Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2005 - III ZR 27/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von Ko sten für die im Zuge des Ausbaus des Knotenpunktes zwischen der Bundesstraße 169 (B 169) und der Landesstraße 55 (L 55) R. /S. (Brandenburg ) erforderlichen Änderungen an Ferngasleitungen i n Anspruch.
Die in Nord-Süd-Richtung verlaufende L 55 wurde in i hrem im südlich der B 169 verlaufenden Teil von mehreren in west-östlicher Richtung verlegten Ferngasleitungen und einem Steuerkabel der Beklagten gekreuzt. Für diese Anlagen bestanden in den Jahren 1971 bis 1989 erteilte Straßensondernut-
zungsgenehmigungen. Im Zuge von Ausbaumaßnahmen wurde die südliche Einmündung der L 55 in die B 169 etwa 200 m verlegt. Die Trasse der Landesstraße wurde deshalb nach Westen verschwenkt. Im Bereich zwischen der Verschwenkung und früheren Einmündung auf die B 169 wurde die L 55 entwidmet und zurückgebaut. Durch die Verschwenkung des Straßenverlaufs entstanden - von einer still gelegten Leitung abgesehen - zwischen den Ferngasleitungen nebst Steuerkabel und der L 55 neue Querungspunkte, die jeweils bezogen auf den westlichen Fahrbahnrand der alten Trasse und dem östlichen Fahrbahnrand der neuen Straße mehr als 100 m von den früheren Kreuzungsstellen entfernt liegen. Die Anpassung der Leitungen an den neu entstandenen Querungen sowie die darüber hinaus erforderliche Veränderung eines Anodenfeldes verursachten Kosten, um die die Parteien streiten.
Da sie sich vor Ausführung der Baumaßnahmen nicht darübe r einigen konnten, wer die Aufwendungen für die notwendigen Veränderungen an den Leitungen und dem Zubehör zu tragen hatte, schlossen die Parteien im August 1997 Vorfinanzierungsverträge, nach denen die Klägerin die erforderlichen Aufwendungen zunächst übernahm. Die Beklagte verpflichtete sich, diese verzinst zu erstatten, wenn sich ergab, dass sie die Kosten der Leitungsänderungen zu tragen hatte.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aus dieser Verein barung einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ihre auf Verurteilung zur Zahlung von 292.058,33 € gerichtete Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer von der Vorinstanz zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Der Träger der Straßenbaulast habe die Kosten für di e Veränderung von Versorgungsleitungen zu tragen, wenn die Umbauten wegen der Änderung der Straße erforderlich würden und das Versorgungsunternehmen ein enteignungsrechtlich geschütztes Leitungsrecht habe. Dies sei hier der Fall. Der Teil der Ferngasleitungen der Beklagten, der von der neuen Trasse der L 55 gekreuzt werde, habe sich vor der Fahrbahnverschwenkung nicht im öffentlichen Straßenraum , sondern auf benachbarten Grundstücken befunden. Dieser Teil des Leitungsverlaufs sei gemäß § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes - RegVBG - BGBl. I S. 2182, 2192) durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert gewesen.
II.
Die hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Ersatz der Aufwendungen für die erforderlichen Maßnahmen zur Veränderung der Ferngasleitungen und ihres Zubehörs im Bereich der neuen Strecke der L 55 verlangen.
1. Fehlen, wie hier, besondere Vereinbarungen über die Folgekostenlast, beantwortet sich die Frage, wer diese trägt, mit Blick auf Art. 14 GG und § 1004 BGB danach, ob der Eigentümer der Straße die Verlegung der Leitung, wenn sich das Versorgungsunternehmen hiermit nicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können (z.B.: Senatsurteile BGHZ 148, 129, 135; 144, 29, 50; 138, 266, 268; 125, 293, 295; 123, 166, 167; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - WM 2002, 1135, 1136). Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und obligatorischen entgeltlichen Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verhältnissen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln , grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (z.B.: Senatsurteile BGHZ 144, 29, 51; 125, 293, 298 ff; 123, 166, 169 ff; Senatsbeschluss vom 31. Januar 2002 aaO).
