetzt nicht mehr durchsetzbar ist, beruht nicht auf der gegen die Regelung in § 1281 Satz 1 BGB verstoßenden Auszahlung, sondern in der fehlenden Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg. Die Auszahlung hatte - entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht - auch nicht zur Folge, dass die Klägerin nunmehr lediglich einen der Verjährung unterliegenden Anspruch und damit einen Schaden in der Form der Vermögensgefährdung erlitten hat. Denn ohne die Auszahlung unterläge der Anspruch ebenfalls der Verjährung.

III.

15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Lemke Schmidt-Räntsch Roth Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.08.2009 - 1 O 135/08 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.10.2010 - 8 U 476/09-126- -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
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published on 08/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/04 Verkündet am: 8. Januar 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 23/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 44/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 224/03 Verkündet am: 19. Oktober 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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published on 09/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 161/11 Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten, so ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Forderung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten. Die Einziehung einer Geldforderung steht dem Pfandgläubiger nur insoweit zu, als sie zu seiner Befriedigung erforderlich ist. Soweit er zur Einziehung berechtigt ist, kann er auch verlangen, dass ihm die Geldforderung an Zahlungs statt abgetreten wird.

(2) Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist der Pfandgläubiger nicht berechtigt; das Recht, die Befriedigung aus der Forderung nach § 1277 zu suchen, bleibt unberührt.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

(1) Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung, in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet. In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag.

(2) Bei der Hinterlegung von Wertpapieren ist eine Vereinbarung der im Absatz 1 bezeichneten Art nur gültig, wenn sie ausdrücklich getroffen wird.

Ist ein Recht, kraft dessen eine Leistung gefordert werden kann, Gegenstand des Pfandrechts, so finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die Vorschriften, welche im Falle der Übertragung des Rechts für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Verpflichteten gelten, und im Falle einer nach § 1217 Abs. 1 getroffenen gerichtlichen Anordnung die Vorschrift des § 1070 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Schuldner kann nur an den Pfandgläubiger und den Gläubiger gemeinschaftlich leisten. Jeder von beiden kann verlangen, dass an sie gemeinschaftlich geleistet wird; jeder kann statt der Leistung verlangen, dass die geschuldete Sache für beide hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abgeliefert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)