Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2001 - III ZR 284/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 in sämtlichen Rechtszügen zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung für Tätigkeiten, die die Klägerin , die sich mit der Beratung von Unternehmen bei Unternehmensan- und - verkäufen befaût, im Zusammenhang mit der im Mai 1997 erfolgten Veräuûerung von Geschäftsanteilen der Beklagten zu 1 erbracht hat.
Die damals noch als L. Maschinenfabrik GmbH firmierende Beklagte zu 1, deren Geschäftsanteile zum gröûten Teil von der Beklagten zu 3 (10.458.500 DM), zum geringeren Teil von dem Beklagten zu 2 (1.162.000 DM) und von der Beklagten zu 1 selbst (480.000 DM) gehalten wurden, war 1996 auf der Suche nach einem industriellen Partner. Hierbei wurde Anfang September 1996 auf Vermittlung eines Mitglieds des Beirats der Beklagten zu 1 die Klägerin eingeschaltet. Diese übersandte unter dem Datum 7. November 1996, nachdem sie bereits Anfang Oktober 1996 abstimmungsgemäû mit dem schwedischen Unternehmen S. I. AB Kontakt aufgenommen hatte, der Beklagten zu 1 einen "Mandatsvorschlag", in dem die Bedingungen für die Zusammenarbeit bei der "Entwicklung strategischer Allianzen" festgehalten sind. Am 12. November 1996 unterschrieben der Beklagte zu 2, der nicht nur Mitgesellschafter , sondern auch einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten zu 1 war, und der weitere Geschäftsführer Dr. Z. den Mandatsvertrag "für die L. Maschinenfabrik GmbH zum Zeichen des Einverständnisses mit diesem Mandatsvertrag".
Laut Mandatsvertrag gliederten sich die Beratungsleistungen der Klägerin in insgesamt fünf "Projektphasen", wobei "erste Arbeitsschritte der Phasen 1
und 3" bereits seit dem 12. September 1996 geleistet worden waren. Der Mandatsvertrag enthält, soweit hier von Interesse, folgende Klauseln:
"3. Die Mandats-Konditionen 3.1. Dauer, Exklusivität, Umfang Diese Vereinbarung gilt zunächst ohne zeitliche Begrenzung. Beide Seiten können das Mandat jedoch jederzeit ohne Angabe von Gründen, unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen, kündigen. Der Auftrag wird uns für die Dauer des Mandats, mit Ausnahme des Kandidaten A. A. selbst, auf exklusiver Basis erteilt. L. und seine Gesellschafter verpflichten sich, keinen anderen, B. vergleichbaren Berater zur Verwirklichung dieses spezifischen Projektes einzuschalten. ... 3.2. Vergütung unserer Beratungsleistungen 3.2.1. Zeitaufwand Unsere Beratungstätigkeit werden wir Ihnen auf der Basis folgender Staffel je Mann/Tag berechnen: ? DM 3.500,-- für Geschäftsführer/Partner ... Den Zeitaufwand (und die Auslagen, vgl. Kapitel 3.2.3.) für die Projektphasen 1-4 berechnen wir Ihrer Gesellschaft. Den Zeitaufwand und die Auslagen der Projektphase 5 werden wir nach vorheriger Abstimmung entweder Ihrer Gesellschaft oder den Anteilseignern pro rata berechnen.
3.2.2. Erfolgshonorar Falls die Gesellschafter von L. als Ergebnis der in Phase 4 eingeleiteten Sondierungen ihr Einverständnis mitteilen, Phase 5 einzuleiten und in Richtung des Ziels dieses Mandats zu intensivieren (die Transaktion), berechnen wir den Anteilseignern nach Abschluû der Transaktion das Erfolgshonorar nach folgender Formel: ? 1,5 % auf die ersten DM 15 Mio. des Transaktionsvolumens ? 2,5 % auf die nächsten DM 15 Mio. des Transaktionsvolumens ... (1) Das Erfolgshonorar wird jedem der Anteilseigner entsprechend seiner Beteiligungsquote berechnet. (2) Als Transaktionsvolumen sind sämtliche wirtschaftlichen Leistungen zu verstehen, die L., ihre Anteilseigner oder ein mit L. verbundenes Unternehmen im Rahmen einer Transaktion als Gegenleistung in Geld oder in Form anderer Wirtschaftsgüter erhält, ... (3) Als Mindesterfolgshonorar wird der Betrag von DM 350.000,-- festgelegt. Sollte sich, unbeschadet der Regelungen des nachfolgenden Absatzes zeigen, daû das Mindesterfolgshonorar von DM 350.000,-- bei einer Minderheitsbeteiligung oder bei Teilverkäufen prozentuell deutlich überhöht erscheint, sollten die Anteilseigner und B. ein angemessenes Niveau miteinander abstimmen. ... (5) Im Falle einer Transaktion vergüten bzw. erlassen wir der Gesellschaft bzw., falls zutreffend,
den Anteilseignern den bereits gezahlten bzw. fälligen Zeitaufwand der Projektphasen 1-4, wobei im angestrebten Transaktionsfall (die Mehrheit der Anteile wird übertragen) das Mindesterfolgshonorar von DM 350.000,-- nicht unterschritten werden darf."
Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1 insgesamt drei Rechnungen über Zeithonorare und Auslagen für erbrachte Beratungsleistungen. Die Beklagte zu 1 bezahlte die erste Rechnung. Die zweite Rechnung vom 18. Februar 1997 über einen Gesamtbetrag von 35.413,50 DM für Beratungsleistungen vom 30. November 1996 bis 31. Januar 1997 beglich die Beklagte zu 1 nicht. Auch auf die nach der am 21. März 1997 mit Wirkung zum 7. April 1997 erfolgten Kündigung des Mandatsvertrags durch die Beklagte zu 1 erstellte Rechnung der Klägerin vom 16. April 1997 über einen Gesamtbetrag von 12.380,47 DM für Beratungsleistungen vom 1. Februar bis zum 19. März 1997 erfolgte keine Zahlung.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Mai 1997 übertrugen der Beklagte zu 2 - bis auf einen abgesplitteten und anderweitig veräuûerten Anteil von 1.000 DM - und die Beklagte zu 3 ihre Geschäftsanteile auf die D. V. V. mbH; die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft wiederum wurden zeitnah an die S. I. AB veräuûert. Daraufhin stellte die Klägerin mit an die Geschäftsführer der Beklagten zu 1 gerichtetem Schreiben vom 30. Juni 1997 das Mindesterfolgshonorar von 350.000 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer (insgesamt 402.500 DM) in Rechnung. Auch insoweit erfolgte keine Zahlung.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu 1 zur Zahlung des noch offenen Zeithonorars von insgesamt 47.793,97 DM nebst
Zinsen sowie alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Erfolgshonorars von 402.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Begehren auf Zahlung des Zeithonorars bis auf einen geringfügigen Teil der geltend gemachten Zinsen entsprochen und hinsichtlich des verlangten Erfolgshonorars die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte zu 1 Anschluûberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nur noch anteilige Bezahlung des Erfolgshonorars verlangt, nämlich - entsprechend der Verteilung der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1 bei Auftragserteilung - von der Beklagten zu 1 Zahlung von 15.939 DM, von dem Beklagten zu 2 Zahlung von 38.640 DM und von der Beklagten zu 3 Zahlung von 347.880,75 DM, jeweils nebst Zinsen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu 2 zur Zahlung des gesamten Erfolgshonorars zu verurteilen. Insoweit hat die Klägerin vorgetragen, für den Fall, daû der Beklagte zu 2 keinen Auftrag zum Abschluû des Mandatsvertrags gehabt habe, hafte er auf den vollen Betrag, da er dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und im übrigen die Klägerin bewuût über den Umfang des Auftrags getäuscht hätte. Mit der Anschluûberufung hat sich die Beklagte zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Teilhonorars gewendet.
Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil entschieden, daû der Klägerin kein Anspruch auf (anteiliges) Erfolgshonorar gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 zustehe, und hat insoweit die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Über den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten anteiligen Erfolgshonoraranspruch hat das Oberlandesgericht keine Entscheidung getroffen, weil es insoweit noch weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten hat. Es hat
jedoch ausgesprochen, daû die Klägerin vom Beklagten zu 2 jedenfalls nicht mehr als 38.640 DM nebst Zinsen verlangen kann.
Auf die Anschluûberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die auf Zahlung des Zeithonorars gerichtete Klage unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung der Rechnung vom 16. April 1997 über 12.380,47 DM nebst Zinsen begehrt hat.
Der Senat hat die Revision angenommen, soweit sich die Klägerin dagegen wendet, daû das Oberlandesgericht hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Erfolgshonoraranteils und über den gestellten Hilfsantrag zu ihrem Nachteil entschieden und darüber hinaus der Anschluûberufung der Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt in dem Umfang, in dem sie der Senat angenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Zur Berufung der Klägerin
I.
Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 auf anteilige Zahlung des Mindesterfolgshonorars
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû ungeachtet des vorherigen Beginns der Vertragsdurchführung und etwaiger dabei getroffener oder ins Auge gefaûter Absprachen allein die Bestimmungen des Mandatsvertrags maûgeblich dafür sind, ob der Klägerin ein Erfolgshonorar zusteht. Dies läût Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren selbst auf den Standpunkt gestellt, daû sie gemäû Ziff. 3.2.2. (1) des Mandatsvertrags bei Verwirklichung des angestrebten Transaktionsfalles ein verdientes Erfolgshonorar nicht von jedem Anteilseigner als Gesamtschuldner in voller Höhe, sondern nur anteilig entsprechend der Beteiligungsquote (pro rata) verlangen kann.
1. Das Berufungsgericht verneint jegliche Zahlungspflicht der Beklagten zu 1, weil es, bezogen auf die von ihr selbst gehaltenen Anteile, zu keiner Transaktion gekommen sei. Der Umstand, daû die Klägerin vorliegend das vertraglich vorgesehene Mindesthonorar einfordere, rechtfertige keine andere Betrachtung. Dem könne dadurch Rechnung getragen werden, daû das Mindesthonorar auf die anderen Anteilseigner entsprechend deren Beteiligungsquote umgelegt werde.
Diese Auslegung verletzt, wie die Revision zu Recht rügt, den Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - NJW 2001, 143 m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht entnimmt, insoweit der Argumentation der Beklagten zu 1 folgend, der Ziff. 3.2.2. (1) des Mandatsvertrags, daû im Transaktionsfalle die Berechnung der von den Anteilseignern anteilig zu zahlenden Vergütung nicht am Nominalwert der von diesen im Zeitpunkt der Transaktion gehaltenen Geschäftsanteile auszurichten ist, sondern daran, ob und inwieweit der jeweilige Anteilseigner an der konkret durchgeführten Transaktion beteiligt ist. Diese Auslegung beachtet nicht, wie die Revision zutreffend geltend macht, den Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Erfolgshonorarklausel.
Danach bestimmt sich das Erfolgshonorar der Klägerin, gestaffelt in Prozentsätzen von 1,5 bis 4 v.H., nach dem getätigten Transaktionsvolumen, also im Verkaufsfalle nach der Höhe des bei der Veräuûerung von Geschäftsanteilen der Beklagten zu 1 erzielten Kaufpreises. Dabei läût sich Ziff. 3.2.2. (3) und (5) deutlich entnehmen, daû jedenfalls bei einer Übertragung der Mehrheit der Anteile - vorliegend deutlich über 90 v.H. - der angestrebte Transaktionsfall eingetreten, mithin die volle Vergütung, mindestens jedoch 350.000 DM, zu zahlen ist, ohne daû sich die Klägerin auf Verhandlungen über eine einvernehmliche Honorarreduzierung einlassen muû (vgl. insoweit Ziff. 3.3.2. (3) Satz 2 des Mandatsvertrags).
Würde man hier die Berechnung der von den Anteilseignern zu zahlenden Vergütung mit dem Berufungsgericht danach bestimmen, ob und in welcher Höhe der jeweilige Anteilseigner an der die Erfolgshonorarzahlungspflicht konkret auslösenden Transaktion beteiligt ist, so würde diese Art der Quotelung immer dann, wenn nicht alle Geschäftsanteile übertragen werden, zu einer Reduzierung der der Klägerin aufgrund des Transaktionsvolumens an sich zustehenden Vergütung führen. Insbesondere könnte - wie hier - der Fall eintreten , daû trotz Übertragung der ganz überwiegenden Mehrheit der Anteile das Mindesthonorar von 350.000 DM nicht erreicht wird. Dieses Ergebnis stünde ersichtlich im Widerspruch zu dem Willen der Vertragsschlieûenden, die den Fall, daû möglicherweise nicht alle Anteile Gegenstand der angestrebten Transaktion sein werden, bedacht und geregelt haben.
b) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, vorliegend könne eine Unterschreitung des Mindesthonorars von 350.000 DM dadurch vermieden werden , daû bei Nichtbeteiligung eines Minderheitsanteilseigners an der Transaktion dieser rechnerische Anteil auf die übrigen Anteilseigner entsprechend ihrer quotalen Beteiligung an der Transaktion umgelegt werde, hat es unter Verstoû gegen anerkannte Auslegungsregeln der Ziff. 3.2.2. (1) einen möglichen Bedeutungsinhalt gegeben, der weder im Vertragswortlaut noch im Vorbringen der Parteien einen Anhalt findet (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499, 1500).
2. Allerdings ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1, sich an der Zahlung des Erfolgshonorars zu beteiligen, deshalb zweifelhaft, weil fraglich ist, ob die Beklagte zu 1 als Anteilseigner im Sinne des Mandatsvertrags angesehen werden kann, so daû die Auslegung des Berufungsgerichts sich aus anderen Er-
wägungen als im Ergebnis zutreffend erweisen könnte. Da dieser Aspekt jedoch von den Parteien des Rechtsstreits und den Vorinstanzen bisher noch nicht in den Blick genommen worden ist, kommt insoweit eine eigene Auslegung durch den Senat nicht in Betracht.
a) Hinsichtlich der Geschäftsanteile, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbst hält, gelten Besonderheiten. Die Mitgliedschaftsrechte bezüglich dieser Anteile ruhen, solange sie sich in der Hand der Gesellschaft befinden. Der hierauf entfallende Gewinn steht den anderen Gesellschaftern zu (BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 45/94 - NJW 1995, 1027, 1028). Diese Anteile unterliegen der Dispositionsbefugnis der anderen Gesellschafter; diese, nicht etwa die Geschäftsführer der Gesellschaft aus eigener Machtvollkommenheit haben darüber zu befinden, ob und an wen die eigenen Anteile der Gesellschaft übertragen werden (Scholz/H.P. Westermann, GmbHG, 9. Aufl., § 33 Rn. 38).
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind mithin die eigenen Anteile der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern zuzurechnen.
b) Der Mandatsvertrag unterscheidet zwischen Zahlungspflichten der Gesellschaft einerseits, die insbesondere bezüglich des zu vergütenden Zeitaufwands für die Projektphasen 1 bis 4 bestehen (vgl. Ziff. 3.2.1.), und Zahlungspflichten der Anteilseigner bezüglich des Erfolgshonorars andererseits (Ziff. 3.2.2. (1)). In Ziff. 1 des Mandatsvertrags wiederum wird ausgeführt, daû die Geschäftsführung und die beiden Anteilseigner von L. beabsichtigen, strategisch wichtige Allianzen abzuklären. Diese Formulierung spricht dafür, daû unter den Anteilseignern im Sinne des Mandatsvertrags, entsprechend den
wirtschaftlichen Gegebenheiten, nur der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 zu verstehen sind.
c) Allerdings ist die Beklagte zu 1 dem Zahlungsbegehren der Klägerin allein mit dem Hinweis entgegengetreten, daû ihre eigenen Anteile nicht Gegenstand der Transaktion gewesen seien. Ihre Anteilseignerschaft als solche hat sie nicht in Abrede gestellt. Deshalb es ist möglich, daû die Vertragsschlieûenden übereinstimmend auch die Beklagte zu 1 als Anteilseigner im Sinne des Mandatsvertrags angesehen haben. Ein dahingehender übereinstimmender Parteiwille ginge dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196).
II.
Hilfsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 auf volle Zahlung des Mindesterfolgshonorars
Die Klägerin hat durch ihre Antragstellung (Hilfsantrag) deutlich zu erkennen gegeben, daû über eine auûervertragliche Haftung des Beklagten zu 2 erst und nur dann entschieden werden soll, wenn ein vertraglicher Erfüllungsanspruch aus dem Mandatsvertrag nicht gegeben ist (eventuelle Klagenhäufung
).
Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hilfsantrag ist schon deshalb aufzuheben, weil die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hauptantrags keinen Be-
stand hat, mithin der Eintritt der prozessualen Bedingung dafür, daû über den Hilfsantrag entschieden werden darf, wieder offen ist. Hierbei ist ohne Bedeutung , daû infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3 erhobenen Erfüllungsklage Rechtskraft erlangt hat. Denn eine Entscheidung über den insoweit einheitlichen Hilfsantrag darf, was das Berufungsgericht nicht anders gesehen hat, erst ergehen, wenn sich die ihm vorgehenden Hauptanträge gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 insgesamt als erfolglos erwiesen haben.
B. Zur Anschluûberufung der Beklagten zu 1
1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Zeithonorars von 12.380,47 DM für die in der Rechnung vom 16. April 1997 aufgeführten, nach Behauptung der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1997 bis zum 19. März 1997 erbrachten Beratungsleistungen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei anläûlich eines im Dezember 1996 geführten Gesprächs vereinbart worden, daû die Klägerin der Beklagten zu 1 nur noch Honorare für solche Leistungen in Rechnung stellen dürfe, die Gegenstand dieser Besprechung gewesen seien. Dabei habe es sich nur um solche Leistungen gehandelt, die auf Januar 1997 terminiert gewesen seien. Solche Leistungen beinhalte die Rechnung vom 16. April 1997 nicht.
Diese Feststellung ist, wie die Revision zu Recht rügt, unter Verstoû gegen § 398 Abs. 1 ZPO getroffen worden.
2. Nach § 398 Abs. 1 ZPO steht es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsmittelgerichts , ob es im ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut vernimmt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht zur erneuten Vernehmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit eines in erster Instanz vernommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen ankommt (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1999 - III ZR 295/98 - NJW-RR 2000, 432, 433 und das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 8. November 2001 - III ZR 294/00 - m.w.N.). Des weiteren ist eine nochmalige Vernehmung geboten , wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 112/98 - NJW 1999, 2972, 2973 m.w.N.).
Nach diesen Maûstäben hätte das Berufungsgericht eine erneute Zeugenvernehmung durchführen müssen.
a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung maûgeblich auf die auf Nachfrage des Prozeûbevollmächtigten der Beklagten zu 1 gegebene Antwort des Zeugen Dr. Z. abgestellt, daû in noch zu erstellenden Rechnungen der Klägerin nur solche "Aktivitäten" erfaût werden sollten, die in der Besprechung im Dezember "angedacht und besprochen" worden seien. Für diese "Besuche im Januar" sollten Reisekosten und Honorar bezahlt werden.
Das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung diese für die Entscheidung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Passage der Aussage des - vom Landgericht für glaubwürdig gehaltenen - Zeugen Dr. Z. berücksichtigt. Es hat sich jedoch gleichwohl nicht in der Lage gesehen, sich von der Richtigkeit des Vorbringens der Beklagten zu 1, anläûlich der Besprechung im Dezember 1996 habe eine verbindliche Modifizierung der im Mandatsvertrag niedergelegten Honorarvereinbarung stattgefunden, zu überzeugen. Diese Diskrepanz in der Beurteilung der Aussage des Zeugen Dr. Z. ist nur dadurch erklärbar , daû das Landgericht die protokollierte Aussage anders verstanden hat oder aber, wie die Revision rügt, diese Aussage im Hinblick auf - die vom Berufungsgericht als "vage" bezeichneten - Angaben des Zeugen Dr. D., der eine derartige Zusage nicht bestätigt hat, anders gewichtet hat als das Oberlandesgericht.
b) Soweit das Berufungsgericht weiter die Aussage des Zeugen Dr. Z. "im Ergebnis" durch die Aussage des Zeugen G. v. W. bestätigt gesehen hat, hat es sich, wie die Revision zu Recht rügt, darüber hinweggesetzt, daû das Landgericht bereits für nicht gesichert gehalten hat, daû der Zeuge überhaupt an dem fraglichen Gespräch beteiligt war, und darüber hinaus Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage geäuûert hat.
