Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 1989 - III ZR 243/87

published on 11/08/2023 13:16
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 1989 - III ZR 243/87
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Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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Amtliche Leitsätze

Zur Frage, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtig handelt, wenn er dem Auftraggeber eines Privatdetektivs empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen angeblicher Störung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zu kündigen.

BUNDESGERICHTSHOF 

URTEIL 

IM NAMEN DES VOLKES

 

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Rinne und Dr. Wurm

 

für Recht erkannt:

 

 

 

 

Die Revision des beklagten Landes gegen das Zwischenurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 1987 wird zurückgewiesen.

 

Das beklagte Land hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Privatdetektiv, wurde am 21. Dezember 1984 von der A.GmbH mit der Aufklärung eines im Dezember 1983 in der Schweiz zum Nachteil der Eheleute A begangenen Erpressungsversuchs beauftragt. Als tatverdächtig galt ein B. Gegen diesen und C führte die Staatsanwaltschaft Göttingen ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sprengstoffanschlages auf das Ä. in G.2

Der dem Kläger erteilte Ermittlungsauftrag war bis Ende April 1985 befristet. Als Entgelt waren ein Stundenhonorar zuzüglich einer Kilometerpauschale sowie eine Erfolgsprämie vereinbart.

Im Rahmen seiner Nachforschungen suchte der Kläger Ende Dezember 1984/Anfang Januar 1985 mehrere Personen auf, die in dem Ermittlungsverfahren wegen des Sprengstoffanschlages als Zeugen in Betracht kamen, und befragte sie unter falschem Namen und falscher Berufsbezeichnung zu Einzelheiten des Verfahrensgegenstandes. Die angesprochenen Personen unterrichteten die Ermittlungsbehörden von diesen Kontakten. Dabei teilte einer der Befragten mit, der - damals noch nicht identifizierte - Kläger habe erklärt, er wisse wahrscheinlich eine ganze Vielzahl von Einzelheiten, die Polizei und Staatsanwaltschaft bislang nicht bekannt seien.

Am 15. Januar 1985 erwirkte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Göttingen gemäß § 103 StPO eine Durchsuchungsanordnung für die Wohnungen und Büroräume des Klägers. In dem Beschluß heißt es, es sei "zu vermuten, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Unterlagen über den Auftraggeber des Zeugen D. sowie über die Beschuldigten B und C führen wird".

Am 18. Januar 1985 suchten Staatsanwalt K. und Kriminalhauptmeister KA. den Kläger auf, teilten ihm den Durchsuchungsbeschluß mit und forderten ihn zur Herausgabe der gewünschten Unterlagen auf. Diesem Verlangen kam der Kläger nach.

Am 28. Januar 1985 empfahl der Kriminalbeamte KA dem Prokuristen E der A. GmbH die Einstellung der vom Kläger durchgeführten Nachforschungen. Er wies darauf hin, daß diese die amtlichen Ermittlungen störten. Die A.GmbH kündigte daraufhin ihr Vertragsverhältnis zum Kläger mit sofortiger Wirkung.7Der Kläger nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 30.000,- DM der ihm entgangenen Vergütung in Anspruch. Nach seiner Auffassung waren sowohl die Beantragung, der Erlaß und der versuchte Vollzug der Durchsuchungsanordnung als auch die von Kriminalhauptmeister KA der A.GmbH gegenüber ausgesprochener Empfehlung amtspflichtwidrig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus:

Die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes hätten mit der Beantragung, dem Erlaß und dem versuchten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses eine ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Die den Ermittlungsbehörden vorliegenden Erkenntnisse hätten nicht den vertretbaren Schluß gerechtfertigt, daß sich in den Räumen des Klägers Unterlagen befänden, die das Ermittlungsverfahren wegen des Sprengstoffanschlages beträfen.

Auch hätte der Kriminalbeamte KA der A.GmbH nicht empfehlen dürfen, das Vertragsverhältnis zum Kläger zu beenden. Dieser habe nämlich mit seinen Nachforschungen die Ermittlungen in dem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren nicht gestört.

Diese Amtspflichtverletzungen seien für den vom Kläger behaupteten Schaden adäquat ursächlich gewesen. Die Kündigung des Ermittlungsauftrages sei durch das amtspflichtwidrige Verhalten herausgefordert worden und stelle eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses dar. Nach Kenntnis vom versuchten Vollzug der Durchsuchungsanordnung am 18. Januar 1985 habe die A.GmbH den Ermittlungsauftrag des Klägers zunächst "gestoppt". Die von Kriminalhauptmeister K. am 28. Januar 1985 ausgesprochene Empfehlung habe dann den endgültigen Ausschlag für die Kündigung gegeben. Die A.GmbH, die bereits in den vorangegangenen Jahren in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verwickelt gewesen sei und bei einer Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger Nachteile hätte befürchten müssen, habe keine andere Wahl gehabt, als sich vom Kläger zu trennen.

Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision, über die wegen der Säumnis des Klägers und Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung durch Versäumnisurteil zu entscheiden war (BGHZ 37, 79, 81 ff), bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

II.

1.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ersatzpflicht des beklagten Landes ergebe sich bereits aus der Beantragung, dem Erlaß und dem versuchten Vollzug der Durchsuchungsanordnung. Zwar ist seine Annahme, die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes hätten mit diesen Maßnahmen ihnen (auch) dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es fehlt jedoch insoweit am Erfordernis des Verschuldens.

a.

Nach § 103 Abs. 1 StPO sind Durchsuchungen bei unverdächtigen Personen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Die Durchsuchung zum Zwecke der Auffindung von Beweisgegenständen setzt voraus, daß die Gegenstände in der Durchsuchungsanordnung konkret, wenn auch nicht in allen Einzelheiten bezeichnet werden (Löwe/Rosenberg/Schäfer StPO 23. Aufl. § 103 Rn.

Außerdem müssen (konkrete) Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der gesuchte Gegenstand sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (soA.Auffindungsverdacht). Dieser Schluß muß nicht zwingend, aber vertretbar sein (Löwe/Rosenberg/Schäfer a.a.O. Rn. 12; KK-Laufhütte 2. Aufl. § 103 Rn. 5; vgl. auch BGHSt 28, 57, 59 f; zum Maßstab der Vertretbarkeit s. fernerSenatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Staatsanwalt 1 = ZIP 1988, 921).

b.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts wird der Durchsuchungsbeschluß mit der Bezeichnung der zu suchenden Gegenstände dem Bestimmtheitserfordernis des § 103 StPO noch gerecht. Diese Würdigung, welche die Revision als ihr günstig hinnimmt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Für nicht vertretbar hält das Berufungsgericht dagegen die der Durchsuchungsanordnung zugrundeliegende Annahme, es lägen Tatsachen vor, aus denen zu schließen sei, daß die gesuchten Unterlagen sich in den Räumen des Klägers befänden. Insoweit hebt es also zutreffend auf den für die Beurteilung des Auffindungsverdachts maßgebenden Gesichtspunkt der Vertretbarkeit ab.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich bei seiner Würdigung an diesen Maßstab nicht gehalten, sondern uneingeschränkt nachgeprüft, ob der Amtsrichter den Auffindungsverdacht zu Recht bejaht habe. Die Ausführungen auf S. 9 des angefochtenen Urteils belegen, daß die Vorinstanz sich des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes sehr wohl bewußt gewesen ist.

Die Revision kann aus Rechtsgründen auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, die Bejahung des Auffindungsverdachts durch Staatsanwaltschaft und Amtsrichter sei entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vertretbar gewesen. Daß die Vorinstanz den Begriff der Vertretbarkeit verkannt habe, macht die Revision nicht geltend. Dafür besteht auch kein Anhalt. Die weitere Frage, ob aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Vertretbarkeit der beanstandeten Amtshandlungen zu bejahen oder zu verneinen war, unterliegt nicht der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs im konkreten Fall ist - ähnlich wie bei der Frage des wichtigen Grundes, etwa im Falle einer Kündigung (vgl. BGHZ 4, 108, 111) - Gegenstand der dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Tatsachenstoffs. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind und ob der Tatrichter alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. hierzu Grunsky in Stein/Jonas ZPO 20. Aufl. § 549 Rn. 17 ff; Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 550 Rn. 12 - jew. m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Ob der festgestellte Sachverhalt auch eine vom Berufungsurteil abweichende Würdigung zugelassen hätte, kann offenbleiben.

Waren danach die Beantragung und der Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses amtspflichtwidrig, so muß das gleiche auch für den vom zuständigen Staatsanwalt geleiteten versuchten Vollzug gelten. Daß die Durchsuchung unterblieben ist, weil der Kläger die gesuchten Unterlagen "freiwillig" herausgegeben hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Es genügt, daß die Herausgabe - wie das Berufungsgericht feststellt - unter dem Druck der angedrohten Zwangsmaßnahme erfolgt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. Rn. 7 zu § 2 StrEG m.w.Nachw.).

