Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - IX ZR 213/10

published on 09/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - IX ZR 213/10
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Previous court decisions
Amtsgericht Heilbronn, 8 C 622/10, 04/06/2010
Landgericht Heilbronn, 6 S 26/10, 02/12/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
IX ZR 213/10
Verkündet am:
9. Juni 2011
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 180 Abs. 1 Satz 1; EGZPO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; SchlG BW § 1 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1
Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer
Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung
eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig.
BGH, Versäumnisurteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 213/10 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagte ist Treuhänderin in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des S. . Eine von der Klägerin wegen einer Kontoüberziehung des Schuldners zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung in Höhe von 3.480,04 € wurde von ihr vorläufig bestritten.
2
Die Klägerin hat daraufhin Klage auf Feststellung ihrer Forderung zur Tabelle erhoben. Das Amtsgericht hat den Streitwert der Klage auf 400 € festgesetzt und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil vor der Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung des Landes Baden-Württem- http://localhost:8025/jportal/portal/t/h/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE060411709&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/h/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE060411709&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/h/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KARE060411709&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - berg (im Folgenden: SchlG BW) durchgeführt worden war. Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


3
Über die Revision der Klägerin ist, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82).
4
Die Revision hat Erfolg. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif.

I.


5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Vor der Erhebung der Klage hätte ein Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW in Verbindung mit § 15a EGZPO durchgeführt werden müssen, weil sich der Streitwert der Klage nach § 182 InsO auf 400 € belaufe. Die Anwendbarkeit des Schlichtungsgesetzes sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG BW ausgeschlossen. Die Feststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO stelle keine Klage wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen im Sinne dieser Norm dar.
6
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig.
7
a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle im Sinne von § 15a Abs. 1 und 6 EGZPO versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Das Landesgesetz macht damit von der Öffnungsklausel in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO Gebrauch. Zweck dieser Regelung ist es, bei Streitigkeiten, deren wirtschaftliche Bedeutung in keinem angemessenen Verhältnis zu Kosten und Zeitaufwand eines gerichtlichen Verfahrens steht, die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu einer raschen und kostengünstigen konsensualen Konfliktlösung zu nutzen und dadurch die Justiz zu entlasten (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung, BT-Drucks. 14/980 S. 5 f). Vom Erfordernis einer vorherigen Streitschlichtung ausgenommen sind Klagen, die sich aus verschiedenen Gründen für die Schlichtung sachlich nicht eignen (§ 1 Abs. 2 SchlG BW, § 15a Abs. 2 Satz 1 EGZPO).
8
b) Klagen nach § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 InsO, mit denen Gläubiger die Feststellung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle betreiben, fallen nicht unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW.
9
aa) Wird der Forderungsanmeldung eines Gläubigers vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger widersprochen, hat der Gläubiger auf die Feststellung der Forderung zur Tabelle im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Den Streitwert einer solchen Klage kann der anmeldende Gläubiger regelmäßig nicht im Voraus ermessen. Er bestimmt sich nämlich nicht nach dem Nominalbetrag der geltend gemachten Forderung, sondern nach dem Betrag , der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (§ 182 InsO). Die voraussichtliche Insolvenzquote hängt unter anderem davon ab, in welcher Höhe andere bestrittene Insolvenzforderungen zur Tabelle festgestellt werden, in welchem Umfang Masseschulden entstehen und wie hoch die nach der Verwertung von Massegegenständen und etwaiger Geltendmachung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung zur Verfügung stehende Verteilungsmasse sein wird. Maßgeblich sind mithin Faktoren, die noch nicht feststehen und vom anmeldenden Gläubiger meist auch nicht näherungsweise beurteilt werden können. Nichts anderes gilt für die Wertgrenze des Schlichtungserfordernisses nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW, § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO, die sich nach denselben Kriterien bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2005 - III ZR 342/04, NJW-RR 2005, 867, 868). Kann der Gläubiger aber nicht einschätzen, ob die Wertgrenze von 750 Euro überschritten ist, bliebe ihm selbst bei nominal hohen Forderungen nichts anderes übrig, als zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung zu beantragen. Andernfalls riskierte er, dass seine Klage mangels vorangegangener Schlichtung als unzulässig abgewiesen wird, weil das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht mehr nachgeholt werden kann, wenn der Streitwert auf 750 Euro oder weniger festgesetzt wird (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, BGHZ 161, 145, 148 ff).
