Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06

published on 18/06/2008 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06
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Landgericht Erfurt, 10 O 32/04, 26/08/2004
Thüringer Oberlandesgericht, 4 U 800/04, 22/03/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 108/06 Verkündetam:
18.Juni2008
Fritz
Justizangestellte
alsUrkundsbeamtin
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Gebäudeversicherers gegen den
Haftpflichtversicherer des Mieters entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung
(BGHZ 169, 86 = VersR 2006, 1536) ist auf Seiten des Gebäudeversicherers
lediglich der vom Regressverzicht erfasste Haftpflichtschaden zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - OLG Jena
LG Erfurt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2008

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Revision das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. August 2004 hinsichtlich der Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von den Beklagten Ersatz der ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen in Höhe von 21.142,76 € für die Regulierung eines Wasserschadens, den die Beklagte zu 2 als Mieterin einer Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat. Diese ist in der Schäden an der Mietsache deckenden, bei der Beklagten zu 1 gehaltenen Privathaftpflichtversicherung ihres Vaters mitversichert. Die Klägerin nimmt die Beklagten in Höhe des hälftigen Betrages als Gesamtschuldner in Anspruch, die Beklagte zu 2 darüber hinaus auf Zahlung des restlichen Betrages, hilfsweise auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1.
2
Die Klägerin meint, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 393) anzunehmende Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung gelte nicht, wenn der Mieter über eine Schäden an der Mietsache deckende Haftpflichtversicherung verfüge. Zumindest sei der Mieter verpflichtet, seinen Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an den Gebäudeversicherer abzutreten. Gegen den Haftpflichtversicherer bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der Doppelversicherung Anspruch auf Erstattung des hälftigen Schadensbetrages.
3
Die gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Soweit es um den Anspruch gegen die Beklagte zu 1 geht, führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
5
I. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden.
6
1. Dem Zahlungsanspruch steht der Regressverzicht der Klägerin entgegen. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Das hat der Senat in drei Urteilen vom 13. September 2006 mit ausführlicher Begründung dargelegt , auf die Bezug genommen wird (BGHZ 169, 86 sowie IV ZR 378/02 - VersR 2006, 1530 und IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533). Dem hat sich der für das Wohnraummietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 67/06 - VersR 2007, 539).
7
Die 2. Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Abtretung eines Freistellungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist dem Gebäudeversicherer schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regressanspruch (vgl. BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistellungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat.
8
Entgegen II. der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1 Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der Senat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zusteht, nicht aber auf vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung (BGHZ aaO S. 96 ff.). Der Ausgleich habe, so der Senat, nach dem Verhältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gelte jedoch nur, soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich seien. In den Ausgleich könnten deshalb nur der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflichtversicherer auch zu ersetzen habe. Ausführungen zu den Einzelheiten der Berechnung des Ausgleichsanspruchs waren weder veranlasst noch möglich, weil es an dem hierfür erforderlichen Parteivortrag fehlte.
9
1. a) Die Zuerkennung eines solchen Ausgleichsanspruchs ist in der nachfolgenden Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich befürwortet worden (u.a. OLG Koblenz VersR 2007, 687; OLG Köln VersR 2007, 1411; OLG Bamberg VersR 2007, 1651; OLG Karlsruhe VersR 2008, 639; Günther, VersR 2006, 1539, 1541; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 13; Looschelders, JR 2007, 424, 425 f.; von Armbrüster als konsequent bezeichnet, NJW 2006, 3683, 3685). Kontrovers diskutiert wird dagegen, wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist. Im Wesentlichen geht es darum, ob in die Vergleichsberechnung auf Seiten des Gebäudeversicherers die Entschädigung zum Neuwert ("Versicherungsschaden" ) oder nur der vom Regressverzicht erfasste, nach §§ 249 ff. BGB vom Mieter an sich geschuldete Schadensersatz ("Haftpflichtschaden" , "Zeitwertschaden") einzustellen ist. Letzteres führt im Allgemeinen zu einer hälftigen Teilung des nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Schadens, die Einbeziehung des Neuwertanteils dagegen dazu, dass der Haftpflichtversicherer stets mehr als die Hälfte und bei extremer Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert diesen fast allein zu tragen hat (vgl. LG Köln VersR 1982, 1165 und Günther aaO S. 1543).
