Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - III ZR 161/02

published on 23/01/2003 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - III ZR 161/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 161/02
Verkündet am:
23. Januar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur analogen Abrechenbarkeit zahnärztlicher konservierender Leistungen
(hier: Füllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik).
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - LG Frankfurt a.M.
AG Bad Homburg v.d.H.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 16. Zivilkammer - vom 13. März 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von 1.399,49 2.737,17 DM) nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht einer Zahnärztin , die ihn vom 12. November 1996 bis zum 4. Februar 1997 als Privatpatienten behandelt hat, auf Zahlung restlichen Honorars in Anspruch. In der Revisionsinstanz geht es nur noch um 14 Positionen aus der Rechnung Nr. 1621,
die Füllungen an verschiedenen Front- und Seitenzähnen betreffen. Ausweislich der Rechnung hat die Zahnärztin bei diesen Leistungen, die für einige der Zähne als "Rekonstruktion" bezeichnet werden, die "Ätz-Adhäsiv-BondingMehrschichttechnik" angewendet.
Die Klägerin ist der Auffassung, diese Leistungen seien nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen und müßten entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses abgerechnet werden; dabei seien die für Einlagefüllungen maßgebenden Nummern 215 bis 217 des Gebührenverzeichnisses analog heranzuziehen. Demgegenüber hat der Beklagte - über seinen privaten Krankenversicherer - die Leistungen nur nach den Nummern 205, 207 und 211 des Gebührenverzeich- ! nisses honoriert. Die Differenz von 1.399,70 = 2.737,17 DM) nebst Zinsen ist Gegenstand der in den Vorinstanzen insoweit erfolglos gebliebenen Klage. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat im wesentlichen - bis auf einen geringfügigen Rechenfehler - Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aufgrund der bisherigen Feststellungen läßt sich die Frage der Honorierung von Leistungen, bei denen die Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik angewendet worden ist, noch nicht abschließend beantworten.
1. Nach § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Ok- tober 1987 (BGBl. I S. 2316) können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach dem Inkrafttreten dieser Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 GOZ) aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. Der Regelung des § 6 GOZ liegt die Absicht des Verordnungsgebers zugrunde, mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abzudecken. Dazu gehörten auch Leistungen, die bis dahin analog abgerechnet , aber nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden (vgl. BR-Drucks. 276/87, S. 71). Dementsprechend ist eine analoge Anwendung von Leistungen des Gebührenverzeichnisses nur für solche selbständigen zahnärztlichen Leistungen zulässig, die nach dem Inkrafttreten der Gebührenordnung zur Praxisreife gelangt sind (vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte , 2. Aufl. 1991, § 6 Anm. 5).
2. a) Das Berufungsgericht entnimmt verschiedenen gutachterlichen Stellungnahmen , die die Parteien im Verfahren vorgelegt haben, den Befund, daß in Fachkreisen die Abrechnung von Füllungen, die mittels der Ätz-AdhäsivBonding -Mehrschichttechnik angebracht werden, grundsätzlich kontrovers diskutiert werde. Es legt seinen rechtlichen Überlegungen - ohne sich hinsichtlich dieser unterschiedlichen Auffassungen festzulegen und unter sachverständiger Hilfe in eine Beweisaufnahme einzutreten - ferner zugrunde, daß Kunststoffe, die dem Kaudruck im Seitenzahnbereich standhalten, erst nach 1988 entwikkelt worden seien und daß mit der Dentin-Adhäsiv-Technik ebenfalls erst nach
Einführung der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 ein Verfahren zur Verfügung gestanden habe, das eine großflächige und damit sichere Verankerung dieser neuen Kunststoffe im Seitenzahnbereich ermögliche.
Die Revision erhebt gegen diesen ihr günstigen Ausgangspunkt, der unter der Voraussetzung, daß diese Art der Füllungstechnik eine neue selbständige zahnärztliche Leistung ist, eine Analogberechnung rechtfertigen würde , im Grundsatz keine Einwände. Ihre Rüge in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe die Stellungnahme der Hochschullehrer für Zahnerhaltung und der deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung zum routinemäßigen Einsatz von Seitenzahn-Komposit-Füllungen in Deutschland im Hinblick auf ihre Aufnahme und Bewertung in Leistungskatalogen nicht beachtet, ist unbegründet. Der angeführten Stellungnahme ist zu entnehmen, daß vor der Einführung der Gebührenordnung für Zahnärzte der Entwicklungs-, Wissens- und Erfahrungsstand noch nicht hinreichend vorhanden war, um Adhäsive und Komposite im Seitenzahnbereich im Praxisalltag anwenden zu können. Das spricht für die Zulässigkeit einer Analogbewertung, die auch das Berufungsgericht zugrunde legt. Abgesehen von dem Hinweis, der Zeit-, Material- und Geräteaufwand zur Herstellung von Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich sei beträchtlich größer als bei Amalgamfüllungen, ist der Stellungnahme jedoch keine nähere Aussage zur Bewertung in Leistungskatalogen zu entnehmen.