2. Das Nutzungsrecht der Beklagten für die von den Straßenbaumaßnahmen betroffenen Teile der Erdgasleitungen beruhte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Revision auch nicht beanstandet wird, nicht nur auf den nicht "enteignungsfesten" Sondernutzungserlaubnissen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff, 51; 138, 266, 274 ff und vom 14. März 2002 - III ZR 147/01 - WM 2002, 2113, 2114). Vielmehr waren die
Leitungen im Bereich der neuen Trasse der L 55 - nur über die in diesem Bereich entstandenen Leitungsverlegungs- und Sicherungskosten streiten die Parteien - vor Ausführung der Straßenbauarbeiten durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesichert, da sie außerhalb des ursprünglichen Straßenkörpers der L 55 auf Privatgrundstücken verliefen.
a) Nach § 9 Abs. 1 GBBerG werden die im Beitrittsgebi et belegenen Grundstücke, auf denen sich Energiefortleitungsanlagen befinden, außerhalb des Grundbuchs kraft Gesetzes mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Begünstigt ist das Unternehmen - hier die Beklagte -, das die betreffende Anlage bei Inkrafttreten des Grundbuchbereinigungsgesetzes am 25. Dezember 1993 (vgl. Art. 20 RegVBG) betrieb. Maßgebend sind die am 3. Oktober 1990 beziehungsweise am 25. Dezember 1993 herrschenden tatsächlichen Verhältnisse (Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114). Der Nachweis, dass der Grundstückseigentümer mit dem begünstigten Versorgungsunternehmen oder dessen Rechtsvorgänger vor der Leitungsverlegung eine Nutzungsvereinbarung getroffen hatte - wie dies nach dem DDR-Recht für die Begründung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts eigentlich notwendig war (vgl. eingehend dazu Senatsurteil BGHZ 144, 29, 31 ff) -, muss nicht geführt werden (BGHZ aaO, S. 48 und Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO). Die Gasleitungen befanden sich am 3. Oktober 1990 auf den betroffenen Grundstücken. Die Beklagte oder ihr Rechtsvorgänger betrieb diese Leitungen am 25. Dezember 1993.
b) § 9 Abs. 1 GBBerG findet keine Anwendung auf Leit ungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen (§ 9 Abs. 2, 2. Alt. GBBerG). Vor ihrer Inanspruchnahme durch den Bau der neuen Trasse der L 55 waren die von den
hier maßgebenden Bauarbeiten betroffenen Grundstücke jedoch nicht Bestandteil eines Verkehrsweges einschließlich Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.). Ferner gilt § 9 Abs. 1 GBBerG nicht, soweit der Grundstückseigentümer als Kunde oder Anschlussnehmer nach den Verordnungen über Allgemeine Versorgungsbedingungen für Elektrizität, Gas oder Fernwärme zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet ist (§ 9 Abs. 2, 1. Alt. GBBerG). Dafür, dass diese Voraussetzung hinsichtlich der betroffenen Grundstücke erfüllt ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
c) Aufgrund der der Beklagten im Bereich der Baumaßna hmen zustehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat sie nach § 1090 Abs. 2 i.V.m. § 1023 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BGB nicht die Kosten der straßenbaubedingten Änderungen an den Ferngasleitungen zu tr agen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2115 m.w.N.). Wegen der dinglichen Wirkung des auf dem Trassengrundstück lastenden Rechts ist es ohne Belang, ob die Änderung der Leitung von den Grundstückseigentümern verla ngt wurde oder nur den Interessen der Klägerin diente, der die Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme der Liegenschaften für die Zwecke des Straßenbaus gestatteten (vgl. Senat aaO).
3. Die dingliche Sicherung ihres Leitungsrechts würde der Beklagten allerdings , worauf die Revision mit Recht hinweist, nichts nützen, wenn die hier vorgenommenen Änderungen an den Leitungen nur tatsächl iche Auswirkungen der - sich auf andere, nicht enteignungsrechtlich geschützte Leitungsteile beziehenden - Verpflichtung der Beklagten wären, ihre Anlagen ohne Kostenerstattung den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen (vgl. Senatsurteile
BGHZ 148, 129, 138 m.w.N. und vom 14. März 2002 aaO, S. 2115). So hat der Senat entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen die Kosten der Veränderung seiner Leitung im enteignungsrechtlich geschützten Bereich dann selbst tragen muss, wenn es sich um Arbeiten handelt, die als Folge von Leitungsänderungen im Straßengrund (§ 9 Abs. 2 GBBerG) erforderlich wurden (BGHZ aaO). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Arbeiten , die im Bereich, in dem die Beklagte über eine Dienstbarkeit verfügte, infolge der Verschwenkung der L 55 ausgeführt wurden, waren nicht durch Veränderungen der Leitungen im enteignungsrechtlich nicht geschützten Teil verursacht. Zwar wurden aufgrund des Rückbaus der alten Trasse der L 55 auch dort Leitungsarbeiten ausgeführt. Diese stehen jedoch in keinem technischen Zusammenhang mit den hier kostenmäßig umstrittenen Maßnahmen im nach § 9 Abs. 1 GBBerG geschützten Bereich. Diese Arbeiten wurden allein durch die Anlage der neuen Straßentrasse erforderlich.
