Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2011 - V ZR 230/10
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie wendet sich gegen einen auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14. Oktober 2008 gefassten Beschluss. Ihre am 10. November 2008 bei Gericht eingegangene Klage hat sie gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, gerichtet. Mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2008, hat sie klargestellt, dass sich die Klage nicht gegen den Verband der Wohnungseigentümer richte, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gemäß einer beigefügten Liste.
- 2
- Das Amtsgericht hat die auf Ungültigkeiterklärung des Beschlusses gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht meint, die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sei versäumt. Entgegen Satz 1 der Norm sei sie nicht gegen die übrigen Wohnungseigentümer , sondern gegen den Verband gerichtet worden. Ein Parteiwechsel sei zwar grundsätzlich möglich, habe aber innerhalb der Klagefrist erfolgen müssen. Daran fehle es.
II.
- 4
- Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach die Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auch durch eine gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage gewahrt werden kann, wenn innerhalb der Frist der Verwalter angegeben und die Klage später im Wege eines Parteiwechsels gegen die übrigen Wohnungseigentümer umgestellt und deren namentliche Bezeichnung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt wird (Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, NJW 2010, 2132; Urteil vom 17. September 2010 - V ZR 5/10, NJW 2010, 3376; zuletzt, mit nochmaliger Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, zur Veröffentlichung bestimmt). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist die Klagefrist gewahrt worden.
III.
- 5
- Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung und, da der Senat mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst entscheiden kann, der Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 ZPO).
Vorinstanzen:
AG Moers, Entscheidung vom 24.11.2009 - 564 C 42/08 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 S 142/09 -
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Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.