Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2013 - II ZR 53/12

published on 10/12/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2013 - II ZR 53/12
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Previous court decisions
Landgericht Würzburg, 62 O 540/10 GES, 30/11/2010
Oberlandesgericht Bamberg, 4 U 339/10, 16/01/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 53/12 Verkündet am:
10. Dezember 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung finden auch in der Liquidation der
Gesellschaft Anwendung.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Bergmann
und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfers der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 8. Juli 2002 wurde die S. GmbH gegründet. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil von 25.000 € war der Ehemann der Beklagten, R. H. . Unternehmens- gegenstand war der Handel mit „Schnäppchen“, insbesondere im Bereich von Textilien, Einrichtungsgegenständen, Betten und Bettwaren.
2
Am 28. Dezember 2004 wurden die Auflösung der Gesellschaft und R. H. als Liquidator in das Handelsregister eingetragen. Im Geschäftsjahr 2005 ruhte der Geschäftsbetrieb. Am 15. März 2006 wurden die Fortsetzung der S. GmbH und die Bestellung von R. H. zum Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Im April 2006 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb wieder auf. Am 29. Mai 2006 trat R. H. seinen Geschäftsanteil an die Beklagte ab. Die Gesellschafterversammlung beschloss am selben Tag die Firma in T. GmbH zu ändern. Der die Abtretung beurkundende Notar ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
3
Mit Beschluss vom 23. September 2008 wurde die Firma erneut geändert in W. T. GmbH. Am 9. Dezember 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der W. T. GmbH eröffnet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Er ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung bezogen auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.
4
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 168.691,21 € verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz der Differenz zwischen dem im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 9. Dezember 2009 vorhandenen Vermögen und dem Stammkapital der Schuldnerin verpflichtet ist. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Streithelfer der Beklagten das auf Abweisung der Klage gerichtete Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Über die Revision ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81). Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte hafte dem Kläger nach den Grundsätzen der Vorbelastungshaftung (Unterbilanzhaftung) für die Wertdifferenz zwischen dem Stammkapital und dem Gesellschaftsvermögen nach den Regeln der sogenannten wirtschaftlichen Neugründung. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Gesellschaft vor ihrer Fortführung und Namensänderung wegen tatsächlicher Stilllegung ihres Geschäftsbetriebs kein aktives Unternehmen mehr betrieben habe und damit eine „leer gewordene Hülse“ gewesen sei. Eine Um- organisation bzw. Sanierung, die von der Mantelverwendung abzugrenzen sei, habe nicht stattgefunden. Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts habe der Gesellschafter bei Verwendung eines wiederbelebten Gesellschaftsmantels die Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stammkapital und dem noch vorhandenen Vermögen der Gesellschaft auszugleichen. Wegen fehlender Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, die nach Insolvenzeröffnung nicht mehr nachgeholt werden könne, hafte die Beklagte für sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin bis zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2009.
7
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle nicht stand.
8
1. Das angefochtene Urteil unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht die Beklagte für verpflichtet gehalten hat, die Differenz zwischen dem satzungsmäßigen Stammkapital und dem noch vorhandenen Vermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugleichen. Der erkennende Senat hat nach der Entscheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 6. März 2012 das vom Berufungsgericht angenommene Haftungsmodell bei unterbliebener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung verworfen. Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter nur, wenn und soweit in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt, eine Unterbilanz besteht (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 14 f.).
9
2. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen zudem nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob die S. GmbH im Zeitpunkt der Fortsetzung der Gesellschaft eine leere Hülse im Sinne der Senatsrechtsprechung gewesen ist, die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt hat.
10
aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung auch in der Liquidation einer GmbH Anwendung finden (vgl. KG, ZIP 2012, 1864; Priester, EWiR 2012, 623, 624; Arnold in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 60 GmbHG Rn. 66; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn 91; K. Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 60 Rn 86; MünchKommGmbHG /Berner, § 60 Rn. 237, 246; vgl. auch Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 10 Rn. 38). Die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme ei- nes wirksamen Gläubigerschutzes bestehen sowohl bei der „Wiederbelebung“ eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer Abwicklungsgesellschaft , deren Abwicklung nicht weiter betrieben wurde. In beiden Fällen besteht die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6).
11
bb) Ob das Berufungsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen ist, dass die S. GmbH im Zeitpunkt der Fortsetzung eine leere Hülse war, lässt sich anhand der Feststellungen und der Begründung der Entscheidung nicht beurteilen.
