Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2008 - IX ZR 211/07

published on 08/05/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2008 - IX ZR 211/07
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Landgericht Saarbrücken, 9 O 433/00, 27/02/2002
Landgericht Saarbrücken, 1 U 209/02, 28/08/2002

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
SCHLUSSURTEIL
IX ZR 211/07
Verkündet am:
8. Mai 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem
Schriftsätze eingereicht werden konnten bis 4. April 2008, durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin
Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 8. Mai 2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben, soweit nicht bereits durch das Teilurteil vom 29. Juni 2000 (IX ZR 227/02) entschieden worden ist.
Auch im Umfang der weiteren Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 1 und ihre Mutter, die Schuldnerin im Insolvenzverfahren, in dem der Kläger zu 2 als Verwalter bestellt ist (im Folgenden: Schuldnerin oder Klägerin zu 2), hielten die Geschäftsanteile einer GmbH. Sie betrieben deren Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft. Insoweit wurden beide von der C. AG (im Folgenden: T. ) steuer- lich beraten. Sie beantragten, ihnen die auf den Veräußerungsgewinn nach § 21 UmwStG entfallenden Steuern zu stunden. Mit Bescheid vom 3. Januar 1994, der - ohne mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu sein - ihnen tags darauf zuging, lehnte das Finanzamt diesen Antrag ab. Der Beklagte, der die beiden in ihren persönlichen Steuerangelegenheiten beriet, teilte ihnen mit, er halte den Ablehnungsbescheid für rechtens. Die T. habe den Umwandlungsstichtag falsch bestimmt und damit einer Stundung die Grundlage entzogen. Daraufhin griffen sie den Bescheid nicht an, sondern verklagten - vertreten durch ihre jetzigen Streithelfer - die Treuarbeit auf Schadensersatz. Die Klage wurde in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen, weil der Bescheid des Finanzamtes vom 3. Januar 1994 falsch, die Beratung der T. dagegen richtig gewesen sei. Mit ihrer am 17. November 2000 eingereichten und am 18. Dezember 2000 zugestellten Klage nehmen sie den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil er fehlerhaft geraten habe, gegen den Bescheid vom 3. Januar 1994 kein Rechtsmittel einzulegen.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klägerinnen ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter. Das Revisionsverfahren der vormaligen Klägerin zu 2 war wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unterbrochen worden. Mit Teilurteil vom 29. Juni 2006 hat der Senat das Berufungsurteil hinsichtlich der Klägerin zu 1 aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger zu 2 hat anschließend für die Schuldnerin das Revisionsverfahren aufgenommen.

Entscheidungsgründe:


3
Auch das Rechtsmittel des Klägers zu 2 führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


4
Das Berufungsgericht hat die Klage als verjährt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die 3-Jahres-Frist der Primärverjährung sei am 5. Januar 1998 abgelaufen (§ 68 StBerG).
5
Ein Sekundäranspruch bestehe nicht, weil der Beklagte die Klägerinnen nicht mehr über die eigene Regresshaftung und die dafür geltende kurze Verjährungsfrist habe belehren müssen, nachdem die Klägerinnen die Streithelfer mit der Durchsetzung der Ansprüche gegen die Treuarbeit beauftragt gehabt hätten. Denn diese Anwälte hätten für den geltend gemachten Anspruch prüfen müssen, ob der Bescheid des Finanzamts rechtmäßig gewesen sei, und hätten gegebenenfalls gegen diesen einen Rechtsbehel f einlegen können. Die Sekundärhaftung entfalle aber, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung in der Haftungsfrage anwaltlich beraten werde. In diesem Falle bedürfe der Mandant keiner weiteren Beratung durch den primär einstandspflichtigen Steuerberater.
6
Es sei unerheblich, dass das Anwaltsmandat nicht zur Klärung der Haftung des Beklagten erteilt worden sei. Ausreichend sei, dass der Anwalt die Rechtsauskunft des Steuerberaters im Rahmen seines Auftrags überprüfen müsse. Dies sei hier der Fall gewesen. Spätestens mit Erhalt der Klageerwide- rung hätten die Streithelfer der Klägerinnen bemerken müssen, dass der Fehler möglicherweise nicht der T. , sondern dem Beklagten unterlaufen gewesen sei. Spätestens nach Bestandskraft des Bescheides hätten sie die Klägerinnen auf mögliche Ansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung hinweisen müssen.

II.


7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist der primäre Schadensersatzsanspruch - was von der Revision nicht bezweifelt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer sekundären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint.
8
1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebotenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadenersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391).
9
2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen Rechtsanwalt beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon etwas weiß oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die Anwaltshaftung (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02, NJW 2003, 822) und die Steuerberaterhaftung (BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, NJW 2006, 2635 Rn. 8) entschieden.
10
3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass eine spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfallen lässt, wenn dieser Rechtsanwalt mit dem Auftrag eingeschaltet ist, Regressansprüche gegen einen anderen Steuerberater geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der Fall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen Regress gegen den nunmehr in Anspruch genommenen Steuerberater zu prüfen, bei dem der Wegfall seiner sekundären Hinweispflicht in Frage steht (BGHZ 129, 386, 392; ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000 - IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3544, insofern in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedr.; v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823; v. 13. April 2006, aaO Rn. 9).
11
a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war den Streithelfern der Klägerinnen kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den Beklagten zu prüfen und sie insofern zu beraten. Vielmehr hatten sie den Auftrag , die Klägerinnen in einem Regressprozess gegen die T. zu vertreten. Auch bei einem derart eingeschränkten Mandat kann allerdings einen Rechtsanwalt die nebenvertragliche Warn- und Hinweispflicht treffen, auf den möglichen Regress gegen den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen seinen Kollegen) und die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu machen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines Rechtsstreits vor dem Finanzgericht oder die Führung eines Regressprozesses gegen einen anderen, zuvor gegenteilig beratenden Steuerberater übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den Fall des negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regressansprüchen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Betracht zu ziehen und zu prüfen , ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v. 29. April 1993 aaO; v. 13. April 2006, aaO Rn. 10).
12
b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Sekundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsanwalts - nicht entfallen (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO S. 2626 Rn. 11; Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094; ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der Regressschuldner darf den Mandanten nicht darauf verweisen, er sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht des neu mandatierten Rechtsanwalts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn der Rechtsanwalt auch und gerade wegen der Regressfrage gegen diesen Regressschuldner - nicht gegen andere vermeintliche Regressschuldner - mandatiert worden ist. Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie diesen Regressschuldner. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen dieser Regressfrage beauftragt worden, kann sich der Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die Gefahr erkennen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des eingeschränkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des Anwalts, über einen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung seiner Mandatspflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO; v. 13. April 2006 aaO Rn. 11). Zudem kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So kann es zur Erfüllung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass der Rechtsanwalt den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater problembewusst macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst dann belehren, wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjährungsfrist abzulaufen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte unternimmt (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 11).
13
Verantwortlichkeit Die des Regressschuldners und des daneben oder danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu mandatierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines Mandats auf diese Regressfrage stößt. Das Bestehen nebenvertraglicher Pflichten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur zu rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens zu bewahren. Hat jedoch bereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht durch die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist der Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos.
14
Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Ausschluss dieser Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hinweispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber dem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derartige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu rechtfertigen , solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen dieser Regressfrage eingeschaltet hat (BGH, Urt. v. 13. April 2006, aaO Rn. 13).
15
c) Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die für den Regress maßgebliche Frage zugleich Vorfrage in dem von dem Anwalt zu führenden Prozess ist. Denn auch dann ist der Hinweis auf eine mögliche Haftung des Steuerberaters für den Fall, dass dessen steuerrechtliche Beurteilung sich als unzutreffend erweist, lediglich eine vertragliche Nebenpflicht, solange der Anwalt nicht gerade mit der Prüfung des Regresses gegen diesen Steuerberater beauftragt ist. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats vom 1. Februar 1990 (IX ZR 82/89, NJW-RR 1990, 459, 460), auf das sich das Berufungsgericht stützt. Dort ging es um ein Mandat in derselben Angelegenheit. Eine solche identische Angelegenheit lag hier nicht vor. Das Mandat mit dem Beklagten bestand fort. Die Streithelfer hatten lediglich den Prozess gegen die T. zu führen.
16
d) Im vorliegenden Fall haben auch die Streithelfer die Klägerinnen nicht rechtzeitig über die Möglichkeit eines Regressanspruchs gegen den Beklagten belehrt. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Regressprozess gegen die T. auf der Grundlage der vom Beklagten erteilten steuerlichen Auskünfte geführt.

17
Das Berufungsgericht hat zutreffend ein auf die Vertretung in einem bestimmten Streitfall beschränktes Mandat angenommen und auf die Rechtsprechung zur Hinweispflicht bei beschränktem Mandat abgestellt. Gleichzeitig hat es aber angenommen, dass die Streithelfer zumindest nach Erhalt der Klageerwiderung im Vorprozess gegen die T. hätten prüfen müssen, wem der Fehler bei der Beratung unterlaufen sei. Dann hätten sie den Klägerinnen trotz des auf die Prozessführung gegen die T. beschränkten Mandats raten müssen, gegen den Bescheid des Finanzamts Einspruch einzulegen, oder zumindest nach der Bestandskraft des Bescheides noch vor Eintritt der Primärverjährung die Klägerinnen über die in Betracht kommenden Ansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung belehren müssen.
18
Falls es auch den Streithelfern zum Verschulden gereichen sollte, die Klägerinnen nicht vollständig über die Regressmöglichkeit gegen den Beklagten ins Bild gesetzt zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten. Es läge dann ein Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungsschaden hätten dann sowohl der Beklagte als auch die Streithelfer verursacht, wobei jeder der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; v. 7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813; v. 13. April 2006, aaO Rn. 16).

III.


19
Das Berufungsurteil ist danach auch hinsichtlich des Klägers zu 2 aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.02.2002 - 9 O 433/00 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.08.2002 - 1 U 209/02-48- -
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Annotations

(1)1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, die der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb der Anteile der Rechtsvorgänger durch eine Sacheinlage (§ 20 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 bis 4) unter dem Teilwert erworben hat (einbringungsgeborene Anteile), so gilt der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) übersteigt, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 des Einkommensteuergesetzes.2Sind bei einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 23 Abs. 4 aus einem Betriebsvermögen nicht alle Anteile der Kapitalgesellschaft eingebracht worden, so ist § 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2)1Die Rechtsfolgen des Absatzes 1 treten auch ohne Veräußerung der Anteile ein, wenn

1.
der Anteilseigner dies beantragt oder
2.
das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen wird oder
3.
die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden, soweit die Bezüge nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen oder
4.
der Anteilseigner die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft einlegt.
2Dabei tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommen- oder Körperschaftsteuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden, wenn die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist.4Stundungszinsen werden nicht erhoben.5Bei einer Veräußerung von Anteilen während des Stundungszeitraums endet die Stundung mit dem Zeitpunkt der Veräußerung.6Satz 5 gilt entsprechend, wenn während des Stundungszeitraums die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, aufgelöst und abgewickelt wird oder das Kapital dieser Gesellschaft herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt wird oder wenn eine Umwandlung im Sinne des zweiten oder des vierten Teils des Gesetzes erfolgt ist.

(3) Ist der Veräußerer oder Eigner von Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1

1.
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft entstanden,
2.
von der Körperschaftsteuer befreit, so gilt der Veräußerungsgewinn als in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dieser Körperschaft entstanden.

(4)1Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 in ein Betriebsvermögen eingelegt, so sind sie mit ihren Anschaffungskosten (§ 20 Abs. 4) anzusetzen.2Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage niedriger, so ist dieser anzusetzen; der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem niedrigeren Teilwert ist außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzusetzen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.