Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 130/17

published on 20/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Juli 2018 - V ZR 130/17
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Previous court decisions
Landgericht Köln, 28 O 445/15, 11/05/2016
Oberlandesgericht Köln, 15 U 97/16, 30/03/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 130/17 Verkündet am:
20. Juli 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:200718UVZR130.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2017 und die Beschwerde gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte, ein Dokumentarfilmer, trat 2011 an den Kläger heran, weil er einen Film über dessen Leben und das Massaker in My Lai drehen wollte, bei dem im Vietnamkrieg am 18. März 1968 mehr als 170 Kinder und Frauen ermordet worden waren. Ein Armeefotograph hatte Aufnahmen von dem Massaker und seinen Folgen gedreht. Eines der bekanntesten Fotos zeigt nach Darstellung des Klägers seine ermordete Mutter. Ein weiteres Foto zeigt zwei sich duckende Kinder, bei dem es sich nach den Angaben des Klägers um ihn und seine jüngere Schwester handelt, die er mit seinem Körper beschützt.
2
Der Kläger und der Beklagte reisten mehrmals zusammen nach Vietnam und in die USA, wobei Filmmaterial hergestellt und Originalfotografien gesammelt wurden. Im Laufe des Jahres 2011 berichtete die Presse über das Filmprojekt , und es wurden Interviews mit dem Kläger und dem Beklagten geführt. Im Vorfeld der dritten Reise im Oktober 2011 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten.
3
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten darauf in Anspruch, den Film vor der Veröffentlichung ansehen zu können (Klageantrag zu 1). Ferner verlangt er Zahlung von 20.000 € als Honorar und Spesen für die Mitwirkung an den Dreharbeiten (Klageantrag zu 2). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Für den Fall, dass das Rechtsmittel nicht unbeschränkt zugelassen worden ist, will der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision insgesamt erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel.

Entscheidungsgründe:


I.


4
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf Besichtigung des Dokumentarfilms vor dessen Veröffentlichung. Ein solcher ergebe sich weder aus einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien noch aus § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 UrhG. Er folge auch nicht aus § 809 BGB. Die Vorschrift verlange eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch bestehe, über dessen Existenz die Besichtigung des Films Gewissheit verschaffen solle. Die- se Voraussetzung könne bei Unterlassungsansprüchen, die in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild wurzelten , nicht erfüllt sein. Das Persönlichkeitsrecht sei kein Recht mit einem fest umrissenen Inhalt, dessen Verletzung durch eine Besichtigung der betreffenden Sache erkennbar werde. Es handele sich vielmehr um ein Rahmenrecht, bei dem ein rechtswidriger Eingriff erst aufgrund einer umfassenden Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und der Grundrechtspositionen der Beteiligten festgestellt werden könne.
5
Auch unter den besonderen Umständen des Falls sei keine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Anspruch des Klägers wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben. Der Kläger stütze den Besichtigungsanspruch auf eine mögliche Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, deren Vorliegen aufgrund der vorzunehmenden Abwägung völlig offen sei. Mit der Befürchtung, der Beklagte könne sich in dem Film kritisch mit der Frage auseinandersetzen, ob auf den Fotoaufnahmen aus dem Jahre 1968 tatsächlich der Kläger sowie dessen Schwester und Mutter abgebildet seien, lasse sich die für einen Anspruch aus § 809 BGB erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht begründen. Die in diesem Zusammenhang von dem Kläger angeführte Gefahr einer Verfälschung seines Lebensbildes sei in ihrer pauschalen Form nicht ausreichend. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte sich nicht kritisch über ihn bzw. die von ihm berichteten Geschehnisse seiner Kindheit äußere. Zudem stünden einem Besichtigungsanspruch schutzwürdige urheberrechtliche Belange des Beklagten entgegen.

II.


