Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - IV ZR 409/02

published on 08/03/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. März 2006 - IV ZR 409/02
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Amtsgericht Karlsruhe, 2 C 661/01, 28/12/2001
Landgericht Karlsruhe, 6 S 32/02, 11/10/2002

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 409/02 Verkündetam:
8.März2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 8. März 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den Öffentlichen Dienst eine Zusatzrente gemäß der in der Satzung getroffenen Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBLS a.F., § 83 VBLS n.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F.).
2
Der am 1. Mai 1938 geborene Kläger war seit dem 5. Oktober 1992 im Öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet (Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Aufgrund dieses Beschäftigungsverhältnisses war er seit dem 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur Pflichtversicherung angemeldet. Im Rahmen dieser Versicherung hat er 54 Umlagemonate erreicht. Sein Arbeitsverhältnis endete mit der Inanspruchnahme einer Rente für langjäh- rig Versicherte nach § 36 SGB VI zum 1. Juli 2001. Seinen Antrag auf eine Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F. hat die Beklagte mit Schreiben vom 18. Juli 2001 abgelehnt, weil sein Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 1992 begonnen hatte.
3
Diese Bestimmung, die durch die 29. Satzungsänderung vom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 105b Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (1) Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist und der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Beteiligten, bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger … in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung - zur Pflichtversicherung geführt hätte, und der
a) vom 1. Januar 1997 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles ununterbrochen pflichtversichert gewesen ist …, erhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungsrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt des Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wäre … ."
4
Die Wartezeit beträgt nach § 38 Abs. 1 VBLS a.F. 60 Umlagemonate. Voraussetzung für die Pflichtversicherung war nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VBLS a.F., dass der Arbeitnehmer des Beteiligten vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen konnte.

5
Der Kläger verkennt nicht, dass dem geltend gemachten Rentenanspruch nach § 105b VBLS a.F. entgegensteht, dass er nicht schon vom 1. Januar 1992 an in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, das bei Geltung der Satzung zu einer Pflichtversicherung bei der Beklagten geführt hätte. Er hält diese Stichtagsregelung jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB für unwirksam, weil sie ihn unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unbillig benachteilige. Er begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Juli 2001 eine Versicherungsrente gemäß § 105b VBLS a.F. zu gewähren, deren Höhe 106,73 DM (54,57 €) monatlich betragen würde.
6
Diesen in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch verfolgt der Kläger mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision hat keinen Erfolg.
8
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die beanstandete Stichtagsregelung nicht nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteilige und ihn insbesondere nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze. Früher nur im Tarifgebiet Ost beschäftigt gewesene Arbeitnehmer hätten nach Einführung der Zusatzversorgung zum 1. Januar 1997 wegen der Wartezeit von fünf Jahren grundsätzlich erst nach Ende des Jahres 2001 einen Anspruch auf Rente erwerben können. Abweichend von dem seit 1967 für alle Versicherten geltenden Grundsatz der Erfüllung der Wartezeit gewähre § 105b VBLS a.F. unter den darin genannten Voraussetzungen den Versicherten im Beitrittsgebiet Leistungen, wenn der Versicherungsfall schon vor Erfüllung der Wartezeit eingetreten sei. Diese Vergünstigung habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur einem engen Kreis der neu aufzunehmenden Versicherten gewährt werden sollen. Ein Gebot, solche Ausnahmeregelungen auszuweiten, sei weder dem Grundgesetz noch § 9 AGBG oder dem Grundsatz von Treu und Glauben zu entnehmen. Dem Kläger habe es auch freigestanden, erst sechs Monate später in Rente zu gehen und so einen Anspruch auf Versorgungsrente nach Erreichen der Wartezeit zu erwerben.
9
Das II. Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zusatzrente nach § 105b VBLS a.F., § 83 VBLS n.F. i.V. mit § 44 Abs. 1 VBLS a.F., weil die dem entgegenstehende Stichtagsregelung wirksam ist. Ob sie, wie die Beklagte meint, als maßgebende Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen ist, kann offen bleiben. Die Stichtagsregelung verstößt jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und benachteiligt den Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
10
1. Auf die in den Vorinstanzen geltend gemachte gleichheitswidrige Behandlung von Beschäftigten im Beitrittsgebiet gegenüber denen in den alten Bundesländern kommt die Revision zu Recht nicht mehr zurück. Der Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden, dass der allgemeine Gleich- heitssatz eine solche Gleichstellung nicht verlangt (Urteile vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 b bb; vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - VersR 2003, 895 unter II 2 a; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d).
11
Es 2. geht allein darum, ob der Kläger gegenüber solchen Beschäftigten im Beitrittsgebiet im Sinne von § 105b Abs. 1 VBLS a.F. unangemessen benachteiligt ist, die vom 1. Januar 1992 an bis zum Beginn der Pflichtversicherung am 1. Januar 1997 ununterbrochen im Beitrittsgebiet in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das zu einer Pflichtversicherung bei der Beklagten geführt hätte, wenn die Satzung bereits am 1. Januar 1992 gegolten hätte. Durch diese auf einer gemeinsamen Entscheidung der Tarifvertragsparteien beruhende Regelung (vgl. dazu Kiefer ZTR 1996, 97 ff.) werden der Kläger und alle anderen Beschäftigten , die eine ununterbrochene Tätigkeit im Sinne der Satzung nicht aufzuweisen haben, nicht gleichheitswidrig benachteiligt.
12
Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sachund Regelungsbereiche bestimmen (BVerfG NJW 2002, 1103 f.). Stichtagsregelungen für die Schaffung von Ansprüchen oder für das Inkrafttreten belastender Regelungen sind grundsätzlich zulässig, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten und Ungleichheiten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1, 43 ff.; 101, 239, 269 ff.).

13
§ 105b a) VBLS a.F. hat für Beschäftigte im Beitrittsgebiet eine außergewöhnliche Sonderbegünstigung geschaffen, die die Beklagte wirtschaftlich erheblich belastet. Dadurch können Beschäftigte im Beitrittsgebiet schon eine Zusatzrente erhalten, wenn sie von der fünfjährigen , für alle sonstigen Versicherten geltenden Wartezeit nur einen Tag erfüllt haben. Bei einer solchen Begünstigung ist Art. 3 Abs. 1 GG nur verletzt, wenn die Regelung willkürlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass Voraussetzung für den Verzicht auf die Erfüllung der Wartefrist eine ununterbrochene Beschäftigung im Öffentlichen Dienst im Sinne der Satzungsbestimmung seit 1. Januar 1992 ist.
14
b) Solche sachlichen Gründe bestehen. Die Beschäftigungsdauer vor dem 1. Januar 1997 umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren, also genau die ansonsten geforderte Wartezeit. Daraus ist zu entnehmen, dass die vor Beginn der Pflichtversicherung im Öffentlichen Dienst im Sinne der Satzung der Beklagten erwiesene Betriebstreue ein maßgebender Gesichtspunkt war. Außerdem hat, wie den Erläuterungen von Kiefer (aaO S. 98 f.) zu entnehmen ist, die finanzielle Lage der Arbeitgeber und der Beklagten bei der Beschränkung des Kreises der Rentenberechtigten eine Rolle gespielt. Auch dies ist ein sachlicher Grund (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 837; BVerfGE 98, 365, 402). Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes waren nicht zu berücksichtigen, erworbene Rechte wurden nicht geschmälert, vielmehr wurden Ansprüche erstmals gewährt.
15
Die c) Stichtagsregelung 1. Januar 1992 führt allerdings dazu, dass Beschäftigte, die erst nach diesem Stichtag im Öffentlichen Dienst des Beitrittsgebiets tätig waren, von der Vergünstigung des § 105b VBLS a.F. ausgeschlossen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalls ebenso lange im Öffentlichen Dienst und sogar mit höheren Umlagezeiten beschäftigt waren wie Arbeitnehmer, die die Stichtagsregelung erfüllen. So ist es z.B. möglich, dass ein Beschäftigter, der (nur) die Stichtagsregelung erfüllt und bei dem der Versicherungsfall Anfang 1997 eingetreten ist, eine Zusatzrente erhält, nicht aber ein Beschäftigter wie der Kläger, der über acht Jahre im Öffentlichen Dienst beschäftigt war und 54 Umlagemonate erreicht hatte.
16
Die vom Kläger als ungerecht empfundene außergewöhnliche Begünstigung bei alsbaldigem Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 1. Januar 1997 betrifft aber längst nicht alle Beschäftigten, die die Stichtagsvoraussetzungen erfüllen. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass zum 1. Januar 1997 nur Beschäftigte in die Zusatzversorgung aufgenommen worden sind, die von diesem Tag an noch 60 Umlagemonate zurücklegen konnten, also frühestens am 2. Dezember 1936 geboren sind (vgl. Kiefer, aaO S. 100). Das bedeutet, dass diejenigen, die die Regelaltersrente mit 65 Jahren beziehen, nicht mehr unter § 105b VBLS a.F. fallen , weil sie dann die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf Versorgungsrente haben. Der Versicherungsfall des Beginns der Altersrente für langjährig Versicherte (§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b VBLS a.F.) konnte frühestens drei Jahre nach dem 1. Januar 1997 eintreten, weil Voraussetzung hierfür zumindest die Vollendung des 63. Lebensjahres war (§ 36 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung, jetzt § 236 SGB VI). Die vom Kläger angeführte außergewöhnliche Begünstigung betrifft demnach nur solche Arbeitnehmer, bei denen der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c bis h vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintrat. Dabei handelt es sich um die Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr (vgl. Kiefer, aaO S. 100), ferner im Wesentlichen um Beschäftigte , die wegen Schwerbehinderung, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit - zumeist unfreiwillig - vor Erreichen der Wartezeit aus dem Öffentlichen Dienst ausscheiden. Dass diese Personen im Vergleich zum Kläger, der freiwillig vor Erreichen der Wartezeit in Rente gegangen ist und bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses um weitere sechs Monate sogar einen Anspruch auf Versorgungsrente hätte erwerben können, begünstigt werden, ist nicht sachwidrig.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2001 - 2 C 661/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 32/02 -
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 67. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres
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published on 11/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 52/02 Verkündet am: 11. Februar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ______________
published on 14/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 72/02 Verkündet am: 14. Mai 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 76/02 Verkündet am: 14. Mai 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________
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published on 17/03/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 92/07 vom 17. März 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczew
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Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.