Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09

published on 03/12/2009 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - III ZR 139/09
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Previous court decisions
Amtsgericht Grevenbroich, 9 C 63/08, 07/11/2008
Landgericht Mönchengladbach, 5 S 157/08, 07/04/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 139/09
Verkündet am:
3. Dezember 2009
K i r c h g e ß n e r
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses
(hier: Spargel) in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen
Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung.
Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden
Gewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen
Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - III ZR 139/09 - LG Mönchengladbach
AG Grevenbroich
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Hermann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist Landwirt und verlangt wegen Beschädigung des von ihm in der Gemarkung N. angebauten Spargels durch Wildkaninchenverbiss von dem beklagten Jagdpächter aus § 29 Abs. 1 BJagdG Schadensersatz.
2
Der Beklagte hat eingewandt, der Anspruch aus § 29 BJagdG bestehe nicht, weil es sich bei Spargel um ein Gartengewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG handele und der Kläger - insoweit unstreitig - nicht für die danach erforderlichen Schutzvorkehrungen gesorgt habe.
3
In Nordrhein-Westfalen nimmt die Spargelanbaufläche im Verhältnis zur Gesamtackerfläche einen Anteil von 0,23 % ein. In den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf beträgt dieser Anteil 0,43 %. Das Verhältnis der Spargelanbaufläche zur Gesamtgemüseanbaufläche beläuft sich in Nordrhein-Westfalen auf über 18 % und in den Regierungsbezirken Münster, Detmold, Düsseldorf , Köln und Arnsberg auf ca. 21 %.
4
Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung des Wildschadensfalles am 4. Oktober 2007 seine Verpflichtung zum Ersatz des Wildschadens verbindlich anerkannt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


6
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
8
Der Anspruch des Klägers aus § 29 Abs. 1 BJagdG auf Ersatz des Wildschadens sei gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ausgeschlossen, weil es sich bei dem Spargel des Klägers um Gartengewächse im Sinne dieser Vorschrift handele und die Herstellung der üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben sei. Spargel, der herkömmlich ein Gartengewächs darstelle, werde nur dann zum Feldgewächs, wenn der feldmäßige Spargelanbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht habe. Hierfür sei der Vergleich zwischen der Spargelanbaufläche und der Gesamtackerfläche maßgeblich. Danach entfalle auf den Spargelanbau nur ein geringfügiger Anteil von weniger als 1 %. Auf den Anteil des Spargelanbaus an der Gesamtgemüseanbaufläche komme es demgegenüber nicht an. Der Beklagte habe den Wildschadensersatzanspruch des Klägers auch nicht verbindlich anerkannt.

II.


9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
10
1. Der Ersatz des Wildschadens nach § 29 BJagdG ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG unter anderem dann ausgeschlossen, wenn Freilandpflanzungen von Gartengewächsen betroffen sind und die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Da der Kläger solche Schutzvorkehrungen nicht getroffen hat, ist es entscheidungserheblich, ob es sich bei dem vom Kläger angebauten Spargel um Gartengewächse handelt oder aber um Feldgewächse , die von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht erfasst werden. Das Berufungsgericht ist - ebenso wie das Amtsgericht - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Spargelanbau des Klägers als Gartengewächs anzusehen ist.
11
a) In seinem Urteil vom 8. Mai 1957 (V ZR 150/55 - RdL 1957, 191, 192 f) hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogene Pflanzen ihre hierdurch vermittelte Eigenschaft als Gartengewächse nicht schon dadurch verlieren , dass sie feldmäßig angebaut werden; dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut sowie aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 BJagdG (BGH aaO S. 193). Der erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 (III ZR 359/03 - NJW-RR 2004, 1468 f) aufgenommen und fortgeführt. Er hat dargelegt, dass es durchaus denkbar ist, dass gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend jedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und dass auch durch eine allgemeine Veränderung der Anbauweise (herkömmliches) "Gartengewächs zur Feldpflanze" werden kann (Senat aaO S. 1469 m.w.N.). Sollte im Gefolge einer nachhaltigen, schon über Jahre andauernden Entwicklung der feldmäßige Anbau in einem größeren regionalen - über das Gebiet eines Landkreises erheblich hinausgehenden - Bereich derart im Vordergrund stehen, dass der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt, und kommt dem feldmäßigen Anbau der Pflanze in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zu, so rechtfertigt dies für das betroffene Gebiet die Einordnung eines herkömmlichen Gartengewächses als "Feldgewächs", für das der Haftungsausschluss nach § 32 Abs. 2 BJagdG nicht gilt (Senat aaO).
12
b) Für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, dass der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, hat der Tatrichter die jeweils relevanten Umstände und Bezugsgrößen zu ermitteln und abzuwägen. Die Bedeutung und das Gewicht des feldmäßigen Anbaus der Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der betroffenen Region können in der Größe der Anbaufläche , in Umsatz- und Ertragszahlen, in der Anzahl der hierfür eingesetzten Beschäftigten (vgl. dazu OLG Karlruhe, VersR 2005, 364, 365) oder - vor allem - auch in dem Anteil an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Gebiets (vgl. dazu OLG Köln, OLGR 2009, 55; LG Trier, Urteil vom 5. Juli 2005 - 1 S 98/05 - juris Rz. 14; AG Trier, Urteil vom 30. März 2007 - 32 C 609/06 - juris Rz. 24) zum Ausdruck kommen. Die damit verbundene Tatsachenwürdigung bleibt dem Tatrichter überlassen und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
13
c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei Spargel um ein herkömmliches Gartengewächs handelt (vgl. auch Senat aaO S. 1469 m.w.N.). Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgezeigten Voraussetzungen für die Einordnung der herkömmlichen Gartenpflanze "Spargel" als "Feldgewächs" mit der Begründung verneint hat, der feldmäßige Spargelanbau in der betroffenen Region nehme nur einen sehr geringfügigen Anteil von deutlich weniger als 1 % der Gesamtackerfläche ein.
14
aa) Die Anknüpfung an das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) in der Region hält sich im Rahmen der zulässigen tatrichterlichen Würdigung und wird, wie ausgeführt, auch von anderen Gerichten herangezogen. Hierbei kann der Tatrichter - was von der Revision auch nicht beanstandet wird - auf die veröffentlichten statistischen Zahlen für die politischen Bezirke abstellen, die zu dem jeweiligen Anbaugebiet gehören. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, welchen Anteil der Spargelanbau an der Gesamtgemüseanbaufläche der Region hat. Wird in einer Region insgesamt nur sehr wenig Gemüse angebaut , so kann der Anteil des feldmäßigen Spargelanbaus an der gesamten Gemüseanbaufläche sehr hoch ausfallen, ohne dass dem Spargelanbau damit in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zukäme. Für sich allein genommen ist das Verhältnis zur gesamten Gemüseanbaufläche kein taugliches Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein herkömmliches Gartengewächs zum Feldgewächs geworden ist, da dieser Gesichtspunkt jedenfalls dann keinen zuverlässigen Aufschluss über das Gewicht des Anbaus dieser Pflanze als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Region gibt, wenn nicht zugleich auch das Verhältnis zur Gesamtackerfläche (bzw. zu der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche) oder die wirtschaftliche Bedeutung dieses Anbaus in der betroffenen Region in die Würdigung mit einbezogen wird.
15
bb) Ist der Anteil des feldmäßigen Anbaus der herkömmlichen Gartenpflanze an der Gesamtackerfläche der Region - wie hier - äußerst geringfügig (unter 1 %), so kann der Tatrichter in aller Regel ausschließen, dass diesem Anbau in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht zukommt, und die Qualifizierung der Pflanze als Feldgewächs verneinen, ohne dass es hierzu noch der Prüfung weiterer Gesichtspunkte bedarf.
16
2. Ebenfalls zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers aus einem Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) verneint. Die Auslegung des Protokolls über die Verhandlung des Wildschadens vom 4. Oktober 2007, wonach sich kein zureichender Anhalt dafür ergebe, dass der Vertreter des Beklagten eine verbindliche Einstandspflicht des Beklagten für den geltend gemachten Wildschaden anerkannt habe, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 07.11.2008 - 9 C 63/08 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.04.2009 - 5 S 157/08 -
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Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B
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Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigte

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht. (2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, B
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published on 22/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 359/03 Verkündet am: 22. Juli 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1 a) Ei
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published on 13/04/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 180/09 vom 13. April 2010 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Sc
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Annotations

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(2) Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuß den Schaden verschuldet hat.

(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild ausgedehnt wird und daß der Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch Schaffung eines Wildschadensausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse).

(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.

(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.