Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - III ZR 179/04

published on 16/12/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2004 - III ZR 179/04
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 179/04
Verkündet am:
16. Dezember 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge eines Vereins der Gartenund
Siedlerfreunde in die Zwischenpächterposition eines Kreisverbandes des
Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter im Beitrittsgebiet.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 179/04 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die
Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eige ntümer eines in Brandenburg belegenen Grundstücks, auf dem sich eine Kleingartenanlage befindet. Die Beklagten nutzen eine der Parzellen dieser Anlage. Die Kläger verlangen die Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils.
Zu DDR-Zeiten hatte die LPG Pflanzenproduktion W. das Grundstück in Besitz. Sie schloß mit Wirkung vom 15. Februar 1987 mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), Kreisverband
O. , eine "Nutzungsvereinbarung" (Kleingartenzwischenpachtvertrag). Der VKSK O. verpachtete die einzelnen Parzellen des Geländes an Kleingärtner weiter.
Der Zentralvorstand des VKSK beschloß am 10. Februar 19 90 eine Änderung der Verbandsstruktur. Am 27. Oktober 1990 faßte der außerordentliche Verbandstag den Beschluß, den VKSK mit Wirkung zum 31. Dezember 1990 aufzulösen. Der Zentralverband, die Bezirks-, Kreis-, Stadt- und Stadtbezirksvorstände sollten nur noch Aufgaben zur Auflösung wahrnehmen. Ferner war in dem Beschluß festgestellt, daß aus den Fachrichtungen des VKSK selbständige Fach- und Landesverbände entstanden seien, "die deren Rechtsnachfolge antreten". Unter anderem war in der folgenden Aufstellung der Landesverband Brandenburg der Garten- und Siedlerfreunde e.V. aufgeführt. Die genannten Vereinigungen sollten "als Rechtsnachfolger" Anspruch bei der Aufteilung des Verbandsvermögens nach § 45 BGB haben. In Nummer 3 des Auflösungsbeschlusses war ferner bestimmt, daß "in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz § 2 und § 4 ausschließlich dem Verband der Garten- und Siedlerfreunde als Rechtsnachfolger... das Recht der Weiterführung aller zwischen dem VKSK und den Eigentümern ... geschlossenen Kleingartennutzungsverhältnisse" übertragen werde.
Der VKSK O. wurde auf seinen Antrag a m 29. Mai 1990 mit dem Namen "Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter, Kreisvorstand O. e.V." unter der Nummer 23 in das Vereinigungsregister des Kreisgerichts O. eingetragen. Mit Datum vom 16. Dezember 1993 teilte der als Vorsitzender des Vereins eingetragene A. R. dem Amtsgericht mit, der Verein sei 1990 aufgelöst worden.

Am 27. August 1990 wurde der "Verein der Garten- un d Siedlerfreunde O. e.V." (VGS) unter der Nummer 162 in das Vereinigungsregister des Kreisgerichts eingetragen. In § 1 Abs. 2 der Satzung dieses Vereins war bestimmt: "Der VGS (Verband der Garten- und Siedlerfreunde O. e.V.) wird Rechtsnachfolger aller vom Zentralvorstand des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK) für die Fachrichtungen Kleingarten - und Siedlungswesen sowie Wochenendsiedler abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen." Der Verein übernahm das Vermögen des VKSK O. , einschließlich der Geschäftsräume und des Inventars. Der VKSK O. überließ dem VGS am 29. Oktober 1990 den Besitz der Kleingartenanlage , in der die hier betroffene Parzelle liegt. Die Mitglieder und die Vorstände des VGS und des VKSK O. sind weitgehend identisch.
Die Beklagten schlossen am 20. Januar 1994 mit dem VGS e inen Kleingartenpachtvertrag über die streitgegenständliche Parzelle.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten könnten aus d iesem Vertrag ihnen gegenüber kein Recht zum Besitz herleiten, da der VGS nicht in die Rechte des VKSK als Zwischenpächter eingetreten sei.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit ih rer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe



Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Vertrag der Beklagten mit dem VGS vom 20. Januar 1994 vermittle ihnen gegenüber den Klägern kein Besitzrecht. Der VGS sei weder mit dem VKSK O. identisch noch dessen Rechtsnachfolger. Beide Vereine hätten nebeneinander bestanden. Ihre Verschmelzung habe nicht stattgefunden. Auch sonstige Umstände, aus denen die Beklagten mit Wirkung gegen die Kläger ein Besitzrecht an der Parzelle herleiten könnten, seien nicht vorhanden.

