Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2004 - III ZR 200/04

published on 09/12/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2004 - III ZR 200/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 200/04
Verkündet am:
9. Dezember 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und unterfällt
dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839
Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung
im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß
ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55,
60).
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 200/04 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der in Göttingen wohnhafte Kläger erhielt durch das dortige Arbeitsamt für die Zeit vom 20. September 1999 bis zum 19. Juni 2001 eine Weiterbildungsmaßnahme in Essen bewilligt, wobei lediglich die Sachkosten, nicht jedoch Leistungen zum Lebensunterhalt übernommen wurden. Mit einem am 6. Juli 1999 beim Sozialamt der Stadt Essen eingegangenen Schreiben bat der Kläger um Auskunft, ob für die Dauer der Umschulung ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehe. Die Stadt Essen antwortete mit Schreiben vom 8. Juli 1999, nach ihrer Auffassung sei für einen etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe das Sozialamt Göttingen örtlich zuständig. Diesen Standpunkt hielt das Sozialamt Es-
sen auch auf weitere Eingaben des Klägers aufrecht und empfahl diesem mit Schreiben vom 28. Juli 1999, beim Sozialamt Göttingen die Rechtslage abklären zu lassen. Zugleich wies das Sozialamt den Kläger darauf hin, daß dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern lediglich eine Antwort im Rahmen der Beratungspflicht.
Am 6. August 1999 stellte der Kläger beim Verwaltung sgericht Düsseldorf den Antrag, die Stadt Essen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten , eine Zusage zu erteilen, daß sie ihm für die Dauer seiner Weiterbildungsmaßnahme Sozialhilfe gewähren werde. Das Verfahren wurde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Dieses wies nach Beiziehung des Verwaltungsvorgangs der Stadt Essen mit Beschluß vom 29. September 1999, zugestellt am 7. Oktober 1999, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an einem Anordnungsgrund, da es dem Kläger vorläufig zumutbar sei, von der Wohnung seiner Eltern in Dortmund mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Essen zu reisen. Tatsächlich wohnten die Eltern des Klägers jedoch nicht in Dortmund. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts beruhte auf einem Mißverständnis einer in den Verwaltungsvorgang der Stadt Essen eingehefteten behördeninternen Stellungnahme, die ein ganz anderes Verfahren betroffen hatte. Dementsprechend berichtigte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 15. Mai 2001 den Beschluß vom 29. September 1999 dahin, daß die Wohnung der Eltern des Antragstellers sich nicht in Dortmund befand.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenh ilfe für ein noch in die Wege zu leitendes Beschwerdezulassungsverfahren wurde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
17. Dezember 1999 zurückgewiesen; Gegenvorstellungen und weitere Eingaben des Klägers blieben im Ergebnis erfolglos.
Der Kläger nimmt nunmehr das beklagte Land wegen Amt spflichtverletzungen der Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz in Anspruch. Er macht geltend, die Entscheidungen sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Oberverwaltungsgerichts seien erkennbar unrichtig gewesen. Wäre seinem Antrag ordnungsgemäß stattgegeben worden, hätte er an der Umschulungsmaßnahme teilnehmen können und entsprechend früher einen Arbeitsplatz gefunden.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit de r vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht läßt den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG), soweit er auf etwaige Amtspflichtverletzungen der Richter der Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestützt wird, bereits daran scheitern, daß der Beschluß vom 29. September 1999, durch den der Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, ein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und deshalb dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Eine Amtshaftung des beklagten Landes wäre danach nur dann eingetreten, wenn die Amtspflichtverletzung der betreffenden Richter in einer Straftat bestanden hätte. Davon konnte hier - unstreitig - keine Rede sein.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleib en erfolglos.
1. Der historische Gesetzgeber hatte - wie die Entstehungsgeschichte des § 839 Abs. 2 BGB belegt - unter dem Begriff "Urteil" nur solche in einem Rechtsstreit (einer "Rechtssache") ergangenen Entscheidungen verstanden, die nach gesetzlicher Vorschrift unter der technischen Bezeichnung "Urteil" zu ergehen hatten (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899, Bd. II, 1397, 1402, 1409). Entscheidungen , die nach den für die Rechtssache maßgeblichen Verfahrensvorschriften keine Urteile im technischen Sinne waren, sollten nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen (vgl. auch Planck/Greiff BGB [4. Aufl. 1928] § 839 Nr. 6 m.w.N. aus der zeitgenössischen Rechtsprechung und Literatur

).


