Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - IV ZR 272/03

published on 16/03/2005 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. März 2005 - IV ZR 272/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 272/03 Verkündet am:
16. März 2005
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. Zur Frage der Unmöglichkeit einer Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutschland
zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil
Berlins durch eine in West-Berlin lebende Erbin in der Zeit vor der Einigung
Deutschlands.
2. Ein Eigentümer, dessen Grundstück in der DDR enteignet und nach dem
VermG restituiert worden ist, hat damit einen Ersatz nach § 281 BGB a.F. auch
im Hinblick auf eine bereits vor der Enteignung infolge staatlicher Verwaltung
eingetretene Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs eines Dritten erlangt.
BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht ein zu ihren Gunsten ausgesetzt es Vermächtnis gegenüber den Beklagten als Erbeserben geltend.
Der Erblasser starb am 27. November 1960 mit letzt em Wohnsitz in West-Berlin. In seinem Testament vom 16. Oktober 1959 heißt es: Mein Grundstück in Babelsberg (Ostzone) …vermache ich als Stiftung der Bundesrepublik Deutschland zur bestmöglichen Verwendung im Interesse der deutschen Wiederverei-

nigung. … Meinen gesamten übrigen Nachlaß erbt Frau A. G. Das Amtsgericht Zehlendorf wies Frau A. G. in eine m Erbschein vom 27. Dezember 1960 als Alleinerbin aus. Sie wurde am 19. April 1961 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Da sie in West-Berlin wohnte , wurde das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück nach § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. der DDR S. 615; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG Bd. 2 Stand Juli 2004 Anh. I 4; im folgenden: Vermögenssicherungsverordnung ) in vorläufige Verwaltung der Organe der DDR genommen. Zum Verwalter wurde der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam bestellt und am 12. Juli 1963 in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 wurde das Grundstück nach dem Aufbaugesetz der DDR in Volkseigentum überführt; als Rechtsträger wurde der VEB Gebäudewirtschaft Potsdam am 24. April 1984 ins Grundbuch eingetragen.
In einem Schreiben vom 8. Januar 1962 an die Sonde rvermögensund Bauverwaltung beim Landesfinanzamt Berlin vertrat der Bundesschatzminister die Auffassung, auch wenn dem Erwerb des Nachlaßgrundstücks durch die Bundesrepublik zivilrechtlich in der DDR an sich kein Hindernis im Wege stehe, sei nicht damit zu rechnen, daß ein Potsdamer oder Ostberliner Anwalt zur Vertretung der Klägerin bereit sei; vor allem werde "der Erwerb von Grundbesitz durch die Bundesrepublik bei der Zonenregierung größte Aufmerksamkeit erregen" und wahrscheinlich "sehr unerwünschte Reaktionen" auslösen wie etwa, daß das Testament wegen angeblicher Geschäftsunfähigkeit des Erblassers für unwirksam

