Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - III ZR 257/05

published on 06/07/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2006 - III ZR 257/05
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Previous court decisions
Landgericht Magdeburg, 4 O 2722/04, 07/04/2005
Oberlandesgericht Naumburg, 12 U 40/05, 12/10/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 257/05
Verkündet am:
6. Juli 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 2, 3
Die Pflicht des Straßenbaulastträgers, nach § 11 Abs. 2, 3 RaV die Kosten für
die Änderung oder Sicherung einer längsverlegten Versorgungsleitung zur
Hälfte zu tragen, erfasst nur Leitungen, die typischerweise in einer Straße verlaufen
müssen, um Anliegergrundstücke zu versorgen.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 257/05 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie nimmt den beklagten Landkreis auf Ersatz der hälftigen Kosten für die Verlegung ihrer seit 1928 in einer Kreisstraße unterirdisch geführten Gashochdruckleitung in Anspruch. Der für die Versorgungslinie genutzte Teil dieser Straße führt unter anderem durch die Ortschaft G. , die zunächst nicht an die Leitung angeschlossen war. Diese diente vielmehr als Fernverbindung zwischen A. und B. . 1995 oder 1996 wurde G. mit dem Gasnetz der Klägerin verbunden. Seither wird der Ort aus der Hochdruckleitung mitversorgt. Das ihr entnommene Gas wird in eine Umformstation geleitet und von dort in eine Mitteldruckleitung geführt, die streckenweise parallel zur Hochdruckleitung in der Kreisstraße verläuft und über Stichleitungen auch deren Anliegergrundstücke versorgt.
2
Im Februar 1996 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Rahmenvertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen den Kreisstraßen und den Gasleitungen, dessen § 11 auszugsweise lautet: (1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). … (2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten ) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. … (3) Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht in der Baulast der Straßenbauverwaltung stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrt , wie z.B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen. (4) Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der Straßengrundstücke längsverlegten Leitungen trägt das Unternehmen. …
3
Aufgrund von Bauarbeiten an der Kreisstraße im Jahr 2004 veränderte die Klägerin die Lage der Hochdruckleitung.
4
Ihre auf Ersatz der Hälfte der hierfür angefallenen - bestrittenen - Kosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei einer nicht allein an den technischen Gegebenheiten, sondern auch an der interessengerechten wirtschaftlichen Betrachtung orientierten Auslegung des Rahmenvertrags komme es für die Kostenbeteiligungspflicht des Beklagten darauf an, ob der Erhalt der Leitung im einseitigen Interesse der Klägerin oder im beiderseitigen Interesse der Parteien liege. Ein die Kostenteilung rechtfertigendes Interesse des Trägers der Straßenbaulast am Erhalt von umzuverlegenden Leitungen bestehe nur bei solchen Versorgungslinien, von denen aus die Anliegergrundstücke unmittelbar versorgt würden. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass eine Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers bei jeder in einer Ortsdurchfahrt verlegten Gasleitung erfolgen müsse, da jede Fernleitung mittelbar auch der örtlichen Versorgung diene.

II.


7
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
1. Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für Baumaßnahmen im Bereich der gemeinsamen Nutzung des Wegegrundstücks trägt, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHR StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend für die Entscheidung, ob sich der Beklagte an den für die Verlegung der Gashochdruckleitung der Klägerin entstandenen Kosten beteiligen muss, ist deshalb der die Folge- und Folgekostenlast regelnde § 11 des im Februar 1996 zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags (RaV).
9
2. Der Senat kann diesen Vertrag selbständig und ohne Bindung an die Interpretation des Berufungsgerichts auslegen.
10
a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht, frei ist (BGHZ 144, 245, 248; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - NJW 2005, 2919, 2921 jew. m.w.N.). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung erlangt (BGHZ aaO und Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88 - WM 1989, 1656, 1657). Entscheidend für die unbeschränkte Revisibilität der Auslegung derartiger Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ und BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 jew. aaO).
