Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2002 - III ZR 135/01

published on 02/05/2002 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 02. Mai 2002 - III ZR 135/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 135/01
Verkündet am:
2. Mai 2002
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich
nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die
nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich
gesondert zu beurteilen.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem klageerweiternden Anschlußberufungsantrag des Klägers (13.564,00 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 28. August 2000) stattgegeben worden ist.
Die Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges und den bis zum 31. Januar 2002 entstandenen Kosten des Revisionsrechtszuges tragen die Beklagte 90 v.H., der Kläger 10 v.H. Die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihrer Bürgermeisterin in Anspruch, da diese ihm eine unzutreffende Auskunft über die
Baulandqualität eines von ihm erworbenen Grundstücks erteilt habe. Er macht geltend, im Vertrauen auf jene Erklärung habe er einen weit überhöhten Kaufpreis für das Grundstück gezahlt, das in Wirklichkeit wertloses Acker- und Ödland gewesen sei. Seinen Schaden hat er nach der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis von 155.400 DM und dem von ihm geschätzten Restwert des Grundstücks von höchstens 36.564 DM auf 118.836 DM beziffert. Diesen Betrag nebst Zinsen hat er mit der am 24. Dezember 1997 eingegangenen und am 9. März 1998 zugestellten Klage verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû verurteilt. Im Berufungsrechtszug hat das Oberlandesgericht über die Behauptung des Klägers, das von ihm erworbene Grundstück habe einen derzeitigen Wert von 36.564 DM, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Nachdem die Begutachtung zu dem Ergebnis geführt hatte, daû das Grundstück lediglich einen Wert von 23.000 DM habe, hat der Kläger im Wege der Anschluûberufung, die am 23. August 2000 bei Gericht eingegangen ist und der Beklagten am 28. August 2000 zugestellt worden ist, sein Schadensersatzbegehren um den Minderbetrag von 13.564 DM nebst Zinsen erweitert. Die Beklagte ist der Klageerweiterung mit der Verjährungseinrede entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschluûberufung des Klägers stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiterverfolgt. Der Senat hat durch Beschluû vom 31. Januar 2002 die Revision der Beklagten angenommen, soweit dem klageerweiternden Anschluûberufungsantrag (13.564,00 DM nebst Zinsen) stattgegeben worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist im Umfang der Teilannahme begründet. Sie führt zur Zurückweisung der Anschluûberufung. Gegen die mit dieser geltend gemachte Mehrforderung greift die Verjährungseinrede durch.
1. Unter den Parteien steht inzwischen auûer Streit, daû die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F. hier mit dem 6. Juni 1996 begonnen hat. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt und wird auch von der Revision hingenommen. Hinsichtlich der Ursprungsforderung ist die Verjährung daher nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. rechtzeitig unterbrochen worden.
2. Die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage beschränkte sich indessen auf die mit ihr geltend gemachte bezifferte Forderung von 118.836 DM nebst Zinsen. Sie umfaûte nicht die Mehrforderung, die erst durch die Anschluûberufung in den Rechtsstreit eingeführt worden ist.

a) Schon in den Motiven zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird hervorgehoben, daû die Klageerhebung die Verjährung insoweit unterbricht, als der Anspruch durch sie der richterlichen Entscheidung unterstellt ist. Nur in diesem Umfang kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtsgewiûheit schaffen (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Die Grenzen der Verjährungsunterbrechung sind mit denen der Rechtskraft kongruent. Dem entspricht es, daû bei einer "verdeckten Teilklage", d.h. einer solchen , bei der es - wie hier - weder für den Beklagten noch für das Gericht er-
kennbar ist, daû die bezifferte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift (BGHZ 135, 178). Dies hat bei einer zusprechenden Entscheidung die Konsequenz, daû der Kläger nicht gehindert ist, nachträglich Mehrforderungen geltend zu machen, auch wenn er sich solche im Vorprozeû nicht ausdrücklich vorbehalten hatte (BGHZ aaO). Jedoch muû der Kläger es in solchen Fällen hinnehmen, daû die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird (Staudinger/Peters, BGB, 13. Bearb. 1995 § 209 Rn. 17).

b) Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, daû ausnahmsweise etwas anderes gelten kann. So kann ein bezifferter Klageantrag auf den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Satz 2 BGB dahingehend ausgelegt werden, daû in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung des beschädigten Grundstücks notwendig sei (RGZ 102, 143/144). In solchen Fällen ist dem Gegner von vornherein erkennbar, daû die bezifferte Forderung "gegriffen" ist, also lediglich vorläufigen Charakter hat. Dementsprechend grenzt das Reichsgericht (aaO) den dort in Rede stehenden Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB auch ausdrücklich von der "Geldentschädigung schlechthin", etwa gemäû §§ 251, 252 BGB, ab, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht. In ähnlichem Sinne unterbricht die Klage auf Zahlung eines bestimmten Betrages als Vorschuû zur Behebung eines Mangels wegen der für solche Vorschüsse geltenden rechtlichen Besonderheiten auch die Verjährung des späteren (mit zwischenzeitlichen Kostensteigerungen begründeten) Anspruchs auf Zahlung eines höheren Vorschusses zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 138). In Abgrenzung dazu unterbricht die Klage auf Ersatz von Ko-
sten, die der Bauherr für eine erfolgreiche Teil-Nachbesserung aufgewendet hat, nicht - über den eingeklagten Betrag hinaus - die Verjährung eines Anspruchs von Aufwendungen für weitere Maûnahmen zur Behebung desselben Mangels (BGHZ 66, 142). Allgemein hat sich die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 209 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch dann nicht an die durch den prozessualen Leistungsantrag gezogenen Grenzen gehalten, wenn mit der Klage von Anfang an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klageanspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund. Danach bewirkt die Schadensersatzklage die Unterbrechung der Verjährung auch für den erst im Laufe des Rechtsstreits infolge Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erwachsenden Mehrschadensbetrag (RGZ 102, 143, 144; 106, 184, 185; 108, 38, 40; BGH, Urteil vom 26. Juni 1984 - VI ZR 232/82 = WM 1984, 1131, 1133; vom 19. Februar 1982 - V ZR 215/80 = NJW 1982, 1809 f; vom 17. September 1979 - VIII ZR 193/78 = JR 1980, 105 f m. Anm. Haase; vom 30. Juni 1970 - VI ZR 242/68 = NJW 1970, 1682). In einem solchen Fall bleibt der Anspruch seinem Grund und seiner Rechtsnatur nach wesensgleich. Der Schadensersatzkläger klagt nicht eine Geldsumme, sondern den Schaden ein und unterbricht damit die Verjährung der Ersatzforderung in ihrem betragsmäûig wechselnden Bestand. Für die endgültige Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maûgebend, aufgrund derer das Urteil ergeht.

c) Um eine solche Anpassung an eine nach Klageerhebung eingetretene Werterhöhung geht es im Streitfall nicht. Insbesondere ist auch dem Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen, daû die für die Wertermittlung maûgeblichen Faktoren sich in dem Zeitraum zwischen der Erhebung der Ur-
sprungsklage und der Einlegung der Anschluûberufung geändert haben könnten. Die Einholung des Sachverständigengutachtens im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme hatte nicht den Zweck gehabt, es dem Kläger zu ermöglichen , seinen Schaden abschlieûend zu beziffern, sondern beruhte darauf , daû die Beklagte die Schadenshöhe bestritten hatte. Beweisfrage war daher die Behauptung des Klägers gewesen, daû das Grundstück einen derzeitigen Wert von 36.564 DM habe. Dementsprechend hätte die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ursprungsklage hier dem Kläger allenfalls das natürliche Risiko von Zukunftsprognosen abnehmen können. Andererseits geht es zu seinen Lasten, wenn - wie hier - seine Forderung insgesamt feststeht und er sie nur betragsmäûig nicht hinreichend überschaut (vgl. Staudinger/Peters aaO Rn. 18; s. auch BGHZ 66, 142, 147, betreffend die Kosten einer bereits durchgeführten eigenen Mängelbeseitigung).
3. Bei Eingang der Anschluûberufungsschrift (23. August 2000) war somit die für den Amtshaftungsanspruch maûgebliche dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., die am 6. Juni 1996 begonnen hatte (s. oben Ziffer 1), bereits abgelaufen. Gleiches gilt für die einjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 1 StHG-DDR.
Rinne Wurm Streck Dörr Galke
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrschei

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor
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Annotations

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.