Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2003 - III ZR 170/02

published on 06/03/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 06. März 2003 - III ZR 170/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 170/02
Verkündet am:
6. März 2003
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Leitet derjenige, der ein Grundstück zu Erholungszwecken nutzt (§§ 312 ff
ZGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG), sein Nutzungsrecht nicht unmittelbar
vom Eigentümer, sondern von einem Zwischenpächter ab (§ 1 Abs. 2
SchuldRAnpG), so ist für den gesetzlichen Übergang des Baulichkeiteneigentums
auf den Grundstückseigentümer nach § 11 Abs. 1 Satz 1
SchuldRAnpG allein die Beendigung des Unterpachtverhältnisses, nicht die
des Zwischenpachtverhältnisses maßgeblich.
BGH, Urteil vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2002 teilweise aufgehoben und das Urteil der Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 6. April 2001 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Personen (Name, Anschrift) mitzuteilen, die als Unterpächter des Beklagten zur Nutzung der als "Märchenwiese" bezeichneten Grundstücke der Kläger, eingetragen im Grundbuch von M. beim Amtsgericht K. W. Blatt 265, 269 und 273, bestehend aus den insgesamt 302.986 m² großen Teilflächen der Flurstücke 152/1, 156/1 und 157/1, berechtigt sind. Ist nach dem 2. Oktober 1990 ein Nutzerwechsel eingetreten, so hat der Beklagte den Klägern auch den Namen und die Adresse der ausgeschiedenen Nutzer mitzuteilen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die Rechtsmittel der Kläger werden insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger sind Eigentümer von im Grundbuch von M. (Beitrittsgebiet ) eingetragenen, mehr als 300.000 m² großen Grundstücken. Über diese Grundstücke schloß der Rat der Gemeinde M. in seiner Eigenschaft als staatlicher Verwalter am 30. August 1974/6. Januar 1975 einen Generalpachtvertrag mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK), Kreisverband K. W. . Die Überlassung der Grundfläche erfolgte zur Weiterverpachtung an Bürger zum Zwecke der Erholungsnutzung. Nach § 3 Ziffer 1 und 3 des Vertrags war der Pachtpreis nur für die Zeit der pachtweisen Überlassung an Unterpächter zu zahlen. Der vereinbarte Preis galt für die (damalige) Verpachtung an 100 Bürger. Bei zusätzlichen Neuverpachtungen oder bei einer Beendigung von Pachtverhältnissen, die nicht sofort mit einem anderen Unterpächter fortgesetzt werden konnten, sollte sich der Pachtpreis anteilmäßig erhöhen oder vermindern. Bezüglich der Unterpachtverhältnisse verpflichtete sich der Generalpächter dazu, dem Verpächter die Beendigung und die Wiederverpachtung und den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns unverzüglich mitzuteilen.
Nach der Herstellung der deutschen Einheit und der Beendigung der staatlichen Verwaltung schlossen die Kläger und der beklagte Verein, der anstelle des VKSK-Kreisverbands K. W. Zwischenpächter geworden war, im Oktober 1993 einen Prozeßvergleich des Inhalts, daß künftig für die Berechnung des Pachtzinses allein die Größe des (zwischen-)verpachteten Geländes maßgeblich sein soll. Die Kläger begehren von dem Beklagten Auskunft darüber, an welche Personen die einzelnen Parzellen unterverpachtet
sind, ob bezüglich der Unterpachtverhältnisse seit dem 3. Oktober 1990 Änderungen eingetreten und inwieweit die einzelnen Parzellen bebaut worden sind.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat teilweise Erfolg.

I.


1. Amts- und Landgericht haben § 3 des Generalpachtvertrags dahin ausgelegt , daß die dort in Ziffer 3 besonders geregelte Auskunftspflicht des Pächters auf die ursprüngliche Pachtzinsregelung und die darin enthaltene Anbindung der Höhe des Pachtzinses an die Anzahl der bestehenden Unterpachtverträge zugeschnitten sei. Dadurch, daß sich die Parteien 1993 auf eine Änderung der Vergütungsregelung verständigt und die bisher bestehende Abhängigkeit der Höhe des Pachtzinses von den bestehenden Unterpachtverhältnissen beseitigt haben, sei auch dieser vertragliche Auskunftsanspruch weggefallen.
Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungs-
regeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273), läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision hingenommen.
2. Nach Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) kein Auskunftsanspruch der Kläger gegen den Beklagten als Zwischenpächter bezüglich der Unterpachtverhältnisse. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Amtsgerichts ausgeführt: Eine Auskunftspflicht des Beklagten setze einen konkreten Anlaß voraus; die theoretische Möglichkeit, daß die Verpächter und Eigentümer des Grundstücks bei der künftigen Durchsetzung ihrer Rechte Informationen über bestehende Unterpachtverträge, insbesondere die Namen der Unterpächter , benötigten, reiche nicht aus. Ein billigenswertes Auskunftsinteresse ergebe sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG, wonach bei Beendigung eines nach dem Recht der DDR begründeten Vertragsverhältnisses das Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer übergehe. Denn ein Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers nach dieser Bestimmung könne sich erst nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Zwischenpachtvertrags vollziehen.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , wonach auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Schuldrechtsanpassungsgesetzes anzuwenden sind.
Nach § 312 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) konnten landund forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen werden. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Garagen , Kleingärten außerhalb des VKSK sowie Kleingärten, Mietergärten und Wochenendsiedlergärten im VKSK. Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 ZGB, zu denen auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 abgeschlossene Pachtverträge über die Nutzung von Grundstücken für Erholungszwecke gehörten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB, Art. 232 § 4 Abs. 4 EGBGB), sind, soweit sie eine kleingärtnerische Flächennutzung betreffen , mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kleingartenpachtverhältnisse nach Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet worden (§ 20a Nr. 1 BKleingG). Bezüglich der sonstigen zu Erholungszwecken genutzten Bodenflächen galten zunächst die §§ 312 bis 315 ZGB weiter (Art. 232 § 4 Abs. 1 EGBGB). Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum 1. Januar 1995 sind diese Rechtsverhältnisse in Miet- und Pachtverhältnisse umgewandelt worden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG). Maßgebend dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts, modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 - III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235, 238 ff).
Vorliegend sind die Parteien, die sich bereits über die Zahlung eines Nutzungsentgelts auf der Grundlage der Nutzungsentgeltverordnung geeinigt
hatten, von Prozeßbeginn an übereinstimmend von der Anwendbarkeit des Schuldrechtsanpassungsgesetzes ausgegangen. Bei dieser Sachlage bestand für den Tatrichter kein Anlaß, mit den Parteien die Frage der am 3. Oktober 1990 herrschenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse näher zu erörtern oder diesbezüglich besondere Feststellungen zu treffen. Auch Revision und Revisionserwiderung setzen ohne weiteres voraus, daß das streitgegenständliche Grundstück der Schuldrechtsanpassung unterliegt.

b) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Vorinstanzen , bei Zwischenpachtverträgen gehe das Eigentum an Baulichkeiten erst bei Beendigung dieses Vertrags auf den Grundstückseigentümer über. Richtigerweise ist auch bei Vorliegen eines Zwischenpachtvertrags allein die Beendigung des Unterpachtverhältnisses maßgeblich. Dies ergibt sich zwar nicht schon ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG, da sowohl der Vertrag mit dem einzelnen Nutzer einer Erholungsparzelle als auch ein etwaiger Zwischenpachtvertrag dem Anwendungsbereich des Schuldrechtsanpassungsgesetzes unterfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SchuldRAnpG ), wohl aber aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
aa) Nach § 313 Abs. 2 ZGB konnte dem Nutzungsberechtigten vertraglich das Recht eingeräumt werden, auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus oder andere Baulichkeiten zu errichten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen Bedürfnissen dienen. An derartigen Baulichkeiten bestand nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB unabhängig vom Eigentum am Grund und Boden selbständiges Eigentum, das nach § 296 Abs. 1 Satz 2 ZGB wie Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen werden konnte. Da die Nutzungsverträge nach §§ 312 ff ZGB in der Rechtswirklichkeit der DDR praktisch unkündbar wa-
ren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Baulichkeiten nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und demzufolge als bloße Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB anzusehen waren. Vielmehr wurde nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch § 296 ZGB ein besonderes, dem BGB wesensfremdes Baulichkeiteneigentum begründet , das nach § 11 SchuldRAnpG bereinigt und in eine dem BGB entsprechende sachenrechtlichen Zuordnung überführt werden soll. Für den nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG eintretenden Rechtsverlust ist der betreffende Nutzer nach § 12 SchuldRAnpG zu entschädigen (vgl. die amtliche Begründung zu § 11 SchuldRAnpG, BT-Drucks. 12/7135 S. 45 f).
bb) Nach dem Recht der DDR unterfielen nur die einzelnen Nutzungsverträge dem Anwendungsbereich der §§ 312 ff ZGB; Hauptnutzungsverträge, die wie ausgeführt nach § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG ebenfalls der Schuldrechtsanpassung unterliegen, waren Verträge sui generis (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 aaO S. 781). Baulichkeiteneigentum nach § 296 ZGB konnte daher nur der einzelne Nutzer, nicht etwa auch ein Hauptnutzer - typischerweise eine Untergliederung des VKSK - erwerben. Dies spricht entscheidend dafür, daß Vertragsverhältnisse im Sinne des § 11 SchuldRAnpG allein Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG, nicht (auch) Zwischenpachtverträge nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind (so zutreffend Röske, in: Thiele/Krajeweski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsänderungsgesetz , 2. Aufl., § 11 SchuldRAnpG Rn. 2 und 5; ebenso wohl Matthiessen, VIZ 1996, 13, 16). Würde demgegenüber - wie die Vorinstanzen für richtig gehalten haben - der Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers erst bei Beendigung des Zwischenpachtvertrags eintreten und nicht schon bei Beendigung des jeweiligen Unterpachtvertrags, so würde nicht nur die vom Gesetzgeber
beabsichtigte Zusammenführung von Grundstücks- und Baulichkeiteneigentum in einer Hand verzögert; darüber hinaus bestünde die Gefahr, daß sich die zu bereinigenden Rechtsverhältnisse im Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers noch undurchsichtiger gestalteten. Denn in diesem Falle würde bei Beendigung eines Unterpachtverhältnisses nicht nur das Eigentum am Grundstück und an der Baulichkeit weiter auseinanderfallen, auch der in der Rechtswirklichkeit der DDR gegebene und vom Gesetzgeber des Schuldrechtsanpassungsgesetzes so vorgefundene Gleichlauf zwischen Eigentum an der Baulichkeit und dem Recht zur Grundstücksnutzung wäre gefährdet. Nach dem Recht der DDR war im Falle der - nur ausnahmsweise möglichen - Kündigung eines Nutzungsverhältnisses durch den Überlassenden der Kündigende auf Verlangen des Nutzungsberechtigten verpflichtet, von diesem errichtete Baulichkeiten durch Kauf zu erwerben (§ 314 Abs. 6 ZGB). Ansonsten konnte der Nutzer die in seinem Eigentum stehende Baulichkeit nach § 296 Abs. 2 ZGB nur auf den nachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen. Durch das Außerkrafttreten der §§ 312 ff ZGB ist die durch diese Bestimmungen gewährleistete dauerhafte Anbindung des Eigentums an der Baulichkeit an das Recht zur (unmittelbaren) Grundstücksnutzung entfallen (eingehend dazu Matthiessen aaO S. 13 f). Danach könnte, wenn man im Rahmen der §§ 11, 12 SchuldRAnpG nicht auf die Beendigung des Unterpachtverhältnisses abstellt, ohne weiteres der Fall eintreten , daß das Eigentum an der Baulichkeit beim bisherigen Nutzer verbleibt oder sich gar in der Hand eines sonstigen Dritten befindet, während das Recht zur Grundstücksnutzung nur noch dem Zwischenpächter oder - bei Abschluß eines neuen, allein den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegenden (§ 3 SchuldRAnpG, vgl. dazu auch das Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz vom 1. Juli 1996 zum Nutzerwechsel bei Erholungs- und Garagengrundstücken in den neuen Bundesländern, abgedruckt bei Kiethe,
SchuldRAnpG, Teil 5 E) Unterpachtvertrags - dem neuen Endpächter zusteht: Da nämlich die Baulichkeit erst mit Vollzug des gesetzlichen Eigentumsübergangs wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG), spricht vieles dafür, daß bis dahin nach dem Wegfall der §§ 312 ff ZGB das Eigentum an der Baulichkeit nach §§ 929 ff BGB übertragen werden kann (vgl. hierzu OLG Brandenburg, VIZ 2002, 692, 695 m.N.)
cc) Des weiteren macht die Revision zutreffend darauf aufmerksam, daß ein weichender Endpächter ein erhebliches Interesse daran hat, die bei Wechsel des Baulichkeiteneigentums vom Grundstückseigentümer zu leistende Entschädigung nach Maßgabe des § 12 SchuldRAnpG sofort nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses zu erhalten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der anspruchsberechtigte Nutzer mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs so lange zuwarten muß, bis auch der Zwischenpachtvertrag sein Ende gefunden hat.
dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Gesetz zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580) eingefügten Satz 2 des § 14 SchuldRAnpG.
Nach § 14 Satz 1 SchuldRAnpG kann der Nutzer, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist endet, neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat (BVerfGE 101, 54, 95 f), hat
der Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung (vgl. BT-Drucks. 14/6884 S. 7) § 14 SchuldRAnpG dahin ergänzt, daß bei einem Vertragsver- hältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anspruch nach Satz 1 nur besteht, wenn das Vertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird.
Der Wortlaut dieses nachträglich eingefügten Satzes läßt auf den ersten Blick vermuten, daß es sich hierbei um eine den allgemeinen, auch Vertragsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG erfassenden Anwendungsbereich des § 14 Satz 1 SchuldRAnpG eingrenzende Sonderregelung für Vertragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG handelt. Das trifft jedoch nicht zu. Wie sich eindeutig aus der amtlichen Begründung ergibt, war § 14 SchuldRAnpG von Anfang an, nicht anders als die §§ 11, 12 SchuldRAnpG, auf die Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG - Nutzungsverträge nach §§ 312 ff ZGB - zugeschnitten (BT-Drucks. 12/7135 S. 48).

II.


Ausgehend davon, daß es bei der Anwendung der §§ 11, 12 SchuldRAnpG allein auf die Beendigung des jeweiligen Unterpachtverhältnisses ankommt, haben die Kläger ein billigenswertes Interesse, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, an welchen Baulichkeiten sie bei Beendigung eines Unterpachtverhältnisses Eigentum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG erwerben oder bereits erworben haben und im Gegenzuge mit der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 12 SchuldRAnpG rechnen müs-
sen. Dies wird im Ansatz von den Vorinstanzen und der Revisionserwiderung nicht anders gesehen.
Auf dieser Grundlage steht den Klägern nach allgemeinen Grundsätzen ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu, über dessen Inhalt und Reichweite der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst zu entscheiden in der Lage ist.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich eine Auskunftspflicht aus § 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung des Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn die Rechte und Pflichten, deren Durchsetzung die Auskunftserteilung ermöglichen soll, nicht gegenüber dem in Anspruch Genommenen , sondern gegenüber Dritten bestehen (vgl. BGHZ 148, 26, 30; 125, 322, 328 ff).
2. Soweit die Kläger von dem Beklagten Auskunft über Art, Umfang und Zeitpunkt der Bebauung der Pachtflächen begehren, ist dem Beklagten der mit der Auskunftserteilung verbundene Aufwand nicht zuzumuten. Vielmehr ist es insoweit Sache der Kläger, sich mit den Unterpächtern ins Benehmen zu setzen und sich diese Informationen selbst zu beschaffen.
Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang, in welcher Art und Weise und zu welchem Zeitpunkt ein Erholungsgrundstück mit Baulichkeiten
auszustatten war, oblag allein dem einzelnen Nutzer. Allerdings mußte er hierzu die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder - wie hier - des Zwischenpächters zu der geplanten Baumaßnahme einholen (vgl. § 313 Abs. 2 ZGB).
Indes ist es schon nicht selbstverständlich, daß die auf den Pachtflächen tatsächlich vorhandene Bebauung aufgrund eingeholter und erteilter Zustimmungserklärungen des Zwischenpächters erfolgt ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG, der vermuten läßt, daß es in der Rechtswirklichkeit der DDR eine nicht unerhebliche Zahl von Schwarzbauten gegeben hat, vgl. auch BTDrucks. 12/7135 S. 46). Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich , daß der Beklagte im eigentlichen Sinne Rechtsnachfolger des Kreisverbands K. W. des VKSK oder mit diesem gar identisch ist. Auch ist nicht dargetan, daß der Beklagte ohne weiteres Zugriff auf etwaige noch vorhandene Unterlagen des Kreisverbands des VKSK hat. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Recht der DDR die Zustimmung zur Errichtung von Baulichkeiten im Sinne des § 296 ZGB auch mündlich erteilt werden konnte (vgl. Röske aaO § 11 SchuldRAnpG Rn. 10).
Aufgrund dessen könnte der Beklagte die begehrten Auskünfte über die vorhandene Bebauung nur aufgrund einer umfänglichen Bestandsaufnahme erteilen. Das ist ihm nicht zuzumuten.
Der Beklagte wäre allenfalls dazu verpflichtet, den Klägern darüber Auskunft zu geben, ob er selbst in der Zeit zwischen seinem Eintritt in den Zwischenpachtvertrag und dem Außerkrafttreten der §§ 312 ff ZGB mit Ablauf des 31. Dezember 1994 seine Zustimmung zur Errichtung von weiteren Baulich-
keiten gemäß § 313 Abs. 2 ZGB gegeben hat. Ein derartiges Auskunftsbegehren ist indes nicht Streitgegenstand.
3. Um sich - wie möglich und zumutbar - selbst einen Überblick über die vorhandene Bebauung und der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse verschaffen zu können, reicht es aus, wenn der Beklagte den Klägern mitteilt, mit welchen Personen derzeit Unterpachtverhältnisse bestehen und ob gegebenenfalls nach dem 2. Oktober 1990 ein Pächterwechsel stattgefunden hat.
4. Soweit die Kläger im übrigen gesonderte Mitteilung der Endpächter begehren , die zum Stichtag 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Dieses Auskunftsbegehren zielt ersichtlich auf die besondere Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 5 SchuldRAnpG ab, wonach bei diesem Personenkreis eine Kündigung des Vertragsverhältnisses zu Lebzeiten des Nutzers nicht zulässig ist. Diese Vorschrift ist jedoch vorliegend nicht einschlägig. Sie betrifft, wie sich aus § 18 SchuldRAnpG ergibt, nur Vertragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG, nicht aber - wie hier - Zwischenpachtverträge im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG. Im übrigen können die Kläger, sobald ihnen die Namen der Unterpächter bekannt geworden sind, von diesen selbst das Lebensalter erfragen, sofern dies für die Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern und den Endpächtern von Bedeutung werden sollte.

III.


Die Klage ist nach dem zuvor Gesagten in dem aus dem Tenor ersichtli- chen Umfang begründet. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
Wurm Streck Schlick Kapsa Galke
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun
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published on 05/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 331/02 Verkündet am: 5. Februar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve
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Annotations

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.
2.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.
3.
Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann ein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.
4.
Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5.
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
6.
Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:
1.
ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2.
ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3.
ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998 geltend gemachte Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen, entrichtet werden.
7.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8.
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Vertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Vertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Vertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kündigungsschutzfrist, kann der Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12 eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Bei einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht der Anspruch nach Satz 1 nur, wenn das Vertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 genannten Gründen gekündigt wird. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Entschädigung für ein entsprechend den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik errichtetes Bauwerk nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu leisten. Das Recht des Nutzers, für ein rechtswidrig errichtetes Bauwerk Ersatz nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Endet das Vertragsverhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers, ist die Entschädigung nach dem Zeitwert des Bauwerks im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks zu bemessen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer durch sein Verhalten Anlaß zu einer Kündigung aus wichtigem Grund gegeben hat oder das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem die Frist, in der der Grundstückseigentümer nur unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt ist (Kündigungsschutzfrist), seit mindestens sieben Jahren verstrichen ist.

(3) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen kann der Nutzer eine Entschädigung verlangen, soweit der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk im Zeitpunkt der Rückgabe erhöht ist.

(4) Der Nutzer ist zur Wegnahme des Bauwerks berechtigt. Er kann das Bauwerk vom Grundstück abtrennen und sich aneignen. § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.

(5) Ansprüche des Nutzers auf Wertersatz wegen anderer werterhöhender Maßnahmen nach den allgemeinen Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt.

(1) Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses geht das nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründete, fortbestehende Eigentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer über. Eine mit dem Grund und Boden nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck fest verbundene Baulichkeit wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Rechte Dritter an der Baulichkeit erlöschen. Sicherungsrechte setzen sich an der Entschädigung nach § 12 fort. Im übrigen kann der Dritte Wertersatz aus der Entschädigung nach § 12 verlangen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 nicht kündigen.

(2) Vom 1. Januar 2000 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nur kündigen, wenn er das Grundstück

1.
zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann oder
2.
alsbald der im Bebauungsplan festgesetzten anderen Nutzung zuführen oder alsbald für diese Nutzung vorbereiten will.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Kündigung auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung, Änderung oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und dringende Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die Verwirklichung der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfordern.

(3) Vom 1. Januar 2005 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag auch dann kündigen, wenn er das Grundstück

1.
zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich, die zu seinem Hausstand gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt oder
2.
selbst zu kleingärtnerischen Zwecken, zur Erholung oder Freizeitgestaltung benötigt und der Ausschluß des Kündigungsrechts dem Grundstückseigentümer angesichts seines Erholungsbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann.

(4) Vom 4. Oktober 2015 an kann der Grundstückseigentümer den Vertrag nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen kündigen.

(5) Hatte der Nutzer am 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung durch den Grundstückseigentümer zu Lebzeiten dieses Nutzers nicht zulässig.

(6) Für Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 über Grundstücke, die der Nutzer nicht bis zum Ablauf des 16. Juni 1994 bebaut hat, gilt der besondere Kündigungsschutz nach den Absätzen 1 und 2 nur bis zum 31. Dezember 2002, für Nutzungsverträge über Garagengrundstücke nur bis zum 31. Dezember 1999. Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Diese Verträge kann der Grundstückseigentümer auch dann kündigen, wenn er das Grundstück einem besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes zuführen will.

(7) Handelt es sich um ein Grundstück oder den Teil eines Grundstücks, das aufgrund eines Vertrages zur Errichtung von Garagen überlassen wurde, kann der Grundstückseigentümer abweichend von den Absätzen 1 bis 6 den Vertrag auch kündigen, wenn

1.
er als Wohnungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 des Altschuldenhilfe-Gesetzes auf dem Grundstück gelegene Wohnungen an deren Mieter veräußern will und
2.
der Nutzer der Garage nicht Mieter einer auf dem Grundstück gelegenen Wohnung ist.
Der Nutzer kann der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers nicht zu rechtfertigen ist.

Auf Verträge über die Nutzung von Grundstücken zu anderen persönlichen Zwecken als Wohnzwecken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet), die aufgrund

1.
eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen,
2.
eines Überlassungsvertrages im Sinne des Artikels 232 § 1a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken übergeben oder
3.
eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages von einem anderen als dem Grundstückseigentümer bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienenden Bauwerk bebaut
worden sind.

(2) Wurde das Grundstück einem anderen als dem unmittelbar Nutzungsberechtigten (Zwischenpächter) zum Zwecke der vertraglichen Überlassung an Dritte übergeben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf diesen Vertrag anzuwenden.