Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - III ZR 204/03

bei uns veröffentlicht am22.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 204/03
Verkündet am:
22. April 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
Nds. FischG §§ 8, 11, 13; GG Art. 14 A
§§ 11 und 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes sind verfassungskonform
dahin auszulegen, daß der Inhaber eines Fischereirechts, das auf die Benutzung
bestimmter Fanggeräte beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG),
dieses Recht verpachten darf und daß er oder der Pächter Dritten die (entgeltliche
) Erlaubnis zum Fischfang erteilen dürfen (§ 13 Abs. 1 Nds. FischG). § 13
Abs. 3 Nds. FischG steht dem nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 204/03 - LG Lüneburg
AG Dannenberg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Beklagte zu 1 ist Inhaber eines selbständigen Fischere irechts auf einer bestimmten Strecke der Elbe diesseits und jenseits der Mündung der Jeetzel. Dieses berechtigt nach seinem in der Regelungsurkunde vom 13. September 1923 festgehaltenen und im Wasserbuch eingetragenen Inhalt dazu, die besagte Strecke "von Ufer zu Ufer mit allen kleinen Geräten und mit Aalhamen" zu befischen.
Der Beklagte zu 1 verpachtete das Fischereirecht mit Vertr ag vom 11. Dezember 1994 an den Beklagten zu 2, der seinerseits am 31. Dezember 1996 mit den Beklagten zu 3 und 4 einen Unterpachtvertrag abschloß. Seither
geben die Beklagten zu 3 und 4 an Dritte gegen Bezahlung Fischereierlaubnisscheine aus.
Die klagende Stadt, die auf derselben Strecke der Elbe ebenfalls ein selbständiges Fischereirecht innehat - allerdings ohne Einschränkungen hinsichtlich der Fanggeräte - macht geltend, diese Handhabung durch die Beklagten sei rechtswidrig. Da es sich bei dem Recht des Beklagten zu 1 nur um ein "beschränktes" Fischereirecht im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) handele, könne es weder verpachtet werden noch verschaffe es die Berechtigung zur Erteilung von Fischereierlaubnissen an Dritte. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 auf Unterlassen der Verpachtung seines Fischereirechts und sämtliche Beklagte auf Unterlassen des Ausstellens von Fischereierlaubnisscheinen in Anspruch (Anträge zu 2 und 4), verbunden mit der Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung (Antrag zu 5). Zugleich begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 sowie der Unterpachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und den Beklagten zu 3 und 4 unwirksam seien (Anträge zu 1 und 3).
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist unbegründet.

I.


Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wie das Beru fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken. Unterstellt man – wie von der Klägerin geltend gemacht wird -, das Verpachten und kommerzielle Ausnutzen des Fischereirechts des Beklagten zu 1 durch die Beklagtenseite sei vom Inhalt dieses Rechts nicht gedeckt, also rechtswidrig, so beeinträchtigt dies die - ebenfalls auf kommerzielle Verwertung ausgerichtete - Rechtsposition der Klägerin. Ein Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsanträge kann der Klägerin daher nicht abgesprochen werden. Das Feststellungsinteresse für die Feststellungsanträge ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht selbst an den Pachtverträgen beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92 - NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N).

II.


In der Sache hat das Berufungsgericht die Klage mit Re cht abgewiesen. Weder sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche gegeben, noch sind die auf seiten der Beklagten geschlossenen Verträge unwirksam.
1. a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es sich bei dem Fischereirecht des Beklagten zu 1 nur um ein "beschränktes" Fischereirecht im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG handelt, worunter das Gesetz ein (selbständiges) Fischereirecht versteht, "das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benut-
zung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist". Das ist richtig.