erklärt werde. In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen solle in der Angelegenheit zunächst nichts weiter unternommen werden. Das dem Schreiben beigefügte Testament werde vielmehr übersandt "mit der Bitte, zu gegebener Zeit die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen".
Frau A. G. starb 1983 und wurde von den Beklagten beerbt. Im Jahre 1997 wurden die Beklagten aufgrund Ersuchens des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Sie haben das Grundstück mit Vertrag vom 20. Februar 1997 für 1.900.000 DM verkauft. Mit ihrer im Juli 2001 erhobenen Klage fordert die Klägerin diesen Betrag von den Beklagten aufgrund des Testaments des Erblassers. Die Beklagten wenden unter anderem ein, der Erblasser habe nicht die Klägerin, sondern eine von ihr zu gründende Stiftung bedenken wollen. Der Stiftungszweck sei nach der Wiedervereinigung nicht mehr zu erreichen. Eventuelle Ansprüche der Klägerin seien verwirkt und verjährt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Be rufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Ansp ruch der Klägerin aus §§ 2174 i.V. mit 281 BGB a.F. mit dem Inkrafttreten der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. der DDR II S. 159, im folgenden: GVVO-DDR) gemäß § 275 BGB untergegangen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GVVO-DDR war der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück durch eine juristische Person im Wege der Erbfolge genehmigungspflichtig , und zwar gemäß § 20 GVVO-DDR auch dann, wenn es sich - wie hier - um einen Rechtsvorgang vor dem Inkrafttreten der GVVO-DDR handelte, der noch nicht entschieden war. Die von der Klägerin zu beantragende Genehmigung wäre aber nach Auffassung des Berufungsgerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erteilt worden. Gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. c) und f) GVVO-DDR war die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Erwerber die ordnungsgemäße Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet war oder durch den Erwerb in anderer Weise gesellschaftliche Interessen verletzt wurden. Der Zweck, dem das Vermächtnis nach dem Willen des Erblassers habe dienen sollen, habe den in § 5 Abs. 1 GVVO-DDR hervorgehobenen Grundsätzen des sozialistischen Aufbaus und den sich aus dem Eigentum gegenüber der Gesellschaft nach damaliger Auffassung der in der DDR zuständigen Behörden ergebenden Verpflichtungen widersprochen. Diese Einschätzung gehe aus dem Schreiben des Bundesschatzministers vom 8. Januar 1962 deutlich hervor. Bei dieser Sachlage sei die Stellung eines Genehmigungsantrages sinnlos gewesen und der Klägerin nicht zuzumuten. Sie habe auch nicht auf einen Fortfall des Erfüllungshindernisses warten müssen. Unter Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (V ZR 171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3) gelangt das Berufungsgericht

zu dem Ergebnis, der vorliegende Fall sei einer Versagung der Genehmigung gleichzustellen.
2. Insoweit wendet sich die Revision nicht gegen d as Urteil des Berufungsgerichts. Dessen Rechtsauffassung, hier sei die Erfüllung des Vermächtnisanspruchs nachträglich unmöglich geworden, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Das Kammergericht hat allerdings in einer Entsc heidung aus dem Jahre 1998, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall war, den Standpunkt vertreten, die Grundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (aaO) beträfen eine Eigentumsübertragung aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs und könnten schon deshalb nicht ohne weiteres auf einen Anspruch aus einem Vermächtnis übertragen werden; bei letzterem sei mangels Gegenleistung grundsätzlich kein Bedürfnis anzuerkennen, in begrenzter Zeit Klarheit darüber zu schaffen, ob die Leistung noch möglich sei. Außerdem habe der Bundesgerichtshof die fehlende Aussicht für eine Genehmigung nach der GVVO-DDR in dem von ihm entschiedenen Fall damit begründet, der in Betracht kommende Erwerber des Grundstücks habe der Kriminalpolizei in West-Berlin angehört; die sich daraus für die Behörden der DDR ergebenden Bedenken seien dagegen bei einem Vermächtnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, nicht zu erwarten (KG ZEV 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 nicht angenommen).

Auch in dem hier zu entscheidenden Fall drohte der Klägerin als Vermächtnisnehmerin durch ein Aufschieben der Durchsetzung ihres Anspruchs zwar unmittelbar kein Nachteil; sie hatte sich nach dem Schreiben des Bundesschatzministers vom 8. Januar 1962 auf ein Abwarten eingestellt. Gleichwohl ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es ging nicht nur um den Erwerb eines Grundstücks in der DDR durch einen Beamten, der wegen seiner Aufgaben politisch bedenklich erscheinen konnte, sondern durch die Bundesrepublik selbst (oder durch eine von ihr damit betraute Stiftung), und zwar zu dem erklärten Zweck, die Wiedervereinigung zu fördern, womit nur eine Politik im Sinne der Bundesregierung gemeint sein konnte. Unter diesen Umständen mußte eine Genehmigung nach der GVVO-DDR aus der maßgeblichen Sicht bei Eintritt des Leistungshindernisses im Jahre 1963 (vgl. hierzu BGHZ 83, 197, 200 f.) von vornherein auf Dauer ausgeschlossen erscheinen.

