Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - III ZR 93/18

published on 27/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - III ZR 93/18
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Landgericht Frankfurt (Oder), 11 O 312/16, 05/05/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 93/18
Verkündet am:
27. Juni 2019
P e l l o w s k i
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Rückforderung von Trinkwasseranschlussbeiträgen

a) Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg in der
Fassung vom 27. Juni 1991 war für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht
und damit für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung auf
den Zeitpunkt abzustellen, zu dem erstmals eine wirksame Satzung in Kraft
gesetzt wurde (Abgrenzung von OVG Brandenburg, LKV 2001, 132 ff).

b) Dementsprechend war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG
Bbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in Verbindung
mit § 2 KAG Bbg jedenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2015 (vgl. § 19
Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit
zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten
, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die Voraussetzungen
der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres
an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit
die Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch
nicht eingetreten waren.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
ECLI:DE:BGH:2019:270619UIIIZR93.18.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2019 durch die Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und Seiters sowie die Richterinnen Dr. Liebert, Dr. Arend und Dr. Böttcher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger sind Eigentümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks , das vor dem 1. Januar 2000 an das kommunale Trinkwassernetz des beklagten Zweckverbandes angeschlossen wurde. Unter Bezugnahme auf seine Beitragssatzung vom 9. Dezember 2009 in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174; im Folgenden KAG Bbg n.F.) setzte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2011 einen Anschlussbeitrag von 1.321,96 € gegen die Kläger fest. Deren dagegen eingelegter Widerspruch blieb erfolglos. Von einer Klageerhebung sahen die Kläger ab und entrichteten die festgesetzte Summe. Nach Erlass einer anderen Betroffenen günstigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NVwZ 2016, 300) in einem ver- gleichbaren Fall beantragten die Kläger am 12. November 2015 erfolglos das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG und die Rückzahlung des Betrages. Mit der Klage verlangen sie Ersatz des entrichteten Anschlussbeitrags nebst Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, und zwar vornehmlich auf der Grundlage des in Brandenburg als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (nachfolgend StHG) sowie aus Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.
2
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen des Beklagten und des auf dessen Seite dem Verfahren als Streithelfer beigetretenen Landes hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe


3
Die unbeschränkt zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.


4
Das Oberlandesgericht hat (abgedruckt unter anderem in NJ 2018, 298) angenommen, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergebe sich weder aus § 1 Abs. 1 StHG noch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG.
5
Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 StHG sei nicht eröffnet. Zwar sei der die Kläger belastende Verwaltungsakt im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 objektiv rechtswidrig gewesen , weil die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Fassung der Norm wegen bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, eine verfassungswidrige Rückwirkung entfalte. Es handele sich jedoch um einen Fall legislativen Unrechts beziehungsweise er berühre zumindest eher die Sphäre legislativen Handelns. Die Wasserzweckverbände hätten sich zur Anwendung des neu gefassten § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg auch auf sogenannte Altfälle, in denen die Beitragserhebung nach alter Rechtslage wegen Verjährung ausgeschlossen gewesen sei, durch den gesetzgeberischen Willen und die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg rechtlich veranlasst gesehen. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im November 2015 habe die Beitragserhebung des Beklagten in den sogenannten Altfällen der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte und des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg entsprochen. Der Beklagte habe auf diese Rechtsprechung vertrauen und wegen der ihm obliegenden Bindung an Recht und Gesetz auch nicht von der verwaltungsgerichtlich geklärten Rechtsanwendung abweichen dürfen. Die Ursache für die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsmaßnahme liege in der Sphäre der Legislative, die im Rahmen der Neufassung des § 8 KAG Bbg das Problem einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung mit Blick auf die vorangegangene obergerichtliche Rechtsprechung offenbar nicht in Betracht gezogen habe. Der Erlass eines in seiner konkreten Anwendung in besonderen Fallkonstellationen verfassungsrechtlich bedenklichen Gesetzes unterfalle nicht den Voraussetzungen des Staatshaftungsgesetzes. Der Anspruch scheitere des Weiteren daran, dass der geltend gemachte Schaden nicht vom Schutz- zweck der Norm umfasst sei. Außerdem sei der Bestandsschutz gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu beachten. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG scheitere am mangelnden Verschulden der Mitarbeiter des Beklagten.

II.


