Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2003 - IV ZR 217/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1990 eine Versorgungsrente von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.Im März 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts u.a. fiktive Abzüge des Solidaritätszuschlags , des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung , des Beitrags des Pflichtversicherten an der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden : VBLS) vor. Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983 (BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab
dem 1. Januar 1985 eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. Nr. 212 vom 11. November 2000) auszugsweise wie folgt:
"Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist dadurch zu errechnen, daß von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt
a) bei einem am Tag des Beginns der Versorgungsrente (§ 62) nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten Versorgungsrentenberechtigten... der Betrag, der an diesem Tag als Lohnsteuer nach Steuerklasse III/0 zu zahlen wäre,
b) bei allen übrigen Versorgungsrentenberechtigten der Betrag, der am Tag des Beginns der Versorgungsrente als Lohnsteuer nach Steuerklasse I/0 zu zahlen wäre, sowie
c) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung , zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der am Tag des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen wären,
d) der Betrag, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VersorgungsTV als Beitrag des Pflichtversicherten an der Umlage bei unterstellter Pflichtversicherung im Tarifgebiet West ergeben würde, und
e) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sich auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltes als vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Versorgungs-TV ergeben würde, abgezogen werden.
Lohnsteuer im Sinne dieser Satzung ist die Lohnsteuer für Monatsbezüge (zuzüglich des Solidaritätszuschlags) ... Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Beträge , die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Versorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und mit dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..." Der Kläger hat unter anderem beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm eine Versorgungsrente zu gewähren, bei der bei Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts keine fiktiven Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus Zukunftssicherung vorgenommen werden. Insoweit verfolgt der in den Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren mit der Revision weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte bei der Errechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts die durch die 27. Satzungsänderung vom 29. März 1995 (BAnz. Nr. 109 vom 13. Juni 1995 und Nr. 119 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 eingeführten fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags und des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung sowie die durch die 37. Satzungsänderung mit Wirkung vom 1. Juli 2000 eingeführten Fiktivabzüge des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steuer-
anteils aus Zukunftssicherung vornehmen. Diese Satzungsänderungen seien gemäß § 14 VBLS zulässig und verstießen nicht gegen § 9 AGBG oder § 242 BGB. § 41 Abs. 2c VBLS diene dem anerkennenswerten Zweck, die Versorgungsbezüge in ein angemessenes Verhältnis zum letzten Arbeitseinkommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv Beschäftigten zu setzen. Dabei werde das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnittlichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch Berücksichtigung der Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen habe.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten der neuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat am 19. September 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossen worden ist (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversorgungssystem durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. werden die Versorgungsrenten für Versicherte , die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 bereits versorgungsrentenberechtigt waren, zu diesem Zeitpunkt nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die so festgestellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41 Abs. 2c VBLS berechnet.
2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3 VBLS sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.
a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG, NJW 2000, 3341 f. unter II 2 a, c).
Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zu Änderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 VBLS. Nach § 14 Abs. 3 lit. b VBLS haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 VBLS auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbehaltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommt es darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbar sind (BGHZ 103, 370, 381 f.).
b) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungsänderungen in dem durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB vorgegebenen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführung der fiktiven Abzüge des Solidaritätszuschlags, des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflegeversicherung, des Pflichtversichertenbeitrags an der Umlage und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Berechnung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.
aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c VBLS gehören nicht zu dem nach §§ 8 AGBG, 307 Abs. 3 S. 1 BGB kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (BGHZ 123, 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch - anders als die mit der Einführung der Netto-Gesamtversorgung angestrebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßgebende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren Konsens es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. BGHZ 103, 370, 384 f.).
Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 AGBG, 307 Abs. 1 und 2 BGB darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des zwischen seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).
bb) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c-e, Satz 2 und 3 VBLS halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB stand.