b) Darüber hinaus ist die Erfüllung des Vermächtni sses hier schon dadurch nachträglich unmöglich geworden, daß das Grundstück nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts unstreitig aufgrund des § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 (aaO) nach dem Erbfall und der Eintragung der Erbin in das Grundbuch durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Potsdam in vorläufige Verwaltung genommen worden ist. Anders als im Urteil des Kammergerichts ZEV 1999, 494 angenommen, verlor die Erbin dadurch ihre Verfügungsbefugnis (vgl. Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53 vom 15. April 1953 unter III 2, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus , aaO Anh. I 4/4). Wie in dem Handbuch für die örtlichen Staatsorgane zu § 6 der Verm-ögenssicherungsverordnung unter 1.3 näher erläu-

tert wird (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/6), gehen sämtliche Befugnisse des Eigentümers auf den staatlichen Verwalter über, wenn die schon kraft Gesetzes geltende staatliche Verwaltung auch tatsächlich ausgeübt wird. Das ist der Fall, wenn - wie hier - die zuständigen örtlichen Staatsorgane oder andere dazu beauftragte Organe für das betreffende Vermögensobjekt tätig geworden sind. In demselben Handbuch heißt es einleitend, diese staatliche Verwaltung habe wegen der langfristig unveränderten politischen Haltung der Regierung der BRD und des Senats von West-Berlin den Charakter ihrer Vorläufigkeit verloren. Mithin war die Erfüllung eines Anspruchs aus § 2174 BGB auf ein Grundstück in der DDR, das einer tatsächlich ausgeübten vorläufigen Verwaltung nach der Vermögenssicherungsverordnung unterlag , auf Dauer unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).
3. Wie die Revision mit Recht rügt, rechtfertigen diese Überlegungen für sich genommen eine Abweisung der Klage jedoch noch nicht.

a) Da der Anspruch der Klägerin in noch unverjährt er Zeit unmöglich geworden ist, hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob der Klägerin im Hinblick auf die Restitution des Nachlaßgrundstücks an die Beklagten als Erbeserben ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zustand, wie das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des Kammergerichts ZEV 1999, 494, 495 f., angenommen hat. Ein solcher Anspruch wäre bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen, weil er erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 i aa; Senat, Beschluß vom 9. Juni 1999 aaO).


b) Auch trifft die Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu, daß die Restitution des Grundstücks kein Ersatz sei, den die Beklagten gerade infolge des Umstands erlangt hätten, auf dem die Unmöglichkeit der Leistung beruhe. Zwar knüpft die Restitution an die Enteignung des Grundstücks an. Damit ist indessen Ersatz gerade für den Gegenstand geleistet worden, der der Klägerin geschuldet war und dessen Leistung unmöglich geworden ist. § 281 BGB a.F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - FamRZ 1988, 612 unter 1 b und c). Die Enteignung hat den Eingriff, der bereits durch die staatliche Verwaltung des Grundstücks und den damit verbundenen Entzug der Verfügungsbefugnis eingetreten war, lediglich vertieft. Wäre das Grundstück nicht enteignet worden, hätten die Rechtsnachfolger der Erbin nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 VermG eine Aufhebung der staatlichen Verwaltung erreichen oder eine Entschädigung verlangen können. Damit hätten die Beklagten in jedem Fall einen Ersatz erlangt. Daß das Grundstück hier nach Eintritt der Unmöglichkeit im weiteren Verlauf auch noch enteignet worden ist und daher restituiert werden mußte, ändert daran nichts. So wie sich das Schicksal des Grundstücks entwickelt hat, verschaffte erst die Restitution des Grundstücks den Erbeserben wieder die zur Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Verfügungsbefugnis. Das restituierte Grundstück ist hier mithin als Ersatz im Sinne von § 281 BGB a.F. auch für den Verlust der schon vor der Enteignung eingebüßten Verfügungsbefugnis zu werten.