II.


Hiergegen wendet sich die Revision vergeblich. Das Berufu ngsgericht hat den Klägern mit zutreffenden Erwägungen einen Anspruch gegen die Beklagten auf Räumung und Herausgabe des Grundstücksteils aus § 985 BGB zuerkannt. Die Beklagten haben kein Recht zum Besitz gemäß § 986 Abs. 1 BGB. Insbesondere verleiht ihnen der mit dem VGS geschlossene Pachtvertrag vom 20. Januar 1994 gegenüber den Klägern ein solches Recht nicht.
1. Die Kläger sind zwar mit Wirkung zum 1. Januar 1995 gemäß § 20b BKleingG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG auf der Verpächterseite in den zwischen der LPG Pflanzenproduktion W. und dem VKSK O. geschlossenen Nutzungsvertrag eingetreten.

2. Jedoch ist der VGS nicht anstelle des VKSK O. als Zwischenpächter in diesen Vertrag eingerückt. Der VGS ist entgegen der Auffassung der Revision und des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (juris, Dokument-Nr. KORE450389400, Rn. 7) weder mit dem dortigen Kreisverband des VKSK identisch noch ist er dessen Rechtsnachfolger als Zwischenpächter geworden.

a) Nach § 4 der Verordnung über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3. Dezember 1959 (GBl. DDR 1960, I S. 1) war allein der VKSK berechtigt, Grundstücke zum Zwecke der Weiterverpachtung an Kleingärtner zu pachten. Der Zentralverband, die Bezirks- und Kreisverbände sowie die Orts- und Betriebssparten waren juristische Personen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung).

b) Gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Vereinigungsgesetzes der DDR vom 21. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 75) hatten sich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund staatlicher Anerkennung oder des Erlasses von Rechtsvorschriften rechtsfähigen Vereinigungen zum Erhalt ihrer Rechtsfähigkeit bei dem für ihren Sitz zuständigen Kreisgericht binnen sechs Monaten registrieren zu lassen. Unter diese Bestimmung fielen auch der VKSK und seine nach § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1959 rechtsfähigen Untergliederungen (z.B.: Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, 2. Aufl., Rn. 242). Der VKSK-Kreisverband O. machte von der in § 22 Abs. 1 Vereinigungsgesetz der DDR eröffneten Möglichkeit, seine Rechtsfähigkeit zu erhalten , Gebrauch und erwirkte zum 29. Mai 1990 seine Eintragung unter der laufenden Nummer 23 im Vereinigungsregister des dortigen Kreisgerichts.


c) Der neu gegründete VGS erlangte am 27. August 199 0 mit seiner Eintragung unter der Nummer 162 im Vereinigungsregister des Kreisgerichts O. seine Rechtsfähigkeit (vgl. § 4 Abs. 1 Vereinigungsgesetz DDR).

