Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 123/12

published on 07/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - IX ZR 123/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Düsseldorf, 4a O 40/10, 10/02/2011
Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 17/11, 19/04/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 123/12
Verkündet am:
7. März 2013
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 890; EGStGB Art. 9 Abs. 2; Brüssel I-VO Art. 38 Abs. 1
Die Vollstreckungsverjährung in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich eines
Ordnungsgeldbeschlusses zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung
ruht nicht während der Dauer des Vollstreckbarerklärungsverfahrens hinsichtlich
des Ordnungsgeldbeschlusses in einem anderen Mitgliedstaat. Ob die Vollstreckungsverjährung
in diesem Mitgliedstaat gehemmt ist oder ruht, ist von den
Gerichten dieses Mitgliedstaates nach ihrem Recht zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 123/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2012 wird insoweit als unzulässig verworfen, als es die Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zurückgewiesen hat.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 2012 im Übrigen wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582/05 ZV) gegen die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vollstreckbar ist.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin 90 v.H., das beklagte Land 10 v.H.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, das Pflanzenschutzmittel vertreibt. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 wurde ihr vom Landgericht Düsseldorf im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
2
Wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot verhängte das Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Verfügungsgläubigerin gegen die Klägerin mit Beschluss vom 17. August 2006 ein Ordnungsgeld von 20.000 €. Um den Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstrecken lassen zu können, beantragte die Verfügungsgläubigerin dort die Vollstreckbarerklärung des Ordnungsgeldbeschlusses. Das Verfahren ist derzeit vor dem Hoge Raad in Den Haag anhängig; dieser hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Dieser hat mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (Rs C-406/09, ZIP 2012, 344) entschieden, dass der Begriff "Zivil- und Handelssachen" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen.
3
Die Klägerin hält die Vollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss nunmehr für unzulässig, weil Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Mit ihrer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Ordnungsgeldbeschluss für unzulässig zu erklären, das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung an die Klägerin her- auszugeben und festzustellen, dass das beklagte Land aus dem Beschluss gegen die Klägerin keine Ansprüche habe.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, diese sei hinsichtlich der beantragten Unzulässigerklärung mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage unzulässig, im Übrigen unbegründet. Mit der hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin nur das Herausgabebegehren nicht weiter verfolgt. Hilfsweise zu dem Feststellungsantrag hat sie zusätzlich beantragt festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsmittelbeschluss nicht mehr vollstreckbar sei.
5
Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe:


I.


6
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vollstreckungsgegenklage sei unzulässig. Das ergebe sich bereits daraus, dass die Beitreibung von Ordnungsgeld nach den Bestimmungen der Justizbeitreibungsordnung erfolge, diese aber § 767 ZPO in § 6 Abs. 1 JBeitrO nicht für sinngemäß anwendbar erkläre. § 767 ZPO sei auch nicht analog anwendbar, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar unterliege ein Ordnungsgeld der Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Der in Fällen wie vorliegend nicht auszuschließende Eintritt der Verjährung könne aber im Wege der Erinnerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO geltend gemacht werden, wodurch der Justizgewährungspflicht genügt sei.
7
Für den Feststellungsantrag, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr habe, fehle das Feststellungsinteresse. Da die Klägerin im Inland über kein Vermögen verfüge, sei sie hier nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt. Für die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden sei die begehrte Feststellung bedeutungslos, weil sich die in Art. 38 EuGVVO vorausgesetzte Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses durch eine derartige Feststellung nicht ändere.
8
Letztlich gehe es der Klägerin um die in der Berufung hilfsweise begehrte Feststellung der fehlenden Durchsetzbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses. Ob insoweit ein Feststellungsinteresse bestehe, könne dahinstehen. Die Klage sei insoweit jedenfalls unbegründet. Verfolgungsverjährung könne mit Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses nicht mehr eintreten, wohl aber Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Diese wäre zwar ohne Ruhen der Verjährung vor Klageerhebung am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen. Die Verjährung habe aber nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil eine Aussetzung der Vollstreckung anzunehmen sei. Müsse das Ordnungsgeld im Ausland beigetrieben und deshalb dort zunächst das Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben werden, könne dies auch bei nicht zögerlicher Behandlung mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Verjährungsfrist andauere. Würde die Verjährungsfrist laufen, habe der Vollstreckungsgläubiger keine Möglichkeit, den Vollstreckungsschuldner zur Befolgung des gegen ihn verhängten Verbotes anzuhalten. Dies stehe in Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004. Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB erfordere, dass die Einleitung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens im Ausland einer Aussetzung der Vollstreckung im Inland gleichgestellt werde. Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen ausländische Vollstreckungsschuldner dürfe nicht daran schei- tern, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes verjähre, bevor das erforderliche Anerkennungsverfahren beendet werden könne.
9
Außerdem habe die Vollstreckung nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB geruht, weil sie ohne die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden nicht habe beginnen können, was sich schon aus dem Wortlaut, jedenfalls aus einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift ergebe.