C.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die erneute Vernehmung der Zeugen Dr. Z. und Dr. D. ist nicht etwa deshalb entbehrlich geworden, weil der Zeuge G. v. W. mittlerweile verstorben und damit eine vollständige Wiederholung der erstinstanzlichen Beweiserhebung nicht mehr möglich ist.
2. Bezüglich der vom Berufungsgericht bisher noch nicht entschiedenen Frage, ob die Klägerin vom Beklagten zu 2 nach Ziff. 3.2.2. (1) und (3) des Mandatsvertrags ein anteiliges Erfolgshonorar verlangen kann, ist entgegen der Auffassung der Revisionsantwort des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 eine Klageabweisung nicht bereits wegen Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform unumgänglich.
a) Allerdings enthält Ziff. 3.1. des Mandatsvertrags eine einem Makleralleinauftrag entsprechende Klausel, wonach die Auftraggeber der Klägerin nicht mehr frei darüber befinden konnten, bei der ins Auge gefaûten Entwicklung strategischer Allianzen zusätzlich Beratungsdienste anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, daû, was im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits nicht bedacht worden ist, der Mandatsvertrag nach § 34 Satz 1 GWB a.F. i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. der Schriftform bedurfte. Die Nichteinhaltung der Schriftform zog nach § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit der vertraglichen Abreden nach sich (BGH, Beschluû vom 21. Februar 1995 - KZA 29/94 - NJW-RR 1998, 1260). Dabei ist unerheblich, daû das Schriftformerfor-
dernis durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) ersatzlos entfallen ist. Der Wegfall des Formerfordernisses wirkte sich nur auf Verträge aus, die unter der Geltung des neuen Rechts abgeschlossen worden sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 51/97 - NJW-RR 1999, 689).
b) Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im eigenen oder (auch) im fremden Namen abgegeben hat, kommt es auf den objektiven Erklärungswert an. Hierbei sind auûer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen , die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Ist jedoch - wie hier - gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben , so ist diese nur gewahrt, wenn der solchermaûen ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - Lw ZR 4/93 - NJW 1994, 1649, 1650 m.w.N.).
Zwar hat der Beklagte zu 2 den Mandatsvertrag mit dem einschränkenden , allein auf ein Handeln als Vertreter der Beklagten zu 1 hinweisenden Zusatz "für die L. Maschinenfabrik GmbH zum Zeichen des Einverständnisses mit diesem Mandatsvertrag" unterschrieben. Dies zwingt aber nur zu dem Schluû, daû jedenfalls ein Handeln des Beklagten zu 2 (auch) als Vertreter der Beklagten zu 3 von vornherein ausscheidet. Demgegenüber ist jedoch mit Rücksicht darauf, daû im Mandatsvertrag auch Pflichten der Gesellschafter bzw. der Anteilseigner geregelt werden und der Beklagte zu 2 selbst diesem Personen
kreis angehört hatte, eine Auslegung dahin möglich, daû er sich mit der Unterschriftsleistung auch selbst vertraglich binden wollte (vgl. RGZ 75, 1, 3 f).
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(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Teils, gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft ist durch
- 1.
Schadensersatzleistungen, - 2.
Festsetzung der Geldbuße, - 3.
Anordnung der Einziehung von Taterträgen oder - 4.
Rückerstattung.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu sieben Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden. § 33h Absatz 6 gilt entsprechend. Im Falle einer bestandskräftigen Entscheidung im Sinne des § 33b Satz 1 oder einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Sinne des § 33b Satz 2 beginnt die Frist nach Satz 1 erneut.
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt
- 1.
ohne Wettbewerber ist, - 2.
keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder - 3.
eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
(3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- 1.
sein Marktanteil, - 2.
seine Finanzkraft, - 3.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 4.
sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, - 5.
Verflechtungen mit anderen Unternehmen, - 6.
rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, - 7.
der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, - 8.
die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie - 9.
die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
(3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen:
- 1.
direkte und indirekte Netzwerkeffekte, - 2.
die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer, - 3.
seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, - 4.
sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, - 5.
innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
(5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit
- 1.
zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und - 2.
sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
(6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie
- 1.
aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder - 2.
aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
(7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen nachweisen, dass
- 1.
die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder - 2.
die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.