Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2008 - IV ZR 270/06

published on 27/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2008 - IV ZR 270/06
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Previous court decisions
Landgericht Oldenburg (Oldenburg), 13 O 108/04, 15/12/2005
Oberlandesgericht Oldenburg, 3 U 14/06, 20/09/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 270/06 Verkündetam:
27.Februar2008
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen
Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines
Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entgegennahme
eines Versicherungsantrags.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Februar 2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 1. Juni 2001 genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch.
2
Im Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung, die einen anderweitig bestehenden vertraglichen Berufsunfähigkeitsschutz ersetzen sollte. In dem vom Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen F. , ausgefüllten Versicherungsantrag vom 24. Januar 2001 sind die Fragen nach Krankheiten, gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden verneint; die Frage nach ärztlichen Behandlungen in den zurückliegenden fünf Jahren ist unter Hinweis auf einen grippalen Infekt im November 2000 bejaht. Im August 2003 begehrte der Kläger Versicherungsleistungen mit der Begründung, er könne seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben. Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an, weil der Kläger bei der Antragstellung mehrere Erkrankungen verschwiegen habe. Demgegenüber macht der Kläger geltend , er habe die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet; der Versicherungsagent der Beklagten habe die geschilderten Beschwerden jedoch als unerheblich für den Abschluss des Vertrages bezeichnet und deshalb nicht in das Antragsformular aufgenommen.
3
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente sowie auf rückständige Rentenleistungen im Wesentlichen stattgegeben, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses festgestellt und die Beklagte zur Beitragsfreistellung sowie zur Erstattung bereits geleisteter Beiträge verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5
I. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger den Versicherungsagenten der Beklagten bei Antragstellung auf seine Vorerkrankungen , insbesondere auf eine frühere Rückenerkrankung hingewiesen und ihn auch von den zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenwärtigen Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt hat. Der Versicherungsagent habe, so das Berufungsgericht weiter, daraufhin erklärt, die Rücken- und die Kniebeschwerden seien für den Abschluss des Versicherungsvertrages unerheblich; er habe dann lediglich einen grippalen Infekt in das Antragsformular aufgenommen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in einem solchen Fall komme eine arglistige Täuschung des Versicherers dann in Betracht, wenn Versicherungsnehmer und Versicherungsagent zu Lasten des Versicherers zusammengewirkt haben oder wenn der Agent von seiner Vertretungsmacht dergestalt in verdächtigter Weise Gebrauch macht, dass bei dem Versicherungsnehmer begründete Zweifel im Hinblick auf einen Treueverstoß des Agenten entstehen mussten. Dass der Kläger das im vorliegenden Fall auf der Hand liegende treuwidrige Handeln des Versicherungsagenten erkannt und gebilligt habe, ergebe sich daraus, dass nicht nur eine frühere, zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeklungene Rückenerkrankung nicht in den Antrag aufgenommen worden sei, sondern auch der vom Kläger selbst als krankheitswertig empfundene Zustand des linken Knies. Auch angesichts der gegenteiligen Bekundungen des Agenten könne der Kläger nicht geglaubt haben, dass diese Vorerkrankungen für den Abschluss einer Berufsunfähigkeits -Zusatzversicherung unerheblich gewesen seien. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestand und diese durch die bei der Beklagten beantragte Versicherung habe ersetzt werden sollen, vermöge ausreichende Zweifel an der Arglist des Klägers nicht zu begründen.
6
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
7
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht für die Frage der Kenntniszurechnung bei Antragsaufnahme durch einen Versicherungsagenten von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BGHZ 102, 194; 116, 387 und ständig) ausgegangen, die nunmehr auch Eingang in das reformierte, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Versicherungsvertragsgesetz gefunden hat (vgl. § 70 VVG n.F.). Danach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Aussage seines Agenten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (BGHZ 107, 322, 325). Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (§§ 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).
8
Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegriffen - festgestellt, dass der Kläger dem Versicherungsagenten der Be- klagten, dem Zeugen F. , seine Vorerkrankungen nicht verschwiegen , sondern vielmehr seine zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhandenen Rückenbeschwerden ebenso genannt hat wie die gegenwärtigen Beschwerden im linken Knie und die in der Vergangenheit erforderlich gewordene Kniespiegelung. Damit war der Kläger seiner Anzeigeobliegenheit nachgekommen. Zu weiteren Angaben musste sich der Kläger nicht veranlasst sehen, zumal der Zeuge F. , wie vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellt, die ihm geschilderten Beschwerden als für den Vertragsschluss unerheblich bezeichnet und sie - im Unterschied zu einem grippalen Infekt - nicht in das Antragsformular aufgenommen hat.
9
2.Durchgreifendenrechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Erwägung im angefochtenen Urteil, die vollständige mündliche Unterrichtung über die Vorerkrankungen habe ausnahmsweise nicht zu einer Wissenszurechnung geführt, weil der Versicherungsagent F. treuwidrig gehandelt und der Kläger dies erkannt und wenigstens billigend in Kauf genommen, also arglistig mit dem Agenten zu Lasten der Beklagten zusammengewirkt habe. Das Berufungsgericht hat die für einen solchen Ausnahmefall in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten Anforderungen nicht ausreichend in den Blick genommen und dabei, wie die Revision zu Recht rügt, die Voraussetzungen fehlender Kenntniszurechnung wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs von denen einer arglistigen Täuschung des Versicherers wegen kollusiven Zusammenwirkens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent nicht ausreichend unterschieden.
10
a) Die Wissenszurechnung auf dem Gebiet des Versicherungsvertragsrechts dient, wie der in § 166 Abs. 1 BGB für das Zivilrecht allge- mein geltende Grundsatz der Kenntniszurechnung zum Ausdruck bringt, dem Schutz des redlichen Vertragspartners, hier des künftigen Versicherungsnehmers , dem der Versicherer für den beabsichtigten Vertragsschluss einen zu seiner passiven Stellvertretung Bevollmächtigten und damit zur Entgegennahme antragsbezogener Erklärungen ausschließlich zuständigen Versicherungsagenten gegenüberstellt (BGHZ 102, 194, 198). Danach ist eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der künftige Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist (Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb). Das ist der Fall, wenn er mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirkt. Eine solche Kollusion - als besonders schwerer Fall des Vollmachtsmissbrauchs (so zutreffend Fricke VersR 2007, 1614, 1615) - setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkrankung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten - will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerwähnt bleibt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 3 m.w.N.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 43 Rdn. 54).