2. Demgegenüber stellt der Bundesgerichtshof nicht mehr auf die formale Bezeichnung der Entscheidung als "Urteil" ab; er versteht den Begriff des "Urteils" in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB in einem weiteren Sinn. "Urteile" sind danach auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteilsvertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 143 ff; 57, 33, 45; 64, 347, 352; aus der neuesten Rechtsprechung siehe insbesondere Se-
natsurteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003, 3052). Dies sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, d.h. einem Verfahren über den Bestand von Rechten, das Prozeßverhältnis abschließen oder wenigstens die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Gerichts , so daß sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentlichen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind (BGHZ 46, 106 f; 50, 14; 57, 33, 45 f; 64, 347; 155, 306; s. zum Ganzen zusammenfassend Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 322, 328).
3. Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist das verwaltungsprozessuale Gegenstück zur einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses. Dabei entspricht der Tatbestand des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO demjenigen des § 935 ZPO; derjenige des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem des § 940 ZPO. Ein verfahrensmäßiger Unterschied zur einstweiligen Verfügung besteht darin, daß die Entscheidung stets durch Beschluß ergeht (§ 123 Abs. 4 VwGO), während im Zivilprozeß nur solche einstweiligen Verfügungen durch Beschluß ergehen, die ohne mündliche Verhandlung erlassen werden; aufgrund mündlicher Verhandlung wird dagegen durch Urteil entschieden (§§ 936, 922 ZPO).
4. Aus dieser verfahrensmäßigen Ausgestaltung hatte der Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 10, 55, 60) die Folgerung gezogen, daß nur solche einstweiligen Verfügungen dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfallen könnten, die in Urteilsform ergingen, nicht dagegen die ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügungen in Be-
schlußform. Die Grundsätze jener Entscheidung werden im Schrifttum auf den Verwaltungsprozeß in der Weise übertragen, daß aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO "urteilsvertretende Erkenntnisse" seien, nicht dagegen die ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschlüsse (Soergel /Vinke, BGB 12. Aufl. [1999] § 839 Rn. 225; Erman/Hecker, BGB 11. Aufl. [2004] § 839 Rn. 63).
5. An dieser Unterscheidung vermag der Senat indessen nicht mehr festzuhalten. Bei Arresten und einstweiligen Verfügungen ist es nicht mehr gerechtfertigt , einen Unterschied zu machen, je nachdem, ob diese Maßnahmen durch Beschluß oder durch Urteil angeordnet sind. Allerdings beendet ein Beschluß die Instanz insofern nicht, als auf Widerspruch des Betroffenen das Verfahren in der Instanz seinen Fortgang nimmt. Aber auch ein Versäumnisurteil - anerkanntermaßen ein Urteil im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB - ist insoweit nicht instanzbeendend, als der (freilich im Gegensatz zum Widerspruch fristgebundene ) Einspruch zur Weiterführung des Verfahrens in der Instanz führt. Andererseits unterliegt auch ein (anordnendes oder bestätigendes) Urteil im Arrest- oder Verfügungsverfahren im weit stärkeren Maße als andere Urteile der Abänderung (§§ 927, 936 ZPO). Berücksichtigt man, daß in der Rechtswirklichkeit - beispielsweise bei Unterlassungsbegehren in Wettbewerbssachen - in weitestem Umfang die prozessuale Durchsetzung nur im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgt und der Verfügungsgegner in einem großen Teil der Fälle widerspruchslos die durch Beschluß angeordnete einstweilige Verfügung hinnimmt, diese alsdann tatsächlich streitbeendigende Bedeutung hat, so muß dies die Konsequenz haben, auch der einstweiligen Verfügung in Beschlußform urteilsvertretende Bedeutung beizumessen (vgl. Staudin-
ger/Wurm aaO Rn. 336). Dies gilt nach beiden Richtungen, also sowohl für den eine einstweilige Verfügung anordnenden als auch für den den diesbezüglichen Antrag zurückweisenden Beschluß.
6. Für den hier zu beurteilenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgendes: Das Verfahren nach § 123 VwGO erfüllt nicht nur eine Sicherungsfunktion (Offenhaltung der Hauptsacheentscheidung ), sondern auch eine "interimistische Befriedungsfunktion" (Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 123 Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfG NJW 1995, 950, 951). Es ist zwar ein summarisches, im Verhältnis zu einem in der Hauptsache möglichen oder bereits anhängigen Urteilsverfahren jedoch selbständiges Verfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gelten ; so sind z.B. Drittbetroffene nach Maßgabe des § 65 VwGO beizuladen. Das Gericht darf wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Eilverfahren seine Entscheidung grundsätzlich nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Kopp/ Schenke aaO m.w.N.). Die Entscheidung ist auch einer - allerdings durch den Vorbehalt erleichterter Abänderbarkeit durch das Gericht (analog § 927 ZPO oder § 80 Abs. 7 VwGO [Kopp/Schenke aaO Rn. 35 m.w.N.]) beschränkten - Rechtskraft fähig. Außerdem liegt es - nicht anders als bei einstweiligen Verfügungen (s. oben) - nicht fern, daß die Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens, betreffend die einstweilige Anordnung, von der Durchführung des Hauptverfahrens Abstand nehmen; das Anordnungsverfahren mithin - sei es in der einen oder anderen Richtung - endgültigen Rechtsfrieden schafft. Dies zeigt sich gerade auch im vorliegenden Fall, wo eine dem Antragsteller günstige Entscheidung die Stadt Essen vermutlich veranlaßt hät-
te, ihren Rechtsstandpunkt, sie sei örtlich nicht zuständig, endgültig aufzugeben.
7. In dieser Beziehung unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkonstellation von derjenigen, die dem Senatsurteil BGHZ 155, 306 zugrunde gelegen hatte: Dort war es um eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, gegangen, die von vornherein weder bestimmt noch geeignet war, eine "interimistische Befriedungsfunktion" für die Hauptsache zu entfalten oder gar eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich zu machen. Dementsprechend hat der Senat dort ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" verneint, während ein solches hier zu bejahen ist.

II.


Amtshaftungsansprüche wegen möglicher Pflichtverletzungen der mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein noch in die Wege zu leitendes Beschwerdezulassungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluß vom 29. September 1999 befaßten Richter des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind vom Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint worden. Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit nicht an.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 03/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 326/02 Verkündet am: 3. Juli 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 G; FGG § 70
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Annotations

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.

(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.

(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.