II.


10
Die Revision ist nur zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsanträge richtet. Im Übrigen steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die fehlende Zulassung entgegen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist sie als unzulässig zu verwerfen.
11
1. Das Berufungsgericht hat im Tenor des angefochtenen Urteils die Revision ohne ausdrückliche Beschränkung zugelassen. Eine solche Beschränkung kann sich jedoch aus den Urteilsgründen ergeben. Dort führt das Berufungsgericht aus, die Revision werde zugelassen, weil die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob die Frist für die Verjährung einer Vollstreckung von Ordnungsgeldbeschlüssen unabhängig von der Dauer eines im Ausland betriebenen Anerkennungsverfahrens ablaufe. Hieraus ergibt sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den prozessualen Anspruch, bezüglich dessen die Rechtsfrage zu Lasten der Klägerin entscheidungserheblich geworden ist, nämlich hinsichtlich der Feststellungsanträge.
12
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des Umfangs einer zugelassen Revision auch die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils heranzuziehen. In diesen Fällen ist es jedoch erforder- lich, dass sich die Beschränkung der Zulassung klar ergibt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360 f; vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; vom 13. Juli 2007 - VI ZR 273/03, NJW 2004, 3176, 3177; vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08, BGHZ 182, 241 Rn. 11; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 12; Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18).
13
Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig eine eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003, aaO S. 362; vom 3. März 2005, aaO; vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163 Rn. 14; Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 11; Urteil vom 12. Mai 2010, aaO Rn. 18).
14
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Frage, ob eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft ist, nicht zugelassen. Insoweit handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, über den unabhängig vom Rest der Klage entschieden werden konnte. Das Berufungsgericht hat eine Vollstreckungsgegenklage für nicht statthaft angesehen und insoweit keinen Klärungsbedarf gesehen. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage hatte für die Frage der Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage keinerlei Bedeutung. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich die Zulassung der Revision nur auf die Feststellungsanträge bezieht.

III.


15
Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Revision statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages zum kleineren Teil begründet.
16
1. Haupt- und Hilfsantrag zur begehrten Feststellung sind zulässig.
17
a) Hinsichtlich des Hauptantrages hat das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse mit der Begründung verneint, die Klägerin verfüge in der Bundesrepublik Deutschland über kein Vermögen und der Erwerb von Vermögen stelle nur eine theoretische Möglichkeit dar, ein konkret und unmittelbar bevorstehender Erwerb sei nicht geltend gemacht. Für die Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden sei eine solche Feststellung nicht von Bedeutung.
18
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Ordnungsgeldbeschluss dient der Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Klägerin untersagt wird, Pflanzenschutzmittel mit bestimmten Merkmalen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin Kunden in Deutschland beliefert und Waren einführt, auf die Zugriff genommen werden könnte. Der Klägerin kann schon aus diesem Grunde nicht das Interesse abgesprochen werden, feststellen zu lassen, das beklagte Land habe aus dem Beschluss des Landgerichts vom 17. August 2006 keine Ansprüche mehr. Dies betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO, worüber die Parteien in Streit sind.
19
Eine vorrangig zu verfolgende bessere, ebenso effektive Rechtsschutzmöglichkeit steht der Klägerin nicht zur Verfügung. Zwischen den Parteien steht rechtskräftig fest, dass eine Vollstreckungsgegenklage analog § 767 ZPO gegen den Ordnungsgeldbeschluss nicht statthaft ist. Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO, § 766 ZPO statthafte Erinnerung vermag zwischen den Parteien nicht vor der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen allgemeine Rechtssicherheit über die hier in Rede stehende Frage zu schaffen, ob Vollstreckungsverjährung eingetreten ist. Die Erinnerung ist erst ab Beginn der konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig (Walker in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 766 Rn. 21), oder bei unmittelbar bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, WM 2005, 292, 293; Prütting/ Gehrlein/Scheuch, ZPO, 4. Aufl., § 766 Rn. 18). Dies abzuwarten, ist der Klägerin nicht zumutbar.
20
b) Diese Erwägungen gelten entsprechend für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zur Vollstreckbarkeit des Ordnungsgeldbeschlusses.
21
2. Der Hauptantrag auf Feststellung ist unbegründet. Die für dasGebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetretene Vollstreckungsverjährung lässt den Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes unberührt.
22
a) Der Ordnungsgeldbeschluss dient gemäß § 890 Abs. 1 ZPO der Erzwingung von zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Das danach festgesetzte Ordnungsgeld wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 JBeitrO beigetrieben (Sturhahn in Schuschke/Walker, aaO § 890 Rn. 51; Prütting/Gehrlein/ Olzen, aaO § 890 Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 890 Rn. 23).
23
Für die Verjährung gilt Art. 9 EGStGB, nämlich für die Verfolgungsverjährung Art. 9 Abs. 1 EGStGB, für die hier allein in Frage stehende Vollstreckungsverjährung Art. 9 Abs. 2 EGStGB. Nach der erfolgten Festsetzung des Ordnungsgeldes kommt nur noch die Vollstreckungsverjährung in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 63 ff).

24
b) Wird unterstellt, dass gemäß Art. 9 Abs. 2 EGStGB Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, bewirkt dies allerdings nicht, dass das beklagte Land aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche mehr hätte. Zivilrechtlich führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern lediglich zur Begründung eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts nach § 214 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 27 mwN; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 214 Rn. 1 f).
25
Strafrechtlich führt die Vollstreckungsverjährung nach § 79 Abs. 1 StGB ebenfalls lediglich dazu, dass die Strafe nicht mehr vollstreckt werden kann (Rosenau in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, § 79 Rn. 1 f). Ihre Wirkung ist auf das Vollstreckungsverfahren beschränkt, schafft also ein Vollstreckungshindernis. Der Verurteilte bleibt jedoch verurteilt (MünchKomm-StGB/Mitsch, 2. Aufl., § 79 Rn. 1). Dementsprechend ist auch nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB vorgesehen , dass nach Eintritt der (Vollstreckungs-)Verjährung (lediglich) die Vollstreckung des Ordnungsgeldes ausgeschlossen ist.
26
Gleich, ob zivil- oder strafrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen sind, ist das Ordnungsgeld weiterhin rechtskräftig festgesetzt. Es kann nur nicht mehr vollstreckt werden. Eine Feststellung, dass kein Anspruch gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss besteht, kann folglich nicht getroffen werden.
27
3. Der Hilfsantrag zur Feststellung ist insoweit begründet, als er die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland betrifft. Im Übrigen ist er unbegründet.
28
a) Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit in Deutschland ist wegen des Ordnungsgeldbeschlusses vom 17. August 2006 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB eingetre- ten, sofern nicht ein Ruhen der Verjährung anzunehmen ist. Dies wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Die zweijährige Verjährung beginnt gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 3 EGStGB, sobald das Ordnungsgeld vollstreckbar ist. Ein Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO ist trotz einer möglichen aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde mit seinem Wirksamwerden beziehungsweise der Zustellung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3, §§ 793, 570 ZPO grundsätzlich vollstreckbar (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 18/04, BGHZ 161, 60, 65).
29
Da der am 17. August 2006 erlassene Ordnungsgeldbeschluss am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegeben worden ist und die Klägerin selbst unbeanstandet die Zustellung spätestens am 29. August 2006 behauptet, ist die Vollstreckungsverjährung jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage am 23. Juli 2010 eingetreten gewesen.
30
b) Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, die Vollstreckungsverjährung habe gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 EGStGB für die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland geruht. In der Bundesrepublik Deutschland stand der Vollstreckung nichts entgegen. Die Vollstreckung war hier weder ausgesetzt (Nr. 2) noch konnte hier mit der Vollstreckung nicht begonnen oder die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden (Nr. 1). Der Umstand, dass in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich nicht vollstreckt werden konnte, weil hier kein zugriffsfähiges Vermögen vorhanden war oder festgestellt werden konnte, änderte an der Vollstreckbarkeit nichts. Insbesondere führte das Vollstreckbarerklärungsverfahren in den Niederlanden nicht dazu, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckung ausgesetzt gewesen wäre oder nicht hätte begonnen oder fortgesetzt werden können.
31
Dem Antrag der Klägerin festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem Ordnungsgeldbeschluss nicht mehr voll- streckbar sei, ist danach für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattzugeben.
32
c) Soweit die Klägerin darüber hinaus begehrt festzustellen, dass der Beschluss generell nicht mehr vollstreckbar ist, also auch nicht in den Niederlanden , ist die Klage unbegründet. Die Frage, ob der Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstreckbar ist, ist der Beurteilung durch die niederländischen Gerichte nach niederländischem Recht vorbehalten.
33
aa) Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Oktober 2011 kann der Ordnungsgeldbeschluss vom 17. August 2006 in den Niederlanden nach Art. 38 ff EuGVVO für vollstreckbar erklärt werden, weil der Begriff der "Zivil- und Handelssache" in Art. 1 EuGVVO dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts anzuwenden ist, die eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes umfasst, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen (EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, aaO Rn. 35 ff).
34
bb) Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung in den Niederlanden ist gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO, dass der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Düsseldorf in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar ist. Diese Vollstreckbarkeit ist trotz Eintritts der Vollstreckungsverjährung in Deutschland gegeben. Wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt, betrifft der Begriff der Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO lediglich die Vollstreckbarkeit in formeller Hinsicht, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, Rs. C-148/84, Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1981 Rn. 18; vom 4. Februar 1988, Rs. C-145/86, Hoffmann, Slg. 1988, 645 Rn. 27; vom 29. April 1999, Rs. C-267/97, Coursier/Fortis Bank, Slg. 1999, I 2543 Rn. 24 ff; BGH, Be- schluss vom 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, NJW-RR 2009, 565 Rn. 10; Kropholler /von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 38 EuGVO Rn. 6).
35
Die Vollstreckbarkeit im Sinne des Art. 38 EuGVVO ergibt sich letztlich verbindlich aus der offiziellen Bescheinigung gemäß Art. 53 Abs. 2, Art. 54 EuGVVO in Verbindung mit dem Anhang V der Verordnung (EuGH, Urteil vom 28. April 2009, Rs. C-420/07 Apostolides, Slg. 2009, 3571 Rn. 63 ff; Kropholler/ von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 6). Diese Bescheinigung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erteilt worden.
36
cc) Die Frage, ob der Vollstreckung in den Niederlanden die Vollstreckungsverjährung entgegensteht, richtet sich nach niederländischem Recht. Die EuGVVO regelt nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen vollstreckbaren Titeln und lässt die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt, die dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaates unterliegt (EuGH, Urteil vom 2. Juli 1985, aaO Rn. 18; vom 3. Oktober 1985, Rs. C-119/84, Capelloni und Aquilini, Slg. 1985, 3147 Rn. 16; vom 4. Februar 1988, aaO Rn. 27; vom 29. April 1999, aaO Rn. 28; vom 28. April 2009, aaO Rn. 69; BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 174/04, BGHZ 171, 310 Rn. 31; Kropholler/von Hein, aaO Art. 38 EuGVO Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - IX ZB 31/10, ZIP 2012, 1371 Rn. 7). Dem niederländischen Gericht ist es demgemäß vorbehalten zu entscheiden, ob in den Niederlanden Vollstreckungsverjährung nach niederländischem Recht eingetreten ist oder ob eine solche Verjährung infolge des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gehemmt war oder geruht hat.
Kayser Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2011 - 4a O 40/10 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.04.2012 - I-2 U 17/11 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
10 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 243/08 Verkündet am: 16. September 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
published on 27/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 221/09 Verkündet am: 27. September 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs
published on 12/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/01 Verkündet am: 12. November 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
published on 27/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 58/09 Verkündet am: 27. Januar 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:

