Bundesgerichtshof Urteil, 13. Jan. 2011 - IX ZR 13/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Ehemann der Beklagten (nachfolgend auch Vollstreckungsschuldner ) wurde am 8. Januar 2003 rechtskräftig zur Zahlung von 977.313,60 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt, deren Vollstreckungsversuche weitgehend erfolglos blieben. Aufgrund Vertrags vom 13. Februar 2003 erhielt die Beklagte von ihrem Ehemann seine hälftigen Miteigentumsbruchteile an den mit einem Reihenhaus bebauten Grundstücken G. , A. (Grundbuch von G. Bl. lfd. Nr. 1 und 2; im Folgenden nur Reihenhausgrundstück ) und dem Wohnungseigentum ebenda H. Straße (Wohnungsgrundbuch von G. Bl. ) geschenkt und wurde am 26. Fe- bruar dieses Jahres als Alleineigentümerin der Liegenschaften in das Grundbuch eingetragen.
- 2
- Die Klägerin ficht die schenkweise Übertragung dieser Liegenschaften an. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die weggegebenen Liegenschaften zur Befriedigung der der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Forderung aus dem hälftigen Erlös zu dulden. Die Berufung der Beklagten, die zugunsten der Klägerin wegen ihrer Anfechtung einen Betrag von 40.000 € hinterlegt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist begründet, der Rechtsstreit in der Sache selbst wegen fehlender Feststellungen aber noch nicht zur Endentscheidung reif.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Klägerin für möglich erachtet, dass sie durch Zwangsvollstreckung mehr als den von der Beklagten hinterlegten Betrag erlöse, obwohl die festgestellten Verkehrswerte des Reihenhauses von 198.600 € bei Belastungen von 139.665 € und der Eigentumswohnung von 181.000 € bei Belastungen von 179.760 € diese Erwartung nicht stützen. Dazu hatte die Beklagte in der Berufungsinstanz behauptet, dass in der Zwangsversteigerung des Reihenhauses und der vermieteten Eigentumswohnung Ergebnisse über den festgestellten Verkehrswerten nicht in Aussicht stünden und da- für Beweis angetreten. Dem Beweisantritt der Beklagten ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Es hat auch nicht darauf hingewiesen, dass es den Beweisantritt als nicht hinreichend erachte. Dieses Verfahren rügt die Revision mit Recht als entscheidungserheblichen Verstoß gegen die Verfassungsgarantie rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben.
- 5
- Der bisherige Beweisantritt der Beklagten ist allerdings nicht genügend, worauf das Berufungsgericht sie nach § 139 Abs. 1 ZPO hätte hinweisen müssen. Eine amtliche Auskunft des Vollstreckungsgerichts über die dort erzielten Zwangsversteigerungsergebnisse im Vergleich mit den zuvor festgesetzten Verkehrswerten kann möglicherweise nicht erteilt werden und gestattet jedenfalls noch keine verlässliche Prognose für die nach Ansicht der Klägerin besonders liegenden Verwertungsfälle des Streitgegenstands. Die Zurückverweisung gibt der Beklagten nunmehr Gelegenheit, sich zum Beweis ihrer Behauptung auf ein weiteres Sachverständigengutachten zu beziehen, durch welches auf der Grundlage der zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis für das von der Anfechtung betroffene Reihenhausgrundstück unter Prüfung etwaiger Besonderheiten festgestellt wird (vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 9 a.E.). Wertermittlungsstichtag ist insoweit für das Reihenhausgrundstück der Zeitpunkt, an welchem die Beklagte ihre Einlösungsbefugnis mit angemessenen Bedingungen ausgeübt hat (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Im Übrigen und wegen der Wertänderungen, die bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt möglicherweise eingetreten sind, bewendet es bei den im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1996 (IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342 unter 1.) entwickelten Grundsätzen.
II.
- 6
- Das Berufungsurteil ist auch insoweit fehlerhaft, als seine Feststellung der Gläubigerbenachteiligung sich auf die rechtlich unzureichenden Sachverständigengutachten der ersten Instanz stützt. Wie bereits dargelegt, kann die Gläubigerbenachteiligung infolge von Grundstücksschenkungen als Voraussetzung eines Bereitstellungsanspruchs gemäß § 11 AnfG nicht unter alleiniger Heranziehung der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelten Verkehrswerte beurteilt werden. Geprüft werden muss, welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte (BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005, aaO). Danach scheint hier in besonderem Maße zweifelhaft , ob die Übertragung der Eigentumswohnung nicht infolge von Belastungen , die den zu erwartenden Zwangsversteigerungserlös ausschöpften, unanfechtbar war. Dem Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung als Anfechtungsvoraussetzung , für welche die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, aaO), wird daher im zweiten Berufungsdurchgang weiter nachzugehen sein.
