Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04

published on 29/06/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/04 Verkündet am:
29. Juni 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Absicht des Erblassers, durch lebzeitige Verfügung für eine Gleichbehandlung
seiner Abkömmlinge zu sorgen, begründet noch kein im Rahmen von § 2287 BGB
beachtliches lebzeitiges Eigeninteresse.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2005 - IV ZR 56/04 - LG Landau
AG Kandel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Hermanns auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister und Miterben ihrer w ährend des Revisionsverfahrens verstorbenen Mutter. Der Kläger führt deren Rechtsstreit gegen den Beklagten weiter, mit dem die Rückzahlung eines dem Beklagten vom Vater der Parteien übergebenen Betrages von 40.000 DM aufgrund von § 2287 BGB verlangt wird.
Die Eltern der Parteien hatten sich in einem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahre 1959 gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, gleichviel ob und welche Pflichtteilsberechtigten beim Tode des Zuerstversterbenden

vorhanden sein würden; hinsichtlich der Erbfolge nach dem Überlebenden wurden keine Bestimmungen getroffen. Im September 1995 vereinbarte der Vater der Parteien mit seiner Bank einen Vertrag zugunsten Dritter, wonach der Beklagte beim Tod des Vaters das dann vorhandene Guthaben eines Sparkontos des Vaters erhalten sollte; als Ersatzbegünstigte war die Mutter der Parteien angegeben. Dieser Vertrag wurde aus Anlaß einer Bankenfusion im Juli 1999 inhaltlich gleichlautend noch einmal abgeschlossen. Beide Verträge wurden auch von der Mutter der Parteien als der Ersatzbegünstigten unterschrieben. Von diesem Sparkonto hob der am 16. November 1999 verstorbene Vater Anfang September 1999 einen Betrag von 40.000 DM ab und händigte ihn dem Beklagten aus.
Die Mutter der Parteien hat als frühere Klägerin v orgetragen, diese Zahlung sei in Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie benötige das Geld für die Sicherung ihres Alters dringend. Dem Beklagten stehe der Betrag auch unter Berücksichtigung seines Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater nicht zu. Der Beklagte hält die Schenkung dagegen nicht für mißbräuchlich , weil sein Vater im Hinblick auf die Vorteile, die sein lange im Haus der Eltern wohnender Bruder und jetziger Kläger erhalten habe, für eine Gleichbehandlung der Brüder habe sorgen wollen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision wird sie weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht sieht in der Unterschrift der Mutter der Parteien unter den Sparverträgen, durch die nach dem Tod des Vaters der Beklagte als Dritter begünstigt wurde, schon dem Sinne nach keine Einwilligung in eine Beeinträchtigung ihrer Rechte aus dem Erbvertrag, die ihr den Schutz des § 2287 BGB hätte nehmen können. Jedenfalls fehle es an der für die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung erforderlichen notariellen Beurkundung (vgl. BGHZ 108, 252, 254 f.).
Der Vater der Parteien habe trotz der Bindung durc h den Erbvertrag lebzeitig frei über sein Vermögen verfügen können wie hier durch die Auszahlung der von seinem Sparkonto abgehobenen 40.000 DM an den Beklagten. Ob er seine Verfügungsmacht mißbraucht habe und der Mutter als Vertragserbin deshalb ein Anspruch aus § 2287 BGB zustehe, hänge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ab, ob die Gründe, die den späteren Erblasser zu der lebzeitigen Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach auf einem - auch vom Vertragserben anzuerkennenden - lebzeitigen Eigeninteresse beruhen; ob dies der Fall sei, habe der Tatrichter im Einzelfall zu prüfen (BGHZ 83, 44, 45). Die Beweislast für einen Mißbrauch trage zwar derjenige, der den Anspruch aus § 2287 BGB erhebt; aber der durch die lebzeitige Verfügung Begünstigte müsse die Umstände darlegen, die den Erblasser zu seiner Verfügung bewogen hätten (BGHZ 66, 8, 16 f.).