6
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
7
A. Die ohne Einschränkung eingelegte Revision ist nur teilweise, nämlich nur hinsichtlich des Klageantrags zu 1 zulässig; im Übrigen ist sie nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher unzulässig (§ 552 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Revision auch nicht zuzulassen.
8
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist zwar in der Urteilsformel des Berufungsurteils nicht ausgesprochen worden. Es genügt aber, wenn sie sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils klar und eindeutig ergibt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 138/16, NZM 2017, 418 Rn. 11 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 7). Das ist regelmäßig anzunehmen , wenn sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 - II ZR 100/13, WM 2014, 1546 Rn. 11). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die Revision zuzulassen , mit der höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage begründet, ob ein Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild gestützt werde könne, und in welchem Verhältnis ein solcher Anspruch zu dem Veröffentlichungsrecht des Urhebers aus § 12 UrhG stehe. Die Klärung dieser Rechtsfragen ist nur für den Klageantrag zu 1, nicht jedoch für den Klageantrag zu 2 von Bedeutung. Die Teilzulassung ist wirksam.
9
2. Die vorsorglich für den Fall einer beschränkten Revisionszulassung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er im Revisionsverfahren den auf Zahlung gerichteten Klageantrag zu 2 weiter verfolgen will, ist unbegründet. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
10
B. Soweit die Revision zulässig ist, bleibt sie ohne Erfolg. Der Kläger hat im Ergebnis keinen Anspruch auf Besichtigung des Films vor dessen Veröffentlichung.
11
1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Besichtigungsanspruch aus Vertrag. Nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien kein Besichtigungsrecht vereinbart. Die gegen die Beweiswürdigung von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
12
2. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, dass ein Anspruch auf Besichtigung des Films nicht aus Urheberrecht (§ 101a Abs. 1 UrhG) gegeben ist, weil der Kläger kein Urheberrecht an einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) begründet hat.
13
a) Der Kläger ist nicht (Mit-)Urheber des Dokumentarfilms (§ 8 Abs. 1 UrhG). Zwar kann auch der in dem Dokumentarfilm mitwirkende Darsteller Urheber des Films sein. Das setzt aber voraus, dass er über seine darstellende Tätigkeit hinaus eine eigene schöpferische Leistung erbringt (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 224; Dreyer in Dreyer /Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 Rn. 266; Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 89 Rn. 7, 18). Bei einem Dokumentarfilm liegt, worauf die Revision zu Recht hinweist, die schöpferische Leistung in der Aufbereitung des Themas, in der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie in der besonderen Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1983 - I ZR 147/81, BGHZ 90, 219, 222 mwN; Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rn. 122; Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 2 Rn. 220). An einem solchen schöpferischen Beitrag des Klägers fehlt es. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er den Beklagten inhaltlich beraten und ihn bei der Organisation der Vietnamreise unterstützt. Diese Tätigkeit macht ihn nicht zum (Mit-)Gestalter des Dokumentarfilms.
14
b) Dem Kläger stehen auch keine Schutzrechte an dem Film zu (§ 73 ff., § 92 ff. UrhG). Er wirkt in dem Dokumentarfilm, der sich mit seinem Leben befasst , zwar als Darsteller mit. Dass er dabei einen künstlerischen Beitrag zu dem Film geleistet hat, hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt. Das macht die Revision auch nicht geltend.
15
3. Ein Anspruch auf Besichtigung des Films ergibt sich auch nicht aus § 809 BGB.
16
a) Nach § 809 BGB kann derjenige, der gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. Für den Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB ist das Bestehen eines Anspruchs in Anse- hung der Sache nicht Voraussetzung. Ausreichend ist es vielmehr, dass sich der Anspruchsteller erst Gewissheit über das Bestehen eines solchen Anspruchs verschaffen will. Der Anspruch kann aber nicht wahllos gegenüber dem Besitzer einer Sache geltend gemacht werden, hinsichtlich deren nur eine entfernte Möglichkeit einer Rechtsverletzung besteht. Vielmehr muss bereits ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, BGHZ 93, 191, 203 f.; Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 385 f.; Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 90/09, GRUR 2013, 509 Rn. 20). Insbesondere müssen die nicht von der Besichtigung betroffenen Voraussetzungen des Anspruchs, der mit Hilfe der Besichtigung durchgesetzt werden soll, bereits geklärt sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985 - X ZR 18/84, aaO S. 205 f.; Urteil vom 2. Mai 2002 - I ZR 45/01, aaO; Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 90/09, aaO).
17
