Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - IX ZR 18/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger Der war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der H GmbH (fortan: GmbH). Anfang des Jahres 1999 trat der Kläger, dem gegen die GmbH eine Darlehensforderung in Höhe von 500.000 DM zustand , in Überlegungen ein, sein Unternehmen nach und nach auf einen seiner leitenden Mitarbeiter zu übertragen. Zur Beratung über die vertragliche Umsetzung dieses Vorhabens wandte sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklag- te, eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte, aus drei Gesellschaftern - nämlich einem Rechtsanwalt und Steuerberater, einem Steuerberater und einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - bestehende Sozietät. Die Betreuung des Klägers übernahm ein bei der Sozietät angestellter Rechtsanwalt.
- 2
- Auf Anfrage des Klägers bekundete sein Mitarbeiter M. L. Interesse , sich mit einer stillen Einlage von 300.000 DM an der GmbH zu beteiligen und ihr außerdem ein Darlehen von 200.000 DM zu gewähren. Da eine Bankfinanzierung über die ins Auge gefasste stille Beteiligung scheiterte, gewährte der Kläger am 23. Juli 1999 M. L. und dessen - wegen der vermeintlichen finanziellen Leistungsfähigkeit ihres Stiefvaters in den Vertrag einbezogenen - Ehefrau S. L. ein Darlehen in Höhe von 300.000 DM. Anschließend schloss die GmbH mit M. L. einen GeschäftsführerAnstellungsvertrag , einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft sowie einen Kreditvertrag, nach dessen Inhalt M. L. der GmbH in laufender Rechnung Kredite bis zum Höchstbetrag von 200.000 DM zur Verfügung stellt.
- 3
- Nachdem die GmbH bereits um den Jahreswechsel 2000/2001 in eine finanzielle Schieflage geraten war, beschloss der Kläger am 7. Juli 2001 die Abberufung von M. L. als Geschäftsführer und die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrages. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 kündigte der durch den angestellten Anwalt der beklagten Sozietät vertretene Kläger gegenüber den Eheleuten L. den Darlehensvertrag. Die mangels Darlehensrückzahlung von dem nunmehr durch seine hiesigen Instanzbevollmächtigten vertretenen Kläger gegen die Eheleute L. erhobene Klage auf Zahlung von 145.072,83 € hatte lediglich gegen den Ehemann Erfolg; die gegen die Ehefrau gerichtete Klage wurde, weil ihre Mitverpflichtung infolge Vermögenslosigkeit gegen § 138 BGB verstoße, rechtskräftig abgewiesen.
- 4
- Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn nicht darauf hingewiesen zu haben , dass die Mitverpflichtung der Ehefrau wegen ihrer Einkommens- und Vermögenslosigkeit sittenwidrig ist. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Schadensersatz in Höhe von 147.198,82 €, wobei 145.072,83 € auf das Darlehen und 2.125,99 € auf den in dem Vorprozess zugunsten der Ehefrau entstandenen Kostenerstattungsanspruch entfallen. Der vor dem Landgericht erfolglosen Klage hat das Berufungsgericht in Höhe von 2.125,99 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte begehrt mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision der Beklagten führt zur Abweisung der gesamten Klage.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei der bisher maßgebliche Grundsatz überholt, wonach bei einem Vertragsschluss mit einer interprofessionellen Sozietät der Anwaltsvertrag nur mit den Mitgliedern zustande komme, die berufsrechtlich und fachlich zur Wahrnehmung des Mandats befugt seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Mandant den Vertrag, auch wenn es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handele, die ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht bearbeiten dürfe, mit der Sozietät schließe. Folglich richte sich der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte.
- 7
- Der Beklagten sei eine Fehlberatung vorzuwerfen, weil sie dem Kläger wegen der Unwirksamkeit einer solchen Mitverpflichtung nicht habe empfehlen dürfen, den Darlehensvertrag auf die vermögenslose Ehefrau zu erstrecken. Da der Kläger bei zutreffender Beratung von einer Einbeziehung der Ehefrau in den Darlehensvertrag abgesehen habe, sei ihm infolge des durch die gerichtliche Inanspruchnahme zu ihren Gunsten entstandenen Kostenerstattungsanspruchs ein Schaden in Höhe von 2.125,99 € entstanden. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil die Beklagte einer Sekundärhaftung unterliege. Der Beratungsfehler der Beklagten sei jedoch mangels Anwendbarkeit der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht für den Abschluss des Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und dem Ehemann ursächlich geworden, so dass der insoweit verfolgte Schadensersatzanspruch über 145.072,83 € unbegründet sei.
II.
- 8
- Diese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht Stand.
- 9
- 1. a) Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine Sozietät von Berufsangehörigen unterschiedlicher Fachrichtung, kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beratungsvertrag nur mit denjenigen Sozien zustande, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet berufsrechtlich tätig werden dürfen. Diese rechtliche Bewertung beruht auf der Erwägung, dass einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eine reine Besorgung fremder Rechtsangelegenheit im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG verwehrt und ein auf einen solchen Gegenstand gerichteter Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Bei einer gemischten Sozietät wird der Vertrag mithin dahin ausgelegt, dass seine Erfüllung nur diejenigen Mitglieder der Sozietät übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 145/05, ZIP 2008, 1432 f Rn. 8 m.w.N.). Diese Würdigung entspricht dem früheren Verständnis , wonach ein Vertrag ausschließlich mit den Gesellschaftern und mangels einer rechtlichen Verselbständigung nicht mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen wird (BGHZ 142, 315, 319 f). Danach ist nicht die Sozietät als solche der dem Mandanten gegenüberstehende Vertragspartner (BGHZ 56, 355, 358).