6
Dies hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
7
1. Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung des Streithelfers die Revision uneingeschränkt zugelassen und nicht lediglich auf den Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG beschränkt. Zwar kann sich auch bei - wie hier - uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor des angefochtenen Urteils eine Beschränkung der Zulassung aus den Gründen ergeben (zB Senat, Beschluss vom 1. September 2016 - III ZR 271/15, juris Rn. 4; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8; jeweils mwN). Es ist aber nicht möglich, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (zB Senat, Urteil vom 18. Oktober 2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rn. 11; Beschluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9). Das Berufungsgericht hat die Zulassungsentscheidung mit klärungsbedürftigen Rechtsfragen aus dem Bereich des brandenburgischen Staatshaftungsgesetzes und seiner Anwendbarkeit begründet. Selbst wenn man darin eine Beschränkung der Zulassungsentscheidung auf den im Vordergrund der Erörterung stehenden Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG erblicken wollte, wäre eine solche nicht wirksam. Die Rechtsfragen, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, beziehen sich nicht auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann (vgl. Senat , Beschluss vom 16. Dezember 2010 aaO). Es geht vielmehr lediglich um verschiedene konkurrierende Anspruchsgrundlagen, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und nicht voneinander abtrennbare Teile der Anspruchsvoraussetzungen betreffen.
8
2. Die Kläger können den Beklagten nicht mit Erfolg auf Rückzahlung des gemäß Bescheid vom 15. November 2011 geleisteten Anschlussbeitrags wegen Festsetzungsverjährung oder Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit in Anspruch nehmen, sofern die berechneten Positionen nicht Leistungen erfassen, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht wurden.
9
a) Das Berufungsgericht hat, wenn nicht die vorstehend erwähnte Maßgabe zutrifft, im Ergebnis zu Recht angenommen, ein auf Rückzahlung des geleisteten Beitrags gerichteter Schadensersatzanspruch der Kläger auf der Grundlage des in Brandenburg gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einigungsvertrags in Verbindung mit dessen Anlage II B Kap. III Sachgeb. B Abschn. III (BGBl. 1990 II S. 1168) unter den dort genannten Maßgaben als Landesrecht weitergeltenden Staatshaftungsgesetzes der DDR vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 34) in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des zu Landesrecht gewordenen Rechts der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 3. September 1997 (Erstes Brandenburgisches Rechtsbereinigungsgesetz, GVBl. 1997 I S. 104) könne nicht darauf gestützt werden, dass der Beitragsbescheid aus den vorgenannten Gründen rechtswidrig gewesen sei.
10
aa) Gemäß § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden (vgl. Senat , Beschluss vom 19. Dezember 1995 - III ZR 190/94, NVwZ-RR 1997, 204, 205). Es kommt daher allein darauf an, ob das in Rede stehende Verwaltungshandeln - hier der die Kläger belastende Beitragsbescheid - objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Diese Frage beantwortet sich generell nur danach, ob die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - III ZR 216/07, NVwZ-RR 2009, 363 Rn. 6 und Urteil vom 19. Januar 2006 - III ZR 82/05, BGHZ 166, 22 Rn. 12).
11
bb) Der Anspruch scheitert, wenn der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 15. November 2011 objektiv rechtmäßig ist. Die Kläger machen demgegenüber geltend, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der festgesetzte Beitrag infolge Zeitablaufs nicht mehr hätte verlangt werden dürfen. Dies ist indessen nur der Fall, wenn und soweit darin Leistungen berechnet sind, die vor dem 3. Oktober 1990 erbracht worden waren. Auf die Frage, ob es sich mit Blick darauf, dass sich der Beklagte bei Erlass des Bescheids an die Rechtslage in Gestalt der damals maßgeblichen - später vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten - obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten hat, um einen Fall legislativen Unrechts handeln kann, kommt es daher ebenso wenig an wie darauf , ob eine Erstreckung der Haftungsregelung des § 1 StHG auf solche Fälle in Betracht kommt.
12
(1) Die Beitragspflicht der Kläger war - anders als es nach der im Folgenden erörterten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg der Fall gewesen wäre - bei Erlass des Heranziehungsbescheids noch nicht durch Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO erloschen.
13
(a) Die vierjährige Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres , in dem die Beitragspflicht entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO). Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. - entsteht die Beitragspflicht im Falle der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach Absatz 4, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann.
14
Nach der Vorgängervorschrift - § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 200; im Folgenden auch "a.F.") - war die Entstehung der Beitragspflicht hingegen an das "Inkrafttreten" einer Satzung geknüpft, ohne dass das Erfordernis ihrer Rechtswirksamkeit ausdrücklich kodifiziert war. Nach der Auslegung jener Norm, die diese in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Brandenburg erfahren hatte, kam es insoweit nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des (ersten) Satzungserlasses an (etwa OVG Brandenburg , LKV 2001, 132, 134 f; BeckRS 2016, 40172 und LKV 2004, 555, 556). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der Beitragspflicht für ein Grundstück , das an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden konnte, war demzufolge der erstmalige Erlass einer Satzung mit formellem Geltungsanspruch. Da aber nur eine materiell wirksame Satzung Rechtsgrundlage für die Beitragspflicht sein kann, konnten Beiträge danach nur erhoben werden, wenn eine gültige Satzung auf den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung zurückwirkte (vgl. OVG Brandenburg, LKV 2001, 132, 133 f). Nachdem in Brandenburg eine Vielzahl von Satzungen von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als unwirksam angesehen worden war, hätte diese Auslegung zur Folge, dass im Zeitpunkt des Erlasses einer - rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten unwirksamen Beitragssatzung in Kraft gesetzten - rechtsgültigen Satzung die Beitragspflicht häufig nur für eine "juristische Sekunde" entstanden und wegen rückwirkenden Ablaufs der vierjährigen Festsetzungsfrist sofort verjährt (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO) und infolgedessen erloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO) wäre.
15
Den damit verbundenen Beitragsausfällen wollte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in die nunmehr geltende neue Fassung entgegenwirken (vgl. LT-Drs. 3/6324, S. 25 f). Zu der geänderten Rechtslage hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit Urteilen vom 12. Dezember 2007 (OVG Berlin-Brandenburg, LKV 2008, 369, 371 f und BeckRS 2008, 36299, nachgehend BVerwG, BeckRS 2008, 37336) angenommen , die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg entfalte zwar keine Rückwirkung, finde aber auch ohne Rückwirkungsanordnung auf Sachverhalte Anwendung, in denen die erste wirksame Abgabensatzung erst nach Inkrafttreten der Norm erlassen worden sei. Für eine einschränkende Interpretation mit Blick auf die frühere Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg bestehe kein Anlass (vgl. OVG Berlin-Brandenburg jeweils aaO).
16
(b) Das Bundesverfassungsgericht hingegen hat mit Kammerbeschluss vom 12. November 2015 (NVwZ 2016, 300) die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, wegen Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot als verfassungswidrig angesehen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. - der, die Auslegung der früheren Fassung der Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg zugrunde gelegt, eine konstitutive Änderung der Rechtslage beinhalte - entfalte in diesen Fällen Rückwirkung. Die Neuregelung habe bei Anwendung in diesen Fällen nicht lediglich eine unechte, sondern eine unzulässige echte Rückwirkung. Allerdings liege selbst bei Annahme einer unechten Rückwirkung ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vor (BVerfG aaO Rn. 43). Bei Anwendung der Vorschrift in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr hätten erhoben werden dürfen, eröffne sich gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. unzulässig erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen (BVerfG aaO Rn. 46, 52).
17
Dies zugrunde gelegt, ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der gegen die Kläger gerichtete Heranziehungsbescheid wegen unzulässiger Rückwirkung rechtswidrig sei. Nach der vorstehend wiedergegebenen Auslegung der alten Fassung der Norm hätte der Beitrag wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat, da es von seinem Standpunkt aus nicht entscheidungserheblich war, keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Beklagte erstmals eine Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch erlassen hat, mithin nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. die Festsetzungsfrist zu laufen begann. Dies kann aus den nachfolgenden Gründen auch weiterhin auf sich beruhen.
18
(c) Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg setzte auch schon § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung vom 27. Juni 1991 für das Entstehen der Beitragspflicht das Inkrafttreten einer rechtswirksa- men Satzung voraus, mit der Folge, dass die gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 15. November 2011 festgesetzte Forderung nicht bereits verjährt war.
19
Rechtsgrundlage für diesen Bescheid waren §§ 2 f, § 4 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 (Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband "S. ", 5. Jahrgang Nr. 5, S. 7 ff), die auf den 1. September 2005 zurückwirkte (vgl. § 13), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. Selbst wenn diese Satzung unwirksam gewesen sein sollte und daher als Grundlage für den Heranziehungsbescheid nicht in Betracht gekommen wäre, wäre der Fehler spätestens durch die - auch im Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014 in Bezug genommene - Trinkwasserbeitragssatzung vom 13. Mai 2014 (Amtsblatt für den Wasserund Abwasserzweckverband "S. ", 10. Jahrgang, Nr. 3, S. 3 ff), die nach ihrem § 13 rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, geheilt worden (vgl. zur Heilung unwirksamer Satzungen BVerwGE 50, 2, 7 ff mwN; BVerwG, NJW 1980, 2209, 2210). Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit liegen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht vor.
20
Die Beitragsforderung war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht verjährt, weil sie nach dem im maßgeblichen Zeitraum bereits geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung vom 31. März 2004 frühestens am 1. September 2005 entstanden sein konnte, dem Datum, zu dem die (möglicherweise erstmals wirksame) Satzung des Beklagten vom 10. Dezember 2009 nach deren § 13 rückwirkend in Kraft getreten war. Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 KAG Bbg in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 (GVBl. I S.
218) endete die Festsetzungsfrist für die Forderung am 31. Dezember 2011. Diese Bestimmung findet gemäß Satz 2 der Vorschrift Anwendung, weil die vierjährige Festsetzungsverjährung seit Ablauf des Jahres 2005 (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO) am 2. Oktober 2008 noch nicht eingetreten war.
21
Die Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf den vorliegenden Sachverhalt entfaltet keine unzulässige (echte oder unechte) Rückwirkung. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (LKV 2001, S. 133 ff) ist § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht anders auszulegen als die später vom Gesetzgeber - veranlasst durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - geschaffene Neufassung der Vorschrift. Für das Entstehen der Beitragspflicht und damit auch für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung war schon nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Satzungsgeber erstmals eine - im Übrigen ungültige - Satzung mit formellem Geltungsanspruch in Kraft setzte, sondern auf denjenigen des Inkrafttretens der ersten formell und materiell wirksamen Beitragssatzung. Dies ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - im Fall des Beklagten frühestens im Jahr 2009 mit Rückwirkung zum 1. September 2005 erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass es mit Wirkung vor dem Jahr 2005 eine wirksame Trinkwasserbeitragssatzung gab, mit deren Inkrafttreten die Beitragspflicht entstanden und vor dem 15. November 2011 verjährt sein könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
22
(aa) Der Senat hat die Auslegung des einfachen Rechts und damit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. selbst vorzunehmen. Er ist nicht an die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gebunden. Auch steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 einer eigenständigen Auslegung durch den Senat nicht entgegen.