b) Aber auch als beschränktes Fischereirecht sei - so führt d as Berufungsgericht weiter aus - das Fischereirecht des Beklagten zu 1 verpachtbar gewesen, und zwar auch an mehr als nur eine Person und auch zum Zwecke der Vergabe von Fischereierlaubnisscheinen an Sport- und Freizeitangler. § 13 Abs. 3 Nds. FischG, der den Inhaber eines beschränkten Fischereirechts ausdrücklich nur für berechtigt erklärt, "einer natürlichen Person (zu) erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben", stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Diese Vorschrift dürfe nämlich im Blick auf das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht so strikt angewendet werden, wie ihr Wortlaut es zunächst nahelege. Bei verfassungskonformer Auslegung sei der Anwendungsbereich der Vorschrift auf diejenigen überkommenen beschränkten Fischereirechte einzugrenzen, die - wie etwa die sogenannte Küchenfischerei - mengenmäßig beschränkt waren. Wenn auch Beschränkungen des Fischereirechts in anderer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte oder der Fischarten, unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG subsumiert würden, so wäre das 1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz insoweit unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Es nähme den Inhabern solcher Fischereirechte ohne einen ersichtlichen Grund für eine solche Verschärfung der Rechtslage zu ihren Lasten ein Recht auf intensive fischereiwirtschaftliche Nutzung, das ihnen nach der davor bestehenden Rechtslage zugestanden habe. Der niedersächsische Gesetzgeber sei sich im übrigen einer eigentumseinschränkenden Wirkung des § 13 Abs. 3 Nds. FischG überhaupt nicht bewußt gewesen; er habe die im Gebiet des früheren Landes Hannover (nach preußi-
schem Fischereirecht) geltende Rechtslage insoweit lediglich auf ganz Niedersachsen ausdehnen wollen, ohne sie zu verändern.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß sich aus der den Fischereipachtvertrag betreffenden Regelung des niedersächsischen Fischereirechts als solcher (§ 11 Nds. FischG) kein Hindernis für eine Verpachtung des Rechts des Beklagten zu 1 ergibt. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG bestimmt allgemein, daß der Fischereiberechtigte "die Fischerei" verpachten, das heißt die Ausübung seines Fischereirechts einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang gegen Entgelt übertragen kann. Da auch das vorliegende beschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht ist (vgl. § 8 Abs. 1 Nds. FischG), steht an sich - begrifflich - der grundsätzlichen Verpachtbarkeit (auch) eines beschränkten selbständigen Fischereirechts nichts entgegen. Für "Fischereirechte für den häuslichen Gebrauch" (Fischereirecht zu Tisches Notdurft , Küchenfischereirecht usw.) nach § 5 des Preußischen Fischereigesetzes (Preuß. FischG) war allerdings anerkannt, daß der Berechtigte es nicht verpachten durfte (Schlegelberger, in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für Preußen 3. Bd. 19. Aufl. § 5 FischG Anm. 1); dies entspricht im übrigen der Rechtslage in den früher zu Preußen gehörenden Bundesländern Berlin und Brandenburg, wo die Verpachtung von Küchenfischereirechten ausdrücklich verboten ist (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995, GVBl. S. 358 und § 11 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993, GVBl. I S. 178). Es gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, daß auch die nur in anderer Weise, etwa hinsichtlich der Art der Fanggeräte, beschränkten
Fischereirechte von einem derartigen Verbot einer Verpachtung erfaßt waren; das Preußische Fischereigesetz sagt dazu nichts.