Sie benachteiligen die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung der nach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezogenen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - Abbau sozialpolitisch unerwünschter Überversorgungen (BGHZ 103, 370, 371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des Gesamtversorgungssystems im Jahre 1967 die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regel deutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob sich dieses Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. Die steigende Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen führte dazu, daß das Renteneinkommen Anfang der achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorher verfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritt (BGHZ 103, 370, 372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die Beamtenversorgung angelehnten und von der Revision anerkannten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtversorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren Arbeitseinkommen zurückbleiben soll (BGHZ 103, 370, 373 f.). Daher wurde in den Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes 1983 die Beschränkung der Gesamtversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen beschlossen. Durch den 15. Änderungstarifvertrag vom 21. Februar 1984 wurde in § 4 Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV) die Gesamtversorgung nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v.H. bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt. Dieser Bestimmung entspricht § 41 Abs. 2a, b VBLS, der seit der 24. Satzungsänderung vom 24. April 1991 (BAnz. Nr. 141 vom
1. August 1991) einen Höchstsatz von 91,75 v.H. vorsieht. Zur Berech- nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hat der Satzungsgeber in § 41 Abs. 2c VBLS auf Abzüge abgestellt, die sich nach den Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Bruttoarbeitseinkommen richten. Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle) Änderungen in den Steuerund Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohne weiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlentwicklungen vermieden werden (BGHZ 103, 370, 386). Im Rahmen dieser generellen Berechnungsweise hat die Beklagte das fiktive Nettoarbeitsentgelt an den durchschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung der von jedem Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.
Zu diesen Abzügen gehört der Solidaritätszuschlag, der nach § 1 Abs. 1 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 eine Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer ist und dieser in § 41 Abs. 2c Satz 2 VBLS zugerechnet wird. Der Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts steht - ebenso wie dem Ansatz der fiktiven Lohnsteuer - nicht entgegen, daß die Versorgungsrentenberechtigten nach § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a EStG aus dem Ertragsanteil ihrer Versorgungsrente selbst Einkommensteuer zahlen und dabei auch den Solidaritätszuschlag entrichten müssen. Dadurch wird das Nettorenteneinkommen nicht unverhältnismäßig gekürzt; insbesondere kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung. Der fiktive Solidaritätszuschlag bestimmt wie auch die anderen Abzugsposten des § 41 Abs. 2c VBLS die reine Rechengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil B S. B 151a Anm. 12 zu § 41 VBLS; Langenbrinck in Berger/ Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41 VBLS). Diese führt zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41 Abs. 2b VBLS festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den Tarifparteien als richtig angesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettoentgelt des Versicherten und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktiven Beschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit diesem Berechnungsmodell verspricht die Beklagte keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe, sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklung angeglichen wird.
Mit Blick darauf werden die Versorgungsrentner auch nicht dadurch unangemessen belastet, daß zum einen der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Pflegeversicherung vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt abgezogen wird und zum anderen die Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherung belastet wird. Das bedeutet aus den genannten Gründen nicht, daß der fiktive Abzug des halben Beitragssatzes bei der Ermittlung der Nettogesamtversorgung unverhältnismäßig ist. Der Versorgungsrentner wird nicht doppelt mit Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Auch der fiktive Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag ist nur ein Posten im Rahmen der Rechengröße des fiktiven Nettoarbeitsentgelts und trägt dazu bei, den angemessenen Abstand des Renteneinkommens zum Nettoarbeitseinkommen zu wahren.
Diesem Ziel dient schließlich auch die Berücksichtigung des Beitragsanteils des Pflichtversicherten an der Umlage bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts. Da dieser - die Versorgungsrenten ohnehin nicht belastende - Abzugsposten das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer
mitbestimmt, ist es konsequent, ihn auch in die Ermittlung des gesamt- versorgungsfähigen Entgelts einzubeziehen. Das gilt auch für den fiktiven Abzug des Steueranteils aus Zukunftssicherung, der auf die vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer an die Beklagte gezahlten Umlagen entfällt.
Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts hält sich mithin nach wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung verfolgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten (BGHZ 103, 370, 383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatz des Nettoarbeitsentgelts eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begrenzen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastungen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versorgungsrente zu Benachteiligungen der Versorgungsrentner führt, die im
Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB unangemessen sind, ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt für die von der Revision gerügten Verfassungsverstöße.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf
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Annotations
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn nicht die Satzung ein anderes bestimmt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.