Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2006 - IV ZR 214/04
published on 26/04/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2006 - IV ZR 214/04
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
IV ZR 214/04 Verkündetam:
26.April2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 4. April
2006 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als der Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör ) abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Berufungsgericht zugesprochenen 35.919,98 € hinaus zur Abgeltung des mit der zugelassenen Revision verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör ) weitere 12.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 4% und höchstens 6%, für die Zeit vom 24. Oktober 2000 bis zum 20. Dezember 2001 und von 5% über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2001 aus diesem Betrag zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%.
Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die vom Berufungsgericht zugesprochenen 35.919,98 € hinaus zur Abgeltung des mit der zugelassenen Revision verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Versicherungsleistungen für die Schadensposition 676 (Sauna und Zubehör ) weitere 12.483,70 € nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 4% und höchstens 6%, für die Zeit vom 24. Oktober 2000 bis zum 20. Dezember 2001 und von 5% über dem Basiszinssatz ab 21. Dezember 2001 aus diesem Betrag zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen trägt die Klägerin zu 35% und die Beklagte zu 65%.
Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
LG Mannheim, Entscheidung vom 12.12.2002 - 3 O 229/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.08.2004 - 12 U 11/03 -
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published on 13/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 105/05 vom 13. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8 Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 € überstei
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