4. Schließlich ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten, die Kosten für die Anpassung ihrer Leitungen im Bereich der neuen Straßetrasse zu tragen, auch nicht aus den ihr erteilten Sondernutzungsgenehmigungen oder aus § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 3 der DDR-Verordnung über die öffentlichen Straßen vom 22. August 1974 - DDR-StraßenVO - (GBl I S. 515).
Zwar enthalten die 1971 und 1975 erteilten Sondern utzungsgenehmigungen , die gemäß § 48 Abs. 11 des Brandenburgischen Straßengesetzes vom 11. Juni 1992 (BbgStrG - GVBl. I S. 912 ff, jetzt gültig: Neufassung vom 31. März 2005, GVBl. I S. 218 ff) weiter Nutzungsrechte nach § 23 BbgStrG gewähren, für zwei der Gasleitungen die Bedingung, dass die Straßenbauverwaltung aus straßentechnischen oder Gründen der Verkehrssicherheit von dem
Inhaber der Sondernutzungserlaubnis die Änderung seiner Anlagen auf seine Kosten verlangen kann. Die genannten Vorschriften der DDR-StraßenVO enthielten vergleichbare Bestimmungen für den Fall von Maßnahmen der Instandhaltung , Erhaltung und Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen (§ 13 Abs. 3 StraßenVO) und für Änderungen aus straßenbautech nischen Gründen (§ 16 Abs. 3 StraßenVO). Ob und inwieweit die in den Sondernutzungserlaubnissen enthaltenen Bedingungen und die Bestimmungen der DDR-StraßenVO auch nach deren Außerkrafttreten noch Bedeutung haben (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2002 aaO, S. 2114), kann dahinstehen. Sie können nur für den Fall der Veränderung der Gestattungsstraße gelten, nicht jedoch, wenn - wie hier eine neue Trasse im enteignungsrechtlich geschützten Leitungsbereich angelegt wird. Gleiches gilt für die in § 23 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 5 BbgStrG enthaltenen Regelungen zur Folgekostenpflicht.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
- 1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und - 2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
- 1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen, - 2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden, - 3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- 1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, - 2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, - 3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und - 4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).
(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.
(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt waren, wird zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsunternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch genommen werden. § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt in Ansehung des Ranges für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, im übrigen erst für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht oder einem dinglichen Nutzungsrecht im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, ruht die Dienstbarkeit als Gesamtbelastung auf dem Grundstück und dem Erbbaurecht oder Gebäudeeigentum.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676) oder der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) zur Duldung von Energieanlagen verpflichtet sind, sowie für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
(3) Das Versorgungsunternehmen ist verpflichtet, dem Eigentümer des nach Absatz 1 mit dem Recht belasteten Grundstücks, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 als Gesamtgläubiger neben dem Inhaber des Erbbaurechts oder Gebäudeeigentums, einen einmaligen Ausgleich für das Recht zu zahlen. Dieser Ausgleich bestimmt sich nach dem Betrag, der für ein solches Recht allgemein üblich ist. Die erste Hälfte dieses Betrags ist unverzüglich nach Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des Versorgungsunternehmens und Aufforderung durch den Grundstückseigentümer, frühestens jedoch am 1. Januar 2001 zu zahlen, die zweite Hälfte wird am 1. Januar 2011 fällig. Das Energieversorgungsunternehmen ist zur Zahlung eines Ausgleichs nicht verpflichtet, wenn das Grundstück mit einer Dienstbarkeit des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts belastet ist oder war und das Grundstück in einem diese Berechtigung nicht überschreitenden Umfang genutzt wird oder wenn das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit nach Absatz 6 vor Eintritt der jeweiligen Fälligkeit verzichtet hat. Zahlungen auf Grund der Bodennutzungsverordnung vom 26. Februar 1981 (GBl. I Nr. 10 S. 105), früherer oder anderer Vorschriften entsprechenden Inhalts genügen im übrigen nicht. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(4) Auf seinen Antrag hin bescheinigt die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zuständige Landesbehörde dem Versorgungsunternehmen, welches Grundstück in welchem Umfang mit der Dienstbarkeit belastet ist. Die Aufsichtsbehörde macht den Antrag unter Beifügung einer Karte, die den Verlauf der Leitungstrasse auf den im Antrag bezeichneten Grundstücken im Maßstab von nicht kleiner als 1 zu 10.000 erkennen läßt, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt. Sie kann von der Beifügung einer Karte absehen, wenn sie öffentlich bekannt macht, daß der Antrag vorliegt und die Antragsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Sie erteilt nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an die Bescheinigung. Widerspricht ein Grundstückseigentümer rechtzeitig, wird die Bescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk erteilt.