b) Die Verpachtbarkeit eines beschränkten selbständigen Fi schereirechts kann daher in Niedersachsen nicht generell in Frage gestellt werden (so aber Tesmer/Messal Nds. FischG 3. Aufl. § 11 Erl. 4; § 13 Erl. 6), sondern nur - im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 Nds. FischG - hinsichtlich der Übertragung der Ausübung des Rechts an mehrere Personen und hinsichtlich der Berechtigung , dritten Personen Fischereierlaubnisse zu erteilen, bzw. der Übertragbarkeit einer solchen Berechtigung im Wege der Unterverpachtung. Im Ergebnis unterliegt dieses Recht unbeschadet seiner "Beschränkung" in diesen Punkten keiner Einschränkung.
aa) Während nach § 13 Abs. 1 Nds. FischG der unbeschränkt Fischereiberechtigte "und der Fischereipächter" Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen können, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht ("Fischereierlaubnis"), schreibt Absatz 3 dieser Bestimmung vor, daß der Inhaber eines "beschränkten Fischereirechts (§ 8)" - gemeint ist ersichtlich: nur - einer natürlichen Person erlauben kann, sein Recht an seiner Stelle auszuüben. Nimmt man den reinen Wortlaut der Vorschrift, so fällt unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch ein selbständiges Fischereirecht , das - wie hier - (nur) das Fischen mit näher bezeichneten Fanggeräten erlaubt: Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG zählen zu den beschränkten Fischereirechten ausdrücklich auch diejenigen selbständigen Fischereirechte, die auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte beschränkt sind. Der Gesetzgeber hat dies anscheinend auch so gewollt: Nach
dem Entwurf des Gesetzes sollte zwar die Regelung in § 8 Abs. 1 unmittelbar nur das selbständige Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfischereirecht ) betreffen; nach dem ursprünglich vorgesehenen Absatz 2 sollte jedoch Absatz 1 auf Fischereirechte entsprechend anzuwenden sein, die auf den Fang einzelner Fischarten, die Benutzung einzelner Fanggeräte oder auf ähnliche Weise beschränkt sind.
bb) Die Gesetzesgeschichte läßt aber zugleich auch erkennen, daß - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der niedersächsische Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 13 Abs. 3 (§ 15 Abs. 3 des Entwurfs) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs) wohl nicht der rechtseinschränkenden Wirkung, d.h. der Relevanz dieser Regelung in Bezug auf Eigentum i.S. des Art. 14 GG, bewußt war. In der Begründung zu § 15 des Entwurfs (jetzt § 13) heißt es, diese Vorschrift entspreche "dem geltenden Recht" (LT-Drucks. 8/183 S. 34). Der Gesetzentwurf zu dieser Vorschrift hatte ersichtlich auch die Vorschrift des § 98 Abs. 4 Preuß. FischG zum Hintergrund, wonach derjenige, der nur berechtigt war, "zum häuslichen Gebrauche zu fischen" , nur mit Genehmigung der Fischereibehörde Erlaubnisscheine in Ausübung dieses Rechts ausstellen durfte, aber dann, wenn er einen Schein ausstellte , während dessen Geltung nicht selbst Fische fangen durfte. Andererseits war es gerade dieses "Küchenfischereirecht", das in erster Linie Gegenstand der Neuregelung nach § 8 (ursprünglich § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs) sein sollte. Es fehlt in der Begründung des Gesetzes eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen Einschnitten, die sich aus § 13 Abs. 3 FischG für die Inhaber aller sonstigen beschränkten Fischereirechte außer den Küchenfischereirechten ergeben konnten. Nicht angesprochen worden ist, daß bezüglich dieser anderen beschränkten Fischereirechte die vorgesehene Vorschrift nicht
dem bisher (hier: in Preußen) geltenden Recht entsprach: Aus dem Umkehrschluß zu § 98 Abs. 4 Preuß. FischG ist zu entnehmen, daß nach preußischem Recht die Inhaber der in anderer Weise als "auf den häuslichen Gebrauch" beschränkten Fischereirechte als "Fischereiberechtigte" durchaus auch befugt waren, Fischereierlaubnisscheine in vom Gesetz nicht bestimmter - allerdings durch die zuständige Behörde regulierbarer (vgl. § 98 Abs. 7 Preuß. FischG) - Zahl auszustellen. Zudem war jeder Fischereiberechtigte befugt, die Ausübung des Rechts auf andere im Wege der Verpachtung zu übertragen, soweit dies nicht dem Inhalt des Fischereirechts widersprach (§§ 28, 29 Preuß. FischG).
cc) Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, da ß die auf diese Weise entstandene, anscheinend eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in das "Eigentum" der Inhaber solcher beschränkter Fischereirechte in ihrer unterschiedlichen Ausgestaltung und wirtschaftlichen Bedeutung angeht - nicht hinreichend "durchdachte" Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG einer (einschränkenden ) verfassungskonformen Auslegung bedarf. Sie geht dahin, daß jedenfalls selbständige Fischereirechte der Art, wie es der Beklagte zu 1 innehat (beschränkt nur hinsichtlich der Fanggeräte), nicht von § 13 Abs. 3 Nds. FischG erfaßt werden.
(1) Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt , von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 373, 384 f). Vorliegend wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 13 Abs. 3 Nds. FischG bei buchstabengetreuer Geltung verfassungswidrig. In der gesetzlichen Gestaltung liegt zwar keine nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilende Enteig-
nung, sondern nur eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der Neuordnung des - bis dahin stark zersplitterten - Fischereirechts in Niedersachsen. Der Gesetzgeber muß allerdings bei der Wahrnehmung seines Auftrags, den Inhalt und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und sich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BVerfGE 70, 191, 200). Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch nicht ein für allemal starr festgelegt. Der Gesetzgeber steht bei der Neuordnung eines Rechtsgebiets auch nicht schlechthin vor der Alternative, alte Rechtspositionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch angemessene und zumutbare Überleitungsregelungen individuelle Rechtspositionen umgestalten. Er kann insbesondere, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestimmen , daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (BVerfGE aaO S. 201 f m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, soweit die Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch diejenigen Fischereirechte erfaßt, die nur hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt sind.
(2) Der niedersächsische Gesetzgeber verstand das selbständige Fischereirecht als eine irreguläre Form gegenüber der Normalform des unselbständigen , mit dem Gewässereigentum verbundenen Fischereirechts, in der
das Fischereirecht nicht isoliert übertragbar ist (Entwurfsbegründung LTDrucks. 8/183 S. 30). Hiermit steht in Einklang, daß nach dem neuen Niedersächsischen Fischereigesetz die (dingliche) Übertragbarkeit des selbständigen Fischereirechts entfallen sollte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG; Entwurfsbegründung aaO). Es hat auch eine gewisse Folgerichtigkeit, wenn das neue Gesetz - was das Verhältnis zwischen einem beschränkten (selbständigen) Fischereirecht und einem dasselbe Gewässer betreffenden unbeschränkten selbständigen Fischereirecht angeht - in § 8 Abs. 2 vorsieht, daß beide Seiten - wenn auch unter unterschiedlichen Voraussetzungen - voneinander die Aufhebung und Ablösung des beschränkten Fischereirechts verlangen können. Das neue Gesetz zielte also durchaus auf die Verringerung der existierenden beschränkten Fischereirechte ab. Hervorzuheben ist an dieser Regelung jedoch zum einen, daß die in § 8 vorgesehene "Ablösung" beschränkter Fischereirechte nur gegen Entschädigung erfolgen kann. Zum anderen hat der Gesetzgeber diese Regelung ausdrücklich nur für die "Küchenfischereirechte" näher begründet: Diese stammten aus Epochen, in denen noch weitgehend Naturalwirtschaft herrschte, und hätten damals der Regelung eines hauswirtschaftlichen Bedürfnisses gedient. Sie hätten diesen Sinn verloren, da die ständige Versorgung eines Haushalts mit Flußfischen heute kein dringendes Bedürfnis mehr sei. Darüber hinaus erschwerten Küchenfischereirechte geradezu die sinnvolle Bewirtschaftung und Hege der Fischbestände. Über die anderen beschränkten Fischereirechte, für die nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Regeln gelten sollen (LT-Drucks. 8/183 S. 32), verhält sich die Gesetzesbegründung nicht näher.
(3) Vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzes und der in § 8 getroffenen Regelung wäre es unverhältnismäßig - und beinhaltete auch eine sachlich
nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unbeschränkten Fischereirechte -, wenn über den Weg des § 13 Abs. 3 Nds. FischG selbständige Fischereirechte, die, wie hier, bisher lediglich hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt waren, ohne einen Ausgleich ihres eigentlichen wirtschaftlichen Werts, der Nutzungsmöglichkeiten durch Abschluß von Pacht- und Unterpachtverträgen mit einzelnen oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen sowie die Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen, verlustig gehen würden.
(4) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, i st andererseits der vom Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgte Zweck - was gerade die Erfassung der nicht zu den "Küchenfischereirechten" zählenden selbständigen beschränkten Fischereirechte durch § 13 Abs. 3 Nds. FischG angeht - keineswegs so eindeutig, daß die hier im Anschluß an das Berufungsgericht vertretene einschränkende verfassungskonforme Auslegung damit unvereinbar wäre (zu dieser Schranke der verfassungskonformen Auslegung vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64).
Schlick Streck Dörr Galke Herrmann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - III ZR 204/03