d) Der VKSK O. und der VGS waren rechtlich verschiedene juristische Personen.
aa) Der VGS entstand nicht als Fortsetzung (sog. Umwandl ung im Anschluß an Mainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 20a Rn. 18 f; GuG 2002, 229, 231) des VKSK O. , sondern nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als eine Neugründung.
(1) Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der "Umwandl ung" eines bestehenden Vereins und einer Neugründung ist der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des Altvereins, das heißt hier der Mitglieder des VKSK O. . Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSK-Verbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß und lediglich den Namen, die Satzung und/oder den Vorstand änderte, also Identität und Kontinuität (vgl. Mainczyk aaO) gewahrt werden sollten, kann von einer bloßen "Umwandlung" (treffender : Umbenennung) des Vereins unter Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Die Gründung des VGS wurde jedoch in einer eigenständigen Gründungsversammlung am 16. Juni 1990, und nicht in einer Mitgliederversammlung des VKSK Oranienburg, beschlossen. Der neue Verein wurde, wie sich aus der in den Vorinstanzen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 2 O 588/98 LG Neuruppin (= 3 U 38/00 OLG Brandenburg) entgegen der Ansicht der Revision ergibt, als solcher beim Regi-
stergericht angemeldet und rechtlich folgerichtig unter einer eigenen Nummer im Vereinigungsregister eingetragen. Der VGS trat damit neben den VKSK O. . Beide Vereine existierten zumindest zeitweise nebeneinander.
(2) Soweit die Revision letzterem entgegen hält, der VKSK O. sei durch vollständigen Fortfall seiner Mitglieder ohne vorherige Auflösung und Liquidation erloschen, vermag sie diesbezüglich keinen - übergangenen - Vortrag der Beklagten aufzuzeigen. Hiergegen spricht im übrigen, daß der VKSK O. dem VGS am 29. Oktober 1990 das betroffene Grundstück übergeben hat.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch nicht von einer Fusion des VKSK O. und des VGS ausgegangen werden. Eine Verschmelzung der beiden Vereine im eigentlichen Sinn (vgl. § 2 UmwG) ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgenommen worden. Über eine derartige Fusion verhielt sich das Vereinigungsgesetz der DDR nicht. Entsprechendes gilt für das seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 231 § 2 Abs. 2 EGBGB maßgebende bundesdeutsche Vereinsrecht. Nach der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210) am 1. Januar 1995 war die Fusion von Vereinen nur durch Einzelrechtsübertragung unter genehmigter Schuldübernahme (§ 415 BGB beziehungsweise bis zum 3. Oktober 1990 § 440 ZGB) sowie anschließender Auflösung und Liquidation des übertragenden Vereins möglich (ganz h.M., z.B.: BAG ZIP 1989, 1012, 1019; OLG Hamburg MDR 1972, 236; Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, vor § 41 Rn. 23; jurisPK-BGB/Otto, 2. Aufl., § 41 Rn. 25; Burhoff, Vereinsrecht, 5. Aufl., Rn. 362; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts,
9. Aufl., Rn. 2268, 2271a). Die Beklagten haben zu diesen Voraussetzungen, insbesondere zu der Frage, ob die Gläubiger des VKSK O. Über- der nahme der Verpflichtungen durch den VGS zustimmten, nichts vorgetragen.
cc) Die gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufun gsgerichts zur fehlenden rechtlichen Identität von VKSK und VGS erhobene Rüge der Verletzung von § 286 ZPO ist unbegründet. Der Senat hat sie geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
dd) Entgegen der Ansicht der Revision (so möglicherweise auch Kärsten NJ 1994, 104, 107 f; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 f) stellen die nach dem Beschluß des VKSK-Zentralvorstandes vom 10. Februar 1990 erfolgten Gründungen von Vereinen, deren Zweck die Zwischenpacht von Kleingärten ist, und deren Eintragung im Vereinigungsregister auch nicht stets - gewissermaßen kraft faktischen Vollzugs - die Fortsetzung der VKSK-Altvereine unter neuem Namen und Satzung dar. Entscheidend hierfür ist vielmehr, wie bereits unter aa) ausgeführt, der objektiv zutage getretene Wille der Mitglieder des jeweiligen VKSK-Verbandes. Nur, wenn die Mitgliederversammlung des VKSKVerbandes die Fortsetzung des Vereins beschloß, also Identität und Kontinuität objektiv erkennbar gewahrt werden sollten, kann von dem Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Anders liegt der Fall, wenn der neue Verein zusätzlich zu dem bestehenden VKSK-Verband entstand und neben dem Altverein fortexistierte. Eine derartige Konstellation liegt hier vor.
Die Beklagten führen für ihre Auffassung zu Unrecht das durch Nichtannahmebeschluß des Senats vom 31. Januar 2002 - III ZR 42/01 - rechtskräftig
gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar 2001 (ZOV 2001, 398, 399) an. Nach den dem dortigen Rechtsstreit zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen hatte die Mitgliederversammlung des betroffenen VKSK-Kreisverbandes den Beschluß gefaßt, den Verein in den "Kreisverband der Garten- und Wochenendsiedlerfreunde S. " umzuwandeln. Es entsprach damit dem objektiv erklärten Willen der Mitgliederversammlung , Identität und Kontinuität des VKSK-Kreisverbandes zu wahren. Ein neuer, neben den VKSK-Kreisverband tretender Verein sollte hingegen nicht gegründet werden. Die im hier zu entscheidenden Fall bestehende Konstellation lag damit nicht vor. Gleiches gilt für das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Februar 2003 (ZOV 2003, 180, 181 f). Schließlich läßt sich auch dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Februar 1994 (V ZR 247/92 - WM 1994, 1222 ff) nicht entnehmen, daß ihm eine mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung zugrunde lag.
ee) Die Revision meint weiter, die formellen Fehler bei der beabsichtigten Umwandlung des VKSK O. in den VGS dürften angesichts der in der Wendezeit herrschenden rechtlichen Unsicherheiten nicht überbewertet werden. Die Kläger dürften sich auf das Mißlingen der Umwandlung des VKSKKreisverbandes O. deshalb nach Treu und Glauben nicht berufen. Dem ist nicht zu folgen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Sicherheit des Rechtsverkehrs ist es, von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, unverzichtbar, daß das tatsächlich Gewollte seinen gehörigen objektiven Ausdruck findet, und zwar im Vereinsrecht insbesondere durch die erforderlichen Registereintragungen. Im übrigen hat die Umwandlung von VKSK-Kreisverbänden in VGS-Vereine selbst unter Berücksichtigung der in der Übergangszeit
des Jahres 1990 herrschenden dynamischen rechtlichen Entwicklungen im Beitrittsgebiet keine nicht zu bewältigenden Anforderungen gestellt. Dies ergibt sich bereits aus den Sachverhalten, die den oben unter dd) zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden zugrunde lagen. Es ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, wenn sich die Kläger gegenüber den Beklagten auf die fehlende Berechtigung des VGS zur Verpachtung berufen. Die Kläger und ihre Rechtsvorgängerin hatten keinen Einfluß auf die zur Gründung des VGS und zum Mißlingen der Umwandlung des VKSK-Kreisverbandes führenden Umstände. Es liegt deshalb in der Risikosphäre des VGS, wenn er die Zwischenpächterposition gegenüber den Verpächtern nicht erlangt hat. Dieses Risiko erstreckt sich auf die Beklagten, die sich den VGS als Vertragspartner gewählt haben.
Im übrigen ist weder vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß die Kläger den Beklagten gegenüber einen Vertrauenstatbestand dadurch geschaffen haben , daß sie den VGS als Nachfolger des VKSK O. behandelten.

