Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2008 - IX ZR 218/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Ehefrau Die des Klägers war bei der beklagten Gesellschaft rechtsschutzversichert. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus diesem Versicherungsverhältnis die Freistellung von 2.628,56 € Anwaltskosten, die ihm bei außergerichtlicher Regulierung eines Verkehrsunfallschadens entstanden sind.
- 2
- Der Kläger ließ sich nach Mandatswechsel in der Schadenssache von einer Rechtsanwaltssozietät vertreten, die ihren Vergütungsanspruch der C. GmbH abgetreten hat. Diese GmbH lässt ihre Forderungen durch die D. AG einziehen.
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- Der Kläger unterzeichnete im Februar 2006 eine ihm von den beauftragten Rechtsanwälten vorgelegte Zustimmungserklärung folgenden Inhalts: "Ich erkläre mich ausdrücklich einverstanden mit der - Weitergabe der zum Zwecke der Abrechnung und Geltendmachung jeweils erforderlichen Informationen, insbesondere von Daten aus der Mandantenkartei (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Gegenstandswert, Prozessdaten und -verlauf, Honorarsatz) an die D. AG - A. und die C. GmbH - Abtretung der sich aus dem Mandat ergebenden Forderungen an die C. GmbH. Diese Zustimmung gilt auch für alle laufenden und zukünftigen Mandatierungen. Sofern ich rechtsschutzversichert bin, bevollmächtige und beauftrage ich hiermit die C. GmbH und deren Prozessbevollmächtigte mit der Geltendmachung der Freistellungsansprüche aus dem Mandatsverhältnis. Hierdurch entstehen mir keine weiteren Kosten. Für den Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gegner bevollmächtige ich A. und C. mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in meinem Namen zur Einziehung der Forderung. Auch hierbei entstehen für mich keine Aufwände oder Kosten. Die C. GmbH kann bei der Entscheidung, ob sie die Honorarforderungen ankauft, meine Bonität (Zahlungsfähigkeit) prüfen; hierzu kann die C. GmbH eine Auskunft bei einer Auskunftei oder Kreditschutzorganisation (Schufa, CEG-Crefo o.ä.) einholen. Ich wurde darüber aufgeklärt, dass die C. GmbH die Leistungen meines Rechtsanwalts mir gegenüber durch die A. in Rechnung stellen und für eigene Rechnung einziehen wird. Sollte es über die Berechnung der Forderung unterschiedliche Auffassungen geben, kann der Rechtsanwalt in einer etwaigen Auseinandersetzung als Zeuge gehört werden. Ich entbinde meinen Rechtsanwalt von seiner anwaltlichen Schweigepflicht, soweit dies für die Abrechnung und Geltendmachung der Forderungen erforderlich ist. Eine Ausfertigung dieser Einverständniserklärung habe ich erhalten."
- 4
- Die Parteien streiten über die Wirksamkeit dieser Abtretung. Die Beklagte hat zudem weitere Einwendungen erhoben. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Sachantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet.
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- Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. April 2008 (IX ZR 53/07, WM 2008, 1229) bereits entschieden, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon vor dem 18. Dezember 2007 Vergütungsansprüche von Rechtsanwälten mit wirksamer Zustimmung des Schuldners auch an Nichtanwälte abgetreten werden konnten, ohne dass es unter dieser Voraussetzung auf eine rechtskräftige Feststellung der Forderung und einen erfolglosen Vollstreckungsversuch ankam. Die vom Kläger unterzeichnete Zustimmung zu der Abtretung des anwaltlichen Honoraranspruchs ist mit derjenigen der Sache IX ZR 53/07 inhaltsgleich. Ihre Wirksamkeit ist daher aus den in jener Sache bereits dargestellten Gründen zu bejahen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Spruchreife - zur Zurückverweisung der Sache.
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- Die Beklagte hat sich nach den tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, auf die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, auch darauf berufen, dass dem Kläger durch den Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners Anwaltskosten in Höhe von 3.005,46 € erstattet worden seien; deshalb sei sie nach § 5 Abs. 3 Buchst. g) ARB 2001 leistungsfrei. Sie meint, sie habe den Kläger nach § 5 Abs. 1 ARB 2001 auch von den Kosten des Anwaltswechsels nicht freizustellen. Außerdem sei die von den beauftragten Rechtsanwälten geltend gemachte Geschäftsgebühr von 2,0 übersetzt.
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- Dieses Vorbringen der Beklagten ist jedenfalls teilweise erheblich. Sie wäre im Umfang der geschuldeten und erbrachten Erstattung von Anwaltskosten durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach § 5 Abs. 3 Buchst. g) ARB 2001 von der Leistung frei. Durch Zahlungen an den nicht mehr forderungsberechtigten Prozessbevollmächtigten des Klägers hätte der Haftpflichtversicherer gleichwohl entsprechend § 407 BGB befreiend geleistet. Denn dieser durfte auf die Verfassungsmäßigkeit von § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) vertrauen. Er brauchte folglich mit der Wirksamkeit der gegen diese gesetzliche Vorschrift verstoßenden Abtretung nicht zu rechnen. Schon die objektive Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Abtretung schließt genügende Kenntnis des Schuldners von der Verfügung im Sinne von § 407 Abs. 1 BGB aus (BGHZ 172, 278, 286 f Rn. 26; BGH, Urt. v. 18. März 2004 - IX ZR 177/03, WM 2004, 981, 985 unter II. 4). Das muss sich auch der Kläger in seinem Verhältnis zur Beklagten zurechnen lassen.
- 9
- Der Kläger hat bestritten, dass ihm durch die beteiligten Versicherer Erstattungsbeträge seiner Anwaltskosten persönlich zugeflossen sind. Zahlungen an seine Prozessbevollmächtigten hat er lediglich mit Nichtwissen bestritten. Das letztgenannte Bestreiten ist unzulässig. Der Kläger muss sich insoweit bei seinen Prozessbevollmächtigten erkundigen. Der Beklagten ist weiterer Zugang zu diesen tatsächlichen Umständen verwehrt. Der Kläger hat nach diesem Hinweis zur Ergänzung seines Sachvortrages im zweiten Berufungsdurchgang Gelegenheit.
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- Tatrichterlicher Prüfung bedarf außerdem der bisher nicht gewürdigte Sachvortrag des Klägers zur Rechtfertigung der geltend gemachten Geschäftsgebühr von 2,0. Diese setzt nach Nr. 2400 RVG VV (ab 1. Juli 2006 wortgleich Nr. 2300 RVG VV) eine umfangreiche oder schwierige, mithin überdurchschnittliche Tätigkeit voraus (vgl. auch BGH, Urt. v. 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421).
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Mannheim, Entscheidung vom 09.02.2007 - 11 C 248/06 -
LG Mannheim, Entscheidung vom 26.07.2007 - 10 S 21/07 -
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.
(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.
(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.