Hier habe der Beklagte im einzelnen dargelegt, daß es dem Vater darum gegangen sei, eine finanzielle Ungleichbehandlung der Parteien zu vermeiden. Das sei schon der Grund für die Anlage des Sparvertrags zugunsten des Beklagten als Drittbegünstigten gewesen. Der Vater habe unter der Überschrift "Finanzielle Schädigung durch Vorteilsnahme" aufgelistet , welche Vorteile dem Kläger durch das Wohnen im Elternhaus zugeflossen seien. Dieses Vorbringen des Beklagten sei unstreitig; eine finanzielle Bevorzugung des Klägers habe auch tatsächlich vorgelegen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Grundid ee des Vaters der Parteien, einen Ausgleich unter den Abkömmlingen herbeizuführen, als anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse anzusehen, jedenfalls wenn wie hier der Ehegatte Partner des Erbvertrages sei und der Ausgleich zwischen den gemeinsamen Abkömmlingen herbeigeführt werden solle.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Die Zuwendung, um die es hier geht, diente dem Interesse des Beklagten und nicht dem seines Vaters. Wie die Revision hervorhebt, war sich der Vater, als er dem Beklagten Anfang September 1999 die 40.000 DM aushändigte, unstreitig bewußt, daß er in Kürze sterben werde. Anders als in Fällen, in denen ein späterer Erblasser durch lebzeitige Schenkung jemanden an sich binden möchte, dessen Zuwendung und Betreuung er im Alter erhofft (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 88/91 - NJW 1992, 2630 unter II), wollte der Vater der Parteien des vorliegenden Falles dagegen keine eigenen, noch zu seinen Lebzeiten erfüllbaren Interessen mit Hilfe der Zuwendung an den Beklagten fördern.


b) Allerdings ist ein anerkennenswertes lebzeitige s Eigeninteresse auch darin gesehen worden, eine sittliche Verpflichtung zu erfüllen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderem Maße geholfen hatte, seinen Dank abstatten wollte (BGHZ 66, 8, 16; OLG Köln FamRZ 1992, 607 unter II 3; ferner zu § 2330 BGB BGH, Urteil vom 9. April 1986 - IVa ZR 125/84 - FamRZ 1986, 1079; zu § 534 BGB BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126/98 - NJW 2000, 3488 unter I). Daß der Vater dem Beklagten aus solchen Gründen sittlich zu Dank verpflichtet gewesen wäre, stellt das Berufungsgericht nicht fest.
Eine sittliche Verpflichtung, die Abkömmlinge glei ch zu behandeln, bestand auch nicht etwa im Hinblick auf § 1924 Abs. 4 BGB, wie die Revisionserwiderung meint. In ihrem Erbvertrag haben die Eltern der Parteien ihre Abkömmlinge von der Erbfolge nach dem Zuerstversterbenden ausgeschlossen. Die Parteien waren mithin auf Pflichtteilsansprüche beschränkt. Die Erbfolge nach dem zuletzt versterbenden Elternteil war im Erbvertrag nicht geregelt. Die Ausgleichung von Vorempfängen, um die es dem Vater bei den streitigen Zuwendungen an den Beklagten ging, hätte im Fall der Erhebung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils im Rahmen von § 2316 BGB erfolgen können; soweit der überlebende Elternteil eine Ausgleichung unter den Kindern nicht durch lebzeitige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen herbeiführen würde, wären nach dessen Tod §§ 2050 ff. BGB maßgebend. Im Zeitpunkt der streitigen Zuwendungen an den Beklagten war indessen für eine Ausgleichung durch einseitige Maßnahmen nur eines Elternteils kein Raum.


c) Ein anzuerkennendes Eigeninteresse des Vaters l äßt sich schließlich nicht, wie die Revisionserwiderung meint, daraus herleiten, daß die Verträge, durch die der Vater den Beklagten hinsichtlich des Sparkontos begünstigte, von der Mutter mit unterschrieben worden sind. Selbst wenn sie damit, wie das Amtsgericht im Gegensatz zum Berufungsgericht angenommen hat, der vom Vater beabsichtigten Gleichstellung der Parteien zugestimmt hätte, wäre dies, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, jedenfalls mangels notarieller Beurkundung rechtlich nicht bindend. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, daß in der formunwirksamen Erklärung eine bindende Anerkennung der Interessen des Vaters an einer Gleichbehandlung der Parteien gesehen und allein daraus auf ein den Mißbrauch seiner lebzeitigen Verfügungsbefugnis ausschließendes berechtigtes Eigeninteresse geschlossen wird.