11
b) Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag ist ein solches zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen erarbeitetes Regelwerk, das im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet. Die Parteien haben mit ihrem Vertrag den Text des Musters eines Rahmenvertrags zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Bundesfernstraßen und Leitungen der öffentlichen Versorgung, das nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft durch Rundschreiben des Bundesministeriums vom 9. Dezember 1974 (VkBl. 1975, 69 ff; ergänzt gemäß Rundschreiben vom 9. Juli 1976, VkBl. 1976, 486; § 4 Abs. 3 Satz 1 RaV nebst Erläuterungen hierzu geändert gemäß Allgemeinem Rundschreiben vom 22. Oktober 1986, VkBl. 1986, 641 f; siehe ferner Nummer 2.3 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, VkBl. 2002, 111 ff) den für diese Straßen zuständigen Baulastträgern und den Versorgungsunternehmen zur Anwendung im gesamten Bundesgebiet empfohlen wurde, bis auf vereinzelte unbedeutende Abweichungen übernommen.
12
3. Gemäß § 11 Abs. 3 RaV gilt die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte hälftige Kostenteilung zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten, soweit diese Leitungen wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen.
13
§ 11 RaV enthält keine ausdrückliche Folgekostenregelung für die hier bestehende Fallgestaltung, dass eine in einer Ortsdurchfahrt gelegene Hochdruckleitung zunächst ausschließlich der überörtlichen Durchleitung des Gases dient, jedoch später über eine Umformstation und eine ebenfalls in der Gestattungsstraße verlegte Mitteldruckleitung auch die Anliegergrundstücke versorgt. Aus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat (vgl. z.B.: BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 27. März 2001 - VI ZR 12/00 - NJW 2001, 2535 m.w.N.), folgt jedoch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 137, 69, 72; 109, 19, 22; BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 jew. m.w.N.) und des Regelungszwecks, dass der Träger der Straßenbaulast in diesen Fällen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 RaV verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die Ortsdurchfahrt nicht wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt. Vielmehr hat das Versorgungsunternehmen den Aufwand nach § 11 Abs. 4 Satz 1 RaV selbst zu tragen. Hierbei ist es unmaßgeblich, ob, wie die Klägerin unter Bezugnahme auf die in Anlage 3 des Musters des Rahmenvertrages enthaltenen Erläuterungen geltend macht, die hier in Rede stehende Hochdruckleitung das Versorgungsgut zu einer Verteilerstation führt.
14
a) Nach dem Text des § 11 Abs. 3 RaV genügt es nicht, dass die Leitung objektiv (auch) der Versorgung der Anliegergrundstücke der Ortsdurchfahrt dient. Wäre dies der Fall, hätte die Vertragsregelung darauf beschränkt werden können zu bestimmen, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 RaV anzuwenden ist, wenn die in der Ortsdurchfahrt verlegte Leitung auch die Anliegergrundstücke versorgt und nicht allein der Durchleitung dient. § 11 Abs. 3 RaV enthält jedoch die hiervon abweichende, weitergehende Voraussetzung, dass die Leitung "wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke die Ortsdurchfahrt benutzt". Das Wort "wegen" weist auf das Erfordernis einer Verknüpfung zwischen der Funktion der Leitung, die Anlieger zu versorgen, und der Trassenführung in der Straße hin. Die Leitung muss den betreffenden Streckenabschnitt der Straße gerade im Hinblick auf ihren Zweck, die Anliegergrundstücke zu versorgen, nutzen.
15
b) Dieser aus dem Vertragswortlaut abgeleitete Ansatz wird durch die Berücksichtigung des mit dem Rahmenvertrag beabsichtigten Interessenausgleichs zwischen Straßenbaulastträgern und Versorgungsunternehmen bestätigt und konkretisiert.
16
aa) Nach § 23 Abs. 4 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004, GVBl. S. 856) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 StrG LSA trägt, soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, das Versorgungsunternehmen die Kosten für die auf Verlangen des Straßenbaulastträgers vorzunehmende Änderung seiner Anlagen (so auch für Bundesfernstraßen § 8 Abs. 2a, 8 und 10 FStrG). Dies ist Ausfluss dessen, dass Straßen in erster Linie dem öffentlichen Verkehr dienen und die Interessen der Versorgungsunternehmen grundsätzlich dahinter zurücktreten (vgl. Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45; 138, 266, 274 f).
