Bundesgerichtshof Urteil, 15. Apr. 2010 - IX ZR 189/09
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Inhaber eines Einzelunternehmens für Sicherheitstechnik, das in seinem Wohnhaus untergebracht ist. Der betrieblich genutzte Teil macht etwa 40 Prozent aus; die übrige Nutzung ist privater Art. Der beklagte Steuerberater fertigte seit 1997 die privaten und gewerblichen Steuererklärungen des Klägers an. Ende 2004 führte die Finanzbehörde beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 durch. Hierbei wurde festgestellt , dass der Kläger die private Nutzung eines PKW sowie den privaten Anteil der Kosten für Heizung und Strom seines Anwesens nicht angegeben hatte. Die hierdurch verursachten Fehlbeträge an Einkommen- und Umsatzsteuer beliefen sich für das Jahr 2000 auf 8.192 DM, für 2001 auf 7.174 DM und für 2002 auf 4.257 €. Die entsprechenden Steuernachzahlungen erbrachte der Kläger. Gegen ihn wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, das mit dem Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen wurde. Unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Finanzamts wurde gegen den Kläger wegen Hinterziehung von Einkommen - und Umsatzsteuer eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit 110 € in Ansatz gebracht. Einschließlich der Kosten für das Strafbefehlsverfahren entrichtete der Kläger insgesamt 7.218,93 € an die Staatskasse. Ferner zahlte er auf die hinterzogenen Steuern einen Zinsbetrag in Höhe von 1.021 € an die Finanzkasse.
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- Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung beider Beträge, insgesamt 8.239,93 €, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel - in Höhe von 5.493,28 € stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den vom Kläger geltend gemachten Beträgen handele es sich um einen erstattungsfähigen Schaden. Es sei grundsätzlich anerkannt, dass ein derartiger Schaden auch in einer staatlich verhängten Strafe bestehen könne. Soweit vertreten werde, dies gelte nicht für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung, überzeuge dies nicht in Fäl- len, in denen weder im Ermittlungsverfahren noch im Strafbefehl tatsächliche Feststellungen zum subjektiven Tatbestand getroffen worden seien. Dass der Kläger nicht bloß fahrlässig auf die Richtigkeit der Angaben des Steuerberaters vertraut, sondern er die Unrichtigkeit gekannt habe und Steuern habe hinterziehen wollen, könne nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn das ungeprüfte Unterschreiben der vom Beklagten falsch ausgefüllten Steuererklärungen durch den Kläger als billigende Inkaufnahme einer Steuerverkürzung anzusehen sei, könne hierdurch die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten nicht entfallen. Die Bewertung des Mitverschuldensanteils des Klägers durch das Landgericht mit einem Drittel erweise sich als beanstandungsfrei. Das Gewicht der Verletzung eigener Kontrollpflichten seitens des Klägers bleibe hinter dem der Verletzung der vertraglichen Pflicht des Steuerberaters zurück.
II.
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- Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
- 6
- Die Ansicht des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schaden werde vom Schutzzweck der verletzten Beratungsverpflichtung des Beklagten erfasst , ist rechtlich zutreffend. Eine Abänderung der vom Berufungsgericht in Ansatz gebrachten Mitverschuldensquote zu Lasten des Klägers ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gerechtfertigt.
- 7
- 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Beraterhaftung anerkannt, dass ein Anspruch des Mandanten auf Erstattung einer gegen ihn festgesetzten Geldbuße oder Geldstrafe in Betracht kommen kann (RGZ 169, http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=STGB&p=258 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BGB&p=840 [Link] http://beck-online.beck.de/?typ=reference&y=100&g=BGB&p=426 - 5 - 267, 269 f; BGHZ 23, 222, 225; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, WM 1997, 328, 329).
- 8
- Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss zwar die deswegen gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder -buße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen. Das schließt indessen für sich allein einen Anspruch gegen einen anderen auf Ersatz für einen solchen Vermögensnachteil nicht aus. Die Erstattung einer vom Täter schon gezahlten Geldstrafe ist nicht verboten; sie ist nicht als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar (RGZ 169, 267 f). Selbst derjenige, der dem Täter im Voraus die zur Zahlung der Strafe erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellt, macht sich, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar (BGHSt 37, 226). Es kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, für die Frage eines Ersatzanspruchs allein darauf ankommen , ob ein solcher sich aus den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts ergibt. Der Umstand, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von mehreren Tätern begangen wird, bietet freilich noch keine Grundlage für einen Ersatzanspruch eines der Täter gegen einen anderen; die §§ 830, 840, 426 BGB sind, soweit es um die den einzelnen Tätern auferlegten Sanktionen geht, nicht anwendbar. Das schließt aber eine Einstandspflicht desjenigen, der vertraglich verpflichtet war, den Täter vor der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen, nicht aus (BGHZ 23, 222, 225; BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, aaO.)
- 9
- 2. Eine solche vertragliche Verpflichtung besteht grundsätzlich auch für den Steuerberater im Verhältnis zu seinem Mandanten, soweit es um die richtige Darstellung der steuerlich bedeutsamen Vorgänge gegenüber dem Finanz- amt geht. Er kann insbesondere seinem Mandanten gegenüber - vertraglich - verpflichtet sein, diesen davor zu bewahren, dass er seine eigenen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen dem Finanzamt gegenüber vernachlässigt. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der Steuerpflichtige eines steuerlichen Fachberaters bedient, weil die steuerrechtliche Lage vielschichtig und für einen Laien undurchsichtig ist. In diesem Falle besteht die Aufgabe des Beraters nicht nur darin, die seinem Mandanten zustehenden Steuervorteile auszuschöpfen, sondern er hat ihn auch davor zu bewahren, sich durch Überschreitung des zulässigen Rahmens der steuerstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Diese Schutzpflicht gilt regelmäßig auch bei leichtfertigem Verhalten des Mandanten. Ist er sich allerdings über die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Vorgehens im Klaren, dann bedarf er keiner Aufklärung seitens des Beraters. Begeht der Mandant - allein oder gemeinsam mit dem Steuerberater oder von diesem angestiftet - eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, so kann er die sein Vermögen treffenden steuerstrafrechtlichen Folgen also nicht auf seinen Berater abwälzen (BGH, Urt. v. 14. November 1996 - IX ZR 215/95, aaO S. 330).
- 10
- 3. Das Berufungsgericht ist aufgrund der von ihm festgestellten besonderen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass die gegen den Kläger im Wege des Strafbefehlsverfahrens verhängte Geldstrafe gemäß § 249 BGB erstattungsfähig ist. Das Berufungsgericht vermochte hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der dem Kläger angelasteten Steuerhinterziehung keine Feststellungen zu treffen, die darauf schließen lassen, dass sich der Kläger über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Klaren gewesen ist. Aus den vorgelegten Unterlagen der zuständigen Finanzbehörden sowie aus der summarischen Tatumschreibung im Strafbefehl vom 28. August 2007 ergeben sich hierzu, wie das Berufungsgericht im Anschluss an die Ausführungen des Landgerichts dargelegt hat, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger davon ausgegangen sein könnte, die vom Beklagten in den Steuererklärungen aufgeführten Angaben könnten sachlich unzutreffend sein. Auch die Prozessparteien haben hierzu keine weiterführenden Umstände vorzutragen vermocht. Bleibt offen, ob der Mandant vorsätzlich gehandelt hat, gereicht dies dem Steuerberater zum Nachteil , weil er die Voraussetzungen für die Einschränkung der ihn grundsätzlich treffenden Schutzpflicht darlegen und beweisen muss.
- 11
- Die Ausführungen des Berufungsgerichts "Selbst wenn man das ungeprüfte Unterschreiben der falsch ausgefüllten Steuererklärungen durch den Kläger als billigendes Inkaufnehmen der Steuerverkürzung ansieht, kann hierdurch die Kausalität der Pflichtverletzung des Steuerberaters für die Falschangaben nicht entfallen" könnten allerdings darauf hindeuten, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes unterstellt hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine nicht tragende Hilfserwägung.
