Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2004 - IV ZR 458/02

published on 03/03/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. März 2004 - IV ZR 458/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 458/02 Verkündet am:
3. März 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zu den Anforderungen an die Einhaltung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch Klageerhebung
, wenn die fristgerecht bei Gericht eingegangene Klage nicht unterschrieben
war.
BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - Hanseatisches OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2004

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat , vom 18. Dezember 2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2000 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger fordert wegen des Verlustes seines bei den Beklagten versicherten Hochseekatamarans, der vor der Küste Venezuelas in Brand geriet und sank, 1.850.000 US-Dollar. Die Beklagten lehnten mit Schreiben vom 22. Juni 1999 Versicherungsleistungen ab, weil der Kläger seine Rettungsobliegenheiten (§ 62 VVG) verletzt habe, und wiesen gemäß § 12 Abs. 3 VVG darauf hin, daß sie von der Verpflichtung zur

Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend mache. Dieses Schreiben ging dem vorprozessualen Vertreter des Klägers noch am 22. Juni 1999 per Telefax und am 23. Juni 1999 mit der Post zu.
Am 15. Dezember 1999 ging die Klage beim Landgeric ht ein. Weder das Original noch die Abschriften waren unterschrieben. Nachdem der Klägervertreter darauf hingewiesen worden war, holte er die Unterschrift am 7. Januar 2000 nach. Bereits am 23. Dezember 1999 wurde bei der Justizkasse der Eingang des Gerichtskostenvorschusses unter Angabe der Parteien sowie des Aktenzeichens gebucht; als Einzahler ist der damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers angegeben. Nach Klärung der Kammerzuständigkeit wurde die Klage am 8. Februar 2000 den Beklagten zugestellt. Diese rügen, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei nicht gewahrt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Dag egen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Abweisun g der Klage.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts lief die Sec hsmonatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG am 23. Dezember 1999 ab; die Übermittlung durch Fax am 22. Juni 1999 habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht gewahrt. Da die Klage im Anwaltsprozeß abweichend von der Soll-

vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO unterschrieben sein müsse, sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klage als unwirksame Prozeßhandlung anzusehen. Durch das Nachholen der Unterschrift am 7. Januar 2000 sei dieser Mangel zwar geheilt worden. Wenn eine Klage aber wie hier innerhalb einer gesetzlichen Ausschlußfrist zu erheben sei, werde die Prozeßhandlung erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an wirksam. Auch die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei eine solche gesetzliche Ausschlußfrist. Sie sei bereits verstrichen gewesen, als der Klägervertreter am 7. Januar 2000 die Unterschrift nachgeholt habe.
Jedoch sei in der Rechtsprechung anerkannt, daß di e Urheberschaft des postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Klage auch in anderer Weise als durch das Nachholen einer versäumten Unterschrift festgestellt werden könne. Ausschlaggebend sei, ob und von welchem Zeitpunkt an kein vernünftiger Zweifel mehr darüber habe bestehen können , daß die Klage nicht etwa versehentlich, sondern mit Wissen und Wollen des Anwalts dem Gericht zugeleitet worden war, dieser also die Verantwortung für die Klageschrift übernommen hatte. Dies komme etwa in Betracht, wenn der Anwalt mit der nicht unterschriebenen Urschrift gleichzeitig eine Abschrift mit unterschriebenem Beglaubigungsvermerk einreiche oder unter Angabe des Aktenzeichens und genauer Bezeichnung der Rechtssache beim Gericht anfrage, wann die Klage zugestellt worden sei (BGHZ 92, 251, 256). Im vorliegenden Fall sei die Buchung des Gerichtskostenvorschusses am letzten Tag der Frist ein eindeutiges Indiz dafür, daß die Klageschrift mit Wissen und Wollen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an das Gericht gelangt sei. Daß diese Bestätigung einem Organ der Exekutive, nämlich der Justizkasse, zuge-

gangen sei und nicht dem Gericht, sei nicht entscheidend. Damit sei die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt worden.
Die Klage sei im übrigen begründet, weil die Bekla gten eine Verletzung der Rettungsobliegenheiten nicht nachgewiesen hätten.
2. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG habe hier durch die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses gewahrt werden können, wendet sich die Revision mit Recht.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst da von ausgegangen , daß die Klageschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozeß grundsätzlich keine wirksame Prozeßhandlung darstellt, solange sie nicht von dem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist (§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO; vgl. BGHZ 92, 251, 254; 101, 134, 137 f.; 111, 339, 342). Die Beklagte hat sich hier auf diesen Mangel auch berufen. Der Mangel kann zwar geheilt werden, die unwirksame Prozeßhandlung wird aber erst von ihrer Heilung an wirksam; eine abgelaufene Frist kann mithin durch die Heilung nicht mehr gewahrt werden (vgl. BGHZ 111, 339, 343 f.; 90, 249, 253; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1979 - VII ZB 13/79 - VersR 1980, 331 unter 1 c; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 253 Rdn. 22; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 253 Rdn. 10; MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl. § 253 Rdn. 165; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 129 Rdn. 29). Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlußfrist des § 12 Abs. 3 VVG (zu deren Zweck und Besonderheiten vgl. näher BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 12 Rdn. 32

m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen (ebenso OLG Hamm VersR 2002, 1361 f.).