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - III ZR 204/03 zitiert 6 §§.

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Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum


(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2002 - III ZR 160/01

bei uns veröffentlicht am 11.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 160/01 Verkündet am: 11. Juli 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB §§ 95 A

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.

(2) Für Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) des Sondereigentums hinausgehen, gilt § 20 mit der Maßgabe entsprechend, dass es keiner Gestattung bedarf, soweit keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 160/01
Verkündet am:
11. Juli 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes
Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung,
ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung
zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers
führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben,
ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit
Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des 9. Zivilsenats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 16. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Beteiligten streiten um die Höhe der Enteignungsentschädigung für ein 1.713 m² großes Grundstück in Berlin-T. (Flurstück 3754), über dessen Übertragung auf das Land Berlin die Beteiligte zu 1, ein Wohnungsbauunternehmen , sich im Laufe des Enteignungsverfahrens mit dem zu 4 beteiligten Bezirksamt - für eine Entschädigung von mindestens 69.000 DM - geeinigt hat (Teileinigung vom 12. August 1998).
Die Beteiligte zu 1 hatte im Mai 1980 zusammen mit dieser Fläche insgesamt 15.695 m² Bauland im L. -Viertel von der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke des Wohnungsbaus gekauft; weitere 5.634 m² hatte sie in diesem Bereich vom Land Berlin erworben. Der übergeleitete Bebauungsplan für das mit im Krieg zerstörten mehrgeschossigen Mietshäusern bebaute Gelände wies ein Kerngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1, 5) aus. In der Folgezeit wandelte sich dieser Bereich jedoch - begleitet von den Flächennutzungsplänen von Berlin vom 8. April 1984 bzw. vom 23. Juni 1994 sowie dem (einfachen ) Bebauungsplan II-B3 vom 4. Juni 1996 für den Bereich T. S. zwischen dem L. -Kanal, der F. -Straße, der K. -Straße und dem L. -Platz - zu einem allgemeinen Wohngebiet um.
Die Beteiligte zu 1 realisierte ihre Bauvorhaben. Ihr auf das Flurstück 3754 bezogener Bauantrag vom 31. Januar 1985 scheiterte jedoch daran, daß - nach Zurückstellung des Gesuchs und Anordnung einer Veränderungssperre - dieses Grundstück durch Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 als Grünfläche (Spielplatz) ausgewiesen wurde. Die auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete verwaltungsgerichtliche Klage der Beteiligten zu 1 blieb erfolglos.
Im Enteignungsverfahren hat die Enteignungsbehörde (Beteiligte zu 3) mit Beschluß vom 6. November 1998 die vom Land Berlin an die Beteiligte zu 1 zu leistende Enteignungsentschädigung unter Zugrundelegung der Qualität von "Brachland/Nichtbauland" als ausgeübter Nutzung auf 69.000 DM festgesetzt. Der Auffassung der Beteiligten zu 1, für die Höhe der Enteignungsentschädigung sei auf eine bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks vor der Nutzungsänderung durch den Bebauungsplan vom 1. November 1988 abzustellen, ist die Beteiligte zu 3 unter Hinweis auf die über die Sieben-Jahres-Frist nach § 42
Abs. 3 BauGB hinaus unterbliebene Bebauung des Grundstücks entgegengetreten. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Kammergericht (Senat für Baulandsachen) haben das Land Berlin (den Beteiligten zu 2) verurteilt, an die Beteiligte zu 1 weitere 2.315.000 DM nebst gesetzlicher Zinsen zu zahlen. Mit der Revision erstrebt die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung ihrer Entscheidung zur Höhe des Enteignungsentschädigung.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