- 12
- 4. Auch zum Mitverschulden ist das Berufungsurteil rechtsfehlerfrei.
- 13
- a) Prozessual ist der Einwand des Mitverschuldens keine Einrede, sondern nach einhelliger Ansicht eine von Amts wegen zu beachtende Einwendung (BGH, Urt. v. 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219), sofern sich die entsprechenden Tatsachen aus dem Vortrag auch nur einer Partei ergeben. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens ist daher von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfen (BAG NJW 1998, 2923, 2924). Die Haftungsverteilung des Tatrichters ist allerdings mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und der Tatrichter dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkund Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urt. v. 30. September 1982 - III ZR 110/81, NJW 1983, 622, 623; Beschl. v. 21. Dezember 1988 - III ZR 54/88, NJW-RR 1989, 676, 677). Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28. September 2006 - I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282, 1285 Rn. 32; v. 3. Juli 2008 - I ZR 183/06; NJW-RR 2009, 46, 48 Rn. 24).
- 14
- b) Im Falle eines Beratungsvertrages kann dem zu Beratenden regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. März 2008 - IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, in: Zugehör/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1235). Dies gilt auch im Verhältnis des steuerlichen Beraters zu seinem Mandanten (Zugehör, aaO Rn. 1235). Die steuerliche Bearbeitung eines ihm anvertrauten Mandats obliegt allein dem Steuerberater. Selbst wenn ein Mandant über steuerrechtliche Kenntnisse verfügt, muss er darauf vertrauen können, dass der beauftragte Berater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, aaO; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, aaO; v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1143 Rn. 21). Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urt. v. 4. Mai 2000 - IX ZR 142/99, WM 2000, 1591, 1595 unter Bezugnahme auf BGHZ 134, 100, 114 f).
- 15
- Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Kläger hinsichtlich der von den Instanzgerichten für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte ersichtlich keine höhere Mitverschuldensquote angelastet werden.
- 16
- c) Ein anrechenbares Mitverschulden des geschädigten Mandanten kann sich ferner daraus ergeben, dass er es in vorwerfbarer Weise versäumt hat, den durch die Verletzungshandlung entstandenen Schaden durch Einlegung zulässiger , aussichtsreicher und zumutbarer Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel abzuwenden oder zu mindern (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 384/99, WM 2003, 1623, 1625; Zugehör, aaO Rn. 1236; Gräfe, in: Gräfe/ Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 753). Wer dagegen einen aussichtslosen Rechtsbehelf nicht einlegt, handelt seinen eigenen Interessen niemals zuwider, so dass bei einer derartigen Fallgestaltung ein Mitverschulden des Mandanten von vorneherein ausscheidet (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 111/02, NJW 2006, 288, 289 Rn. 12).
- 17
- Im Streitfall wäre Raum für den Mitverschuldenseinwand nur dann, wenn der Kläger mit Aussicht auf Erfolg Einspruch gegen den Strafbefehl hätte einlegen können. Schon dies ist fraglich. Da der Schädiger für die Voraussetzungen des Mitverschuldens darlegungs- und beweispflichtig ist (ständige Rechtsprechung , vgl. BGH, Urt. v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1907; v. 11. Januar 2007 - III ZR 116/06, NJW 2007, 1063 Rn. 14), hätte der Beklagte dartun müssen, dass im Einspruchsverfahren der Vorwurf des Vorsatzes hätte entkräftet werden können.
- 18
- Hinzu kommt, dass die Berücksichtigung eines Mitverschuldens letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruht (BGHZ 34, 355, 363 ff; 135, 235, 240). Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt Bedeutung, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass es Sache des Beklagten gewesen wäre , auf etwaige Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs hinzuweisen, nachdem er die Schadensverursachung zu verantworten und im Ermittlungsverfahren ausdrücklich im Namen des Klägers eine schriftsätzliche Stellungnahme gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts abgegeben hatte, in der eine vorsätzliche Begehungsweise in Abrede gestellt wurde.
Fischer Pape
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 26.02.2009 - 4 O 895/08 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.10.2009 - 3 U 60/09 -
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Annotations
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.