11
Gemessendaranrechtf ertigen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen die Annahme kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Kläger und dem Zeugen F. zum Nachteil der Beklagten nicht. Fraglich ist schon, ob die vom Berufungsgericht für die Begründung arglistigen Verhaltens des Klägers in den Mittelpunkt gestellte Er- wägung tragfähig ist, wonach dieser nicht geglaubt haben könne, ein gegenwärtiger , also zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandener krankhafter Zustand seines Kniegelenks sei - trotz gegenteiliger Bekundung des ihn beratenden Agenten - für den Abschluss des Vertrages bedeutungslos , vielmehr sei für den Kläger das Gegenteil evident gewesen. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Berufungsgericht den ihm unterbreiteten Tatsachenstoff nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass die in den Urteilsgründen für diese Erwägung herangezogenen und auszugsweise wörtlich zitierten Bekundungen der Ehefrau des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem entscheidenden Punkt unvollständig wiedergegeben werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat diese ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten (dem Versicherungsagenten ) auch erklärt, dass schon eine Kniespiegelung gemacht wurde und dass "zu dem Zeitpunkt" das Knie auch nicht in Ordnung gewesen sei. Die Wendung "zu dem Zeitpunkt", die sich dem Sinnzusammenhang nach ersichtlich auf den Zeitpunkt der Kniespiegelung und nicht auf den der Antragstellung bezieht, fehlt in der wörtlichen Wiedergabe der Aussage der Zeugin in den Entscheidungsgründen. Über diesen Teil der Aussage der Zeugin, der gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht, hätte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Erörterung hinweggehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als es an weiteren, tragfähigen Feststellungen zur Arglist fehlt. Im angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich weiter festgestellt, dass der Zeuge F. die ihm gegebenen Informationen zu den Vorerkrankungen des Klägers nicht in das Formular aufgenommen hat. Dafür, dass der Kläger dies gewollt und gebilligt hätte, ist jedoch nichts ersichtlich. Dass er bei Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer unterhielt, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts vielmehr ein gewichtiges Indiz gegen ein arglistiges Verhalten dar. Gerade weil es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, die regelmäßig nur aus Indizien gefolgert werden kann, hätte es näherer Erörterung bedurft, warum der gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit bereits abgesicherte Kläger in dem Bewusstsein gehandelt haben sollte, auf das Vorstellungsbild der Beklagten unlauter einzuwirken, um diese zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Hinzu kommt, dass, von der Beklagten nicht bestritten, die Initiative zum Vertragsschluss von dem Versicherungsagenten F. ausging, der den Kläger nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme von sich aus zu Hause aufsuchte.
12
b) Die Beklagte kann dem Kläger auch einen sonstigen Missbrauch der Vertretungsmacht - als besonderer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - nicht entgegenhalten.
13
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit längerem anerkannt, dass der Vertretene auch in Fällen eines Vollmachtsmissbrauchs unterhalb der Schwelle der Kollusion mit dem Vertragspartner im Verhältnis zu diesem geschützt sein kann. Voraussetzung ist dafür indes, dass der Missbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, 2082 unter II 2 a und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617 unter I 2 a). Dementsprechend hat der Senat an die für § 242 BGB geforderte Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs durch einen Versicherungsagenten ebenfalls einen strengen Maßstab angelegt, der dessen besonderer Stellung Rechnung trägt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425 unter II 3 c; vgl. auch Fricke aaO). Denn der Versicherer, der aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem künftigen Versicherungsnehmer gegenüber zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist, soweit sie dieser benötigt, erfüllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten. Dementsprechend darf der Antragsteller davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung solcher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet, dass der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Versicherungsagent dadurch , dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 aaO, vgl. schon Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte , was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers (Senatsurteile jeweils aaO).
14
Gemessen daran tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht im vorliegenden Fall nicht. Aus den oben näher dargelegten Gründen legen sie vielmehr die gegenteilige Annahme nahe.
15
Sache Die bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 108/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 3 U 14/06 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG

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published on 30/01/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 23/01 Verkündet am: 30. Januar 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _________________
published on 10/10/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/01 Verkündet am: 10. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________
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published on 19/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 46/11 Verkündet am: 19. März 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 306/10 Verkündet am: 5. Juli 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
published on 24/11/2010 00:00

Hinweis: Gegen das Urteil ist Einspruch eingelegt. BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IV ZR 252/08 Verkündetam: 24.November2010 Bott Justizhauptsekretärin alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Recht
published on 09/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/09 vom 9. März 2011 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöll
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Annotations

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versicherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versicherungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich. Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertreters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt hat.

(1) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung).

(2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.

(3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlossen.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.