23
(aaa) Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zur Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. entfaltet für den vorliegenden Fall keine Bindungswirkung. Vielmehr hat der Senat die Rechtslage unabhängig zu beurteilen.
24
Eine Bindung der Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an verwaltungsgerichtliche Entscheidungen besteht nur im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO. Sie erfasst in persönlicher Hinsicht daher nur die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und ihre Rechtsnachfolger und ist sachlich auf den Streitgegenstand beschränkt (st. Rspr., etwa: Senat, Urteile vom 18. April 2019 - III ZR 67/18, BeckRS 2019, 8516 Rn. 17 f; vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07, NVwZ-RR 2008, 674 Rn. 15; vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07, BGHZ 175, 221 Rn. 10; vom 17. Mai 1956 - III ZR 280/54, BGHZ 20, 379, 382 f und vom 30. April 1953 - III ZR 268/51, BGHZ 9, 329, 332). Dies gilt in gleicher Weise für den Staatshaftungsprozess. Vorliegend gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten der früheren Verfahren mit den hiesigen Prozessparteien identisch waren, und schon gar nicht, dass es sich um denselben Streitgegenstand handelte.
25
Bereits deshalb ist auch der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Revision darauf unbehelflich, dass im verwaltungsgerichtlichen Rechtszug dem Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO die Überprüfung der Auslegung von Landesrecht durch die Landesverwaltungsgerichte versagt ist (vgl. auch Mittag, NJ 2019, 246, 247 f). Denn die Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die Auslegung von Landesrecht durch seine Vorinstanzen bezieht sich ebenfalls nur auf den konkreten Streitgegenstand. Gerade wegen der fehlenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit des Landesrechts durch das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision auch inhaltlich aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 (9 C 2/18, juris) nichts zu ihren Gunsten herleiten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zum Beginn der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. zugrunde gelegt hat (aaO Rn. 21), handelt es sich nicht um eine eigene Würdigung des Revisionsgerichts , sondern sie beruht, wie in Randnummer 22 ausdrücklich hervorgehoben wird, auf der revisionsrechtlich bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht.
26
Aus diesem Grunde ist der Senat auch nicht zur Einleitung eines Verfahrens nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661, RsprEinhG) gehalten, denn dieses Gesetz betrifft nur Rechtssprechungsdivergenzen zwischen den obersten Gerichtshöfen des Bundes (Art. 95 Abs. 1 und 3 GG). Dies sieht wohl auch die Revision nicht anders, macht jedoch geltend, dass dies zu nicht nach §§ 11 ff RsprEinhG behebbaren Differenzen in der Rechtsprechung zum Landesrecht führen könne. Die Auffassung der Revision, diese seien mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, teilt der Senat nicht. Aus einem solchen (nur unterstellten) Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip könnten im Übrigen allenfalls Bedenken gegen die Einschränkung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs gemäß § 137 Abs. 1 VwGO und der daraus folgenden Unmöglichkeit, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Landesrecht zum Gegenstand von Verfahren nach §§ 11 RsprEinhG zu machen, abgeleitet werden. Die von der Revision demgegenüber befürwortete Bindung der ordentlichen Gerichte - einschließlich des Bundesgerichtshofs - an die Auslegung öffentlich-rechtlichen Landesrechts durch Entscheidungen der (Landes-) Verwaltungsgerichte wäre hingegen ihrerseits verfassungsrechtlich nicht haltbar. Denn eine solche Bindung bestünde - sofern nicht ausnahmsweise eine Bindung im Rahmen der Rechtskraftwirkung vorliegt (s.o.) - an Entscheidungen in Verfahren, an denen die Parteien des Zivilprozesses nicht beteiligt waren. Dies wäre indessen schon mit dem grundrechtlich geschützten Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch hinsichtlich rechtlicher Gesichtspunkte gilt (st. Rspr, siehe nur BVerfGE 86, 133, 144; 60, 175, 210; jew. mwN), unvereinbar (vgl. hierzu auch Senat, Urteil vom 18. April 2019 aaO Rn. 18).
27
Dementsprechend ist es bei der Auslegung von Landesrecht, jedenfalls de lege lata, hinzunehmen, dass es Unterschiede in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (an die das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist) in einem Primärprozess und derjenigen des Bundesgerichtshofs in einem Sekundärrechtsstreit geben kann. Ebenso wenig kann der Anspruchsteller darauf vertrauen, die mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen befassten Zivilgerichte würden de facto stets einer bestehenden verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung folgen.
28
(bbb) Eine (auch nur faktische) Bindung des Senats an die Auslegung durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ergibt sich auch nicht infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015. Zwar waren Ausgangspunkt der Entscheidung die dort wiedergegebene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F., die dadurch veranlasste Gesetzesänderung sowie die darauf basierende neue Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. BVerfG aaO Rn. 45 ff). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nehmen insoweit jedoch nicht an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG teil. Diese erfasst grundsätzlich nur die gerichtliche Auslegung des Grund- gesetzes (hier in Bezug auf die Frage eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot ), nicht aber die der einfachrechtlichen Normen, die Sache der dazu berufenen Fachgerichte ist (etwa BVerfGE 40, 88, 93 f; 135, 1 Rn. 46 ff, 49; Heusch in Burkiczak/Dollinger/ Schorkopf, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Neuausgabe, § 31 Rn. 57). Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in solchen Fällen nicht über die verbindliche Auslegung des einfachen Rechts (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation wie hier BVerfGE 135, 1 Rn. 54). Es bleibt daher offen, ob Bürger oder Behörde im Ausgangsrechtsstreit - und erst recht in Parallelfällen - ihren Rechtsstandpunkt zur alten Rechtslage zu Recht eingenommen haben. Hält das Bundesverfassungsgericht die Rückwirkung für verfassungswidrig, ist es weiterhin der Fachgerichtsbarkeit aufgegeben, den Inhalt der alten Rechtslage durch Auslegung zu klären. Dies entspricht der Funktionsteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Die weitere, insbesondere höchstrichterliche Auslegung durch die Fachgerichte kann dabei - wie hier - ergeben, dass die in Rede stehende Norm gerade so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich festgestellt wissen wollte, eine Rückwirkung damit letztlich doch nicht vorliegt. Dies bleibt eine Frage der Auslegung geltenden einfachen Rechts, die nicht dem Gesetzgeber, sondern der Gerichtsbarkeit und dabei in erster Linie der Fachgerichtsbarkeit obliegt (vgl. zu allem Vorstehenden BVerfGE aaO Rn. 55).
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(bb) Dass es für das Entstehen der Beitragspflicht und damit für den Beginn der Festsetzungsverjährung auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. auf das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung ankam, legt nicht nur schon der Wortlaut der Bestimmung nahe, sondern ist auch nach der Gesetzgebungsgeschichte , der Systematik des Gesetzes und seinem Sinn und Zweck geboten. Das abweichende Normverständnis durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg ist demgegenüber nicht überzeugend.