(5) Auf Antrag des Versorgungsunternehmens berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch entsprechend dem Inhalt der Bescheinigung, wenn die Bescheinigung
- 1.
unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Aufsichtsbehörde versehen ist und - 2.
der Inhalt des Rechts, der Berechtigte, das belastete Grundstück und, wobei eine grafische Darstellung genügt, der räumliche Umfang der Befugnis zur Ausübung des Rechts auf dem Grundstück angegeben sind.
(6) Verzichtet das Versorgungsunternehmen auf die Dienstbarkeit vor ihrer Bescheinigung nach Absatz 4, so erlischt das Recht; sein Erlöschen kann auf Antrag durch die nach Absatz 4 zuständige Behörde bescheinigt werden. Im übrigen gelten für die Aufhebung, Änderung und Ausübung der Dienstbarkeit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ansehung von Leitungsrechten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Vereinbarungen bleiben unberührt.
(7) Die nach Absatz 4 zuständige Behörde kann auf Antrag bescheinigen, daß eine im Grundbuch eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit für Energieanlagen nicht mehr besteht, wenn das Recht nicht mehr ausgeübt wird, das Energieversorgungsunternehmen, dem die Anlage wirtschaftlich zuzurechnen wäre, zustimmt und ein anderer Berechtigter nicht ersichtlich ist. Die Bescheinigung ist zur Berichtigung des Grundbuchs genügend. Die Behörde kann den Antragsteller auf das Aufgebotsverfahren verweisen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren technischen Einzelheiten des in Absatz 1 beschriebenen Inhalts der Dienstbarkeit, nähere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zum Inhalt der Bescheinigung, zum Antrag und zur Beschreibung des Rechts, zu regeln.
(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 erlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf
- 1.
Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, insbesondere Leitungen und Pumpstationen, mit Ausnahme jedoch von Wasserwerken und Abwasserbehandlungsanlagen, - 2.
Hochwasserrückhaltebecken ohne Dauer- oder Teildauerstau und Schöpfwerke, die der Aufrechterhaltung der Vorflut dienen und im öffentlichen Interesse betrieben werden, - 3.
gewässerkundliche Meßanlagen wie Pegel, Gütemeßstationen, Grundwasser- und andere Meßstellen nebst den dazugehörigen Leitungen.
(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der in den Absätzen 4, 6 und 7 genannten oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 bestimmten Behörden ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen. Die nach Absatz 4 oder Satz 1 dieses Absatzes zuständige Landesbehörde kann auch andere geeignete Stellen, bei nichtöffentlichen Stellen unter Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, beauftragen, die Bescheinigungen zu erteilen; diese stehen denen nach Absatz 4 gleich.
(11) Die Absätze 1 bis 10 und die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen gelten entsprechend für
- 1.
Telekommunikationsanlagen der früheren Deutschen Post, - 2.
Anlagen zur Versorgung von Schienenwegen der früheren Reichsbahn und der öffentlichen Verkehrsbetriebe mit Strom und Wasser sowie zur Entsorgung des Abwassers solcher Anlagen, - 3.
Anlagen zur Fortleitung von Öl oder anderen Rohstoffen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, und - 4.
Anlagen zum Transport von Produkten zwischen den Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen,