Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2002 - III ZR 212/01

published on 10/01/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2002 - III ZR 212/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 212/01
Verkündet am:
10. Januar 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor
dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grundeigentümer
besonders (nachteilig) betroffen werden.

b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß
), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts
unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom
31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144,
210).

c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Aufsichtsratmitglied
einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristischen
Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese
zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft
(hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 212/01 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Umlegungsausschuû der Stadt C. (Beteiligter zu 3) beschloû am 9. September 1997 die Einleitung der Umlegung für das im Westen an die C. angrenzende Gebiet "K. 25", in dem auch das den Beteiligten zu 1 und 2 gehörende Flurstück 468 der Gemarkung Sch. (F. Straûe 35) liegt. Der Umlegungsbeschluû wurde am 12. September 1997 im Amtsblatt der Stadt C. bekannt gemacht.
Im Anschluû an einen Schriftwechsel, wegen dessen Inhalt auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils des Senats vom 13. April 2000 (III ZR 165/99 - BGHZ 144, 210) verwiesen wird, legten die Beteiligten zu 1 und 2 am 9. Dezember 1997 Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluû vom 9. September 1997 ein und beantragten vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist. Zur Begründung machten sie unter anderem geltend, sie hätten erst am 4. Dezember 1997 telefonisch erfahren, daû der Umlegungsausschuû sich über die von ihnen geäuûerten Bedenken hinwegsetzen wolle. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig (verfristet) zurück.
Den hiergegen gerichteten Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) unter Gewährung von Widereinsetzung in den vorigen Stand den Umlegungsbeschluû aufgehoben. Mit der hiergegen gerichteten Revision erstrebt der Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung des Urteils der Kammer für Baulandsachen. Das erste Revisionsurteil des Senats vom 13. April 2000, das dem Revisionsantrag des Beteiligten zu 3 entsprach (abgedruckt in BGHZ 144, 210), ist durch Beschluû der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 2001 (DVBl. 2001, 1747) aufgehoben worden.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Zu Recht hat das Berufungsgericht den Widerspruch der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Umlegungsbeschluû vom 9. September 1997 als zulässig behandelt.
1. Allerdings haben - wie im ersten Revisionsurteil im einzelnen ausgeführt wird - die Beteiligten zu 1 und 2 die Frist für einen Widerspruch gegen den Umlegungsbeschluû versäumt.
2. Indessen hält die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Beteiligten zu 1 und 2 wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung des Widerspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, der rechtlichen Nachprüfung stand. Es hat zutreffend angenommen, daû den Beteiligten zu 1 und 2 die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG zugute kommt.

a) Nach dieser Bestimmung, die auch auf die Wiedereinsetzung für den Widerspruch gemäû § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO anzuwenden ist, gilt unter anderem dann, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlaû eines Verwaltungsaktes unterblieben und dadurch die
rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden ist, die Versäumung als nicht verschuldet (Satz 1); das für die Wiedereinsetzungsfrist ("nach § 32 Abs. 2") maûgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein (Satz 2).

b) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht hier einen solchen Anhörungsmangel an. Zwar sieht § 28 Abs. 2 Nr. 4 des in Sachsen gemäû § 1 SächsVwVfG geltenden Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor, daû (u.a.) vor dem Erlaû einer Allgemeinverfügung, als die sich der Umlegungsbeschluû regelmäûig darstellt (Dieterich, Baulandumlegung 4. Aufl. Rn. 126), von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist. Bei der betreffenden Beurteilung ist jedoch ein strenger Maûstab anzulegen (Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Aufl. § 28 Rn. 47 m.w.N.). Im übrigen ergibt sich für die gegebenenfalls der Verwaltung eröffnete Ermessensentscheidung das Erfordernis, daû zusätzlich eine Abwägung der für und der gegen die Anhörung sprechenden Umstände unter Berücksichtigung des Verhältnismäûigkeitsprinzips erfolgen muû (Bonk/ Kallerhoff aaO). Im Streitfall stellt das Berufungsgericht bereits einen "Ermessensausfall" des Umlegungsausschusses in bezug auf eine vorherige Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 fest, ohne daû die Revision des Beteiligten zu 3 dies begründet angreift. Darüber hinaus führt das Berufungsgericht besondere (gewichtige) Umstände an, die im Streitfall einer Beurteilung, die vorherige Anhörung der Beteiligten zu 1 und 2 sei nicht geboten, gerade entgegenstanden: Danach lag es für den Umlegungsausschuû auf der Hand, daû die Beteiligten zu 1 und 2 besonders (nachteilig) von der angestrebten Umlegung betroffen sein würden, weil beabsichtigt war, ihr Grundstück im Rahmen des Umlegungsverfahrens mit einer Abstandsflächenbaulast zu belasten, um auf diese
Weise das benachbarte Bauvorhaben der Beteiligten zu 4 voranzubringen und es rechtlich abzusichern. Die Revision des Beteiligten zu 3 rügt zwar, die Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich - von vornherein - die besondere "Betroffenheit" der Beteiligten zu 1und 2 durch das beabsichtigte Umlegungsverfahren ergab, beruhten auf Rechts- und Verfahrensfehlern, sie vermag aber in diesem Zusammenhang durchgreifende Mängel nicht aufzuzeigen.

c) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daû sich als Folge dieses Anhörungsmangels ergibt, daû die Versäumung der Widerspruchsfrist durch die Beteiligten zu 1 und 2 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als nicht verschuldet gilt.
aa) Der Anhörungsmangel war, wie schon im ersten Revisionsurteil des Senats ausgeführt worden ist, (mit)ursächlich dafür, daû die Beteiligten zu 1 und 2 den - durch ortsübliche Bekanntmachung wirksam gewordenen - Umlegungsbeschluû nicht fristgerecht (§§ 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG, 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit einem Widerspruch angefochten haben.
bb) Der Senat hat zwar in seinem ersten Revisionsurteil angenommen, die Vorschrift des § 45 Abs. 3 VwVfG greife nur so lange ein, als ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und dem (weiteren) Unterbleiben der Anfechtung gegeben sei; wer - wie hier die Beteiligten zu 1 und 2 - mit einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Anfechtung eines öffentlich bekannt gemachten Umlegungsbeschlusses anführe, im Falle einer vorherigen Anhörung wäre ihm der Erlaû des Umlegungsbeschlusses nicht entgangen und er hätte ihn rechtzeitig angefochten, könne von dem Zeitpunkt an nicht mehr als an einer Nachholung der Anfechtung "gehindert" ange-
sehen werden, zu dem ihm der Umlegungsbeschluû und dessen wesentliche Zielsetzung persönlich bekannt gegeben worden sei (BGHZ 144, 210 = LM VwVfG Nr. 18 m. Anm. Manssen = JR 2001, 366 m. Anm. Ennuschat = NJ 2000, 599 m. Anm. Flint). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch auf die Verfassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ausgesprochen, daû eine solche Auslegung mit dem Wortlaut von § 45 Abs. 3 Satz 2 VwVfG nicht vereinbar sei und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoûe (Beschluû vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747). Daran ist der Senat gebunden.

II.


Auch die vom Berufungsgericht getroffene Sachentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es hat den Umlegungsbeschluû vom 9. September 1997 mit Recht aufgehoben, denn der Beschluû ist rechtswidrig und verletzt die Beteiligten zu 1 und 2 in ihrem Eigentum.
1. Auf die vom Berufungsgericht geäuûerten - jedoch nicht abschlieûenden - materiellrechtlichen Bedenken gegen den Umlegungsbeschluû unter dem Gesichtspunkt, daû die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff BauGB als eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) auf die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse in dem betroffenen Gebiet - im Sinne eines Ausgleichs der insoweit gleichgerichteten privaten Interessen, nicht im Sinne der einseitigen Durchsetzung eines "Fremdinteresses" - abzielen muû (vgl. BVerfG ZfIR 2001, 756; Senat BGHZ 113, 139, 143), kommt es nicht an.
2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, leidet der Umlegungsbeschluû nämlich schon an dem formellen Fehler, daû an ihm eine gemäû § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwVfG ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, wobei die konkrete Möglichkeit besteht, daû ohne diesen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (vgl. § 46 VwVfG; BVerwGE 69, 256, 269 f).

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der am Umlegungsbeschluû mitwirkende Vorsitzende des Umlegungsausschusses - ein Beigeordneter der Stadt C. - seinerzeit auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der Grundstücks- und Gebäudewirtschaftsgesellschaft mbH (G.G. GmbH; Alleingesellschafterin : die Stadt C.), einer (damaligen) Eigentümerin von Grundbesitz in dem als Umlegungsgebiet in Betracht gezogenen Bereich.

b) Mithin war der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 1 VwVfG gegeben, wonach in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde unter anderem nicht tätig werden darf, wer bei einem Beteiligten als Mitglied des Aufsichtsrats tätig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , der der Senat sich anschlieût, stellt die Vorschrift nicht darauf ab, ob der Amtsträger dem Aufsichtsrat einer verfahrensbeteiligten Gesellschaft in privatem Interesse oder in amtlicher Eigenschaft angehört (BVerwGE 69, 256, 263 ff, 265; BVerwG NVwZ 1988, 530). Der für diese Auslegung vor allem maûgebliche Gesichtspunkt, daû Ausschluû- und Befange nheitsregelungen grundsätzlich nicht nur Bedeutung haben, wenn eine Interessenkollision wirklich vorliegt, sondern darauf abzielen, daû schon der "böse Schein" möglicher Parteilichkeit vermieden wird (BVerwGE 69, 256, 266), kommt entgegen der Auffassung der Revision auch im Streitfall zum Tragen,
unbeschadet des Umstandes, daû die G.G. GmbH eine 100 %ige Tochter der Stadt C. war.
Der zuletzt erörterte Umstand führt auch im Blick auf den zweiten Halbsatz von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG zu keiner anderen Beurteilung. Danach gilt das beschriebene Mitwirkungsverbot nicht "für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist". Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden, daû ganze Behörden lahmgelegt werden und ihre Bediensteten und Funktionsträger von einer Aufgabenwahrnehmung gegenüber ihrer Anstellungskörperschaft ausgeschlossen wären (vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 6. Aufl. § 20 Rn. 38; Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 20 Rn. 30; als Beispiel wird die Bearbeitung eines Baugenehmigungsantrags des Kreises durch den Oberkreisdirektor als Genehmigungsbehörde genannt). Die Ausnahmeregelung ist nach ihrer Zwecksetzung nicht analog auf den Fall anzuwenden , daû ein Amtsträger aufgrund seiner Dienstfunktion zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen Mitglied des Vorstands usw. ist (Bonk/Schmitz aaO;
Ramsauer aaO). Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall einer 100 %igen Beteiligung der Anstellungskörperschaft des Amtsträgers/Organs an der von dem Verwaltungsverfahren betroffenen Gesellschaft.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr
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published on 13/04/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 165/99 Verkündet am: 13. April 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------
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published on 01/08/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger be
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Annotations

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

1.
wer selbst Beteiligter ist;
2.
wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
3.
wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;
4.
wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5.
wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6.
wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit und für die Abberufung von ehrenamtlich Tätigen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 88) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
2a.
der Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
6a.
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
1a.
in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.