III.
- 7
- Die weiteren Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil dringen nicht durch.
- 8
- 1. Die Klägerin könnte hier beide Liegenschaften der Beklagten insgesamt zwangsversteigern lassen, weil die anfechtbar übertragenen Miteigentumsbruchteile des Vollstreckungsschuldners durch Vereinigung mit denen der Beklagten untergegangen sind. Die anfechtungsrechtliche Folgenbeseitigung der Gläubigerbenachteiligung ergreift jedoch dann nur den halben Zwangsversteigerungserlös (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1984 - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 217 f; v. 17. Juli 2008 - IX ZR 245/06, ZIP 2008, 2136 Rn. 12).
- 9
- 2. Die Beklagte beruft sich in erheblicher Weise auf ihre Befugnis, den pfandrechtsähnlichen Bereitstellungsanspruch (vgl. § 1147 BGB) des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch Zahlung eines Geldbetrags entsprechend § 1142 BGB abzulösen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht (zur Einlösungsbefugnis des Anfechtungsgegners vgl. Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. 1938, § 7 AnfG Anm. 5; Huber, AnfG 10. Aufl. § 11 Rn. 10; zum Zweck des § 1142 BGB vgl. BGHZ 108, 372, 378 f).
- 10
- Verweigert der Anfechtungsgläubiger die Annahme des Einlösungsbetrags , so kann er hinterlegt werden und der Bereitstellungsanspruch erlischt gemäß §§ 372, 378 BGB oder ist nach § 379 Abs. 1 BGB durch Verweisung auf den Hinterlegungsbetrag abzuwehren. Der Streit der Parteien geht seither noch darüber, ob der hinterlegte Einlösungsbetrag genügt, um die Folgen der Gläubigerbenachteiligung zu beseitigen, welche die Klägerin durch die angefochtene Bruchteilsübertragung des Reihenhausgrundstücks vom Vollstreckungsschuldner an die Beklagte erlitten hat.
- 11
- Die Revision möchte die Beweislast für eine ungenügende Einlösungssumme der Klägerin überbürden und meint, wie beim Sekundäranspruch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 818 Abs. 2 BGB müsse der Anfechtungskläger den Umfang der Gläubigerbenachteiligung beweisen. Das gelte insbesondere, wenn ein Erlös der Zwangsversteigerung über dem festgestellten Verkehrswert behauptet werde (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof 2. Aufl. § 143 Rn. 86; in dem dort Fn. 396 zitierten Urteil des BGH vom 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, NJW 1980, 1580, 1581 jedoch letztlich offen gelassen). Die Beweislastfrage zur Einlösungsbefugnis, wenn der Anfechtungskläger behauptet, mit der Zwangsversteigerung bessere Befriedigungsaussichten zu haben als aus dem Einlösungsbetrag , ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Sie wird im Schrifttum kaum behandelt (vgl. aber Jaeger, aaO S. 254 Mitte: Beweislast Anfechtungsgegner ).
- 12
- Die Auffassung Jaegers, der auch das Berufungsgericht im Ergebnis gefolgt ist, trifft zu. Es geht bei der Einlösungsbefugnis um die Einwendung des Anfechtungsgegners, dass der Bereitstellungsanspruch des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG durch genügende Befriedigung in Geld erloschen ist oder abgewehrt werden kann. Schuldet der Anfechtungsgegner die Bereitstellung der anfechtbar erworbenen Sache, so muss er beweisen, dass er die Gläubigerbenachteiligung durch Gebrauchmachen von seiner Einlösungsbefugnis beseitigt hat. Das steht auch im Einklang mit der zum insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch gemäß §§ 129, 143 InsO vertretenen - richtigen - Auffassung, dass der Anfechtungsgegner die Beweislast für die Einwendung trägt, die Gläubigerbenachteiligung durch Rückführung des Erlangten in das Schuldnervermögen bereits vollständig beseitigt zu haben (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 129 Rn. 178 Fn. 847 a.E., Rn. 228a).