b) Ob § 809 BGB auch dann anwendbar ist, wenn sich der Anspruchssteller Gewissheit darüber verschaffen will, ob ihm ein Anspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zusteht (§ 823 Abs. 1 BGB, §§ 22 ff. KUG), ist höchstrichterlich nicht entschieden. Das wird im Schrifttum vereinzelt, allerdings ohne weitere Begründung, bejaht (vgl. Lerach, jurisPR-WettbR 3/2015 Anm. 1; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 15. Kapitel Rn. 3, 4). Die Frage der Anwendbarkeit von § 809 BGB im Bereich des Persönlichkeitsrechts - dessen Reichweite wegen der Eigenart als eines Rahmenrechts nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 20; Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 30; jeweils mwN; Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, GRUR 2017, 844 Rn. 23; BVerfGE 120, 180, 200 f.), und bei dem es regelmäßig um einen vorbeugenden Rechtsschutz geht - muss hier nicht entschieden werden. Auf sie kommt es nicht an. Es fehlt schon an der Mindestvoraussetzung , dass mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein Anspruch des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts besteht.
18
aa) Der Kläger könnte zwar durch die Veröffentlichung des Dokumentarfilms in seinem sozialen Achtungs- und Geltungsbereich betroffen sein. Die von ihm geäußerte Befürchtung, der Beklagte werde in dem Film bezweifeln, dass auf den historischen Aufnahmen über das Massaker in My Lai, Vietnam vom 18. März 1968 er (der Kläger), seine Schwester und seine Mutter abgebildet seien, so dass die Gefahr bestehe, dass sein Lebensbild verfälscht werde, reicht aber nicht aus, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen.
19
(1) Die persönliche Ehre, die als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG genießt (BVerfGE 54, 148, 154), umfasst als komplexes Rechtsgut zwar auch das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. Die Reichweite des Persönlichkeitsschutzes wird aber wesentlich durch den Umstand beeinflusst bzw. begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des einzelnen nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht steht. Ein allgemeines und umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte. Ein derart weiter Schutz würde nicht nur das Schutzziel, Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung zu vermeiden, übersteigen, sondern auch weit in die Freiheitssphäre Dritter hineinreichen (BVerfGE 101, 361, 380). Eine Ehrverletzung kann deshalb um so weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandeten Äußerungen ein Bild des Betroffenen zeichnen, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend wiedergibt. Entsprechendes gilt dann, wenn es sich nicht um Tatsachenbehauptungen , sondern um Werturteile handelt und diese bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen (BVerfG, NJW 1989, 3269 f.).
20
(2) Je stärker das entworfene Persönlichkeitsbild beansprucht, sich mit der sozialen Wirklichkeit des Dargestellten zu identifizieren, desto schutzwürdiger ist jedoch dessen Interesse an „wirklichkeitsgetreuer” Darstellung seiner Person. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt es nicht, über den Kritisierten unwahre Behauptungen, die seinen Ruf schädigen, in Umlauf zu setzen (BGH, Urteil vom 8. Juni 1982 - VI ZR 139/80, BGHZ 84, 237, 239; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, AfP 2009, 398 Rn. 19). In diesem Fall kann bei der Abwägung auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit das Persönlichkeitsbild des Betroffenen verfälscht wurde, welche Sphären die Darstellung betrifft, welchen Informationswert sie für die Allgemeinheit hat und ob sie ernsthaft und sachbezogen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 342; Urteil vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06, VersR 2007, 1283 Rn. 9; Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 272/06, VersR 2009, 78 Rn. 15; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO; BVerfGE 101, 361, 391) sowie ob ein vertretbares Verhältnis zwischen dem mit der Veröffentlichung erstrebten Zweck und der für den Betroffenen eintretenden Beeinträchtigung besteht (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 175/58, BGHZ 31, 308, 313; Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO; BVerfG, NVwZ 2008, 306, 307). Wird das Lebensbild einer bestimmten Person, die als reale Person dargestellt wird, durch unwahre Tatsachen grundlegend und in schwerwiegender Weise negativ entstellt , ist die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzte Grenze überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 146; Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, NJW 2005, 2844, 2848; BVerfGE 30, 173, 198 f.). Diese Grundsätze gelten auch für einen Dokumentarfilm über die Lebensgeschichte einer realen Person. Bei einer klassischen Dokumentation ist der Eindruck wahrheitsgemäßer Darstellung besonders hoch (vgl. Maaß, Der Dokumentarfilm - Bürgerlichrechtliche und urheberrechtliche Grundlagen der Produktion, S. 201; Unland, Die Verfilmung tatsächlicher Ereignisse, S. 173 ff.).
21
