Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2006 - II ZR 94/05

published on 08/05/2006 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2006 - II ZR 94/05
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Previous court decisions
Landgericht München I, 12 O 13994/02, 18/12/2003
Oberlandesgericht München, 18 U 1887/04, 18/01/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 94/05 Verkündet am:
8. Mai 2006
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde
alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen,
handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, sondern
causa societatis eingegangene Verpflichtung.

b) Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit
dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, sofern
die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am 20. Juni 2000 gegründeten S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Zu ihren Gründern gehörte der Beklagte mit 5 % des Kapitals (= 10.000,00 €). Dieser unterzeichnete am 16. Juli 2000 in einem Hotel in W. , USA, folgende Erklärung, welche er sodann Herrn N. , dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der P. AG und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin aushändigte: "To whom it may concern: I hereby undertake vis-à-vis S. AG i.G. both to immediately compensate any losses that may occur during the course of the business up to an amount of 1,5 million Euro by means of appropriate measures as well as to ascertain the supply of the company with liquid funds for this period, so that the company shall be in a position to meet its financial obligations at any time.
The present declaration shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany."
Die vom Kläger vorgelegte Übersetzung dieser Erklärung lautet wie folgt:
"An diejenigen, die es angeht:
Ich verpflichte mich hiermit gegenüber der S. AG i.G. sowohl unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen, als auch die Versorgung der Gesellschaft in dieser Zeit mit flüssigen Mitteln sicher zu stellen, so dass die Gesellschaft jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen kann.
Diese Erklärung soll dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterfallen."
2
Während der Gründungsphase der Gesellschaft wurde im November 2000 eine Abrede zwischen u.a. dem Beklagten und der Schuldnerin getroffen, in der es u.a. heißt: XII.2: "Diese Vereinbarung ersetzt alle zwischen einzelnen Vertragsparteien abgeschlossenen früheren Vereinbarungen (Treuhandvereinbarungen etc.), die hiermit vollständig aufgehoben werden."
3
Die Schuldnerin, deren Geschäftsidee darin bestand, in Kooperation mit dem Deutschen Sportbund und der P. AG eine Internetplattform zu entwickeln , die Sportinformationen ins Internet stellen sollte, wurde am 23. März 2001 in das Handelsregister eingetragen. Sie geriet bereits wenig später in finanzielle Schwierigkeiten, die das Vorstandsmitglied R. veranlassten, den Beklagten - allerdings vergeblich - unter Hinweis auf die Erklärung vom 16. Juli 2000 zur Ausstattung der Schuldnerin mit Liquidität aufzufordern. Auf Antrag vom 6. Juni 2001 ist am 1. August 2001 über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter berufen worden.
4
Nach seiner Behauptung beliefen sich die Verluste der Schuldnerin von der Gründung an auf mindestens 1.524.967,28 €. Er hält deswegen den Beklagten für verpflichtet, dem ersten Teil der Erklärung vom 16. Juli 2000 entsprechend 1,5 Mio. € an ihn zu zahlen. Der Beklagte hat u.a. in Abrede gestellt, die genannte Erklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben zu haben. Vielmehr sei sie - aus von ihm näher dargestellten Gründen - allein an die P. AG gerichtet gewesen und habe nur für Ansprüche dieser Gesellschaft gegen die Schuldnerin während der Gründungsphase gelten sollen; mit der Eintragung der Schuldnerin sei sie dementsprechend hinfällig geworden. Im Übrigen könne die Verpflichtung ihrem ganzen Sinn nach im Insolvenzverfahren keine Wirkung mehr entfalten. Schließlich - so meint der Beklagte - sei die Verpflichtung im November 2000 aufgehoben worden.
5
Die Klage ist in dem jetzt noch für das Revisionsverfahren bedeutsamen Umfang in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht, das zunächst beabsichtigt hatte, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen , hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers bestehe schon deswegen nicht, weil die Erklärung des Beklagten formunwirksam und nichtig sei. Bei dem Versprechen, Verluste der Schuldnerin auszugleichen, handele es sich um eine schenkweise eingegangene, nach dem hier anwendbaren deutschen Recht notariell zu beurkundende Verpflichtung (§§ 125 Satz 1, 518 Abs. 1 Satz 2 BGB).
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsurteil beruht auf einer grundlegenden Verkennung der Rechtsnatur von Finanzierungsvereinbarungen zwischen Gesellschaftern und ihrer Gesellschaft.
9
1. Zugunsten des Klägers ist revisionsrechtlich zu unterstellen, dass der Beklagte die Verpflichtungserklärung gegenüber und zugunsten der Schuldnerin abgegeben hat, weil Land- und Oberlandesgericht den entsprechenden, vom Beklagten bestrittenen Sachvortrag des Klägers ungeprüft als richtig unterstellt haben.
10