b) Richtig ist ferner, daß der Mangel der fehlende n Unterschrift des Anwalts nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch behoben werden kann, daß sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen läßt, der nicht unterschriebene Schriftsatz sei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift dem Gericht eingereicht worden (BGHZ 92, 251, 256; zu Beispielsfällen vgl. BGHZ 101, 134, 138). Mit Recht macht die Revision aber geltend, daß die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, selbst wenn sie wie hier unter genauer Angabe der Rechtssache und ihres Aktenzeichens erfolgt ist, für eine derartige Feststellung nicht ausreicht. Daraus läßt sich zwar entnehmen, daß der Einzahler vom Eingang einer Klage in dieser Sache ausgegangen ist, die vom Gericht zugestellt werden sollte. Ob der Vorschuß vom postulationsfähigen Anwalt selbst oder etwa von seinem Büro in seinem Namen eingezahlt worden ist, bleibt dagegen offen. Es fehlt ferner jeder Anhaltspunkt in der Buchungsanzeige der Justizkasse dafür, daß es sich bei dem zuzustellenden Schriftsatz gerade um die am 15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangene, nicht unterschriebene Klageschrift handeln sollte. Einen solchen Anhaltspunkt hat auch das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Gerichtskostenanzeige erweist sich danach jedenfalls im vorliegenden Fall als ungeeignet, die Übernahme der Verantwortung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für den Inhalt des am 15. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatzes als der zuzustellenden Klage nachzuweisen. Insofern unterscheidet sich dieser Fall wesentlich von einer Anfrage des Anwalts an das Ge-

richt, wann die Zustellung bestimmter, von dem nachfragenden Anwalt und dem Auskunft gebenden Gericht in Bezug genommener Schriftsätze, die zwar nicht unterschrieben, vom Gericht aber gleichwohl bereits zugestellt worden waren, erfolgt sei (vgl. den der Entscheidung BGHZ 92, 251, 252, 256 zugrunde liegenden Sachverhalt).
Soweit die Revisionserwiderung meint, aus der Anga be des Aktenzeichens auf dem Einzahlungsbeleg sei zu schließen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vor Zahlung der Gerichtskosten nach dem Aktenzeichen für den am 15. Dezember 1999 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz nachgefragt habe, stellt das Berufungsgericht fest, für eine Anfrage vor Fristablauf finde sich in der Akte kein Anhaltspunkt; vielmehr sei erst unter dem 29. Dezember 1999, also nach Fristablauf, vermerkt worden, daß dem Kläger das neue Aktenzeichen der zuständigen Zivilkammer mitgeteilt worden sei. Der Frage nach dem Aktenzeichen einer bestimmten Rechtssache ist für sich genommen jedenfalls keine Bezugnahme auf einen bestimmten Schriftsatz zu entnehmen, also hier etwa auf die am 15. Dezember 1999 eingegangene, nicht unterschriebene Klageschrift. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers selbst beim Gericht rechtzeitig und insbesondere in einer Weise nachgefragt habe, die sich auf die am 15. Dezember 1999 eingegangene Klageschrift bezog, ist weder dargetan noch ersichtlich.

c) Mithin ist die Frist des § 12 Abs. 3 VVG hier n icht eingehalten worden. Daß sich die Beklagten darauf berufen, ist nicht treuwidrig, auch wenn sie außergerichtlich über die Absicht des Klägers, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, unterrichtet gewesen sein mögen und ihnen die Klage, deren Zustellung sich infolge des Streits über die zustän-

dige Zivilkammer verzögert hat, nicht später zugestellt worden sein dürfte , als wenn sie schon bei Einreichung unterschrieben gewesen wäre. Das rechtfertigt es jedoch nicht, sich über die vom Gesetz geforderte gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, die bei einer Klage eine fristgerecht bei Gericht eingereichte ordnungsgemäße Klageschrift voraussetzt , hinwegzusetzen (OLG Hamm VersR 2002, 1361, 1362).
Die Klage war danach ohne Rücksicht darauf abzuwei sen, ob die Beklagten die geforderte Leistung aus anderen Gründen hätten ablehnen können.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlag
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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Annotations

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklärung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Abschluss des Vertrags klar und verständlich in Textform zu übermitteln.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
1a.
die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
2.
die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
3.
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
4.
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
5.
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
6.
die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.