Zum Verschulden führt das Berufungsgericht lediglich aus, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Durchsuchungsanordnung weder ergehen noch ihr Vollzug versucht werden dürfen. Es läßt dabei außer Betracht, daß das Landgericht die beanstandeten Maßnahmen für amtspflichtgemäß erachtet hat. Danach greift hier die allgemeine Richtlinie ein, daß einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). Einer der Ausnahmefälle, in denen diese Richtlinie keine Anwendung findet, liegt hier, soweit es um die Beantragung, den Erlaß und den versuchten Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses geht, nicht vor.

III.

Dagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß das beklagte Land dem Kläger deshalb aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil der Kriminalhauptmeister KA. dem Prokuristen E der A.GmbH am 28. Januar 1985 nahegelegt hat, das Vertragsverhältnis zum Kläger zu beenden.

Der Kriminalbeamte KA hat den Prokuristen E am 28. Januar 1985 in seiner Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) aufgesucht. Es ging ihm darum, die weitere Ermittlungstätigkeit des Klägers, die er als Eingriff in das von der Staatsanwaltschaft Göttingen gegen B und C wegen des Verdachts eines Sprengstoffanschlages geführte Ermittlungsverfahren empfand, zu unterbinden. Er ist damit in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden. Daß er dem Prokuristen gegenüber lediglich eine Empfehlung ausgesprochen hat, die A.GmbH aufgrund dieser Erklärung also zur Kündigung des Ermittlungsauftrages nicht verpflichtet war, steht der Annahme einer Amtshandlung nicht entgegen.

Diese Empfehlung war unter den gegebenen Umständen amtspflichtwidrig.

Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren in die Hände der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfsbeamten gelegt. Ihnen obliegt es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und im Einklang mit Gesetz und Recht die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört auch die Abwehr rechtswidriger Störungen, denen das Ermittlungsverfahren durch Eingriffe verfahrensunbeteiligter Dritter ausgesetzt ist. Der Notwendigkeit, das Verfahren gegen solche Behinderungen zu schützen, hat der Gesetzgeber vor allem mit § 164 StPO (dazu Eb. Schmidt NJW 1969, 393 ff; Geerds Festschrift für Maurach 1972 S. 517 ff) und - für den richterlichen Bereich - mit § 180 GVG Rechnung getragen; sie hat, wie insbesondere die §§ 113, 114, 132 StGB zeigen, auch im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden. Soweit die Strafverfolgungsbehörden bei Störungen des Ermittlungsverfahrens durch Dritte über Abwehrmaßnahmen befinden, haben sie zwar - wie alle Staatsorgane bei der Ausübung hoheitlicher Gewalt - den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Interessen des Störers müssen jedoch in aller Regel hinter die Belange der Strafrechtspflege zurücktreten.

Privatdetektive sind weder Inhaber eines öffentlichen Amtes noch Organe der Strafrechtspflege. Sie besitzen keinerlei staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Rechte oder Funktionen und dürfen deshalb Nachforschungen gleich welcher Art nur in der jedermann gestatteten Weise anstellen (Eb. Schmidt Lehrkommentar zur Strafprozeßordnung Teil II § 163 Rn. 9; KK-Müller 2. Aufl. § 163 Rn. 7). Es ist ihnen daher ebenso wie anderen Privatpersonen grundsätzlich untersagt, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu behindern.

Soweit sich daraus Einschränkungen für ihre Berufsausübung ergeben, müssen sie diese in aller Regel hinnehmen.

Hiernach war Kriminalhauptmeister KA berechtigt, der A.GmbH die Beendigung ihres Vertragsverhältnisses zum Kläger nahezulegen, wenn begründeter Anlaß zu der Annahme bestand, der Kläger würde durch seine Tätigkeit für die A.GmbH die Ermittlungen wegen des Sprengstoffanschlages (weiterhin) stören. War dagegen eine solche Behinderung nicht (mehr) zu befürchten, so hatte KA jegliche Einwirkung auf die A.GmbH, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses gefährden konnte, zu unterlassen. Diese Amtspflicht oblag ihm (auch) dem Kläger gegenüber; denn die Empfehlung, die Nachforschungen einzustellen, zielte darauf ab, die A.GmbH zu einem Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - VersR 1988, 963).

Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß jedenfalls am 28. Januar 1985 kein Anlaß mehr zu der Annahme bestand, der Kläger werde die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Sprengstoffanschlages stören. Daß die Auswertung der Unterlagen, die er der Staatsanwaltschaft überlassen hatte, in dieser Hinsicht irgendwelche ihn belastenden Umstände ergeben hat, ist nicht ersichtlich. Zudem hatte sich herausgestellt, daß Auftraggeberin des Klägers die A.GmbH war und daß diese lediglich an einer Aufklärung der versuchten Erpressung zum Nachteil der Eheleute A.interessiert war. Soweit der Kläger in Ausführung seines Ermittlungsauftrages an Personen herangetreten war, die in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als Zeugen in Betracht kamen, konnten seine Nachforschungen bei verständiger Würdigung aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse nur die Aufklärung der versuchten Erpressung zum Ziel gehabt haben. Daß er durch sein Verhalten diesen Personen gegenüber ursprünglich selbst den Verdacht begründet hatte, er greife in unzulässiger Weise in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ein, ist unerheblich.

Zu Recht nimmt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ein Verschulden des Kriminalbeamten KA an. Zwar hat das Landgericht die von diesem am 28. Januar 1985 ausgesprochene Empfehlung als objektiv rechtmäßig angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Polizei sei als staatlich berufenes alleiniges Ermittlungsorgan im Interesse einer sachgerechten Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben berechtigt, jederzeit Privatpersonen zu ersuchen, ihre privaten Ermittlungen, die amtliche Ermittlungen im laufenden Verfahren behindern oder beeinträchtigen könnten, einzustellen. Dabei hat es jedoch die entscheidende Frage, ob aufgrund der inzwischen gewonnenen Erkenntnisse eine solche Störung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens am 28. Januar 1985 überhaupt noch zu befürchten war, nicht geprüft. Hiernach ist davon auszugehen, daß das Landgericht bei der Bildung seiner Rechtsauffassung entweder infolge unzureichender Tatsachenfeststellung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war, ausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In einem solchen Fall findet die allgemeine Richtlinie, daß den Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein von mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat, keine Anwendung (Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 298 m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsurteil vom 21. April 1988 - III ZR 255/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 9).

Ohne Rechtsfehler bejaht das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Dazu stellt es fest, die A. habe nach der versuchten Durchsuchung am 18. Januar 1985 den Ermittlungsauftrag des Klägers (lediglich) "gestoppt"; (endgültig) gekündigt habe sie ihn erst, nachdem Kriminalhauptmeister KA ihr dies am 28. Januar 1985 nahegelegt hatte. Mit dieser rechtsfehlerfreien Würdigung setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie geltend macht, schon das "Stoppen" des Auftrages sei als Kündigung zu werten. Damit kann sie nicht durchdringen.

Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden ist nicht dadurch unterbrochen worden, daß die A. GmbH den Vertrag mit dem Kläger gekündigt hat, obwohl sie dazu rechtlich nicht gezwungen war. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges kann vorliegen, wenn der Geschädigte selbst oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 a.a.O. S. 964 m.w.Nachw.). Davon kann indessen keine Rede sein, wenn - wie hier - das Tätigwerden des Dritten gerade darauf beruht, daß der Schädiger ihn vorsätzlich veranlaßt, in die Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen.336.Das Berufungsgericht hält die Kündigung des Ermittlungsauftrages unter Hinweis auf § 621 Nr. 1 BGB für wirksam. Ob einer - entsprechenden - Anwendung dieser Vorschrift die Vereinbarung über das Erfolgshonorar entgegensteht, kann unentschieden bleiben. Jedenfalls durfte die A. GmbH das Vertragsverhältnis zum Kläger gemäß § 627 BGB fristlos kündigen. Das hat zur Folge, daß der Kläger für die Zeit nach der Kündigung eine Vergütung nicht verlangen kann (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch das Erfolgshonorar steht ihm nicht zu; denn der angestrebte Erfolg ist nicht eingetreten (vgl. Schwerdtner in MünchKomm. 2. Aufl. § 628 Rn. 9). Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 628 Abs. 2 BGB liegen ebenfalls nicht vor. Hiernach kann weder ein Schaden des Klägers verneint werden, noch besteht eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Krohn,

Kröner,

Engelhardt,

Rinne,

Wurm

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