17
bb) Der Rahmenvertrag weicht in seinem § 11 von diesem Grundsatz ab. Dies beruht auf der Erwägung, dass auch die Versorgungsunternehmen eine wichtige Aufgabe des Gemeinwohls wahrnehmen und deshalb die Rechte und Pflichten der Beteiligten paritätisch ausgestaltet werden sollen, soweit dies von der Sache her vertretbar erscheint (Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und den Verbänden der Versorgungswirtschaft, VkBl. 1975, 69, 70; siehe ferner Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl. Kap. 27, Rn. 53). Für die zur Konkretisierung dieses Grundsatzes in Absatz 2 und 3 bestimmte Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast war ausschlaggebend , dass Kreuzungen und Längsverlegungen innerhalb der Ortsdurchfahrten zur Versorgung der Anlieger in der Regel unausweichlich sind und deshalb eine möglichst pauschale Regelung gefunden werden sollte (Kodal/Krämer/Bauer aaO). In diesen Fällen vervollständigen die Versorgungslinien im Interesse des allgemeinen Wohls die vom Baulastträger zu gewährleistende Erschließungsfunktion der Straße (siehe hierzu Kodal/Krämer/Grote, aaO, Kap. 25, Rn. 3 ff). Um diesen - letztlich auch im Interesse des Straßenbaulastträgers liegenden - Gemeinwohlbelang befriedigen zu können, sind die Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme des Straßenraums angewiesen, so dass die hälftige Kostenteilung bei der erforderlichen pauschalierten Betrachtung angemessen ist.
18
Diese die in § 11 Abs. 3 RaV bestimmte Privilegierung rechtfertigenden Umstände fehlen hingegen bei Leitungen, die zur Erfüllung ihres Versorgungszwecks nicht zwangsläufig in der Ortsdurchfahrt liegen müssen. Nutzen sie gleichwohl die Straße, kommen dem Versorgungsunternehmen vielmehr bereits einseitig die sich hieraus ergebenden Vorteile zugute. Anders als bei Leitungsverlegungen im freien Feld müssen nicht verschiedene Grundstückseigentümer mit ungewissem Ausgang um Zustimmung gebeten werden (vgl. demgegenüber die weitgehende Zustimmungspflicht der Straßenbaulastträger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RaV). Überdies wird ein ansonsten in aller Regel zu zahlendes Benutzungsentgelt nicht geschuldet (§ 15 RaV). Hieraus folgt, dass die Kostenbeteiligungspflicht des Straßenbaulastträgers nach § 11 Abs. 3 RaV nicht für solche Leitungen gilt, die ihren Versorgungszweck auch ohne Inanspruchnahme der Ortsdurchfahrt erfüllen können.
19
cc) Für die Bestimmung ob eine Leitung im vorbezeichneten Sinn die Ortsdurchfahrt wegen der Versorgung der Anliegergrundstücke nutzt, ist ein abstrakter Maßstab anzulegen, so dass es auf die konkreten technischen und topografischen Verhältnisse nicht ankommt. Da der Rahmenvertrag, wie die Revision insoweit mit Recht anführt, zur Vereinfachung der Verwaltungshandhabung und Entlastung der Beteiligten für die Mitbenutzungsverhältnisse pauschalierte Regelungen enthält, die unter Berücksichtigung der Vertragsdauer und aller erfassten Fälle auf das Ganze betrachtet zu angemessenen Ergebnissen führen (vgl. Nr. 2.3.1 Abs. 2 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei Straßenbaumaßnahmen des Bundes, aaO), kommt es auf die im Einzelfall bestehenden wechselseitigen Belange nicht an. Vielmehr ist die abstrakte Sach- und Interessenlage entscheidend. Maßgeblich für die Anwendung von § 11 Abs. 3 RaV ist deshalb , ob es sich bei der betroffenen Leitung um eine solche handelt, die typischerweise in einer Straße verlaufen muss, um Anliegergrundstücke zu versorgen. Hierunter fallen nicht Hochdruckleitungen, die Gas überörtlich transportieren , auch wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, Gas zur Versorgung von in ihrem Verlauf gelegenen Ortschaften entnommen und über Umformstationen in diese geleitet wird. Derartige Leitungen können bei typisierender Betrachtung ihre beiden Zwecke, die überörtliche Weiterleitung von Gas und die örtliche Versorgung, auch erfüllen, wenn sie außerhalb des Straßenraums verlaufen.
20
4. Da die betroffene Hochdruckleitung aus diesen Gründen nicht unter § 11 Abs. 3 RaV fällt, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Hälfte der für die Verlegung der Versorgungslinie im Jahr 2004 angefallenen Kosten.
Schlick Wurm Dörr
Galke Herrmann
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 2722/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 12 U 40/05 -
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(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserric
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Annotations

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.