30
Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzgebungsmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018, 2001 Rn. 40; BVerfGE 133, 168 Rn. 66; jew. mwN).
31
(aaa) Bereits der Wortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. spricht dafür, dass mit "Inkrafttreten" nicht nur der formelle Erlass einer Norm, sondern auch deren Wirksamkeit im materiellen Sinne gemeint ist. Das natürliche Sprachverständnis legt dies nahe, denn Wirkung und damit "Kraft" kann nur eine materiell wirksame Satzung entfalten.
32
(bbb) Dass dies auch dem damaligen Willen des brandenburgischen Gesetzgebers entsprach, ergibt sich aus der Genese des Gesetzes. Im Verfahren zum Erlass des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 diente als Vorlage für § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. der wortgleiche § 8 Abs.
7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GVBl. S. 712; im Folgenden KAG NRW, vgl.Landtag Brandenburg, 1. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 20. Sitzung vom 13. Juni 1991, S. 1501 f; OVG Brandenburg, LKV 2001, S. 134). Die seinerzeitige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen legte die Vorschrift so aus, dass für die Entstehung der Beitragspflicht das Inkrafttreten einer formell und auch materiell wirksamen Satzung erforderlich war (vgl. etwa OVG Nordrhein -Westfalen, OVGE 37, 188, 192; 32, 41, 42 ff). Aus den jener Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzesmaterialien sind abweichende Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs des "Inkrafttretens" ebenfalls nicht zu ersehen (vgl. LT-Drs. 6/810, S. 8 f, 40 ff; LT-Drs. 6/1493, S. 13; Landtag NordrheinWestfalen , 6. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 37. Sitzung vom 17. September 1968, S. 1416 ff; Bericht des Kommunalpolitischen Ausschuss zur 2. Lesung des Entwurfs des KAG LT-Drs. 6/1493 S. 13 und Landtag Nordrhein-Westfalen, 6. Wahlperiode, Plenarprotokoll, 61. Sitzung vom 7. Oktober 1969, S. 2507 ff). Dies zeigt, dass der brandenburgische Gesetzgeber bei Schaffung des Kommunalabgabengesetzes keine andere Vorstellung von der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vor Augen hatte. Die von seiner früheren Auslegung abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NordrheinWestfalen (vgl. NVwZ-RR 2000, 535, 537), an der sich die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. orientiert hat, ist erst 1999 - das heißt etliche Jahre später - ergangen. Sie konnte daher keinen Einfluss auf die Gesetzgebung in Brandenburg genommen haben.
33
Bestätigt wird dieser Befund durch die Begründung der - aufgrund der oben wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. veranlassten - Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg mit dem Zweiten Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294). Im Gesetzgebungsverfahren hat der Gesetzgeber ausdrücklich "klargestellt", dass er bereits mit der von den Verwaltungsgerichten anders ausgelegten Vorgängervorschrift an die materielle Wirksamkeit der Satzung anknüpfen wollte (LT-Drs. 3/6324 aaO). Auch wenn dies - legt man die damalige Auslegung der Norm nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg zugrunde - eine konstitutive Gesetzesänderung dargestellt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 aaO Rn. 47 ff), lässt dies einen Rückschluss auf den tatsächlichen Willen des Gesetzgebers schon bei Erlass der früheren Fassung der Vorschrift zu.
34
Schon damit ist der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. durch das zuständige Oberverwaltungsgericht der Boden entzogen.
35
(ccc) Ebenso zeigt der systematische Zusammenhang von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg, dass Anknüpfungspunkt für das Entstehen der Beitragspflicht und damit den Beginn der Festsetzungsverjährung nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer gültigen Satzung sein kann und nicht derjenige, zu dem eine unwirksame Satzung formell erlassen worden ist.
36
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 38 AO). § 8 Abs. 7 KAG Bbg konkretisiert für die Beiträge den Zeitpunkt, zu dem der Beitragstatbestand verwirklicht sein muss und damit die sachliche Beitragspflicht entstehen kann. Er regelt nicht die Entstehungsvoraussetzungen selbst (Becker in Becker u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, § 8 Rn. 330 [Stand: August 2011]). § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg bestimmt als Ausdruck des Rechts- staatsprinzips demgegenüber, dass Abgaben nur aufgrund einer (wirksamen) Satzung erhoben werden dürfen (vgl. etwa OVG Brandenburg, LKV 2001, S. 133 und OVGE 33, 7, 10; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2000,S. 537 und OVGE 37, 192; Holtbrügge in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 5 [Stand: September 2011]). Ein auf einer ungültigen Satzung beruhender Bescheid ist rechtswidrig (vgl. Deppe in Becker u.a. aaO § 2 Rn. 6 [Stand: Juni 2015]; Holtbrügge aaO).
37
Regelmäßig treten Satzungen, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (vgl. für das Land Brandenburg § 3 Abs. 5 der Kommunalverfassung; im Folgenden KVerf Bbg). Unter dem Begriff des "Inkrafttretens" nach dieser Bestimmung und damit auch nach § 2 Abs. 1 KAG Bbg wird dabei der zeitliche Beginn des Wirksamwerdens einer Norm verstanden (vgl. Holtbrügge aaO Rn. 31; vgl. auch BVerfGE 42, 263, 283). Das gebietet eine materielle Betrachtung mit der Folge, dass ein Inkrafttreten erst angenommen werden kann, wenn neben den Anforderungen, die in der jeweiligen Inkrafttretensregelung vorgesehen sind, auch die sonstigen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Norm vorliegen (Holtbrügge aaO).
38
Für § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. kann nichts anderes gelten. Es ist fernliegend, dass § 2 Abs. 1 KAG Bbg einerseits und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. andererseits, die jeweils auf eine Satzung abstellen und gemeinsam mit dieser die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Beiträge bilden, in Bezug auf das Inkrafttreten einer Satzung unterschiedliche Voraussetzungen aufstellen.
39
Dementsprechend hat - wie vorstehend ausgeführt - auch die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zu der mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. wortlautidentischen Parallelbestimmung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW das Entstehen der Beitragspflicht an das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung angeknüpft, soweit diese nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmte (zB OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. November 1996 - 15 B 2222/96, S. 3 des amtlichen, nicht veröffentlichten Umdrucks ; Urteil vom 29. September 1995 - 15 A 1009/92, S. 9 des amtlichen, nicht veröffentlichten Umdrucks; StuGR 1994, 57, 60; OVGE 37, 188, 192; 32, 42). Es hat dazu ausgeführt, dies ergebe sich schon aus dem Sinnzusammen- hang der beiden Halbsätze des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW. Wenn der erste Halbsatz anordne, dass die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der Satzung entstehe, so werde damit vorausgesetzt, dass es sich um eine unter Berücksichtigung des in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW (wortlautidentisch mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Bbg) für Satzungen vorgeschriebenen Mindestinhalts gültige Satzung handele, die die Beitragspflicht zum Entstehen bringe und daher allein als Rechtsgrundlage für einen Beitragsbescheid in Betracht komme (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, OVGE 37 aaO).
