Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - III ZR 38/02

published on 10/04/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Apr. 2003 - III ZR 38/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 38/02
Verkündet am:
10. April 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 Cb, Fe; § 852 Abs. 1 a.F.; VermG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1;
DDR: StHG §§ 1, 4, 5 Abs. 1

a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der
spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der
Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die
unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher
Ansprüche sei nichts bekannt.

b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des
Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers zu 2 gegen das Schlußurteil des Landgerichts Leipzig - 8. Zivilkammer - vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 2 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 2 macht aus eigenem und abgetretenem Recht des früheren Klägers zu 1 gegen den beklagten Landkreis Schadensersatzansprüche wegen einer Falschauskunft geltend.
Die Kläger beabsichtigten, auf dem von der früheren Treuhandanstalt (seit dem 1. Januar 1995: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ; im folgenden nur: Treuhandanstalt) zum Verkauf angebotenen, in der sächsischen Gemeinde B. gelegenen Grundstück mit der Flurstücksnummer 144 ökologische Landwirtschaft zu betreiben. Auf Vorsprache des Klägers zu 1, bei der er seine Kaufabsichten offenlegte, teilte ihm das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. , des Rechtsvorgängers des Beklagten, am 14. August 1992 mit, daß bezüglich dieses Grundstücks Ansprüche gemäß der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche "zur Zeit nicht erkennbar" seien.
Am 12. März 1993 schlossen die Kläger mit der Treuhandanstalt einen notariellen Kaufvertrag über dieses im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück ab. Gemäß § 8 des Vertrags konnte für den Fall, daß vor Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne des Vermögensgesetzes nachträglich bekannt werden sollten, jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten, wenn (unter anderem) "etwaige auf dem Vermögensgesetz beruhende Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der Anmeldung" ausgeräumt seien.
Bereits vor Abschluß des Kaufvertrags, nämlich am 22. Juli 1992, war ein am 16. Juni 1992 zugunsten der Alteigentümer ergangener Rückgabebescheid des auskunftsgebenden Amts zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises L. bestandskräftig geworden, den die früheren Eigentümer des 1970 in Volkseigentum überführten Kaufgrundstücks beantragt hatten.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 1993 teilte der Urkundsnotar den Klä- gern mit, daß das Grundstück bestandskräftig restituiert worden sei. Im Laufe des Jahres 1994 versuchten die Kläger vergeblich, mit den Restitutionsgläubigern eine Einigung über den Erwerb des Grundstücks zu erzielen. Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 trat die Treuhandanstalt vom Kaufvertrag zurück.
Der Kläger zu 2 verlangt von dem Beklagten Ersatz der von ihm und dem Kläger zu 1 in Erwartung des künftigen Erwerbs des Kaufgrundstücks getätigten - vergeblichen - Aufwendungen von insgesamt 190.000 DM.
Bereits am 4. August 1994 hatte der spätere Prozeßbevollmächtigte der Kläger Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Landkreis L. geltend gemacht , die der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 abgelehnt hatte. Nachdem auf ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts vom 28. Juli 1995, in dem der Landkreis zum Erlaß einer nach § 5 des Staatshaftungsgesetzes beschwerdefähigen Entscheidung aufgefordert worden war, keine Reaktion erfolgt war, haben die Kläger am 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht L. mit dem Ziel Klage erhoben, daß über ihr Begehren "durch rechtsmittelfähigen Bescheid entschieden" werde. Nach Verweisung des Rechtsstreits hat das Landgericht durch - rechtskräftiges - Teilurteil vom 18. Dezember 1997 diese Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Der in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 1997 gestellte und später nur noch von dem Kläger zu 2 aufrechterhaltene Antrag, für die Erhebung einer Zahlungsklage in Höhe von 190.000 DM nebst Zinsen Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist vom Landgericht durch Beschluß vom 10. Mai 1999 wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Noch vor der - teilweise stattgebenden - Entscheidung des Oberlan-
desgerichts über die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Kläger zu 2 mit Schriftsatz vom 4. Juni 1999 Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers zu 2 hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch unter Vorbehalt der Entscheidung über das mitwirkende Verschulden der Kläger zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, daß die im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen tätigen Bediensteten des Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängers dadurch, daß sie dem Kläger zu 1 am 14. August 1992 die Auskunft erteilten, bezüglich des Grundstücks Flurstücksnummer 144 seien Restitutionsansprüche "zur Zeit nicht erkennbar", schuldhaft Amtspflichten verletzt haben, die ihnen gegenüber den Klägern als geschützten "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen.
Die Amtspflicht, eine Auskunft richtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponie-
ren kann, besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - III ZR 191/00 - NVwZ 2002, 373, 374 m.w.N.). Die Anfrage des Klägers zu 1 hatte erkennbar zum Ziel abzuklären, ob einem käuflichen Erwerb des im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragenen Grundstücks in den Vorschriften des Vermögensgesetzes angelegte Hindernisse entgegenstehen. Der Erwerb förmlich noch als Volkseigentum ausgewiesenen Grundbesitzes war aber ersichtlich nicht nur dann in Frage gestellt, wenn noch nicht verbeschiedene Restitutionsanträge anhängig waren, sondern auch dann, wenn - wie hier - derartigen Anträgen zwar schon bestandskräftig stattgegeben worden war, die Umschreibung des Eigentumsübergangs im Grundbuch aber noch nicht vollzogen war.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellte die dem Kläger zu 1 erteilte Auskunft - vorbehaltlich der näheren Prüfung eines Mitverschuldens - eine ausreichende "Verläßlichkeitsgrundlage" für die umfangreichen, im Vorgriff auf den erwarteten Eigentumserwerb getätigten Aufwendungen (u.a. Erdarbeiten , Errichtung von Bauwerken) der Kläger dar. Diese Auffassung begegnet Bedenken.