d) Da die Absicht des Vaters, dem Beklagten einen Ausgleich für Vorempfänge seines Bruders zu verschaffen, nach dem hier zugrunde liegenden Erbvertrag schon ihrer Art nach nicht geeignet war, eine damit verbundene Beeinträchtigung der Mutter als Vertragserbin vom Schutzzweck des § 2287 BGB auszunehmen, kommt es auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Bevorzugung des Klägers nicht an. Vorsorglich ist aber gegenüber der Revisionserwiderung klarzustellen, daß die persönliche Überzeugung des Vaters der Parteien, der Kläger sei erheblich bevorzugt worden, für sich genommen nicht ausreichen würde. Denn ob ein lebzeitiges Eigeninteresse oder andere Gründe gegeben sind, die eine den Vertragserben beeinträchtigende lebzeitige Verfügung des späteren Erblassers trotz seiner erbvertraglichen Bindung billigenswert und gerechtfertigt erscheinen lassen, hat der Tatrichter aus der Sicht eines

objektiven Beobachters in Anbetracht der gegebenen Umstände zu beurteilen (BGHZ 77, 264, 266). Dabei sind zwar die persönlichen Verhältnisse und Vorstellungen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 17. Juni 1992 aaO unter II 2). Verfügt der Erblasser indessen nur aufgrund einer Einbildung , die in der Realität keine Grundlage hat, fehlt ein vom Vertragserben anzuerkennender Grund, der den Schutzzweck des § 2287 BGB zurücktreten ließe.
3. a) Auch ohne ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers muß dessen Zuwendung nicht in jedem Fall mißbräuchlich sein, etwa wenn er eine Schenkung in dem Bestreben vornimmt, auf diesem Wege gerade den Vorteil des Vertragserben wahrzunehmen und dessen Versorgung sicherzustellen (BGH, Urteil vom 23. April 1986 - IVa ZR 97/85 - NJWRR 1987, 2 unter III 3). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr spricht für einen die Anwendung des § 2287 BGB rechtfertigenden Mißbrauch der lebzeitigen Verfügungsbefugnis des Erblassers, daß die Zuwendung an den Beklagten auf eine Korrektur des Erbvertrages hinauslief: Der Vertragserbin wurde ein wesentlicher Vermögenswert ohne Gegenleistung vorenthalten. Die Vorempfänge des Klägers rechtfertigten eine weitere Verminderung des dem überlebenden Ehegatten vertraglich zugesicherten Vermögens durch Zuwendungen an den Beklagten nicht. Ein über die Vorschriften der §§ 2050 ff., 2316 BGB hinausgehender Ausgleich zwischen den Abkömmlingen konnte auf andere Weise erfolgen, etwa durch Anordnungen nach § 2050 Abs. 3 BGB, durch Anrechnungsbestimmungen nach § 2315 BGB oder durch eine die Vorempfänge des Klägers berücksichtigende letztwillige Verfügung des überlebenden Elternteils.


b) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob und gegebenenfalls inwieweit die streitige lebzeitige Verfügung des Vaters im Hinblick auf den Pflichtteilsanspruch des Beklagten nach dem Vater schon objektiv nicht die berechtigten Erberwartungen der Mutter als Vertragserbin beeinträchtigen konnte; der Anspruch aus § 2287 BGB ist auf das beschränkt, was nach Begleichung des Pflichtteils des Beschenkten übrig bleibt (BGHZ 88, 269, 272; Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 217/93 - ZEV 1996, 25 unter 3 a). Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Hermanns
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die He

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sowei
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 126/98 Verkündet am: 11. Juli 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 25/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 153/04 Verkündetam: 25.Januar2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
published on 20/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 54/13 Verkündet am: 20. November 2013 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.

(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

(1) Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten bei der Teilung entfallen würde. Ein Abkömmling, der durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, bleibt bei der Berechnung außer Betracht.

(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte Erbe und beträgt der Pflichtteil nach Absatz 1 mehr als der Wert des hinterlassenen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben den Mehrbetrag als Pflichtteil verlangen, auch wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt.

(3) Eine Zuwendung der in § 2050 Abs. 1 bezeichneten Art kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten von der Berücksichtigung ausschließen.

(4) Ist eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zuwendung zugleich nach § 2315 auf den Pflichtteil anzurechnen, so kommt sie auf diesen nur mit der Hälfte des Wertes zur Anrechnung.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.

(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.

(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.

(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.

(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.