10
bb) Für die Behandlung von nominal hohen Forderungen ist das Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung nicht konzipiert. Vielfach ist bei höheren Forderungen auch die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ihres Bestehens erschwert. Das Schlichtungsverfahren hingegen ist vornehmlich für Bagatellstreitigkeiten vorgesehen (BT-Drucks. 14/980 S. 8), die keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufwerfen. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass als Schlichtungsperson nicht nur Juristen in Frage kommen (vgl. etwa § 3 Abs. 4 SchlG BW).
11
cc) Feststellungsklagen nach § 180 Abs. 1 InsO können ungeachtet der Streitwertbestimmung nach § 182 InsO für die Beteiligten von beträchtlicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Denn die Feststellung einer Forderung berechtigt den Gläubiger nicht nur zur Teilhabe an der Verteilung der Insolvenzmasse, sondern darüber hinaus nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 InsO auch zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil , und zwar im vollen noch offenen Umfang der Feststellung.
12
dd) Die mangelnde Eignung des Schlichtungsverfahrens für die Fallgestaltung einer Feststellungsklage nach § 180 Abs. 1 InsO zeigt sich schließlich auch darin, dass im Schlichtungsverfahren nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - die Rechtsfolgen herbeigeführt werden können, die mit einer gerichtlichen Feststellung verbunden sind. Gegenstand der gerichtlichen Feststellung ist nicht nur das Bestehen der angemeldeten Forderung, sondern auch ihre Eigenschaft als Insolvenzforderung als Voraussetzung ihrer Anmeldbarkeit und ihr Rang, nach anderer Ansicht das aus den genannten Elementen resultierende Insolvenzgläubigerrecht auf Teilhabe an der zu verteilenden Masse (vgl. etwa MünchKomm-InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 7 f mwN; Eckardt, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 533 Rn. 1, 52, 53). Die über die Feststellung des Bestehens der Forderung hinausreichenden Wirkungen der gerichtlichen Feststellung können nicht Gegenstand einer Einigung der Parteien im Schlichtungsverfahren sein. Verständigen sich die Parteien auf eine bestimmte Forderungshöhe und wird der darauf bezogene Widerspruch zurückgenommen , gilt zwar die Forderung in diesem Umfang nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO als festgestellt. Diese einer gerichtlichen Feststellung gleich kommende Feststellungswirkung, die sich auch auf die Anmeldbarkeit und den Rang der Forderung erstreckt, folgt aber unmittelbar aus dem Gesetz und nur mittelbar aus der Einigung der Parteien.
13
c) Ist sonach bereits der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW nicht eröffnet, kommt es nicht darauf an, ob eine Ausnahme vom Schlichtungserfordernis vorliegt, sei es nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 SchlG BW (Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen; insoweit ablehnend neben dem Berufungsgericht AG Wuppertal, ZInsO 2002, 91 und ihm folgend die einhellige Meinung im Schrifttum, vgl. etwa Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 180 Rn. 6 mwN) oder im Hinblick auf § 189 InsO die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchlG BW (Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind).

II.


14
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil die Sache nicht zur En- dentscheidung reif ist. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Beklagte die von der Klägerin zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nur vorläufig bestritten hat. Die Klägerin hat gleichwohl ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, zumal sich die Beklagte auf die Aufforderung der Klägerin, mitzuteilen, ob die Forderung nunmehr anerkannt werde, nicht geäußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, WM 2006, 731 Rn. 8). Zur Beurteilung der Begründetheit der Klage fehlt es bislang an den erforderlichen Feststellungen.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 C 622/10 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.12.2010 - 6 S 26/10 Hg -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. (2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbar
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published on 23/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 336/03 Verkündet am: 23. November 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.

(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

(3) Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung bleiben unberührt.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht festgestellt ist und für dessen Forderung ein vollstreckbarer Titel oder ein Endurteil nicht vorliegt, hat spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Insolvenzverwalter nachzuweisen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen ist.

(2) Wird der Nachweis rechtzeitig geführt, so wird der auf die Forderung entfallende Anteil bei der Verteilung zurückbehalten, solange der Rechtsstreit anhängig ist.

(3) Wird der Nachweis nicht rechtzeitig geführt, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.