a) Nach dem im Zeitpunkt des notariellen Kaufvertragsschlusses geltenden Recht bedurften die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer behördlichen Genehmigung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1477). Konnte die Genehmigung nicht sofort erteilt werden, weil ein Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks nach § 30 VermG anhängig war, war nach § 1 Abs. 5 GVO das
Genehmigungsverfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Restitutionsantrag auszusetzen.
Die Amtspflicht, bei Vorliegen einer Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche die notwendige Genehmigung des Kaufvertrags nicht sogleich zu erteilen, bestand nach der Rechtsprechung des Senats auch gegenüber den Käufern eines restitutionsbelasteten Grundstücks. Diese sollten davor bewahrt werden, im Vertrauen darauf, daß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung kein Restitutionsverfahren anhängig war und deshalb gegen die Gültigkeit bzw. Durchführbarkeit des Kaufvertrags keine Bedenken bestanden, Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen, die sich später als nutzlos oder schädlich herausstellen (Senatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - WM 1999, 1124, 1126 f).

b) Diese Zusammenhänge dürfen bei der Prüfung der Frage, inwieweit die am Kauf eines Grundstücks interessierten Kläger in schutzwürdiger Weise auf die Richtigkeit und Verbindlichkeit der über vorliegende Anmeldungen oder Verbescheidungen vermögensrechtlicher Ansprüche erteilten Negativ-Auskunft vertrauen und diese zur Grundlage von Vermögensdispositionen machen durften, nicht außer acht gelassen werden. Der Umstand, daß das Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren bereit hält, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücksverkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren soll, führt dazu, daß der durch die allgemeine Amtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend eingeschränkt wird. Dies ist nicht erst, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Frage des mitwirkenden Verschuldens nach § 254 BGB, sondern eine solche der objektiven Reichweite des durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermö-
gensschutzes (vgl. Senatsurteile BGZ 117, 83, 90; 134, 268, 283 ff; 149, 50,

53).



c) Ob und inwieweit nach dem Gesagten die den Käufern gegebene Falschauskunft überhaupt eine Ersatzpflicht hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen zu begründen vermochte, kann dahinstehen, da das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

II.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein auf die den Klägern erteilte Falschauskunft gestützter Amtshaftungsanspruch nicht verjährt, weil erst durch den von der Treuhandanstalt erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag das Scheitern dieses Vertrags endgültig festgestanden und damit nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begonnen habe; die Verjährung sei dadurch, daß die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Erhebung einer Zahlungsklage gestellt hätten, rechtzeitig nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt worden.
Dem ist nicht zu folgen.
1. Die dreijährige Verjährung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Solche Kenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , von der auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, vorhanden,
wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - zu erheben, die bei verständiger Würdigung der von ihm vorgetragenen Tatsachen Erfolgsaussicht hat (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 ff und vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW 2000, 3358, 3360).
2. Den Klägern war, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht erst nach dem Vertragsrücktritt der Treuhandanstalt, sondern bereits nach Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig an die Alteigentümer restituiert worden war, also bereits im Dezember 1993, die Erhebung einer Feststellungsklage zumutbar. Denn bereits zu diesem frühen Zeitpunkt stand endgültig fest, daß der Kaufvertrag vom 12. März 1993 gescheitert war.