40
Eine abweichende Sichtweise lässt sich auch nicht durch die Annahme rechtfertigen, bei § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. handele es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. OVG Brandenburg, aaO S. 134; OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2000, 537). Schon ein Regel-AusnahmeVerhältnis zwischen den Sätzen 1 und 2 des Absatzes 7 ist nicht zwingend. Vielmehr betrifft Satz 1, der sich auf Ausbaubeiträge bezieht, im Vergleich zu dem die Anschlussbeiträge regelnden Satz 2 eine andere Beitragsart und daher ein "aliud" (Becker aaO S. 163).
41
(ddd) Der Hinweis auf § 93 Abs. 3 BVerfGG als Argument für eine Auslegung , nach der unter "Inkrafttreten" nur die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zu verstehen ist, die nach der Inkrafttretensregelung erforderlich sind, um die Rechtsfolge des zeitlichen Beginns der Wirksamkeit herbeizuführen (so OVG Brandenburg, LKV 2001 S. 135 und OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2000 aaO), überzeugt nicht. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg regelt das Entstehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs und nicht - wie die vorstehend genannte Vorschrift - rein verfahrensrechtliche Fragen (ähnlich Becker KStZ 2001, 161, 164).
42
(eee) Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. erforderten gleichermaßen, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten wirksamen Satzung abzustellen und nicht auf den einer - unwirksamen - Satzung mit formellem Geltungsanspruch.
43
Im Ausgangspunkt ist mit dem Oberverwaltungsgericht Brandenburg davon auszugehen, dass es Ziel der Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. war, den Kommunen beziehungsweise den Zweckverbänden einen zeitlichen Spielraum zu verschaffen, innerhalb dessen sie das Entstehen der Beitragspflicht festlegen konnten (vgl. OVG Brandenburg aaO S. 134). Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich bei Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1991 (aaO) die mit dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) wiederhergestellten Selbstverwaltungskörperschaften noch im Aufbau befanden und die Eigentumsverhältnisse an vielen Grundstücken und Erbbaurechten ungeklärt waren (vgl. Brandenburg LT-Drs. 1/235, S. 27). Sofern mit den Aufgaben der Wasserversorgung und/oder Abwasserentsorgung Zweckverbände wie der Beklagte betraut werden sollten, mussten diese erst noch gegründet werden, was in der Anfangszeit zudem mit weiteren rechtlichen Schwierigkeiten behaftet war (vgl. OVG Brandenburg aaO S. 136), die letztlich erst mit dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (Brandenburg GVBl. I S. 162) bewältigt werden konnten. Weiterhin war der Umgang mit den sogenannten Altanschließern zu lösen.
44
Zwar verschaffte, worauf das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (aaO S. 134) und vor ihm - allerdings bezogen auf eine anderweitige Ausgangslage - das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (aaO S. 536 f) abgestellt haben , bereits die Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsätze 1 und 2 KAG Bbg dem Satzungsgeber ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der jeweiligen Satzung einen Zeitgewinn. Ihm blieb es zum einen überlassen, wann er überhaupt eine Beitragssatzung in Kraft setzte, zum anderen durfte er in der Satzung dafür einen noch späteren Zeitpunkt vorsehen. Diese Zeit konnte der Satzungsgeber nutzen, um die Voraussetzungen für den Erlass einer rechtlich wirksamen Satzung zu schaffen. Gleichwohl greifen die Sichtweise, Sinn und Zweck des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. hätten es lediglich erfordert, den Gemeinden eine ordnungsgemäße verwaltungstechnische Abwicklung einer Vielzahl von Beitragsfällen zu ermöglichen, und die daraus gezogene Schlussfolgerung, "Inkrafttreten" im Sinne dieser Vorschrift bedeute nur den formellen Erlass einer Satzung (vgl. OVG Brandenburg aaO S. 135), zu kurz. Vielmehr wird der Zweck des Kommunalabgabengesetzes nur dann vollständig erreicht, wenn die Entstehung der Beitragspflicht an das Inkrafttreten einer formell und materiellrechtlich wirksamen Satzung geknüpft wird. Mit dem Kommunalabgabengesetz sollten die Selbstverwaltungskörperschaften die Möglichkeit erhalten, sich durch Steuern, Gebühren und Beiträge Einnahmen zur Bewältigung der von ihnen zu erfüllenden zahlreichen Aufgaben zu verschaffen und die damit zusammenhängende Kostenlast gleichmäßig auf die davon profitierenden Bürger zu verteilen. Die Kommunen und Verbände konnten die ihnen übertragenen Aufgaben zum Vorteil der Bevölkerung nur dann erfüllen, wenn sie die Gebühren auch tatsächlich durchsetzen konnten, während der Einzelne nicht darauf vertrauen durfte, eine öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. Martini , NVwZ 2014, 1555). Schon deswegen drängt es sich auf, für das Entstehen der Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg und die davon abhängige Festsetzungsverjährung auf die erste materiell-rechtlich wirksame Satzung abzustellen, zumal - wie die Rechtswirklichkeit in Brandenburg später auch gezeigt hat - es nicht gewährleistet war, dass es den Gemeinden und Verbänden sogleich gelingen würde, rechtswirksame Satzungen zu erlassen. Würde man hingegen auf den Erlass der ersten Satzung mit formellem Geltungsanspruch abheben, hätte dies - ungeachtet des dahinterstehenden Gedankens der Rechtssicherheit für den mit der Beitragspflicht belasteten Bürger - gerade wegen der besonderen Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen (vgl. etwa BVerfGE 133, 143 Rn. 28) zulasten der Allgemeinheit gleichsam einen Sanktionscharakter für den Verwaltungsträger , dem es nicht sogleich oder wenigstens binnen einer ab dem ersten Satzungsversuch laufenden Frist gelingt, die komplexen Anforderungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit an den Satzungsgeber zu erfüllen und eine wirksame Satzung zu erlassen.
45
Ein uneingeschränktes schutzwürdiges Vertrauen des betroffenen Bürgers , wegen eines ihm dauerhaft zugeflossenen Vorteils nur deswegen nicht mehr auf Beitragszahlung in Anspruch genommen werden zu können, weil der örtliche Gesetzgeber eine unwirksame Satzung nicht binnen der vom Oberverwaltungsgericht Brandenburg angenommenen Frist durch eine neue wirksame ersetzt hat, besteht demgegenüber nicht. Soweit der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen und ordnungsgemäß bekannt gemacht hat, hat er, auch wenn sie formell oder materiell unwirksam war, seinen Willen zur Erhebung von Steuern, Gebühren oder Beiträgen deutlich gemacht (vgl. etwa die Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts in BVerfG, NVwZ 2010, 313, 314; BVerwG, BeckRS 1978, 31298801 unter II.; Deppe in Becker, aaO § 2 Rn. 155 [Stand: Juli 2018]). Mit Inkrafttreten einer solchen Satzung muss jeder Bürger ungeachtet der bestehenden Mängel damit rechnen, zukünftig - gegebenenfalls auf der Grundlage einer neuen wirksamen Regelung - noch in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt vor allem, soweit er - mit Beiträgen oder Gebühren abzugeltende - Sondervorteile entgegengenommen hat, deren Unentgeltlichkeit er nicht erwarten darf (vgl. BVerfG NVwZ 2010 aaO).