b) Im Rahmen der Analogbewertung hält das Berufungsgericht die Heranziehung der Gebührennummern 215 bis 217 für (im Labor gefertigte) Einlagefüllungen , die zwei Behandlungssitzungen beim Zahnarzt erfordern, nicht für gerechtfertigt, sondern meint, das Dentin-Adhäsiv-Verfahren sei mit der
Schmelz-Ätz-Technik vergleichbar. Die Einbringung von Kunststoffüllungen mittels dieser Technik im nicht kaubelasteten Bereich unterliege den Gebührennummern 205 bis 211, so daß die Anwendung dieser Gebührentatbestände auch auf das Dentin-Adhäsiv-Verfahren naheliege. Dem höheren Zeit- und Materialaufwand bei der Dentin-Adhäsiv-Technik könne im Einzelfall durch Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zum 3,5-fachen Rechnung getragen werden. Das Berufungsgericht stützt sich hierbei auf ein durch den Beklagten vorgelegtes, in einem anderen gerichtlichen Verfahren erstattetes Gutachten des Sachverständigen Dr. D., das nach seiner Auffassung zu der von der Klägerin eingereichten Stellungnahme der Landeszahnärztekammer Hessen vom 3. Januar 2001 nicht in Widerspruch steht.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Widersprüche zu dem Gutachten der Landeszahnärztekammer Hessen ergeben sich bereits aus dem Umstand, daß dieses - vorwiegend im Hinblick auf den erhöhten Zeit- und Materialaufwand gegenüber einer Amalgamfüllung – für den Seitenzahnbereich eine Analogberechnung nach den für Einlagefüllungen maßgebenden Gebührennummern 215 bis 217 befürwortet. Da es bei der unterschiedlichen Beurteilung der beiden sachverständigen Stellungnahmen, soweit sie sich auf die Vergleichbarkeit von Art, Kosten- und Zeitaufwand der hier angewandten Arbeitsschritte mit anderen, analog heranzuziehenden zahnärztlichen Leistungen beziehen, im wesentlichen um zahnmedizinische Fachfragen geht, konnte sich das Berufungsgericht nicht aus eigener Sachkunde ohne weiteres dem von ihm für richtig gehaltenen Gutachten anschließen, sondern war gehalten, mit sachverständiger Hilfe auf eine (weitere) Aufklärung hinzuwirken (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769, 3770). Zudem stand ein entsprechender Beweisantritt der Klägerin im
Raum, wonach die analoge Abrechnung der für Einlagefüllungen geltenden Gebührennummern für die Leistungen an allen hier betroffenen Zähnen - auch an den vom Berufungsgericht nicht eigens gewürdigten Frontzähnen, zu denen sich nicht alle vorgelegten Stellungnahmen verhalten - wegen der angewendeten Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschichttechnik gerechtfertigt sei.
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:

a) Für die Frage, ob die hier in Rechnung gestellten Leistungen analog abgerechnet werden dürfen, kommt es entscheidend darauf an, ob selbständige zahnärztliche Leistungen vorliegen, die erst nach dem 1. Januar 1988 zur Praxisreife entwickelt worden sind. Leistungen, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sind, dürfen nicht im Wege der Analogie berechnet werden (vgl. Meurer, § 6 GOZ Anm. 4). Sollte die Dentin-Adhäsiv-Technik vor dem 1. Januar 1988 noch nicht eingeführt gewesen sein und auch die Art der hier verwendeten Kunststoffe im praktischen Einsatz noch nicht zur Verfügung gestanden haben, spricht einiges dafür, daß der Verordnungsgeber bei der Beschreibung und punktmäßigen Bewertung der Leistungen in den Gebührennummern 205, 207, 209 und 211 die hier erbrachten Leistungen nicht vor Augen hatte. Hierfür könnte auch indiziell sprechen, daß in der vertragszahnärztlichen Versorgung - wenn auch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen der Abrechenbarkeit - unter der Nummer 13 Buchst. e bis g des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes seit 1996 Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich, die entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht werden, eine gesonderte, gegenüber sonstigen Füllungen höhere Bewertung erfahren haben.

b) Sollte das weitere Verfahren ergeben, daß eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ gerechtfertigt ist, ist zu prüfen, ob die von der Klägerin herangezogene Leistung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung besonders auf die Vergleichbarkeit der Art der ausgeführten Leistung abgestellt, bei der das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund stehen. Grundsätzlich gleichrangig sind jedoch auch Kosten- und Zeitaufwand zu berücksichtigen, da es bei der Analogberechnung darum geht, den Zahnarzt für eine nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistung leistungsgerecht zu honorieren. Handelt es sich um eine analog berechenbare neue selbständige Leistung, ist die Honorierung über eine Nummer des Gebührenverzeichnisses nach den Kriterien des § 6 Abs. 2 GOZ vorzunehmen, die dann Grundlage für eine Anwendung des § 5 Abs. 2 GOZ ist.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke
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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfac

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sof

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.
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(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfac

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sof

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.
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published on 13/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 344/03 Verkündet am: 13. Mai 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ §§ 4 Abs. 2a,
published on 19/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
published on 19/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
published on 19/01/2011 00:00

Gründe 1 I. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Annotations

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Neustrukturierung und -bewertung der Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie berichtet dem Bundesrat bis spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis der Prüfung und die tragenden Gründe.

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
3.
E V und E VI,
4.
J,
5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
7.
N unter der Nummer 4852 sowie
8.
O.

(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Satz 1 vorzunehmen.

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 2,3fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; ein Überschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen; Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Gebührensatz zu berechnen.