- 10
- Der b) Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob diese rechtlichen Maßstäbe über den Vertragsschluss mit einer interprofessionellen Sozietät nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nunmehr selbst Partner eines Beratungsvertrages werden kann (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 831), aufrechtzuerhalten sind (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 9 f). Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt es jedenfalls bei der bisherigen Rechtslage, wenn der Vertrag vor Erlass der Grundsatzentscheidung vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verabredet wurde (BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1433 Rn. 10).
- 11
- 2. Im Streitfall hatten die Parteien den Anwaltsvertrag bereits im Februar des Jahres 1999 vereinbart.
- 12
- a) Bei dieser Sachlage kam der Vertrag entsprechend den bislang geltenden Auslegungsregeln ausschließlich mit dem berufsrechtlich zur Rechtsberatung befugten Gesellschafter und nicht mit der hier allein verklagten Sozietät zustande. Nichts anderes folgt daraus, dass der Kläger im Oktober des Jahres 2001 - also nach Erlass der Entscheidung vom 29. Januar 2001 - den weiteren Auftrag zur Kündigung des den Eheleuten L. gewährten Darlehens erteilte. Infolge des engen Zusammenhangs mit der früheren, die gleiche rechtliche Angelegenheit betreffenden Beratung ist davon auszugehen, dass der Kläger mit diesem Mandat ebenfalls seinen bisherigen Vertragspartner und nicht die Sozietät betraut hat. In Einklang mit der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB kommt ein Vertrag mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur zustande, wenn - woran es hier fehlt - der Handelnde erkennbar namens der Gesellschaft auftritt (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 714 Rn. 26, § 718 Rn. 18). Diese Würdigung entspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts, das aus dem Folgeauftrag eine sekundäre Haftung herleitet, für die nur bei Identität des Vertragspartners Raum ist.
- 13
- b) Gerade das Zusammenspiel von Primär- und Sekundärhaftung gebietet , bei Erteilung eines neuen Mandats für ein Tätigwerden innerhalb derselben rechtlichen Angelegenheit durch den gleichen rechtlichen Berater mangels anderer ausdrücklicher Erklärungsinhalte von einem Vertragsschluss des Mandanten mit seinem bisherigen Vertragspartner auszugehen. Der Sekundäranspruch kommt nämlich auch dann zum Tragen, wenn der Anwalt nach Beendigung eines Mandats innerhalb der laufenden Verjährungsfrist einen neuen Auftrag über denselben Gegenstand erhält. Die Hinweispflicht folgt dann aus dem neuen Auftrag (BGH, Urt. v. 7. Februar 2008 - IX ZR 149/04, WM 2008, 946, 948 Rn. 34 m.w.N.). Würde man davon abweichend im Blick auf das neue Mandat von einem Vertragsschluss mit der Sozietät und nicht dem ihr angehörenden Rechtsanwalt ausgehen, würde dies zu dem unangemessenen Ergebnis führen, dass der ursprüngliche, zum Schutz der anderen berufsfremden Sozien allein gegen den Rechtsanwalt begründete Schadensersatzanspruch wegen der späteren Beauftragung der Sozietät und der damit entfallenden sekundären Haftung des selbständig nicht weiter vertraglich eingebundenen Rechtsanwalts verjährt wäre, nun aber die Sozietät nach Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit für den von dem Rechtsanwalt als ihrem Gesellschafter auf der Grundlage des zunächst nur mit ihm geschlossenen Vertrages verübten Beratungsfehler im Rahmen eines Folgemandats allein haftbar wäre.
- 14
- 3. Selbst wenn der Auftrag zur Darlehenskündigung der verklagten Sozietät erteilt worden wäre, würde ein Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalität eines Beratungsfehlers für den später eingetretenen Kostenschaden scheitern.
- 15
- Der Kläger wurde in dem gegen die Eheleute L. verfolgten, auf Darlehensrückzahlung gerichteten Klageverfahren - entgegen den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nach den Feststellungen der Vordergerichte nicht durch die beklagte Sozietät, sondern seine hiesigen Instanzbevollmächtigten vertreten. Der Kostenschaden, der alleine den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet, ist darum haftungsrechtlich diesen Bevollmächtigten und nicht der beklagten Sozietät zuzurechnen. Der zweitberatende Anwalt hat in eigener Verantwortung eine Klageerhebung auch gegen die Ehefrau L. empfohlen und durchge- führt. Diese auf einer persönlichen Entschließung beruhende Schadensursache kann dem erstberatenden Anwalt nicht zugerechnet werden.
- 16
- 4. Infolge der fehlenden Passivlegitimation wie auch der nicht durchgreifenden Schadenszurechnung ist die Sache bereits im Sinne einer Klageabweisung entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass es auf die weiteren Revisionsrügen ankommt.
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -
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Annotations
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.