a) Ein Kaufvertrag, der bis zur Erteilung einer behördlichen Genehmigung , etwa nach den Vorschriften des Grundstückverkehrsgesetzes, schwebend unwirksam ist, wird erst mit der rechtsbeständigen Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam mit der Folge, daß das Scheitern des Vertrags grundsätzlich erst zu diesem Zeitpunkt feststeht. Solange nicht wenigstens ein Vertragsteil eine gestaltende Erklärung des Inhalts, daß er am Vertrag nicht mehr festhalten wolle, abgibt, ist dabei aus Gründen der Rechtsklarheit ohne Belang, wie lange dieser Schwebezustand andauert und wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich - etwa mit Blick auf die behördliche Praxis bei inhaltlich vergleichbaren Verträgen - es ist, daß die Genehmigung erteilt oder versagt wird. Das bedeutet, daß selbst dann, wenn mit der Versagung der nachgesuchten Genehmigung zu rechnen ist, bis zur bestandskräftigen Verweigerung der Genehmigung oder bis zum Rücktritt vom Vertrag erst eine Vermögensge-
fährdung vorliegt, die zivilrechtlich noch nicht einem Schaden gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 650 f).
Wendet man die Grundsätze, die in der vom Berufungsgericht als Beleg für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des IX. Zivilsenats zum Schadenseintritt bei genehmigungsbedürftigen Grundstücksgeschäften entwickelt worden sind, auf die Kaufverträge an, die nach der Grundstücksverkehrsordnung genehmigt werden mußten, so bedeutet dies: Verkauft ein Verfügungsberechtigter ein in seinem Eigentum stehendes "restitutionsbelastetes" Grundstück, so kann von einem endgültigen Scheitern des genehmigungsbedürftigen Vertrags und damit vom Eintritt eines Schadens erst dann ausgegangen werden, wenn dem Restitutionsantrag bestandskräftig stattgegeben bzw. die Genehmigung nach § 1 GVO bestandskräftig versagt wird oder - was hier allein in Frage kommt - vor der Entscheidung der Behörde eine Vertragspartei von dem ihr gerade für diesen Fall eingeräumten vertraglichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Dies ist grundsätzlich auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn aufgrund der Sach- und Rechtslage die Kaufvertragsparteien mit der Rückgabe des Grundstücks und der anschließenden Versagung der Genehmigung rechnen mußten.

b) Die vorliegend zu beurteilende Konstellation ist indes, wie die Revision zu Recht geltend macht, entscheidend anders gelagert.
Im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war das von den Alteigentümern in Gang gesetzte Restitutionsverfahren bereits zu ihren Gunsten bestandskräftig abgeschlossen. Mit Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbescheids am 16. Juni 1992 hatten die Restitutionsgläubiger nach § 34 Abs. 1
VermG ungeachtet der noch ausstehenden Berichtigung des Grundbuchs das Eigentum am Grundstück erworben. Demnach hat die Treuhandanstalt durch den notariellen Vertrag vom 12. März 1993 nicht ein eigenes Grundstück mit der Maßgabe verkauft, daß die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags und die Durchführbarkeit des dinglichen Vollzugsgeschäfts (Übereignung) vom Ausgang eines Restitutionsverfahrens abhing; Kaufgegenstand war vielmehr ein fremdes Grundstück. An dieser rechtlichen Bewertung hätte auch die Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung nichts ändern können.

c) Nach § 6 Nr. 2 des notariellen Vertrags hatten die Kaufvertragsparteien - rechtlich bedenkenfrei - die Sach- und Rechtsmängelhaftung und damit auch die an sich bei anfänglichem Unvermögen bestehende "Verkäufergarantiehaftung" (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 306 [a.F.] Rn. 9 f) ausgeschlossen. Ausgehend von dieser Vertragslage traf die Treuhandanstalt von vornherein keine Pflicht zur (Wieder-)Beschaffung des restituierten Kaufgrundstücks. Es bedurfte daher nicht erst des Rücktritts vom Vertrag, um einen unter der Rechtsbedingung der Erteilung der behördlichen Genehmigung stehenden , gegen die Treuhandanstalt gerichteten Anspruch auf Übereignung des Grundeigentums zu Fall zu bringen.
Das haben im übrigen die Kläger zunächst ebenso gesehen, da sie bereits mit Schreiben vom 4. August 1994, also geraume Zeit vor dem Rücktritt der Treuhandanstalt vom Vertrag, ihre Amtshaftungsansprüche angemeldet hatten.