46
(fff) Auch das berechtigte Interesse an Rechtssicherheit für die betroffenen Bürger gibt für die vom Oberverwaltungsgericht Brandenburg vorgenommene Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. keine Veranlassung, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass es vielen örtlichen Gesetzgebern selbst mehrere Jahre nach Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes nicht gelungen war, wirksame Satzungen zu erlassen. Dieses Interesse musste nicht durch die Rückwirkung des Erlasses einer wirksamen Beitragssatzung und der damit verbundenen Festsetzungsverjährung für eine Vielzahl von Beitragsforderungen verwirklicht werden. Dem Gebot der Rechtssicherheit wird vielmehr durch das in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg spezialgesetzlich ausgeprägte Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und - vorhersehbarkeit (vgl. dazu BVerfGE 133, 143 Rn. 41) Rechnung getragen.
47
Dieses Prinzip schützt den Bürger davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfGE aaO). Für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet , Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen , dass diese nicht unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (BVerfGE aaO Rn. 45 mwN). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge, auch unter Berücksichtigung, dass derjenige, dem Sondervorteile zugeflossen sind, grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, diese auf Dauer kostenlos behalten zu dürfen (s.o. Buchst. eee am Ende). Zwar können dabei die Vorteile auch für die Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Der Bürger darf jedoch nicht dauerhaft im Unklaren gelassen werden, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Laufe der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. BVerfGE aaO).
48
Dies zu regeln, ist jedoch Aufgabe des Gesetzgebers, der in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums die berechtigten Interessen der Allgemeinheit an einem Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von zeitlichen Grenzen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen hat (BVerfGE aaO Rn. 42, 46). Dies gilt auch, soweit das Bundesverfassungsgericht mehrere Möglichkeiten zur Schaffung einer zeitlichen Obergrenze aufgezeigt und dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (NVwZ-RR 2000 aaO) Bezug genommen hat (BVerfG aaO Rn. 50). Eine Verpflichtung des Satzungsgebers , ohne entsprechende gesetzliche Regelung eine zur Heilung eines früheren Rechtsmangels erlassene wirksame neue Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen Satzung in Kraft zu setzen und die Festsetzungsfrist damit ebenfalls rückwirkend in Lauf zu setzen , ergibt sich daraus aber gerade nicht. Um die Beitragspflicht überhaupt entstehen zu lassen, bedurfte es der Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Satzungsversuchs - auch unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorschriften - hingegen nicht (vgl. BVerwG NJW 1977, 1740, 1741). Es ist mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben Sache der Kommune oder - wie hier - des mit der Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben beauftragten Zweckverbands zu entscheiden, ob einer Satzung Rückwirkung beigemessen werden soll oder nicht (vgl. BVerwG aaO).
49
Der brandenburgische Gesetzgeber ist dem Weg, dem Satzungsgeber eine Pflicht zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer solchen zum Zwecke der Heilung erlassenen Satzung aufzuerlegen, auch nicht gefolgt. Seinen ihm gegebenen Gestaltungsspielraum zur Realisierung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hat er mittlerweile dadurch verwirklicht, dass er mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 40 S. 1) mit § 19 Abs. 1 KAG Bbg eine zeitliche Obergrenze für die Beitragserhebung geschaffen hat (siehe dazu unten [2]).
50
(ggg) All dies zugrunde gelegt, lief die zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die nach der Lebenswirklichkeit regelmäßig dazu führen musste, dass der Satzungsgeber gezwungen war, eine spätere Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt zu erlassen, zu dem die sachliche Beitragspflicht erstmals hätte entstehen und die Festsetzungsverjährungsfrist hätte beginnen sollen, zudem auf einen nicht durch ein Gesetz legitimierten Eingriff in die Autonomie des Satzungsgebers (vgl. dazu § 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999, GVBl. I S. 194 [GKG Bbg a.F.] bzw. § 12 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014, GVBl. I Nr. 32 [GKG Bbg n.F.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 KVerf Bbg und § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg) hinaus. Ferner würde dadurch das sich aus § 3 Abs. 5KVerf Bbg ergebende Regel-/Ausnahmeverhältnis, wonach eine Satzung - wie vorstehend ausgeführt - grundsätzlich mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung und gerade nicht rückwirkend in Kraft tritt, in sein Gegenteil verkehrt.
51
(2) Der die Kläger belastende Beitragsbescheid hält sich innerhalb der durch § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg (eingeführt mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Dezember 2013 mit Wirkung vom 6. Dezember 2013) vorgegebenen zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich. Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit wird dadurch gewahrt.
52
(a) § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg findet auf den Beitragsbescheid der Kläger , der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg noch nicht bestandskräftig war (vgl. Widerspruchsbescheid vom 26. August 2014), Anwendung (vgl. § 20 Abs. 2 KAG Bbg).
53
(b) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg dürfen Anschlussbeiträge nach Vollendung des 15. Kalenderjahres, das - ungeachtet einer wirksamen Satzungslage - auf den Eintritt der (tatsächlichen) Vorteilslage, das heißt der Anschlussmöglichkeit des Grundstücks an die leitungsgebundene Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg, folgt (vgl. zB OVG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2014, 54103 unter II 2 b bb; Herrmann in Becker, aaO, § 19 Rn. 17, 28, 31), nicht mehr festgesetzt werden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg ist der Lauf - nicht Ablauf - der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt.
54
Allerdings kann die Vorteilslage im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg nicht vor 1990 eingetreten sein, selbst wenn die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des betreffenden Grundstücks vor diesem Jahr geschaffen wurde. Die Anschlussmöglichkeit sowie der aus ihr resultierende und abzugeltende wirtschaftliche Vorteil sind Dauertatbestände, die über den Zeitpunkt der Herstellung der technischen und rechtlichen Voraussetzungen fortwirken (BbgVerfG , LKV 2012, 506, 507). Die nach § 8 Abs. 7 KAG Bbg beitragsrelevante Vorteilslage in Bezug auf die Möglichkeit, die kommunale zentrale Trinkwasserversorgung (oder Abwasserentsorgung) dauerhaft in Anspruch zu nehmen, kann nicht vor 1990 geschaffen worden sein, weil erst in diesem Jahr die kommunale Selbstverwaltung auf dem Gebiet der früheren DDR und die Kommunen wiedererrichtet wurden und ihnen die Aufgabe der Wasserversorgung und schadlosen Abwasserableitung und -behandlung gemäß § 2 Abs. 2 der DDRKommunalverfassung vom 17. Mai 1990 übertragen wurde (BbgVerfG aaO S. 508). Eine Kontinuität und Identität mit früheren Kommunen und Abwasserentsorgungsanlagen - nichts anderes kann für dieTrinkwasserversorgung gelten - besteht nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg aaO unter II 2 a bb mwN). Eine rechtliche Kontinuität ist daher selbst insoweit nicht gegeben, als eine Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserbeseitigung schon vor der Neuentstehung der öffentlichen Einrichtung technisch gewährleistet worden ist (OVG Berlin -Brandenburg, OVGE 34, 283, 288; OVG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE S. 15 ff des amtlich nicht veröffentlichten Umdrucks mwN). Vielmehr sind die alten technischen Anlagen in die neuen rechtlichen Einrichtungen eingegliedert worden und bildeten deren Anfangsbestand (OVG BerlinBrandenburg , OVGE 34, 283, 288; 33, 8). Eine beitragsrelevante Vorteilslage ist für den Bürger erstmals mit dieser Kommunalisierung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen und daher nicht vor dem Jahr 1990 entstanden (OVG Berlin -Brandenburg, BeckRS 2014, 56880 unter II 2 d a.E; BeckRS 2014, 46977 unter II 2 und BeckRS 2016 40172; Herrmann aaO Rn. 31). Dementsprechend ergibt sich auch aus der Begründung des brandenburgischen Gesetzgebers zu § 19 KAG, dass der Eintritt der Vorteilslage frühestens mit dem Eintritt des Lan- des Brandenburg in den Geltungsbereich des Grundgesetzes beginnt (LT-Drs. 5/7642 S. 12).
55
Diese Auslegung des landesrechtlichen Vorteilsbegriffs begegnet mit Blick auf den den Eigentümern erstmals und frühestens unter dem grundlegend neuen Rechtsregime nach der Wiedervereinigung rechtlich gesicherten Vorteil, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung zu entsorgen - beziehungsweise ihr Trinkwasser darüber beziehen zu können -, keinen bundesrechtlichen Bedenken, sofern die Herstellungsbeiträge nur für nach der Wiedervereinigung entstandene Aufwendungen - und damit nicht doppelt - erhoben werden (BVerwG, NVwZ-RR 2015, 786 Rn. 16; BbgVerfG aaO S. 508). Letzteres wird durch die Regelung in § 18 KAG Bbg sichergestellt, wonach Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, nicht beitragsfähig ist (vgl. auch LT-Drs. 4/6729-B), siehe dazu auch nachfolgend unter [3].
56
Auch das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert es nicht, ausnahmslos auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an das Trink- oder Abwassersystem abzustellen. Die Bestimmung der ab dem Eintritt der Vorteilslage zu bemessenden Ausschlussfrist muss nicht nur die Erwartung des Begünstigten auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung, sondern auch das öffentliche Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss der Anlage berücksichtigen (BVerwG aaO Rn. 16; BVerfGE 133, 143 Rn. 43). Die Würdigung, mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neugründung einer kommunalen - und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten - Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Jahr 1990 sei mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung erstmalig eine Vorteilslage entstanden, stimmt damit überein (vgl. BVerwG aaO).
57
Die in § 19 Abs. 1 KAG Bbg vorgesehene Höchstfrist von 15 Jahren überschreitet die Grenzen des verfassungsrechtlich Zumutbaren nicht. Der brandenburgische Gesetzgeber hat sich insoweit an der Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientiert und diese halbiert (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, LT-Drs. 5/7642 S. 8). Dagegen bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist naheliegend, für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften, insbesondere auf § 53 Abs. 2 VwVfG, zurückzugreifen. In dieser Regelung kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich -rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken, und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (BayVGH, BeckRS 2015, 100074 Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, KStZ 2015, 192, 195). Rechtssicherheit und Rechtsfrieden erfordern eine Verjährung nach 30 Jahren, lassen sie aber auch genügen (BVerwGE 132, 324 Rn. 10; LT-Drs. 5/7642 aaO).
58
Der Landesgesetzgeber hat gemessen daran bereits eine deutlich kürzere Frist gewählt, die die Interessen der Aufgabenträger einerseits und der von den Beiträgen betroffenen Bürger andererseits in ein ausgewogenes Verhältnis bringt. Er hat dies damit begründet, dass die Verjährungshöchstfrist nicht so kurz sein dürfe, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist mehr als im Ausnahmefall zu besorgen wäre. Des Weiteren hat er ausgeführt, die Verjährungshöchstfrist dürfe auch nicht so kurz bemessen sein, dass das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot in seiner Ausprägung als Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gefährdet sei. Dabei hat der Landesgesetzgeber nicht nur in den Blick genommen, dass der kommunale Aufgabenträger angemessene Zeit benötigt, das Finanzierungsmodell auszuwählen, den Gesamtaufwand zu prognostizieren, die Grundstücke und berücksichtigungsfähigen Flächen zu erfassen, die Kalkulationen durchzuführen, die erforderlichen Satzungen zu erlassen und die Abgaben festzusetzen, sondern insbesondere auch, dass die Rechtswirksamkeit von Abgabensatzungen und damit die für die kommunalen Aufgabenträger zur Verfügung stehende Zeit für die Festsetzung stark von der Rechtsfortbildung der Verwaltungsgerichte abhängig ist (LT-Drs. aaO S. 8 f). Demgegenüber habe der Abgabenschuldner - über das Interesse, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen sei, hinauskein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Abgabenanspruchs; ebenso wenig sei seine Beweisnot wegen Zeitablaufs zu befürchten (LT-Drs. aaO S. 9). Der Abgabenpflichtige habe den durch den Beitrag auszugleichenden Vorteil im Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage - im Regelfall bereits mit der Anschlussmöglichkeit - zudem regelmäßig noch nicht vollumfänglich erlangt, weil die meisten kommunalen Aufgabenträger noch nicht über eine endgültig hergestellte Einrichtung verfügten. Daher sei es sachgerecht, dass die Verjährungshöchstfrist deutlich länger sei als die allgemeine vierjährige Festsetzungsfrist (LT-Drs. aaO). Diese sorgfältige und umfassende gesetzgeberische Abwägung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
59
Ebenso bedenkenfrei ist die in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg geregelte einmalige Hemmung des Fristlaufs bis zum 3. Oktober 2000 mit der Folge, dass die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015 endete (so ausdrücklich LT-Drs. aaO S. 12). Diese Hemmung war durch die Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit und den damit einhergehenden Problemen rechtli- cher, technischer oder betriebswirtschaftlicher Natur veranlasst (vgl. LT-Drs. aaO S. 10 f). Auch unter Einrechnung dieser zehnjährigen Hemmung wird die absolute Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren nicht überschritten. Vielmehr endete die Frist in Fällen, in denen aufgrund vorstehender Ausführungen die Vorteilslage im Jahr 1990 eingetreten war, auch unter Berücksichtigung dieses Zeitraums nach 25 Jahren, mithin mit Ablauf des Jahres 2015 (LT-Drs. aaO S. 12). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen in Anbetracht der daher im Ergebnis möglichen Fristen zwischen 15 und 25 Jahren und einer damit verbundenen unvermeidlichen Ungleichbehandlung von "Alt-" und "Neuanschließern" ebenfalls nicht. Sie ist durch die nach Wiederherstellung der Deutschen Einheit entstandene Aufbausituation und das besondere Gewicht, das einer funktionierenden Kommunalverwaltung und insbesondere einer finanzierbaren und leistungsfähigen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zukommt, und damit durch gravierende Gründe des Allgemeinwohls sachlich gerechtfertigt. Demgegenüber wiegt das Vertrauen der Bürger, einen erhaltenen Vorteil nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nicht mehr bezahlen zu müssen, weniger schwer.
60
(c) Dies zugrunde gelegt, begann die in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg bestimmte 15-Jahresfrist mit Eintritt der Vorteilslage für das Grundstück der Kläger , frühestens jedoch im Jahr 1990. Der Lauf dieser Frist war allerdings nach § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG Bbg zunächst bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt, so dass der Fristablauf im vorliegenden Fall erst zum 31. Dezember 2015 eingetreten wäre. Durch Absendung des Beitragsbescheids am 15. November 2011 war die Frist jedoch zuvor gewahrt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 KAG Bbg in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO). Da ein abgeschlossener Sachverhalt nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht vorlag, konnte die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Revision auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung entfalten.

61
(d) Das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hat auch nicht schon vor Inkrafttreten des § 19 KAG Bbg am 6. Dezember 2013 unmittelbar von Verfassungs wegen ohne Tätigwerden des Gesetzgebers zur Unzulässigkeit der Beitragsfestsetzung geführt. Vielmehr waren § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg auch ohne eine gesetzlich ausdrücklich angeordnete zeitliche Obergrenze verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Beiträge nicht auf unbegrenzte Dauer geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfGE 133, 143 Rn. 52). Ein von den vorstehend dargestellten Erwägungen unter Buchstabe zu (b) abweichendes Ergebnis ergibt sich hieraus aber nicht. Die beitragsrechtlich relevante Vorteilslage ist erstmals im Jahr 1990 entstanden, weshalb bei Erlass des an die Kläger gerichteten Beitragsbescheids im November 2011 fast 22 Jahre verstrichen waren. Dies liegt innerhalb des als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehenden Zeitraums von 30 Jahren, der - wie schon ausgeführt - gerade auch im Verwaltungsrecht (vgl. § 53 Abs. 2 VwVfG) die verjährungsrechtliche Obergrenze darstellt. Für den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit kann nichts anderes gelten.
62
(3) Allerdings ist gemäß § 18 Satz 1 KAG Bbg Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, der vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, nicht beitragsfähig. Ob die von den Klägern mit dem Bescheid vom 15. November 2011 erhobenen Beiträge nur Aufwand nach dem 3. Oktober 1990 abgalten, ist auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands ungeklärt. Hierzu sind Feststellungen nachzuholen.
63
Sollte eine insoweit gebotene weitere Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ergeben, dass der Beitrag ganz oder teilweise gemäß § 18 Satz 1 KAG Bbg nicht erhoben werden durfte und der Bescheid deswegen rechtswidrig war, ist es ebenfalls Sache des Tatrichters gemäß § 2 StHG als spezieller Regelung zum Mitverschulden (vgl. § 254 BGB) abzuwägen, ob es den Klägern möglich und zumutbar gewesen wäre, den Bescheid unter diesem Gesichtspunkt anzufechten und dadurch den Schaden zu verhindern oder zu mindern, und ob ihnen ein solches Versäumnis subjektiv vorwerfbar wäre (vgl. dazu Senat, Urteile vom 14. Juli 1994 - III ZR 174/92, BGHZ 127, 57, 69 f und vom 15. November 1990 - III ZR 302/89, BGHZ 113, 17, 22 f mwN).
64
b) Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wegen Erlasses eines aufgrund bereits eingetretener Festsetzungsverjährung rechtswidrigen Heranziehungsbescheids scheidet schon aus den vorstehend erörterten Gründen ebenfalls aus. Ob ein solcher Anspruch jedoch wegen einer schuldhaften Verletzung der Amtspflicht aus § 18 KAG Bbg in Betracht zu ziehen ist, ist gleichermaßen offen, wobei gegebenenfalls § 839 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen ist.

III.

65
Das Berufungsurteil ist daher gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Da mit Blick auf § 18 KAG Bbg weitere Feststellungen zu treffen sind, ist der Senat an einer eigenen Sachentscheidung nach § 563 Abs. 3 ZPO gehindert.
Herrmann Seiters Liebert
Arend Böttcher
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 05.05.2017 - 11 O 312/16 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.04.2018 - 2 U 21/17 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 113/12 Verkündet am: 19. April 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
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Annotations

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht.

(2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Gemeinsamer Senat der in Absatz 1 genannten Gerichte zu bilden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluß eingeleitet. In diesem ist die Entscheidung des obersten Gerichtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen will, zu bezeichnen. Der Beschluß ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligen zuzustellen.

(2) Die Senate, die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar ein. Gleichzeitig ist das Verfahren vor dem vorlegenden Senat auszusetzen.

(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.