Bundesgerichtshof Urteil, 07. Feb. 2002 - III ZR 92/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 15. September 2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle über einen Betrag von 80.528,47 ? (= 157.500 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit hinausgehenden Schäden an ihrem Grundstück sowie dem Gebäude aufgrund des Ölunfalls vom August 1994 zu ersetzen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 4/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Z.-Straûe 6 in M. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks Z.-Straûe 8, das sie zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 2, bewohnt. Im August 1994 liefen aus der Heizungsanlage der Beklagten gröûere Mengen Öl aus und kontaminierten das Grundstück der Kläger. Mit der Klage haben diese Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von 157.500 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für den Kläger zu 1 gefordert. Auûerdem haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daû die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien , ihnen auch sämtliche weiteren Schäden, die an ihrem Grundstück und Gebäude infolge des ausgelaufenen Heizöls entstanden seien oder noch entständen , zu ersetzen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kläger hat der Senat nur hinsichtlich des Feststellungsantrags angenommen.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage unbegründet , weil nicht feststehe, daû den Klägern über den bezifferten Schadensersatzanspruch hinaus ein Schaden entstanden sei. Im übrigen fehle es auch an einem Feststellungsinteresse. Wegen der verstrichenen Zeit von gut sechs Jahren seit dem Ölaustritt dürfte sich das Schadensbild zwischenzeitlich so weit verfestigt haben, daû der Umfang des Schadens feststehe und eine Leistungsklage möglich sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Selbst wenn den Klägern inzwischen eine Bezifferung ihres gesamten Schadens und damit umfassend eine Leistungsklage möglich wäre, was das Berufungsgericht schon nicht als sicher feststellt, sondern lediglich vermutet, wären sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gezwungen, nachträglich zur Leistungsklage überzugehen (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 863 m.w.N., in BGHZ 146, 122 insoweit nicht abgedruckt). Für die Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage genügt es ferner, daû ein (weiterer) Schaden möglich erscheint oder auch hinreichend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431, 1432). Im Streitfall läût sich die ernsthafte Möglichkeit weiterer Schäden angesichts dessen, daû die Schadensberechnung der Kläger in Anlehnung an das im selbständigen Beweisverfahren erstattete Sachverständigengutachten bisher nur auf die Kosten eines Boden-
austauschs bezogen ist und unstreitig darüber hinaus auch ein Gebäudeschaden vorliegt, nicht bezweifeln.
III.
Die Sache ist zur Endentscheidung reif, so daû der Senat über den Feststellungsantrag selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haften die Beklagten, wie das Berufungsgericht insofern zutreffend ausführt, den Klägern jedenfalls nach § 22 WHG auf Schadensersatz. Das bezieht sich allerdings nach rechtskräftiger Abweisung der bisherigen Zahlungsanträge nur auf einen möglichen über 157.500 DM (80.528,47 ?) hinausgehenden materiellen Schaden.
Rinne Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm Kapsa ist urlaubsabwesend und deshalb gehindert zu unterschreiben. Rinne Dörr Galke
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Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.