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Teil der Erklärung vom 16. Juli 2000 "… unverzüglich jegliche Verluste, die während des Geschäftsganges eintreten, bis zu einer Summe von 1,5 Millionen Euro mittels geeigneter Maßnahmen auszugleichen" (im Folgenden: Verlustübernahmeerklärung ), auf die die Klage allein gestützt wird, formlos wirksam. Sie beinhaltet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine schwenkweise eingegangene selbständige Schuldverpflichtung und bedurfte daher nach dem hier anwendbaren deutschen Recht nicht der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 Satz 2 BGB).
11
Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte die - unterstellt - gegenüber der Gesellschaft abgegebene Erklärung in seiner Eigenschaft als (Gründungs-)Gesellschafter im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (causa societatis) abgegeben hat. Das Bestehen einer solchen causa für das Eingehen einer Verpflichtung schließt die Anwendung der Schenkungsregeln aus (vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 4. Aufl. § 516 Rdn. 93). Dass der Beklagte hierzu nicht schon aufgrund der Satzung der Schuldnerin verpflichtet war, macht sein Versprechen nicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Causa societatis kann ein Gesellschafter sich nämlich auch zur Erbringung weiterer Leistungen - etwa zu Sanierungszwecken in Form von Verlustanteilserhöhungen oder verlorenen Zuschüssen oder zu sonstigen freiwilligen finanziellen Zuwendungen wie z.B. einem sogenannten "Finanzplankredit" (Senat, BGHZ 142, 116 ff.; Urt. v. 19. Dezember 1996 - II ZR 341/95, WM 1997, 576 f.; MünchKommBGB/Kollhosser aaO § 516 Rdn. 93 m.w.Nachw.; Groh, DStR 1999, 1050, 1051) - verpflichten.
12
Gerade bei solchen Finanzierungszusagen oder bei der Kreditsicherheitenstellung durch einen Gesellschafter ist mit vordergründiger Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung nichts gewonnen (aus- führlich hierzu Wolf, Die Patronatserklärung S. 191 f. m.w.Nachw.). Diese Zusagen werden regelmäßig ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne, wohl aber vor dem Hintergrund abgegeben, dass sich der Gesellschafter davon eine Stärkung der Gesellschaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage verspricht.
13
III. Das Berufungsurteil erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Es kann nicht mit der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Begründung aufrechterhalten werden, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Erfüllungsanspruch der Schuldnerin aus der Erklärung des Beklagten vom 16. Juli 2000 untergegangen.
14
Sollte sich - was im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu prüfen sein wird - feststellen lassen, dass entgegen dem Vortrag des Beklagten die Erklärung gegenüber der Schuldnerin abgegeben und von dieser angenommen worden ist, dass sie ferner zeitlich nicht auf die bis zur Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister entstandenen Verluste begrenzt war und schließlich auch durch die Vereinbarung vom November 2000 nicht wirksam aufgehoben worden ist, stünde die Insolvenzeröffnung einer Haftung des Beklagten in Höhe von 1,5 Mio. € nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht entgegen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Parteien und des Landgerichts nicht darauf an, wie sich eine "Patronatserklärung" bzw. "Liquiditätszusage" eines Gesellschafters in der Insolvenz auswirkt (siehe hierzu einerseits OLG Celle OLGR Celle 2001, 39 f., andererseits OLG München ZIP 2004, 2101 ff.). Denn die Klage ist allein auf die Verlustübernahmeerklärung des Beklagten gestützt, die ihrem Inhalt nach durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unerfüllbar wird. Was für die in derselben Erklärung außerdem enthaltene Zusage, die Schuldnerin mit Liquidität auszustatten, gilt, ob sie insbesondere nur die Pflicht zur Abwendung der Insolvenz beinhaltete (in diesem Sinne OLG Celle aaO, a.A. OLG München aaO 2104 f.), bedarf im vorliegenden Fall angesichts der Beschränkung der Klage auf die Erfüllung der Verlustübernahmeverpflichtung keiner Entscheidung.
15
IV. In dem wieder eröffneten Berufungsverfahren erhält der nunmehr zuständige Senat des Berufungsgerichts die Gelegenheit, die bisher unterbliebene Klärung des streitigen Sachverhalts nachzuholen und dabei auch die Erklärung vom 16. Juli 2000 beiderseits interessengerecht auszulegen, um auf dieser Grundlage die Rechtfertigung des Klageantrags zu prüfen.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.12.2003 - 12 O 13994/02 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2005 - 18 U 1887/04 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
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published on 18/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 51/11 Verkündet am: 18. September 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgericht
published on 18/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 50/11 Verkündet am: 18. September 2012 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 19/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 9/10 Verkündet am: 19. Mai 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/07/2006 00:00

Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der  Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos gemäß § 27 Abs. 2 und 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - vom 23. Oktober 2000
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Annotations

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.