Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2010 - IX ZR 240/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der Stadtsparkasse K. (fortan: Sparkasse) ein Girokonto, für das die Schuldnerin und die Sparkasse einen vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten. Der Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (fortan: AGB-SpK aF) zugrunde.
- 2
- Die Beklagte zog - wie regelmäßig quartalsweise und zuvor ohne Beanstandungen der Schuldnerin - am 12. November 2004 Grundbesitzabgaben in Höhe von 1.120,12 € aufgrund einer ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Die Schuldnerin beantragte am 3. Januar 2005 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger wurde am 13. Januar 2005 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Am folgenden Tag wurde die Bestellung im Internet veröffentlicht. Das Insolvenzverfahren wurde am 27. Juni 2005 eröffnet.
- 3
- Mit Schreiben vom 25. September 2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 1.120,12 € auf, wobei er erklärte, er genehmige die Lastschrift und fechte die Zahlung an. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZI 2010, 63 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der allein in Betracht kommende Anspruch aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheitere daran, dass es an einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung fehle. Maßgebliche Rechtshandlung bei einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren sei die Genehmigung der Belastungsbuchung. Eine Genehmigung liege erst in dem Schreiben des Klägers vom 25. September 2008. Diese sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Die Schuldnerin selbst habe die Lastschrift nicht genehmigt, weil in der bloßen Kontofortführung keine konkludente Genehmigung zu sehen sei. Die in Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK aF enthaltene Genehmigungsfiktion sei nicht eingetreten, weil vor Ablauf der Frist der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei, so dass die Schuldnerin allein die Lastschrift nicht mehr habe genehmigen können. Gegenüber dem Kläger habe die Fiktion keine Wirkung entfalten können. Durch das Schreiben vom 25. September 2008 sei die schwebend unwirksame Genehmigung der Schuldnerin nicht mit Rückwirkung (§ 184 BGB) auf den Zeitpunkt des Eintritts der Fiktion gegenüber der Schuldnerin im Februar 2005 wirksam geworden.
II.
- 6
- Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand.
- 7
- 1. Bei einer Abbuchung aufgrund einer Einziehungsermächtigung liegt die anfechtbare Rechtshandlung (§ 129 InsO) in der Genehmigung des Schuldners , mit der er einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 22/03, BGHZ 161, 49, 56; v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 15; v. 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, NZI 2008, 482 Rn. 11; v. 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958 Rn. 6). Maßgeblich für die Anwendbarkeit von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist der Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 2. April 2009, aaO). Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts spricht einiges dafür, dass bereits die Schuldnerin vor Insolvenzantragstellung die Belastungsbuchung genehmigt hat. Dann käme keine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO, sondern bei der hier vorliegenden kongruenten Deckung nur eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO in Betracht. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift fehlt es jedoch sowohl an Feststellungen als auch an Parteivortrag.
- 8
- Berufungsgericht Das hat eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung durch die Schuldnerin verneint, weil eine Fortführung des Kontos allein hierfür nicht ausreiche. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kommt eine konkludente Genehmigung durch den Kontoinhaber auch dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften handelt, wozu insbesondere auch wiederkehrende Abgabenzahlungen gehören können (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, WM 2010, 1546 Rn. 48, z.V.b. in BGHZ). Hat der Schuldner in der Vergangenheit solche Buchungen genehmigt und erhebt er in Kenntnis des Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, es habe sich um regelmäßig quartalsweise vom Konto eingezogene Grundbesitzabgaben gehandelt, denen die Schuldnerin in der Vergangenheit niemals widersprochen habe. Danach liegt nahe, dass mit der Würdigung des Amtsgerichts, das zutreffend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO Rn. 47; v. 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11, z.V.b. in BGHZ), die Schuldnerin bereits vor dem 3. Januar 2005 den Lastschrifteinzug genehmigt hatte.
- 9
- 2. Lehnt man eine konkludente Genehmigung der Lastschriftbuchung vor dem Eröffnungsantrag ab, weil bisher nicht festgestellt ist, dass die Schuldnerin vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Lastschrifteinzug erlangte, kann die Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden, es fehle an einer vor Eröffnung des Insol- venzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Genehmigung spätestens während dieses Zeitraums erfolgt.
- 10
- a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 25. September 2008 lässt sich eine solche Rechtswirkung allerdings nicht ableiten. Dieses Schreiben enthält keine wirksame Genehmigung, weil es nicht an den richtigen Adressaten gerichtet ist. Die Genehmigung hätte gegenüber der Sparkasse, nicht aber gegenüber der Beklagten erklärt werden müssen. Selbst wenn mit der vom Kläger vertretenen Auffassung anzunehmen sein sollte, dass sich dieser auch als endgültiger Insolvenzverwalter noch wie ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt darauf beschränken kann, nur eine Zustimmung zu der nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-SpK fingierten Genehmigung der Schuldnerin zu erklären , hätte eine solche Erklärung nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber der Zahlstelle oder der Schuldnerin erfolgen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.; Kirchhof, WM 2009, 337, 338 f). Die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Begründung gestellte Frage, ob eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Genehmigung wegen der nach § 184 Abs. 1 BGB grundsätzlich eintretenden Rückwirkung als eine in dem Zeitraum zwischen Eröffnungsantrag und Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlung angesehen werden kann, ist danach nicht entscheidungserheblich.
- 11
- b) Die Genehmigung ist aber durch den Eintritt der in Nr. 7 Abs. 4 AGBSpK enthaltenen Fiktion erfolgt. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn. 21 ff) angenommen, dass diese Genehmigungsfiktion gegenüber einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt keine Wirkung entfalte. Wie der Senat nach Erlass des Beru- fungsurteils entschieden hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (BGH, Urt. v. 30. September 2010 - IX ZR 178/09, z.V.b.). Danach ist die Belastungsbuchung sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 31. Dezember 2004, also während des Zeitraums der vorläufigen Insolvenzverwaltung , genehmigt worden. Rechtshandlungen des späteren Insolvenzschuldners , denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, können nach den Vorschriften der §§ 129 ff InsO angefochten werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 318). Eine anfechtbare Rechtshandlung in dem von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfassten Zeitraum ist somit gegeben.
- 12
- 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Es fehlt an der für eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder von dem Eröffnungsantrag zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung.
- 13
- a) Die Beklagte hat nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lediglich eingeräumt, am 21. März 2005 erste Rücklastschriften erhalten zu haben; positive Kenntnis von der Insolvenz habe sie erst am 22. November 2005 erlangt. Kenntnis von Umständen, die auf eine Zahlungsunfähigkeit oder einen Eröffnungsantrag hindeuten könnten (§ 130 Abs. 2 InsO), hatte sie danach erst nach dem Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (Mitte Februar 2005).
- 14
- b) Nach Auffassung der Revision soll sich die Kenntnis vom Eröffnungsantrag aus der Anwendung von § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO ergeben. Der Senat hat jedoch zwischenzeitlich mit Urteil vom 7. Oktober 2010 (IX ZR 209/09, z.V.b.) entschieden, dass sich allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem gegen den Schuldner gerichteten Eröffnungsantrag ergibt.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Kerpen, Entscheidung vom 02.07.2009 - 25 C 365/08 -
LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2009 - 13 S 198/09 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.
(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.
(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet *); diese kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
(2) Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der zentralen und länderübergreifenden Veröffentlichung im Internet zu regeln. Dabei sind insbesondere Löschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen
- 1.
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, - 2.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
-----
www.insolvenzbekanntmachungen.de