c) Allerdings wird das Berufungsgericht vor einer Prüfung von § 281 BGB a.F. zunächst das Testament auszulegen und den Sinn der zugunsten der Klägerin angeordneten Zuwendung zu klären haben. Insoweit geht die Revision davon aus, das Vermächtnis sei unabhängig davon zu erfüllen, daß der Verwendungszweck des Grundstücks, den der Erblasser im Testament bestimmt hat, heute nicht mehr zu verwirklichen sei; diese Zweckbestimmung sei als Auflage auszulegen, die sich wegen Unausführbarkeit erledigt habe (vgl. §§ 2195, 2196 BGB). Das Landgericht hat es für ausreichend gehalten, wenn die Klägerin den Grundstückswert für eine Vollendung der Wiedervereinigung, etwa durch Förderung von Bürgern der ehemaligen DDR, einsetzen würde. Die Beklagten zu 1) und 2) haben dagegen in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen , es sei nicht anzunehmen, daß der Erblasser das Grundstück, das aus heutiger Sicht seinem Werte nach im wesentlichen den Nachlaß darstelle, der von ihm eingesetzten Erbin, (über die es im Testament heißt, sie habe den Erblasser seit 1953 bestens betreut), habe vorenthalten und statt dessen der Klägerin vermachen wollen. Dagegen spreche auch, daß der Erbin im Testament zur Auflage gemacht werde, die beiden in der Ostzone lebenden Schwestern des Erblassers bei Bedarf zu unterstützen. Auch die Beklagte zu 4) hat in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen, der Zahlungsantrag der Klägerin lasse sich mit der Zielrichtung des testamentarischen Vermächtnisses nicht vereinbaren; das Grundstück habe weder selbst noch seinem Werte nach allgemeinen fiskalischen Bedürfnissen der Klägerin dienen sollen. Unstreitig war das Grundstück zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahre 1959 und auch beim Erbfall 1960 wirtschaftlich wertlos. Möglicherweise hat der Erblasser das Grundstück der Klägerin vermacht, weil allein sie nach seiner Vorstellung in der Lage war, eine von ihr zu bestimmende Nut-

zung des Grundstücks gegenüber den Behörden der DDR durchzusetzen.
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, ihren Vortr ag zu ergänzen und - wenn möglich - durch Beweisanträge zu unterstützen. Soweit es für die Auslegung auf Umstände außerhalb der Testamentsurkunde ankommt , trägt dafür diejenige Partei die Beweislast, die ihren Anspruch aus einer auf solche Umstände gestützten Auslegung herleitet (vgl. BGHZ 121, 357, 364 f.).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu
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(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu
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published on 16/03/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 246/03 Verkündet am: 16. März 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 2174; B
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 246/03 Verkündet am: 16. März 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB § 2174; B
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Annotations

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der Behörde aufgehoben. Der Berechtigte kann statt dessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Fall steht das Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des Vermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten Unternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das Unternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder einer Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit dem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem übergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den Entschädigungsfonds heraus.

(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.

(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverordnung vorliegt.

(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzuführen.

(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf Grund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsgesetzes gewährt.

(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über; die Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet werden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.

(1) Wird die Vollziehung einer Auflage infolge eines von dem Beschwerten zu vertretenden Umstands unmöglich, so kann derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde, die Herausgabe der Zuwendung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als die Zuwendung zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerte zur Vollziehung einer Auflage, die nicht durch einen Dritten vollzogen werden kann, rechtskräftig verurteilt ist und die zulässigen Zwangsmittel erfolglos gegen ihn angewendet worden sind.