d) Die erforderliche Kenntnis vom endgültigen Scheitern des Kaufvertrags hatten die Kläger bereits mit Erhalt der Mitteilung über die bestandskräfti-
ge Restitution des Grundstücks und nicht erst, wie das Landgericht gemeint hat, nachdem die mit den Restitutionsgläubigern durchgeführten Einigungsversuche ergebnislos abgebrochen worden waren. Da der Treuhandanstalt, wie erwähnt, keine Verschaffungspflichten hinsichtlich des Eigentums am Kaufgrundstück oblagen, war es - entsprechend dem tatsächlichen Geschehensablauf - allein Sache der Kläger, eine Verständigung mit den in ihre frühere Rechtsposition wieder eingerückten Alteigentümern zu erreichen. Die diesbezüglichen Bemühungen der Kläger zielten daher im Kern, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht darauf ab, den Vertrag mit der Treuhandanstalt doch noch "zu retten", sondern waren darauf gerichtet, das Grundstück von dem tatsächlichen Eigentümer käuflich zu erwerben. Hätten diese Ankaufsbemühungen Erfolg gehabt, so hätte damit allenfalls nur eine bereits als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage im Nachhinein wieder beseitigt werden können (vgl. BGHZ 100, 228, 231 f m.w.N.).
Wenn insoweit die - anwaltlich vertretenen - Kläger die Rechtslage anders beurteilt haben sollten, spielte dies für den Beginn der Verjährung keine Rolle. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann Rechtsunkenntnis nur ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben (Senatsurteile BGHZ 138, 247, 252 und vom 23. März 2000 aaO). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor.

e) Eine etwaige Haftung der Treuhandanstalt aus culpa in contrahendo, die die Kläger von Anfang an für nicht gegeben erachtet haben, würde, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Haftung des Landkreises nicht berühren. Die Haftung der Treuhandanstalt wäre keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, da insoweit die öffentli-
che Hand - und zwar auch und gerade dann, wenn die Haftung mehrerer öf- fentlich-rechtlicher Körperschaften in Rede steht - wirtschaftlich als "ein Ganzes" anzusehen ist und danach eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen , gleich wie gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen kann, der demselben Tatsachenkreis entspringt (vgl. Senatsurteile BGHZ 62, 394, 396 f; 135, 354, 368 sowie MünchKomm-BGB/Papier, 3. Aufl., § 839 Rn. 306). Es bedurfte daher nicht erst der Abklärung der im Verhältnis zur Treuhandanstalt bestehenden Haftungslage, um den Klägern die für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. notwendige Kenntnis zu verschaffen (vgl. insoweit Senatsurteil BGHZ 121, 65, 71 m.w.N.).

III.


Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist aufzuheben. Ausgehend davon, daß die Verjährung der Schadensersatzansprüche der Kläger im Dezember 1993 mit dem Erhalt der Mitteilung, daß das Kaufgrundstück bestandskräftig restituiert worden ist, begonnen hat, ist die Sache im Sinne des Beklagten entscheidungsreif; die von diesem erhobene Einrede der Verjährung greift durch.
1. Grundlage einer Haftung des Beklagten wegen der erteilten Falschauskunft bezüglich der "Restitutionslage" des Kaufgrundstücks sind sowohl § 839 BGB, Art. 34 GG als auch § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes der DDR in der Fassung des Einigungsvertrags (StHG; vgl. Senatsurteile BGHZ 142, 259, 273 f; 143, 18, 23). Zwar ist das Staatshaftungsgesetz in Sachsen nach § 2 Abs. 1 des sächsischen Rechtsbereinigungsgesetzes vom 17. April 1998 (GVBl. S. 151) mit Ablauf des 30. April 1998 außer Kraft getreten; dies betrifft aber nach § 4 des Gesetzes nicht solche Rechtsverhältnisse, die - wie hier - zum Stichzeitpunkt bereits entstanden waren.
Beide miteinander konkurrierenden Ansprüche sind freilich hinsichtlich der Frage der Verjährung unterschiedlich zu beurteilen.
2. a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG die Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. durch die Stellung eines Prozeßkostenhilfeantrags im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 27. November 1997 gehemmt wurde. Die weitere - vom Berufungsgericht offengelassene -
Frage, ob die Verjährung durch die Erhebung der "Verbescheidungsklage" vom 19. Februar 1996 vor dem Verwaltungsgericht nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden ist, ist zu verneinen.
Ziel dieses in Form einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO geltend gemachten Begehrens war es, einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" über den Schadensersatzanspruch der Kläger zu erlangen. Ein derartiges behördliches Vorverfahren ist jedoch nur im Staatshaftungsgesetz vorgesehen (§ 5 StHG). Demgemäß konnte diese auf Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtete Klage ihrem Streitgegenstand nach nur die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Satz 1 StHG unterbrechen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98 - NJW 2000, 2678, 2679).