- 13
- Die Lebenserfahrung über die Verwertungsergebnisse von Grundstückszwangsversteigerungen rechtfertigt keine abweichende Verteilung der Beweislast. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 1980 (aaO S. 1581 unter 2.) kann nicht abgeleitet werden, dass der Vollstreckungsgläubiger oder Anfechtungskläger jedenfalls Umstände darlegen und beweisen muss, aus denen hervorgeht, dass in der Zwangsversteigerung mit Geboten zu rechnen sei, die den Verkehrswert abzüglich bestehen bleibender Belastungen übersteigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Annahme , hier solche ungewöhnlich günstigen Verwertungsergebnisse der Zwangsversteigerung erwarten zu können, durch Sachvortrag nicht weiter untermauert hat. Allerdings wäre ein ungewöhnlich starkes Bietinteresse, welches in persönlichen Gegebenheiten wurzelt, von ihr darzulegen gewesen.
IV.
- 14
- Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der von der Revisionserwiderung vertretene Standpunkt, die Klägerin könne sich auch eine Zwangssicherungshypothek am fiktiven Grundstücksbruchteil des Vollstreckungsschuldners eintragen lassen (vgl. dazu BGHZ 90, 207, 213 f), das Ergebnis für die Klägerin nicht verbessert. Denn gegen die Zwangssicherungshypothek könnte die Beklagte das Befriedigungsrecht des Eigentümers gemäß § 1142 BGB ausüben. Das angemessene Befriedigungsangebot würde sich jedenfalls bei anfechtungsrechtlich begründeter Entstehung der Zwangssicherungshypothek auf das Maß ihrer Wertdeckung als dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung beschränken, deren Folgenbeseitigung die Anfechtung bezweckt (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 4.; Raebel, Festschrift für Ganter, 2010, S. 339, 347 f).
- 15
- Das ebenfalls prüfungsbedürftige (vgl. BGH, Urt. v. 24. September 1996, aaO S. 3342 unter 3.) Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für eine Bruchteilszwangsverwaltung ist bisher nicht erkennbar. Bei der Eigentumswohnung der Beklagten fehlt es angesichts der nach § 155 Abs. 2 ZVG vorrangig zu bedienenden Belastungen an einem erzielbaren Überschuss. Bei dem Reihenhaus ist ein entsprechendes Ergebnis zwar zweifelhaft, jedoch steht die Klägerin mut- maßlich bereits allein mit der Kapitalnutzung des Einlösungsbetrags auch insoweit günstiger. Nach dem Rechtsgedanken des § 1142 BGB muss sich die Klägerin hierauf verweisen lassen, wenn der hinterlegte Einlösungsbetrag als solcher angemessen war.
Pape Möhring
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 16.03.2006 - 5 O 358/04 D -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.12.2006 - 9 U 79/06 -
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(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Entschädigung für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust bemisst sich nach dem Verkehrswert (§ 194) des zu enteignenden Grundstücks oder sonstigen Gegenstands der Enteignung. Maßgebend ist der Verkehrswert in dem Zeitpunkt, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet.
(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben unberücksichtigt
- 1.
Wertsteigerungen eines Grundstücks, die in der Aussicht auf eine Änderung der zulässigen Nutzung eingetreten sind, wenn die Änderung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist; - 2.
Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind; - 3.
Werterhöhungen, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen (§ 87 Absatz 2 Satz 1 und § 88) hätte annehmen können, es sei denn, dass der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat; - 4.
wertsteigernde Veränderungen, die während einer Veränderungssperre ohne Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde vorgenommen worden sind; - 5.
wertsteigernde Veränderungen, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens ohne behördliche Anordnung oder Zustimmung der Enteignungsbehörde vorgenommen worden sind; - 6.
Vereinbarungen, soweit sie von üblichen Vereinbarungen auffällig abweichen und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie getroffen worden sind, um eine höhere Entschädigungsleistung zu erlangen; - 7.
Bodenwerte, die nicht zu berücksichtigen wären, wenn der Eigentümer eine Entschädigung in den Fällen der §§ 40 bis 42 geltend machen würde.
(3) Für bauliche Anlagen, deren Rückbau jederzeit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften entschädigungslos gefordert werden kann, ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Kann der Rückbau entschädigungslos erst nach Ablauf einer Frist gefordert werden, so ist die Entschädigung nach dem Verhältnis der restlichen zu der gesamten Frist zu bemessen.
(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grundstück durch Rechte Dritter gemindert, die an dem Grundstück aufrechterhalten, an einem anderen Grundstück neu begründet oder gesondert entschädigt werden, so ist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für den Rechtsverlust zu berücksichtigen.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die Hinterlegung als nicht erfolgt.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.
(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.
(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.
(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.