(3) Von diesen Grundsätzen ausgehend nimmt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an, dass der Betroffene sich als Dokumentarfilmer mit dem historisch bedeutsamen Thema des Massakers in My Lai und den von dem Kläger berichteten Erlebnissen kritisch auseinandersetzen darf. Soweit er dabei sachbezogen und auf sorgfältig recherchierte und vertretbar gewürdigte Tatsachen gestützte Zweifel an der Identität der auf den Originalfotografien von 1968 abgebildeten Personen äußern sollte, bewegt er sich im Schutzbereich des Art. 5 GG. Das Berufungsgericht hat keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass der Beklagte durch unwahre Aussagen das Lebensbild des Klägers, der sich als den am 18. März 1968 fotografierten Jungen identifiziert, verfälscht. Solche Anhaltspunkte zeigt auch die Revision nicht auf. Der Kläger vermutet eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nur und möchte den Film vor der Veröffentlichung sehen, um zu klären, wie der Beklagte das Thema der Identität der auf den Fotos abgebildeten Personen darstellt. Diesem Zweck dient § 809 BGB nicht. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die gewisse Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergebe sich daraus, dass der Kläger im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt habe, die Fotos zeigten ihn, seine Schwester und seine Mutter (Foto der Gedenktafel mit dem Name seiner Mutter, Geburtsurkunde des Klägers, Todesanzeigeseines Vaters, E-Mail des Direktors des Museums My Lai, eidesstattliche Versicherung eines an dem Massaker beteiligten Armeesoldaten, Filmausschnitte und Interviews ). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte diese Unterlagen in dem Film so würdigt, wie es seiner Überzeugung entspricht. Indem Zweifel daran geäußert werden, dass der Kläger der auf dem erwähnten Foto abgebildete Junge ist, wird auch nicht zwangsläufig insinuiert, dass er bewusst die Unwahrheit erzählt, sich also aus unlauteren Motiven das Schicksal einer anderen Person aneignet. Der Kläger kann nachvollziehbare Gründe haben zu glauben, er sei der Junge auf dem Foto, selbst wenn er dies nicht sein sollte.
22
bb) Es besteht auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt ist.
23
(1) Die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN). Bildnisse einer Person dürfen nur mit ihrer Einwilligung (§ 22 Satz 1 KUG) verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung oder Schaustellung seines Bildes ist nur zulässig, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 14; Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 310/14, NJW 2017, 804 Rn. 5).
24
(2) Danach ist die Veröffentlichung der historischen Fotoaufnahmen über das Massaker in My Lai vom 18. März 1968 schon deshalb zulässig, weil es sich um Bilder der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) handelt und die Revision keinen Vortrag aufzeigt, dass berechtigte Interessen des Klägers verletzt werden. Hinsichtlich der von dem Beklagten im Rahmen der Herstellung des Dokumentarfilms gefertigten Filmaufnahmen geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, der Kläger habe eine unbeschränkte Einwilligung zur Veröffentlichung erteilt. Die Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG kann zwar auch, worauf die Revision zutreffend hinweist, beschränkt erteilt werden. Die Beschränkung kann etwa in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht oder im Hinblick auf einen bestimmten Zweck oder für bestimmte Medien erfolgen. Die Reichweite der Einwilligung ist aber durch Auslegung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGH, Urteil vom 8. Mai 1956 - I ZR 62/54, BGHZ 20, 345, 348; Urteil vom 14. Oktober 1986 - VI ZR 10/86, NJW-RR 1987, 231; Urteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94, AfP 1996, 66, 67; Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, 57; Urteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, NJW 2016, 1094 Rn. 38). Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden.

III.


25
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2016 - 28 O 445/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.03.2017 - 15 U 97/16 -
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published on 20/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 90/09 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 122/04 Verkündet am: 21. Juni 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 12/06 Verkündet am: 19. Juni 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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published on 23/11/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 331/17 Verkündet am: 23. November 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
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Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. Besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung, erstreckt sich der Anspruch auch auf die Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen. Soweit der vermeintliche Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

(4) § 811 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 101 Abs. 8 gelten entsprechend.

(5) Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.

(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.

(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.

(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)