b) Ob, was das Berufungsgericht ebenfalls offengelassen hat, aufgrund des Schreibens der Kläger vom 4. August 1994 gemäß § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Verjährung des Anspruchs aus § 839 BGB, Art. 34 GG gehemmt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden. Die Hemmung der Verjährung wäre jedenfalls bereits Anfang März 1995 wieder entfallen, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 8. März 1995 die Schadensregulierung endgültig abgelehnt hatte, und hätte deshalb die Anspruchsverjährung nicht verhindert:
Bei einem Beginn der Verjährung im Dezember 1993 wäre ohne ein die Verjährung hemmendes Ereignis die Verjährung im Dezember 1996 eingetreten. Bei einem Stillstand der Verjährung von sieben Monaten (Anfang August 1994 bis Anfang März 1995) wäre die Verjährungsfrist im Juli 1997 abgelaufen.
Folglich war bei Anbringung des Prozeßkostenhilfegesuchs am 27. November 1997 in jedem Fall die Verjährung bereits eingetreten.
3. Der Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG verjährt gemäß § 4 Abs. 1 StHG innerhalb eines Jahres. Die Verjährung, für die im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, wird nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StHG durch Stellung eines Antrags auf Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 1 StHG unterbrochen.

a) Eine Unterbrechung der Verjährung nach dieser besonderen Bestimmung des Staatshaftungsgesetzes ist, was das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht zu prüfen brauchte, durch das Schreiben vom 4. August 1994, mit dem die Kläger durch einen Rechtsanwalt "Haftpflichtansprüche wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 GG, § 839 BGB" anmeldeten , nicht erfolgt.
Dieses Schreiben ist seinem klaren Wortlaut nach nur auf den Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG beschränkt. Eine derartige Begrenzung des Anspruchsverlangens ist durchaus sinnvoll. Wenn - wie hier - Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG und § 1 StHG nebeneinander in Betracht kommen, liegt es vielfach im Interesse des Geschädigten, gleich auf einer Schadensregulierung auf der ausschließlichen Grundlage des bürgerlich-rechtlichen Amtshaftungsrechts zu bestehen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind beide Anspruchsgrundlagen zwar im wesentlichen gleichwertig; ein Vorgehen (auch) auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes ist jedoch wegen des insoweit vorgeschriebenen "Verwaltungsvorverfahrens" (Antrag auf
Schadensersatz, Beschwerde gegen die ablehnende Verwaltungsentschei- dung, Klage bei Zurückweisung der Beschwerde) umständlich und zeitraubend.
Richtet daher bei dieser Sachlage ein anwaltlich vertretener Geschädigter an eine passivlegitimierte Körperschaft ein ausschließlich auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestütztes Schadensersatzbegehren, so kann, wie bereits das Landgericht zutreffend erkannt hat, bei verständiger Würdigung dieses Schreibens aus Sicht der Behörde nicht von der Stellung eines Schadensersatzantrags im Sinne des § 5 StHG ausgegangen werden.
Der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nach Zurückweisung des Schadensersatzbegehrens durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten nicht - wie es aufgrund des Schreibens vom 4. August 1994 allein konsequent gewesen wäre - sogleich Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten erhoben, sondern - ausgehend vom Regelungskonzept des Staatshaftungsgesetzes - zunächst unter Hinweis auf § 5 StHG eine beschwerdefähige Entscheidung verlangt und anschließend "Verbescheidungsklage" erhoben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

b) Da das Schreiben vom 4. August 1994 die Verjährung des Anspruchs aus § 1 Abs. 1 StHG nicht unterbrochen hatte, war dieser Anspruch bereits
verjährt, als der Prozeßbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1995 den Beklagten zum Erlaß einer beschwerdefähigen Entscheidung aufforderte.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke
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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert gehen auf den Berechtigten über, wenn

1.
die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und
2.
der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetzten Zahlungsansprüche erfüllt oder
3.
hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet sowie
4.
die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichsgesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.
§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grundstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst vier Prozent Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Sicherungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab Bestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsanspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Entschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem Bescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für die Begründung von dinglichen Rechten entsprechend. Ist die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden, so gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormerkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die erforderlichen Berichtigungen des Grundbuches. Dies gilt auch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gleichzeitig ersucht die Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Anmeldevermerks nach § 30b Absatz 1. Gebühren für das Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen werden nicht erhoben.

(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hinsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grundstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies gilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und ihre Rechtsnachfolger.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von Unternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, soweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind. Das Eigentum an einem Unternehmen oder einer Betriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.

(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister eingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetragene Schiffsbauwerke.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.