1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.

(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.

(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.

(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn

1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:

1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.

(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.

(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.

(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn

1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß:

1.
§§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, §§ 829 bis 837a, 840 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,
2.
sonstige Vorschriften des Bundesrechts, die die Zwangsvollstreckung aus Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten beschränken, sowie
3.
die landesrechtlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gegen Gemeindeverbände oder Gemeinden.

(2) An die Stelle des Gläubigers tritt die Vollstreckungsbehörde. Bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte wird der Pfändungs- und der Überweisungsbeschluss von der Vollstreckungsbehörde erlassen. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung genannten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) An die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte. Der Vollziehungsbeamte wird zur Annahme der Leistung, zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen und zu Vollstreckungshandlungen durch einen schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, werden mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. Der Vollziehungsbeamte hat im Auftrag der Vollstreckungsbehörde auch die in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen entgegenzunehmen. Die in § 845 der Zivilprozessordnung bezeichnete Benachrichtigung hat der Vollziehungsbeamte nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung auf Betreiben der Parteien zuzustellen.

(4) Gepfändete Forderungen sind nicht an Zahlungs statt zu überweisen.

(5) Die Vollstreckungsbehörden dürfen das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen, wenn

1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Nach diesem Gesetz werden folgende Ansprüche beigetrieben, soweit sie von Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind:

1.
Geldstrafen und andere Ansprüche, deren Beitreibung sich nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldstrafen richtet;
2.
gerichtlich erkannte Geldbußen und Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
2a.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung einer Sache;
2b.
Ansprüche aus gerichtlichen Anordnungen über die Herausgabe von Akten und sonstigen Unterlagen nach § 407a Absatz 5 Satz 2 der Zivilprozessordnung;
3.
Ordnungs- und Zwangsgelder;
4.
Gerichtskosten;
4a.
Ansprüche auf Zahlung der vom Gericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe oder nach § 4b der Insolvenzordnung bestimmten Beträge;
4b.
nach den §§ 168d, 292 und 292a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Ansprüche;
5.
Zulassungs- und Prüfungsgebühren;
6.
alle sonstigen Justizverwaltungsabgaben;
7.
Kosten der Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamten, soweit sie selbständig oder gleichzeitig mit einem Anspruch, der nach diesem Gesetz vollstreckt wird, bei dem Auftraggeber oder Ersatzpflichtigen beigetrieben werden;
8.
Ansprüche gegen Beamte, nichtbeamtete Beisitzer und Vertrauenspersonen, gegen Rechtsanwälte, Vormünder, Betreuer, Pfleger und Verfahrenspfleger, gegen Zeugen und Sachverständige sowie gegen mittellose Personen auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in einem gerichtlichen Verfahren zu viel gezahlt sind;
9.
Ansprüche gegen Beschuldigte und Nebenbeteiligte auf Erstattung von Beträgen, die ihnen in den Fällen der §§ 465, 467, 467a, 470, 472b, 473 der Strafprozessordnung zu viel gezahlt sind;
10.
alle sonstigen Ansprüche, die nach Bundes- oder Landesrecht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, soweit nicht ein Bundesgesetz vorschreibt, dass sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Abgabenordnung richtet.

(2) Dieses Gesetz findet auch auf die Einziehung von Ansprüchen im Sinne des Absatzes 1 durch Justizbehörden der Länder Anwendung, soweit die Ansprüche auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren finden auch dann Anwendung, wenn sonstige Ansprüche durch die Justizbehörden der Länder im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden.

(4) Werden zusammen mit einem Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung dieses Anspruchs.

(5) Nach diesem Gesetz werden auch die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patentamts und die sonstigen dem Absatz 1 entsprechenden Ansprüche, die beim Deutschen Patentamt entstehen, beigetrieben. Dies gilt auch für Ansprüche gegen Patentanwälte und Erlaubnisscheininhaber.

(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von diesem Gesetz zu bestimmen, dass Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 27 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(1) Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im Übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen andere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche, die beim Bundesverfassungsgericht, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, Bundespatentgericht, Deutschen Patent- und Markenamt, Bundesamt für Justiz oder dem mit der Führung des Unternehmensregisters im Sinn des § 8b des Handelsgesetzbuchs Beliehenen entstehen, ist das Bundesamt für Justiz.

(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörden ist diejenige zuständig, die den beizutreibenden Anspruch einzuziehen hat. Dem Vollziehungsbeamten obliegende Vollstreckungshandlungen kann die Vollstreckungsbehörde außerhalb ihres Amtsbezirks durch einen Vollziehungsbeamten vornehmen lassen, der für den Ort der Vollstreckung zuständig ist. Die Unzuständigkeit einer Vollstreckungsbehörde berührt die Wirksamkeit ihrer Vollstreckungsmaßnahmen nicht.

(4) Die Vollstreckungsbehörden haben einander Amtshilfe zu leisten.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.
zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.
zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.
fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.
drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. Die Verjährungsfrist beträgt

1.
fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.
zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.

(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(1) Die Verjährung schließt die Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz das Verfahren zur Festsetzung des Ordnungsgeldes nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann.

(2) Die Verjährung schließt auch die Vollstreckung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange

1.
nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.
die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3.
eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.