10
b) Bei der Vergleichsberechnung ist auf Seiten des Gebäudeversicherers lediglich der Haftpflichtschaden zu berücksichtigen, wie sich bereits aus dem Senatsurteil vom 13. September 2006 (in BGHZ aaO) ergibt. Das Oberlandesgericht Koblenz (aaO) nach der Zurückverweisung in jener Sache sowie die Oberlandesgerichte Köln (aaO) und Karlsruhe (aaO) haben im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass allein diese Berechnungsweise interessengerecht ist (ebenso Grommelt, r+s 2007, 230; Neugebauer, VersR 2007, 623; Schwickert, VersR 2007, 773; früher auch Günther, VersR 2004, 595, 598). Die Gegenmeinung (Günther, VersR 2006, 1539, 1542 f.; Wolter, VersR 2007, 987; Wälder, r+s 2007, 381; LG Kassel r+s 2007, 378; LG Karlsruhe r+s 2007, 379) lässt den tragenden Grund für die Zubilligung des Ausgleichsanspruchs analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. außer Acht und wendet die - teilweise umstrittenen - Grundsätze des Doppelversicherungsausgleichs damit auf eine nicht gegebene rechtliche Ausgangslage an. Sie legt deshalb der Bestimmung der Identität des versicherten Interesses und der jeweiligen Leistungspflicht einen falschen Maßstab zugrunde.
11
Der aa) Ausgleichsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ist die interessengerechte Folge daraus, dass - wie der Senat in den genannten Urteilen vom 13. September 2006 im Einzelnen ausgeführt hat - ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch dann anzunehmen ist, wenn der Mieter eine den Haftpflichtschaden deckende Versicherung hat (ebenso OLG Köln und OLG Karlsruhe aaO). Die der Doppelversicherung strukturell vergleichbare Interessenlage besteht darin, dass der Mieter vor der Belastung seines Vermögens mit dem (bürgerlich-rechtlichen ) Schadensersatzanspruch doppelt geschützt ist: durch seine eigene Haftpflichtversicherung und den Regressverzicht des Gebäudeversicherers. Der Regressverzicht stellt den Mieter im Verhältnis zum Versicherer so, als sei sein Sachersatzinteresse (in Gestalt des Haftpflichtrisikos) durch den Gebäudeversicherungsvertrag mitversichert (BGHZ aaO S. 96 m.w.N.; vgl. schon Martin, VersR 1974, 821, 824, 826). Nur insoweit besteht Identität des versicherten Interesses (vgl. zum versicherten Interesse Senatsurteil vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86 - NJW-RR 1988, 727 f.) in beiden Verträgen, und zwar in der Person des Mieters. Die Ausgangslage ist folglich so, als wenn der Mieter als Versicherungsnehmer in zwei Haftpflichtversicherungen Deckungsschutz genösse (Grommelt aaO S. 230).
12
bb) Ein Ausgleich kommt deshalb nur insoweit in Frage, als das Vermögen des Mieters gegen das Haftpflichtrisiko geschützt wird, so dass für die Berechnung des Anspruchs allein auf seine Person abzustellen ist (Grommelt aaO S. 231).
13
(1) Das bedeutet, dass zum einen Gegenstand und Höhe des vom Regressverzicht betroffenen Schadensersatzanspruchs (§§ 249 ff. BGB) festzustellen sind. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich der Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung des Mieters gegenständlich damit deckt oder ob bestimmte Positionen ausgeschlossen sind. Nur soweit Deckungsgleichheit besteht, ist das versicherte Interesse identisch.
14
(2) Nur dieser gemeinsam zu deckende Bereich ist im Verhältnis der Leistungspflichten gegenüber dem ("doppelt versicherten") Mieter aufzuteilen. Die Leistung des Gebäudeversicherers an den Mieter als "Quasi-Versicherungsnehmer" besteht im Regressverzicht. Auf eine darüber hinausgehende Leistungspflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer kommt es nicht an, weil insoweit nichts doppelt versichert ist.
Sind die Leistungspflichten gleich, ergibt sich ein hälftiger Ausgleichsanspruch (OLG Köln, OLG Karlsruhe und OLG Koblenz aaO; Günther, VersR 2004, 595, 598; Grommelt aaO S. 231). Bleibt die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers im deckungsgleichen Bereich z.B. wegen eines Selbstbehalts oder Überschreitens der Deckungssumme hinter der des Gebäudeversicherers zurück, führt dies zu einer verhältnismäßigen Kürzung des Ausgleichsanspruchs (Grommelt aaO S. 231; Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. II § 59 Anm. 35 mit Beispiel bei Selbstbeteiligung).
15
2. Da die Parteien zu den Einzelheiten des Schadens und seiner Reparatur nichts vorgetragen haben, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 10 O 32/04 -
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(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.