Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - IX ZR 157/06

published on 25/10/2007 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2007 - IX ZR 157/06
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Ravensburg, 3 O 361/05, 15/12/2005
Oberlandesgericht Stuttgart, 3 U 14/06, 12/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 157/06
Verkündet am:
25. Oktober 2007
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über
sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner
zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners
auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an
BGHZ 162, 143).

b) Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin), das auf Antrag der Schuldnerin vom 30. September 2003 am 16. Oktober 2003 eröffnet wurde.
2
Am 11. April 2003 erließ das Finanzamt wegen Lohn- und Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 221.984,72 € eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung , die die Ansprüche der Schuldnerin aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank betraf. Erfasst wurden unter anderem alle Ansprüche aus allen Konten auf Durchführung von Überweisungen. Diese Verfügung wurde der Drittschuldnerin am 14. April 2003 zugestellt. Das Finanzamt schränkte die Einziehungsanordnung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs dahin ein, dass die Drittschuldnerin ermächtigt wurde, bis zu einer bestimmten Frist direkt an die Schuldnerin zu zahlen. Darauf veranlasste diese in der Zeit vom 16. April bis zum 10. Juni 2003 Überweisungen der Drittschuldnerin von ihrem Geschäftskonto an das Finanzamt in Höhe von insgesamt 120.697,27 €.
3
Die auf Rückgewähr dieser Zahlungen gerichtete Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht hat gemeint, es liege keine Rechtshandlung der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO vor. Dem beklagten Land habe zudem ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO zugestanden. Auch fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung.

II.

6
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Anfechtungsanspruch des Klägers aus §§ 133, 143 Abs. 1 InsO verneint hat.
8
1. Das Berufungsgericht hat die für jede Insolvenzanfechtung erforderliche Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) verneint. Aus seinen Feststellungen ergibt sich jedoch nicht, ob die Zahlungen der Schuldnerin sich im Rahmen einer ihr von der Drittschuldnerin eingeräumten Kreditlinie (oder eines Guthabens) gehalten haben oder ob die Drittschuldnerin lediglich Kontoüberziehungen geduldet hatte. Den Vortrag des Klägers, das gepfändete Geschäftskonto sei in der Zeit zwischen der Zustellung der Pfändungsverfügung und der Insolvenzantragstellung debitorisch gewesen, hat das beklagte Land nach dem vom Berufungsgericht einschränkungslos in Bezug genommenen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils bestritten.
9
a) Wenn die von der Anfechtung erfassten Überweisungen aus einem Guthaben erfolgt sein sollten, fehlt es an einer Gläubigerbenachteiligung. Diese tritt ein, wenn die spätere Masse durch eine Rechtshandlung verkürzt wird, so dass sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f). Anders verhält es sich jedoch, wenn der Anfechtungsgegner aufgrund eines Pfändungspfandrechts zur abgesonderten Befriedigung (§ 50 Abs. 1 InsO) aus dem überwiesenen Guthaben bei der Drittschuldnerin berechtigt war (BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). So liegt es hier; der Beklagte hat durch seine Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuld- nerin ein insolvenzbeständiges Absonderungsrecht erlangt. Dahinstehen kann, ob der Kläger das Pfändungspfandrecht angefochten hat. Die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Pfändung einer künftigen Forderung richtet sich gemäß § 140 Abs. 1 InsO nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung (BGHZ 135, 140, 148; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514; v. 20. März 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809). Hier ist die im Voraus gepfändete Forderung noch vor der gesetzlichen Krise entstanden, so dass das Pfändungspfandrecht nicht als inkongruente Deckung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO anfechtbar ist.
10
Im Falle von Überweisungen aus einem Guthaben überschritten diese den Wert des in der Zeit vor dem Beginn des Dreimonatszeitraums entstandenen Pfandrechts nicht. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt daher nicht vor (vgl. BGHZ 157, 350, 355; BGH, Urt. v. 21. März 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898).
11
b) Im Ergebnis nicht anders verhält es sich, wenn die Zahlungen aus lediglich geduldeten Überziehungen erfolgt sind. Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten werden (BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, z.V.b. in BGHZ). Die in dem vorgenannten Urteil offen gebliebene Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung (aaO S. 436) bedarf auch hier keiner Entscheidung; dafür, dass die Drittschuldnerin für ihren Darlehensrückzahlungsanspruch über (bessere) Sicherheiten verfügt habe, ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts nichts.
12
c) Anders kann der Fall liegen, wenn die Überweisungen sich im Rahmen einer ungekündigten Kreditlinie gehalten haben.
13
Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt in die offene Kreditlinie gepfändet hat. Ist dies zu verneinen, wäre die Zahlung an das beklagte Land erfolgt, ohne dass diesem ein Pfändungspfandrecht zugestanden hätte; dann stünde die Gläubigerbenachteiligung nicht infrage.
14
An diesem Ergebnis ändert sich nichts, wenn man die Pfändungsverfügung dahin auslegt, dass diese auch die offene Kreditlinie erfasst hat (vgl. BGHZ 93, 315, 321 ff). Eine Verkürzung der Masse ist grundsätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, ZIP 2001, 1248 f; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490); der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist mit dessen Abruf pfändbar (BGHZ 147, 193, 195 ff). Beim Dispositionskredit geht der Auszahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem das Darlehensangebot angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung begründet wird (BGHZ 147, 193, 195). In diesem Fall besteht - möglicherweise nur für kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts wegen und die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt (BGHZ 157, 350, 355 f; BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669, 670), kann Wirkung entfalten.
15
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungspfandrechts richtet sich jedoch nach § 140 Abs. 1 InsO. Es entsteht, da zunächst eine zukünftige Forderung gepfändet worden ist, mit dem Abruf (BGHZ 157, 350, 353 ff). Bis zum Zeitpunkt der Überweisung stand dem Beklagten folglich kein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht zu. Ein solches kann daher eine Gläubigerbenachteiligung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht hindern.
16
2. Im Falle einer Überweisung aus der offenen Kreditlinie kann die für den Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung des Schuldners nicht zweifelhaft sein; die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einem Missverständnis des Senatsurteils vom 10. Februar 2005 (BGHZ 162, 143). Zwar fehlt es an einer Rechtshandlung des Schuldners, wenn dieser nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung zu dulden (BGHZ 162, 143, 147 ff). So liegt es hier jedoch nicht. Der für die Pfändbarkeit der Darlehensforderung erforderliche Abruf der Kreditmittel ist höchstpersönlicher Natur und unzweifelhaft eine vom Willen des Schuldners getragene Handlung; dieser hätte die Überweisungen ohne weiteres auch unterlassen können.