e) Das Recht zur Zwischenverpachtung aus dem zwischen der LPG Pflanzenproduktion W. und dem VKSK O. geschlossenen Vertrag ist auch nicht von dem VKSK O. auf den VGS übertragen worden. Die bloße tatsächliche Nachfolge dieses Vereins in die Funktion des VKSK O. vermochte den Rechtsübergang nicht zu begründen. Erforderlich hierfür wären besondere rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Regelungen gewesen. Letztere fehlen, und das Berufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, keine Feststellungen zu Vereinbarungen, die Wirkung gegenüber den Klägern entfalten könnten, getroffen.
aa) Der VGS ist insbesondere nicht durch den Beschluß des Verbandstags des VKSK-Zentralverbands vom 27. Oktober 1990 als Rechtsnachfolger des VKSK O. in dessen Stellung als Zwischenpächter eingetreten. Der VKSK-Zentralverband konnte über die Rechtspositionen der rechtlich selbständigen VKSK-Kreisverbände nicht wirksam verfügen (vgl. Thüringer OLG, juris, Dokument-Nr. KORE429669900, Rn. 11; Mainczyk aaO § 20a Rn. 18 l).
bb) Die Auflösung des VKSK O. hatte den Ü bergang der Zwischenverpachtungsbefugnis auf den VGS gleichfalls nicht zur Folge. Ein aufgelöster Verein besteht als Liquidationsverein fort (§ 49 Abs. 2 BGB). Seine Vermögenspositionen sind, von dem Anfall des Vermögens an den Fiskus (§ 46 BGB) abgesehen, im Wege des Einzelrechtsübergangs zu liquidieren; eine Gesamtrechtsnachfolge findet, auch zugunsten des Anfallberechtigten (§ 45 Abs. 1 BGB), nicht statt (z.B.: Bamberger/Roth/Schwarz, BGB, § 45 Rn. 3). Für den Übergang der Zwischenpächterstellung des VKSK O. des- nach sen Auflösung auf den VGS wären daher ein Vertrag über den Eintritt dieses Vereins in die Zwischenpächterposition des VKSK O. eine oder Abtretung von dessen Befugnissen an den VGS erforderlich gewesen.
cc) Gleiches gilt im Ergebnis auch, falls der VKSK O. infolge Ausscheidens aller Mitglieder seine Existenz verloren haben sollte. Zwar erlischt ein Verein in diesen Fällen, ohne daß eine Liquidation stattzufinden hat (BGHZ 19, 51, 57; OLG Köln NJW-RR 1999, 336, 337 m.w.N.; Burhoff aaO, Rn. 365; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts, 9. Aufl., Rn. 868). Gleichwohl fällt sein Vermögen nicht ohne weiteres an einen etwaigen Rechtsnachfolger. Vielmehr ist das Vermögen entsprechend einer Liquidation nach §§ 45 ff BGB
durch einen gemäß § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger abzuwickeln (BGH, OLG Köln, Burhoff, Stöber jeweils aaO).
3. Aus § 4 Abs. 3 BKleingG können die Beklagten gleichfalls kein Recht zum Besitz an der von ihnen inne gehaltenen Parzelle gegenüber den Klägern ableiten. Diese Vorschrift begründet nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Verpächters zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage an eine Kleingärtnerorganisation (OLG Brandenburg, juris, Dokument-Nr. JULR030617396, II B 3 b bb; Mainczyk aaO, § 4 Rn. 41; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., § 4 Rn. 32, 38), aus der Private gegenüber dem Verpächter keine Rechte geltend machen können (Stang aaO, Rn. 38). Überdies ist nicht ersichtlich, daß die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
4. Weiterhin sind die Beklagten nicht mit Wirkung gegenüber den Klägern in ihrem guten Glauben in die Berechtigung des VGS zur Verpachtung des Kleingartens geschützt. Insoweit ist auf die zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.
Schlick Streck Kapsa
Galke Herrmann
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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published on 14/03/2013 00:00

BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 417/12 Verkündet am: 14. März 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundes
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Annotations

(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.

(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6.
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
1.
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2.
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3.
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(1) Der Grundstückseigentümer tritt in die sich ab dem 1. Januar 1995 ergebenden Rechte und Pflichten aus einem Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung seines Grundstücks ein, das landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 oder staatliche Stellen im Sinne des § 10 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 im eigenen oder in seinem Namen mit dem Nutzer abgeschlossen haben. Die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbeziehungen stehen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gleich. Die Regelungen zum Vertragsübergang in § 17 des Vermögensgesetzes bleiben unberührt.

(2) Ist der Vertrag mit einem Zwischenpächter abgeschlossen worden, tritt der Grundstückseigentümer in dieses Vertragsverhältnis ein.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn der andere Vertragschließende zur Überlassung des Grundstücks nicht berechtigt war und der Nutzer beim Vertragsabschluß den Mangel der Berechtigung des anderen Vertragschließenden kannte. Kannte nur der Zwischenpächter den Mangel der Berechtigung des anderen Vertragschließenden, tritt der Grundstückseigentümer in den vom Zwischenpächter mit dem unmittelbar Nutzungsberechtigten geschlossenen Vertrag ein. Ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 genannten Voraussetzungen ist nicht beachtlich.

(4) Abweichende rechtskräftige Entscheidungen bleiben unberührt.

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

1.
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.

(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Pachtverträge über Grundstücke zu dem Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten (Zwischenpachtverträge). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen wird, ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der Verwaltung einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation geschlossen wird.

(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der Kleingartenanlage nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Kleingärtnerorganisation zu übertragen.