Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2001 - LwZR 10/00

published on 27/04/2001 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2001 - LwZR 10/00
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
LwZR 10/00 Verkündet am:
27. April 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Ist die Zuteilung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten an den Erwerb vinkulierter
Namensaktien des Unternehmens der Zuckerindustrie gebunden und hat ein
Pächter solche Aktien erworben, so gehört zur Rückgabepflicht nach Beendigung
des Pachtvertrages die Übertragung der Namensaktien an den Verpächter, und zwar
mit dem Wert, den die Aktien haben. Der Verpächter hat lediglich das Ansparguthaben
nebst Zinsen zu erstatten, nicht einen etwa entstandenen Aktienmehrwert.
BGH, Urt. v. 27. April 2001- LwZR 10/00 - OLG Naumburg
AG Magdeburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 27. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen
Richter Andreae und Schroth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen auch die etwaigen Kosten der Streithelferin in der Revisionsinstanz.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Vertrag vom 1. Oktober 1990 pachteten die Beklagten, verbunden in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, von dem Kläger landwirtschaftliche Flächen von 32,6508 ha zum Rübenanbau.
In einer von den Parteien am selben Tage unterzeichneten Zusatzvereinbarung heißt es:
"Es müßte den Pachtflächen ein Zuckerrübenkontingent in bislang unbekannter Höhe zugeteilt werden. Bei Pachtende ist dieses Zuckerrü-
benkontingent zurückzugeben. Sollten seitens der Zuckerfabrik die Zukkerrübenkontingente für alle Rübenbauer verändert werden, so ist dies bei Pachtende zu berücksichtigen." 1992 erhielten die Unternehmen der Zuckerindustrie, u.a. auch die Zukkerverbund M. GmbH (ZVM-GmbH), erstmals Zuckerrübenkontingente bzw. Referenzmengen zugeteilt. Die daraus abgeleiteten Lieferrechte gab diese zunächst im Rahmen jährlich neu abgeschlossener Rübenlieferverträge an die Landwirte, u.a. an die Beklagten, weiter. Bei der Übernahme der Zuckerfabriken im Beitrittsgebiet hatten sich die Unternehmen der Zuckerindustrie verpflichtet , den Landwirten eine Beteiligung an der Rübenverarbeitung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck bot die ZVM-GmbH am 27. März 1992 den Rübenbauern , darunter den Beklagten, den Abschluß von sog. Ansparverträgen an. Danach sollten die Landwirte bestimmte jährliche Ansparleistungen erbringen, die ab 1999 in vinkulierte Namensaktien der M. Zucker-BeteiligungsAG (MZB-AG), der Rechtsvorgängerin der Streithelferin des Klägers, umgetauscht werden konnten. Die Aktien waren mit einer unbefristeten Rübenlieferrechtsgarantie verbunden. Nahm ein Rübenbauer das Angebot auf Abschluß des Ansparvertrages nicht an, verweigerte die ZVM-GmbH die weitere Zuteilung von Lieferrechten.
Die Beklagten nahmen das Angebot an und sparten bis Januar 1999 - einschließlich Zinsen - 4.642,75 DM an. Hierfür teilte ihnen die MZB-AG 445 vinkulierte Namensaktien im Nennwert von je 5 DM zu.
Der zwischen den Parteien bestehende Pachtvertrag endete zum 30. September 1998. Die Beklagten sind zwar bereit, die Namensaktien - einschließlich der mit ihnen verbundenen Lieferrechte - an den Kläger zu übertra-
gen, machen jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Erstattung des Ansparguthabens und des darüber hinausgehenden Mehrwerts der Aktien geltend. Der Kläger hält sich lediglich zur Erstattung des Ansparguthabens von 4.642,75 DM verpflichtet. Seiner Klage auf Übertragung der Aktien gegen Zahlung dieses Betrages hat das Landgericht ebenso stattgegeben wie der Klage auf Feststellung, daß die Beklagten zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Übertragungspflicht im Wirtschaftsjahr 1999/2000 verpflichtet sind. Die Berufung, mit der die Beklagten ihr Zurückbehaltungsrecht wegen des Mehrwerts auf 10.725 DM beschränkt haben, ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen sie ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält den Kläger nur in Höhe des Ansparkapitals von 4.642,75 DM für erstattungspflichtig. Den Aktienmehrwert könne er indes behalten. Der Pachtvertrag sehe insoweit eine Erstattungspflicht nicht vor. Sie könne ihm auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden. Infolgedessen greife der Grundsatz Platz, daß der Pächter nach dem Ende der Pachtzeit nicht nur zur Rückgabe des Pachtgrundstücks verpflichtet sei, sondern auch die Vorteile herausgeben müsse, die der Verpächter ihm zu Beginn der Pachtzeit überlassen habe und die ihm während der Pachtzeit zugestanden hätten (§§ 581 Abs. 1 Satz 1, 585 Abs. 2 BGB). Hierzu zählten die den Mehrwert umfassenden Kapitalbeteiligungsrechte, an die die Rübenlieferrechte gebunden seien.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , daß zu der nach Beendigung des Pachtvertrages von den Beklagten geschuldeten Rückgabepflicht (§ 596 Abs. 1 BGB) die Übertragung der vinkulierten Namensaktien gehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, daß die Erwirtschaftung und Ausnutzung von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten Bestandteil einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen zum Rübenanbau ist. Infolgedessen verbleiben sie dem Pächter nur für die Dauer der Pacht. Anschließend stehen sie wieder dem Verpächter zu (vgl. Beschl. v. 29. November 1996, LwZR 10/95, BGHR BGB § 596 Abs. 1 Rübenlieferrechte 1; für die vergleichbare Problematik der Milchreferenzmenge: Senat, BGHZ 115, 162, 168; 135, 284, 287). Dem entspricht die von der Beklagten vertraglich übernommene Verpflichtung , das "Zuckerrübenkontingent" bei Pachtende zurückzugeben. Da die Lieferrechte im vorliegenden Fall an die Aktienrechte gebunden sind, gehört zur Rückgabepflicht die Übertragung dieser Aktien.
2. a) Daraus folgt indes zugleich, daß ein über das Ansparkapital, dessen Erstattung durch den Kläger nicht im Streit ist, hinausgehender Aktienmehrwert dem Verpächter, also dem Kläger, zusteht. Der Mehrwert ist Bestandteil der dem Kläger nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der Pachtsache, auf die er selbst dann einen Anspruch hat, wenn sie Folge der
Bewirtschaftung durch den Pächter sind (vgl. Senat, BGHZ 115, 162, 168; Beschl. v. 29. November 1996 aaO). Soweit die Revision diese Vorteile für die Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer Kapitalbildung beansprucht, verkennt sie, daß es weder bei dem Abschluß des sog. Ansparvertrages noch bei dem daraus folgenden Erwerb der Aktien nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Kapitalbildung, sondern um Sicherstellung der betriebsbezogenen Rübenlieferrechte ging. Der Zweck der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu der ZVM-GmbH bestand allein darin, eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch die Beklagten zu ermöglichen.

b) Angesichts dieser Sachlage ist auch das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision geltend gemachte Wertungswiderspruch besteht nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr unter Würdigung der Parteiinteressen angenommen, daß es nicht dem Gebot von Treu und Glauben entsprochen habe, eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß der Aktienmehrwert den Pächtern habe zufallen sollen. Dieses Auslegungsergebnis entspricht der gesetzlichen Güterzuordnung.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine angemessene Verzinsung der Ansparbeträge in Rechnung stellen und das Zurückbehaltungsrecht darauf ausdehnen müssen. Der vom Berufungsgericht dem Beklagten zugebilligte Verwendungsersatzanspruch enthält nach den getroffenen Feststellungen bereits eine 4 %ige Verzinsung der jährlichen Ansparleistung seit 1993.
4. Stand den Beklagten kein weitergehendes Zurückbehaltungsrecht zu, begegnet auch die Feststellung der auf § 286 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzverpflichtung keinen Bedenken.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

(2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

(3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)