III.

17
Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), muss sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 ZPO).
18
Das Berufungsgericht wird die zum Stand des Geschäftskontos im Zeitpunkt der angefochtenen Überweisungen erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Gegebenenfalls wird es den Vortrag der Parteien zu der Frage, ob die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Beklagte dies wusste, zu würdigen haben. Dabei kann der Frage, ob ein ernsthafter Sanierungsversuch vorlag, Bedeutung zukommen (vgl. etwa HambKommInsO /Rogge, InsO 2. Aufl. § 133 Rn. 18, 41 m.w.N.).
19
Für den Fall einer Zahlung aus einem ungenehmigten Überziehungskredit haben die Parteien zugleich Gelegenheit, zu der nach dem Senatsurteil vom 11. Januar 2007 (IX ZR 31/05, ZIP 2007, 435, 437 f, z.V.b. in BGHZ) entscheidungserheblichen Frage einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung infolge von Banksicherheiten vorzutragen. Dr. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 3 O 361/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.07.2006 - 3 U 14/06 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
10 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 31/05 Verkündet am: 11. Januar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu Teil I. und II.) BGHR: ja InsO
published on 20/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 166/02 Verkündet am: 20. März 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 140 Abs. 1 und 3 Die Pfändung e
published on 21/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/99 Verkündet am: 21. März 2000 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein KO § 30 N
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 06/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 191/05 Verkündet am: 6. Oktober 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, § 133
published on 19/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/07 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden
published on 09/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 179/08 Verkündet am: 9. Juni 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1, §
published on 09/07/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 86/08 Verkündet am: 9. Juli 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1; AO § 76;
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.