1. Die Revision ist zulässig.

a) Die Enteignungsbehörde, die hier die Revision eingelegt hat, ist im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen als diejenige Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Beteiligte (§ 222 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Sie ist darüber hinaus - als zur allgemeinen Vertretung der öffentlichen Interessen berufen - ohne Beeinträchtigung eines eigenen Rechts oder ihrer materiellen Verwaltungsfunktion zur Einlegung eines Rechtsmittels befugt, auch wenn sie in den Vorinstanzen keine eigenen Anträge gestellt hatte (Senatsurteile vom 5. Mai 1975 - III ZR 17/73 - NJW 1975, 1638, 1640 und vom 22. Februar 1990 - III ZR 196/87 - WM 1990, 1173 f).


b) Die Revision ist auch fristgerecht, nämlich (am 21. Juni 2001) binnen eines Monats seit der am 21. Mai 2001 mittels Empfangsbekenntnisses erfolgten Zustellung des Berufungsurteils an die Beteiligte zu 3 (§ 212 a ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB), eingelegt worden. Soweit die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung bereits mit Eingangsstempel vom 16. Mai 2001 die "persönliche Zustellung durch besonderen Wachtmeister" bestätigt hat, handelt es sich, wie der Beteiligte zu 3 im einzelnen dargelegt hat, nur um eine Empfangsbestätigung des Leiters der Poststelle derjenigen Senatsverwaltung, in die die Enteignungsbehörde eingegliedert ist. Dieser Empfangsbestätigung konnte weder nach dem Willen des zustellenden Gerichts, noch nach demjenigen der in Empfang nehmenden Behörde Zustellungswirkung zukommen.
2. Die von der Beteiligten zu 1 in ihrer Revisionserwiderung gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beteiligten zu 2 gegen das Urteil der Kammer für Baulandsachen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565 a ZPO a.F. abgesehen.

B.


Die Revision ist begründet.

I.


1. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der Kammer für Baulandsachen als für die Enteignungsentschädigung maßgebliche "Qualität" diejenige von baureifem Land zugrunde, wobei es unter Einbeziehung der anerkannten Grundsätze der Vorwirkung der Enteignung (vgl. BGHZ 141, 319, 321) auf einen Stichtag vor Beginn der Planung, die zur Herabzonung zu einer Grünfläche führte, abstellt.
Den Konflikt daraus, daß das Flurstück 3754 vor der Umplanung über sieben Jahre ab Zulässigkeit - Fristablauf: 31. Dezember 1983 - nicht baulich genutzt worden war (vgl. §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB), löst das Berufungsgericht in Anlehnung an das Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (III ZR 174/98 - BGHZ 141, 319 = DVBl. 1999, 1285 m. Anm. Berkemann ): Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch auf einen Sachverhalt zu übertragen, bei dem sich das betroffene Grundstück innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befinde und als einziges Grundstück von einem Bebauungsplan erfaßt werde. Die Eigenart der tatsächlichen Bebauung trete insoweit an die Stelle eines Bebauungsplans. Sehe die Planungsbehörde davon ab, einen qualifizierten Bebauungsplan für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil zu erlassen, und beschränke sich darauf, einen städtebaulichen Mißstand innerhalb des Ortsteils durch einen Bebauungsplan zu beseitigen, der nur ein Grundstück oder nur eine Teilfläche davon erfasse, dann bestehe kein Unterschied zum Erlaß eines Bebauungsplans für den gesamten Ortsteil, der weitgehend Festsetzungen entsprechend der tatsächlichen Bebauung enthalte, aber für das betroffene Grundstück eine bauliche Nutzung ausschließe. Dies werde im Streitfall besonders deutlich daran, daß der Spielplatz, der auf dem von der Enteignung be-
troffenen Grundstück geplant ist, den Bewohnern der umliegenden Wohnbebauung dienen solle. Daß Planungsbedarf nicht nur für das Grundstück der Beteiligten zu 1 bestanden habe, zeige auch der später beschlossene, ein größeres Plangebiet umfassende einfache Bebauungsplan II-B3. Der Grundstückseigentümer , der im unbeplanten zusammenhängend bebauten Innenbereich ein Bauvorhaben in zulässiger Weise hätte verwirklichen können, bringe, wenn er von einer eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde, die sich nur auf sein Grundstück beziehe, genauso ein Sonderopfer wie der Grundstückseigentümer , der innerhalb eines größeren Plangebiets als einziger von der eigentumsverdrängenden Planung betroffen werde. Nicht anders könne der hier vorliegende Sachverhalt beurteilt werden, der durch eine "Aufspaltung der Planung für einen zusammenhängend bebauten Ortsteil" durch einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (mit eigentumsverdrängendem Inhalt für ein Grundstück) und einen einfachen Bebauungsplan für ein größeres Plangebiet gekennzeichnet sei.
Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, eine Entschädigung nach Baulandqualität sei im Streitfall schon deswegen erforderlich, weil das Land Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens (Beteiligter zu 4) sonst aus einem widersprüchlichen Verfahren Vorteile ziehen könnte, die nach dem Sinn und Zweck der Regelungen in den §§ 95 Abs. 2 Nr. 7 und 42 BauGB nicht gerechtfertigt wären. Ein Planungsbedarf hinsichtlich einer Grünfläche habe schon im zeitlichen Zusammenhang zu dem Erwerb der größeren Flächen durch die Beteiligte zu 1 bestanden. Gleichwohl sei der Beschluß zur Aufstellung eines Bebauungsplans erst gefaßt worden, als die Beteiligte zu 1 die Bauerlaubnis für ihr Bauvorhaben beantragt hatte, um eben dieses zu verhindern. Diese Vorgehensweise sei deswegen widersprüchlich, weil das Land Berlin als Betreiber des Enteignungsverfahrens für ein lange Zeit brachliegendes Areal keinen Pla-
nungsbedarf gesehen, vielmehr die Regelung des § 34 BauGB in Verbindung mit dem geltenden Baunutzungsplan zur Schaffung einer städtebaulichen Entwicklung als ausreichend angesehen habe, dann aber die Beteiligte zu 1, die auf diese Planungssituation erkennbar vertraut und das Areal nach und nach entsprechend bebaut habe, bei der Realisierung des letzten Bauvorhabens mit einer Planungsänderung überrascht habe, zumal auch in dem Flächennutzungsplan vom 8. April 1984 die betroffene Fläche noch als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen sei, obwohl die Situation, die aus Sicht der Planungsbehörden einen Bebauungsplan zur Änderung der bestehenden Situation erforderlich machte, schon längere Zeit bestanden habe.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Beurteilung des Berufungsgerichts : Wie der Senat in dem Urteil vom 6. Mai 1999 (aaO) entschieden hat, sind die §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB, aus deren Zusammenspiel sich ergeben könnte, daß die Qualität des der Beteiligten zu 1 genommenen Grundstücks sich nur nach der ausgeübten Nutzung (Brachland) richtet, verfassungskonform (einschränkend) auszulegen. Die (Wert-)Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit verbieten es, einzelne Eigentümer, die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar zu belasten. Das führt dann, wenn die die spätere Enteignung auslösende eigentumsverdrängende Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB) nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird - also bei "isolierter" eigen-
tumsverdrängender Planung - ungeachtet des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB zu einer Enteignungsentschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit), die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen (Senatsurteil vom 6. Mai 1999 aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat trotz der Kritik von Berkemann (DVBl. 1999, 1285), auf die sich die Revision bezieht, im Grundsatz fest. Ein maßgeblicher Kritikpunkt ist der, der Bundesgerichtshof hätte bei durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Ausgleichsregelung das Bundesverfassungsgericht im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG um Klärung ersuchen müssen. Indessen erübrigt sich eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht , wenn und soweit auf dem Wege über eine verfassungskonforme Auslegung die Nichtigerklärung einer Norm vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 76, 100, 105; 90, 145, 170). Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 365, 384). Was den hier in Rede stehenden Fragenkreis angeht, stand weder der Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften noch der Zweck, den der Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgt hat (vgl. zu diesen Schranken der verfassungskonformen Auslegung Zippelius, Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen, Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz, Festgabe aus Anlaß des 25jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts (1976) 2. Band S. 108, 115 f), einer einschränkenden Anwendung der Vorschriften in bestimmten besonderen - im Gesetz als solche nicht ausdrücklich geregelten - Einzelfällen entgegen. Entgegen der Revision ist auch im Bereich der Junktim-Klausel (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) eine verfassungskonforme Auslegung nicht ausgeschlossen (vgl. Papier, in: Maunz/
Dürig GG Art. 14 Rn. 574). Auch die von der Revision hervorgehobene Warnund Offenbarungsfunktion des Entschädigungs-Junktims und der hiermit verbundene Schutz der öffentlichen Haushalte und der haushaltspolitischen Parlamentsprärogative (vgl. Papier aaO Rn. 569, 570) schließen nicht die Möglichkeit aus, daß gesetzliche Bestimmungen über die Höhe der Enteignungsentschädigung - die an sich hinreichend bestimmt sind - durch richterliche Auslegung für einzelne Fallgruppen einen anderen Inhalt erhalten, als ihn der Gesetzeswortlaut im allgemeinen auf den ersten Blick nahelegen mag.

b) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht , was die nach dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) bedeutsame Frage einer unzumutbaren Ungleichbehandlung der Grundstücke "im Plangebiet" angeht, im Streitfall einen vergleichbaren Sachverhalt angenommen hat. Es kommt hierbei nicht in einem technisch-formalen Sinne allein auf die von der Gemeinde in dem die Enteignung begründenden Bebauungsplan vorgenommene Abgrenzung an (sonst hätte es die Gemeinde unter Umständen in der Hand, durch Begrenzungen des Plangebiets Einfluß auf die Höhe der Entschädigung zu nehmen, vgl. Berkemann aaO S. 1287), sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt. Das Berufungsgericht sieht insoweit in tatrichterlich einwandfreier Würdigung den auf das Flurstück 3754 begrenzten (qualifizierten) Bebauungsplan II-130 vom 1. November 1988 eingebettet in einen größeren, überwiegend bereits zusammenhängend bebauten und später auch von dem (einfachen) Bebauungsplan II-B 3 vom 4. Juni 1996 (mit) erfaßten Ortsteil. Gleichzeitig stellt das Berufungsgericht fest, daß schon in einem näheren Bereich , sowohl an der L. -Straße in unmittelbarer Nähe zu dem "enteigneten" Flurstück als auch am L. -Ufer, weiterhin noch nicht bebaute Grundstücke vorhanden sind, die bebaubar bleiben.


c) Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beteiligte zu 1 würde ohne eine Entschädigung nach der Qualität ihres Grundstücks vor Erlaß des Bebauungsplans II-130 ein "Sonderopfer" gegenüber denjenigen Eigentümern erleiden , die in dem zusammenhängend bebauten Ortsteil weiterhin ihr Grundstück bebauen durften, leidet jedoch unter dem Mangel, daß hierbei die bauliche Nutzbarkeit des gesamten übrigen (umfangreichen) von der Beteiligten zu 1 in diesem Bereich zu Wohnbauzwecken erworbenen Grundbesitzes außer Betracht geblieben ist.
Eine (ausnahmsweise das Absehen von der Anwendung der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Nr. 7 BauGB rechtfertigende) unzumutbare Ungleichbehandlung der Beteiligten zu 1 wird jedenfalls dann nicht ohne weiteres angenommen werden können, wenn - was nach dem Sachstand des Revisionsverfahrens nicht auszuschließen ist - das vom Berufungsgericht in Betracht gezogene "Plangebiet" (s.o. zu 2), soweit es bebaut bzw. bebaubar geblieben ist, sich ganz oder zu einem wesentlichen Teil (auch) aus dem von der Beteiligten zu 1 Anfang 1980 zum Zwecke des Wohnungsbaus erworbenen Grundstückskomplex zusammensetzen und der auf dem Flurstück 3754 geplante Spielplatz vornehmlich oder jedenfalls in gewichtigem Umfang den Bewohnern dieser von der Beteiligten zu 1 geschaffenen Wohnbebauung dienen sollte. Es stünde noch nicht in einem unerträglichen Widerspruch zu dem Grundsatz der Lastengleichheit, wenn die Beteiligte zu 1 - nachdem sie die Sieben-JahresFrist nach § 42 Abs. 2, 3 BauGB hatte verstreichen lassen, ohne daß eine sichere Vertrauensgrundlage hinsichtlich des Fortbestands der planerischen Situation bestand - den auch und gerade durch die von ihr im übrigen ungehindert geschaffene Wohnbebauung erforderlich gewordenen Spielplatz ohne vollwertigen Geldausgleich "aufzubringen" hätte. Wie beispielsweise im Zusam-
menhang mit dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung (§ 93 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. dazu Senat BGHZ 62, 305 und Urteil vom 9. Oktober 1997 - III ZR 148/96 - NJW 1998, 2215) deutlich wird, kommt es für die Höhe der Enteignungsentschädigung nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Situation an, die sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten ) infolge der Enteignung ergeben hat (s. hierzu auch das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 14. März 2002 - III ZR 320/00). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Größenverhältnisse der in Rede stehenden Grundstücke; rechnet man die seitens der Beteiligten zu 1 von der Bundsrepublik Deutschland und vom Land Berlin erworbenen Grundstücke zusammen (15.695 m² + 5.634 m²), so macht die in Anspruch genommene Spielplatzfläche mit 1.713 m² nur 8 % der Gesamtfläche aus.
Das Berufungsgericht hat zu diesem - im baulandgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden - Gesichtspunkt keine Feststellungen getroffen. Es fehlt demzufolge auch an der erforderlichen umfassenden tatrichterlichen Würdigung dazu, ob die Beteiligte zu 1 im Blick auf die Erwägungen in dem Senatsurteil vom 6. Mai 1999 (aaO) durch einen Entschädigungsansatz auf der Grundlage der §§ 42 Abs. 3, 43 Abs. 3 Satz 2, 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB wirklich in unzumutbarer Weise ungleich betroffen wäre.
3. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird nicht schon durch seine ergänzenden Ausführungen über ein widersprüchliches städteplanerisches Verhalten der Gemeinde einerseits und ein Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf ein Bestehenbleiben der bei Erwerb ihrer Grundstücke gegebenen Planungssituation andererseits getragen. Wie die Revision mit Recht rügt, gab es nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist gem § 42 Abs. 2, 3 BauGB ein schüt-
zenswertes Vertrauen der Beteiligten zu 1 auf einen Fortbestand der vorhandenen Planungslage nicht.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die Revisionserwiderung der Beteiligten zu 1 stellt mit einer Gegenrüge zur Nachprüfung, ob angesichts der im übrigen umfassenden Bautätigkeit der Beteiligten zu 1 auf dem von ihr erworbenen Grundstückskomplex zum Zeitpunkt der Umplanung auf dem Flurstück 3754 eine auch schon auf diese Fläche bezogene "ausgeübte" (bauliche) Nutzung im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4 BauGB vorlag. Sie meint, es sei insoweit auf die Bebauung des Gesamtareals abzustellen; demnach sei durch die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche in Wahrheit in eine bereits ausgeübte Nutzung eingegriffen worden. Indessen kann es, jedenfalls wenn es um Flächen der hier in Rede stehenden Art und Größenordnung geht, dafür, welche Nutzungen "ausgeübt" wurden, grundsätzlich nur auf das jeweils in den Blick genommene einzelne Grundstück ankommen. Vorliegend war bis zum Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB für das Flurstück 3754 (31. Dezember 1983) nicht einmal ein Baugenehmigungsantrag gestellt worden Erst am 31. Januar 1985 erfolgte ein solcher Antrag. Die - nicht näher angeführte - Behauptung der Revisionserwiderung, die Entscheidung über diesen Antrag sei jedenfalls bis zum Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 16. April 1985 rechtswidrig zurückgestellt worden, hat in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Bedeutung.

III.

Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht entscheidungsreif ist, muß die Sache für die erforderliche weitere tatrichterliche Beurteilung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F. i.V.m. § 221 Abs. 1 BauGB).
Für den Fall, daß das Berufungsgericht nach seiner ergänzenden Prüfung erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß als Grundstücksqualität diejenige von Bauland zu entschädigen ist, bemerkt der Senat hinsichtlich des dafür gegebenenfalls zu zahlenden Preises:
Im grundsätzlichen Ansatz zutreffend hat das Landgericht, dessen Berechnung vom Berufungsgericht übernommen worden ist, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Teileinigung vom 12. August 1998 im Enteignungsverfahren - anstelle einer Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB) - auf die Preisverhältnisse (für vergleichbares Bauland) im August 1998 abgestellt. Zu Unrecht meint demgegenüber die Revision , im vorliegenden Zusammenhang könne, da das betroffene Grundstück seit dem Erlaß der Veränderungssperre im Jahre 1985 als Bauland nicht mehr zur Verfügung stehe, allenfalls der Verkehrswert zum Stichtag 18. Mai 1985 angesetzt werden. Abgesehen von der - im Lichte von Art. 14 und Art. 3 GG zweifelhaften - Frage, welche Grundstücksqualität der Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen ist, gelten hier die allgemeinen Enteignungsentschädigungsregeln (§§ 93 ff BauGB). Nach diesen kann es unterschiedliche Stichtage für die Qualitätsbestimmung einerseits und die Preisbemessung andererseits geben. Der Preisstichtag, der sich nach der sogenannten Steigerungsrechtsprechung des Senats verschieben kann (vgl. etwa BGHZ 44, 52, 54; Urteil
vom 10. April 1997 - III ZR 111/96 - NJW 1997, 2119), trägt dem Umstand Rechnung, daß aufgrund der Ausgleichsfunktion der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Bewertung dem Zeitpunkt der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahekommen muß, um eine wertgleiche Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 44, 52, 54).
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr