Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2011 - V ZR 154/10

published on 01/07/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2011 - V ZR 154/10
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Previous court decisions
Amtsgericht Starnberg, 2 C 1882/09, 10/02/2010
Landgericht München II, 2 S 1493/10, 29/06/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 154/10 Verkündet am:
1. Juli 2011
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter
Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II von 29. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, die Beklagten bewohnen als Mieter ein Haus auf dem benachbarten Grundstück. Das Grundstück der Klägerin ist mit dem öffentlichen Straßenraum durch einen an dem Grundstück der Beklagten vorbeiführenden, ca. 3,5 m breiten und ca. 28 m langen, öffentlich gewidmeten Stichweg mit dem übrigen Straßennetz verbunden. Der Eingang des von den Beklagten bewohnten Hauses befindet sich an der Seite des Stichweges, während die Garagen mit einer an der an- deren Seite des Grundstücks vorbeiführenden öffentlichen Straße verbunden sind. Die Beklagten stellen - wie auch andere Personen - zum Be- und Entladen zeitweise Fahrzeuge auf dem Stichweg ab.
2
Die Klägerin, die behauptet, dass es in der Vergangenheit zu zahlreichen Behinderungen der Zufahrt zu ihrem Grundstück gekommen sei, weil die Beklagten, deren Sohn und Besucher ihre Fahrzeuge auf dem Stichweg geparkt hätten, hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Zugang oder die Zufahrt zu ihrem Grundstück durch verkehrswidriges Parken (Verlassen des Fahrzeuges oder längeres Halten als 3 Minuten) zu behindern oder durch Fahrzeuge Dritter, die ihren Besitz aufsuchen, behindern zu lassen.
3
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung zu, ein Fahrzeug auf dem Stichweg unter Verstoß gegen das Parkverbot vor Grundstückseinfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) abzustellen. Zwar sei diese Vorschrift ein den Schutz des Anliegers an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Regelung des § 12 Abs. 2 StVO, wonach der parke, der mehr als drei Minuten halte, gelte jedoch nicht im Privatrecht. Dem Grundstückseigentümer könne es nämlich egal sein, wie lange ein Fahrzeug vor seinem Grundstück stehe, solange nur sein Grundstück jederzeit betreten oder ver- lassen werden könne. Es komme im Wesentlichen darauf an, dass die Einfahrt schnell geräumt werde, wenn der Eigentümer oder berechtigte Nutzer sein Grundstück betreten oder verlassen möchten. Kleinere Beeinträchtigungen bei der Zu- und Abfahrt müsse der Grundstückseigentümer hinnehmen.
5
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin mangels konkreter Zufahrtsbehinderungen nicht zu. Bei den meisten der von ihr vorgetragenen Vorfälle habe weder sie noch ihr Sohn das Grundstück verlassen wollen. Soweit sie einen Vorfall aus dem Jahre 2008 schildere, in dem der Neffe der Beklagten die Zufahrt behindert habe, sei dessen Verhalten den Beklagten nicht zuzurechnen.
6
Soweit die Klägerin zwei Fälle im Mai und Juli 2009 schildere, bei denen sie rückwärts aus der Stichstraße habe herausfahren müssen, weil der Beklagte zu 2 sich geweigert habe, vor der Beendigung des Abladevorgangs die Zufahrt freizugeben, habe sie nicht vorgetragen, dass das Halten länger als drei Minuten gedauert habe.

II.

7
Das hält rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
8
1. Das Berufungsgericht ist - ohne eine Anspruchsgrundlage zu nennen - zutreffend davon ausgegangen, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich von demjenigen, der die Einfahrt seines Grundstücks durch ein vor dieser abgestelltes Fahrzeug blockiert, dessen Entfernung und - wenn weitere Beeinträchtigung dieser Art zu besorgen sind - Unterlassung verlangen kann.
9
a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Eigentümer kann Behinderungen des Zugangs zu seinem Grundstück auf einem öffentlichen Weg in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB abwehren (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1960 - V ZR 89/59, WM 1960, 1276, 1278; vom 12. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059 und vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203 - std. Rspr.). Solche Zufahrtsbeschränkungen hindern den Eigentümer an der ungestörten Ausübung des Besitzes an seinem Grundstück (RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 24; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rn. 33, 48).
10
Dem Abwehranspruch aus dem Eigentum nach § 1004 Abs. 1 BGB steht nicht entgegen, dass das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers (§§ 903, 905 BGB) sich nicht auf das benachbarte öffentliche Straßengrundstück erstreckt, von dem aus die Zufahrt auf sein Grundstück blockiert wird. Zugangsbehinderungen kann der Eigentümer unabhängig davon abwehren , ob sie auf dem öffentlichen Straßenraum oder auf seinem Grundstück stattfinden (vgl. Senat, Urteile vom 12. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059 und vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, BGHZ 144, 200, 203). Das Recht eines Grundstückseigentümers, der als Straßenanlieger in besonderem Maß auf die Nutzung der sein Grundstück erschließenden Straße angewiesen ist, auf Teilnahme an dem Gemeingebrauch an dem Straßengrundstück gehört zu den durch § 903 BGB garantierten Nutzungsbefugnissen (Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 47; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 1004 Rn. 48).
11
b) Da sich der Abwehranspruch unmittelbar aus der Störung des Eigentumsrechts der Klägerin ergibt, kommt es auf die von dem Berufungsgericht als Grund für die Zulassung der Revision genannte, im Übrigen nicht streitige, sondern allgemein bejahte Frage nicht an, ob die Vorschrift über das Parkverbot vor Grundstückseinfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) ein den Schutz eines bestimmten Personenkreises (Grundstückseigentümer, Mieter und von diesen zur Einfahrt berechtigte Personen) bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1974, 1145 (Ls.); OLG Karlsruhe, NJW 1978, 274; LG München I, NJW 1974, 2288, 2289; Berr/Schäpe, Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. Auflage, Kap. III Rn. 183; Grüneberg, NJW 1992, 945, 946).
12
Das Eigentum am Grundstück der Klägerin wird nämlich durch die Behinderung des Zugangs und nicht durch den Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht beeinträchtigt. Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht deswegen begründet, weil das Halten auf der Stichstraße - auch zum Be- und Entladen - dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug verlässt oder es länger als drei Minuten dauert, nach § 12 Abs. 2 StVO als Parken gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Oktober 1978 - 4 StR 263/78, BGHSt 28, 143, 145), das vor einer Grundstücksausfahrt nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verboten ist.
13
2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass das Eigentum der Klägerin an dem Grundstück nur dann beeinträchtigt ist, wenn jemand, der das Grundstück der Klägerin mit einem Fahrzeug verlassen oder erreichen will, dies wegen eines auf dem Stichweg stehenden Fahrzeugs nicht kann. Eine von der Klägerin abzuwehrende Eigentumsstörung ist nur dann gegeben, wenn sie oder berechtigte Nutzer ihres Grundstücks an der Zu- oder Abfahrt dadurch tatsächlich behindert werden.
14
Zwar ist grundsätzlich jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abzuwehrende Eigentumsbeeinträchtigung (Senat, Urteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, NJW 2005, 1366, 1367 mwN), so dass alle sich ohne Einverständnis des Eigentümers auf seinem Grundstück befindenden fremden Gegenstände - wie dort abgestellte Fahrzeuge - sein Eigentumsrecht beeinträchtigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1990 - III ZR 81/88, BGHZ 110, 313, 315 und Senatsurteil vom 4. Februar 2005 - V ZR 142/04, aaO). An einem öffentlichen Straßengrundstück steht dem Grundstückseigentümer ein solches umfassendes Herrschaftsrecht jedoch auch dann nicht zu, wenn er als Anlieger auf dessen Nutzung durch Teilhabe am Gemeingebrauch besonders angewiesen ist.
15
Der aus dem Eigentum an ihrem Grundstück fließende Anspruch der Klägerin in Bezug auf die Nutzung der öffentlichen Straße beschränkt sich darauf, dass ihr, den Mietern und anderen berechtigten Benutzern ihres Grundstücks über die Straße die Zufahrt gewährt werden muss. Wird die Ausübung dieses Rechts nicht berührt, weil während des Parkvorgangs niemand vom und auf das Grundstück der Klägerin fahren will, fehlt es an einer nach § 1004 Abs. 1 BGB abzuwehrenden Eigentumsbeeinträchtigung.
16
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich auch eine Pflicht der Klägerin bejaht, nicht wesentliche, kurzfristige Beeinträchtigungen der Zufahrt für Be- und Entladegeschäfte vor dem Grundstück der Beklagten zu dulden. Dass die Klägerin solche geringfügigen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat, folgt aus der aus dem Zusammenleben der Parteien als Nachbarn entspringenden Pflicht zu einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme, die in Ausnahmefällen dazu führen kann, dass die Ausübung der aus dem Eigentum fließenden Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird (Senatsurteile vom 9. Juli 1958 - V ZR 202/57, BGHZ 28, 110, 114; vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89, BGHZ 113, 384, 389 und vom 6. Juli 2001 - V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 268).
17
a) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor, da die Beklagten - wie die Klägerin - Anlieger derselben öffentlichen Straße sind und deswegen auf die Nutzung der Straße zur Anbindung des Grundstücks an das übrige Straßennetz für Zwecke des Be- und Entladens angewiesen sind. Einer nach Art und Umfang begrenzten Duldungspflicht der Klägerin gegenüber Parkvorgängen der Beklagten auf der Stichstraße steht nicht entgegen, dass das benachbarte Grundstück auf der gegenüberliegenden Seite noch über eine andere Zufahrt zur Straße verfügt, über die die Beklagten, wenn auch auf einem längeren Weg, ebenfalls in das von ihnen bewohnte Haus gelangen können. Entscheidend ist, dass die Klägerin in ihrem Zugangsrecht durch ein kurzfristiges Parken bei jederzeitiger Abfahrbereitschaft nur unwesentlich behindert wird, den Beklagten jedoch die Nutzung des von ihnen bewohnten Hauses wesentlich erschwert würde, wenn sie auch schwere Gegenstände nicht unter Benutzung des Stichwegs in unmittelbarer Nähe des Hauseingangs abladen dürften.
18
b) Welche Zugangsbeeinträchtigungen die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme hinzunehmen verpflichtet ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, für die sich keine allgemeinen, für alle Fälle passenden Regeln aufstellen lassen. Grundsätzlich gilt, dass die Beklagten die Ausfahrt eines Fahrzeugs von dem Grundstück der Klägerin nicht hindern dürfen und auch sonst bei objektiv erkennbarer Eilbedürftigkeit sofort den Weg - auch unter Unterbrechung eines Ladegeschäfts - räumen müssen. In anderen Fällen kann die Klägerin verpflichtet sein, sich bis zu einer baldigen Beendigung eines Ladevorgangs eine kurze Zeit zu gedulden.
19
4. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft den Unterlassungsanspruch deshalb verneint, weil die Klägerin keinen Vorfall vorgetragen habe, in der die Beklagten den Stichweg in einem von der Klägerin nicht zu duldenden Umfang blockiert hätten.
20
a) Richtig ist zwar, dass der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Sollte es in der Vergangenheit zu Zugangsbeeinträchtigungen gekommen sein, welche die Klägerin auch unter Berücksichtigung der sich aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Rücksichtnahmepflicht nicht hätte hinnehmen müssen, wäre daraus eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet (vgl. Senat, Urteile vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 10 und vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/93, NJW 2004, 1035, 1036).
21
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft bei einigen der von der Klägerin geschilderten Zugangsbehinderungen eine Eigentumsbeeinträchtigung mit der Begründung verneint, es sei nicht vorgetragen worden, dass die Beeinträchtigung länger als drei Minuten gedauert habe. Dieser Rückgriff auf die Definition des Parkens in § 12 Abs. 2 StVO ist verfehlt, weil - wie ausgeführt (oben 3 b) - eine auch weniger als drei Minuten dauernde Blockade der Zufahrt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin sein kann, wenn die Klägerin in erkennbarer Eile war oder ihr ein kurzfristiges Abstellen des Fahrzeugs an anderer Stelle nicht möglich oder wegen zu großer Entfernung nicht zumutbar gewesen sein sollte.
22
Da das Berufungsgericht dem streitigen und unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin unter rechtsfehlerhafter Heranziehung einer für die Feststellung einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht einschlägigen Vorschrift des Straßenverkehrsrechts nicht nachgegangen ist, ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Starnberg, Entscheidung vom 10.02.2010 - 2 C 1882/09 -
LG München II, Entscheidung vom 29.06.2010 - 2 S 1493/10 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 06/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/00 Verkündet am: 6. Juli 2001 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 07/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/99 Verkündet am: 7. April 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 04/02/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 142/04 Verkündet am: 4. Februar 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 08/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 56/12 Verkündet am: 8. Februar 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 01/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 14/12 Verkündet am: 1. März 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.