12
(1) Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Neugründung durch eine Mantelverwendung von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft , oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschafts- mantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6). Die Grundsätze über die wirtschaftliche Neugründung können danach auch anzuwenden sein, wenn der Gesellschafterbestand bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs zunächst unverändert bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 2, 12) und nach der (Wieder-) Aufnahme des Geschäftsbetriebs (teilweise) die gleiche Art von Geschäften betrieben wird wie zuvor.
13
(2) Die dargestellten Abgrenzungsgrundsätze bedürfen allerdings für den Fall der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation der Anpassung. Allein die mit der Fortführung beabsichtigte Zweckänderung von einer Abwicklungshin zu einer werbenden Gesellschaft ist als solche keine wirtschaftliche Neugründung , weil die aufgelöste Gesellschaft nicht per se ein unternehmensleerer Mantel ist (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl., § 60 Rn. 91). Dass während der Liquidation Geschäfte allenfalls noch im Rahmen des Abwicklungszwecks betrieben werden (vgl. § 70 Satz 1 und 2 GmbHG) und nach Beendigung der laufenden Geschäfte mit der weiteren Abwicklung die nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit zum Erliegen kommt, reicht zur Annahme einer leeren Hülse nicht aus.
14
Bei der rechtlichen Gründung einer GmbH liegt nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 8 f.) für den Zeitraum, in dem die Gesellschaft nach ihrer Gründung und Eintragung lediglich konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des sta- tutarischen Unternehmensgegenstands entfaltet, die Aufnahme des (eigentlichen ) Geschäftsbetriebs nach außen aber noch nicht stattgefunden hat, eine „leere Hülse“, auf deren Verwendung die Regeln der wirtschaftlichen Neugrün- dung anzuwenden sind, nicht vor. Die Anwendung der aus Gründen des Gläubigerschutzes entwickelten Regeln der wirtschaftlichen Neugründung, mit denen der Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften begegnet werden soll, ist nicht geboten, wenn die Gesellschaft mit Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf ihre zukünftig in Aussicht genommenen Geschäfte befasst ist (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6 ff.).
15
Für den Fall, dass die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet, ihren Geschäftsbetrieb noch abzuwickeln hat und in diesem Zusammenhang Aktivitä- ten entfaltet, gilt nichts anderes (vgl. KG, ZIP 2012, 1863, 1864). Die eine „leere Hülse“ und damit die Anwendung der Regeln der wirtschaftlichen Neugründung ausschließende andauernde aktive unternehmerische Tätigkeit ist nicht stets mit dem dem Unternehmensgegenstand entsprechenden operativen Geschäft gleichzusetzen, sondern hat insbesondere in der Anlauf- und in der Abwicklungsphase einer Gesellschaft einen der besonderen Unternehmenstätigkeit in diesem Zeitraum entsprechenden anderen Inhalt. In der Abwicklungsphase ist darauf abzustellen, ob noch nennenswerte Liquidationsaufgaben im Sinne des § 70 GmbHG wahrgenommen werden, die auf den Schluss der Liquidation zusteuern , oder ob die Abwicklung über längere Zeit nicht mehr betrieben wurde und deshalb vom Vorliegen eines leeren Gesellschaftsmantels ohne Geschäftsbetrieb auszugehen ist.
16
(3) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, ob das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Gesellschaft habe kein aktives Unternehmen mehr betrieben und sei damit eine „leer gewordene Hülse“ im Sinne der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Neugründung gewesen, die oben dargelegten Grundsätze zur Abgrenzung des im Rahmen der Abwicklungstätigkeit noch betriebenen Unternehmens der aufgelösten GmbH von der Mantelverwendung rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht ist nach Erhebung von Zeugenbeweis zu der Feststellung gelangt, dass der Geschäftsbetrieb der S. GmbH im Jahr 2005 stillgelegt gewesen sei und eine Umorganisation oder Sanierung nicht stattgefunden habe. Diese Feststellung trägt die Annahme nicht, die Gesellschaft habe kein aktives Unter- nehmen mehr betrieben und sei eine „leere Hülse“ im Sinne der Regeln der wirtschaftlichen Neugründung gewesen. Ob in diesem Jahr nennenswerte Abwicklungstätigkeiten entfaltet wurden, die der Anwendung der Regeln der wirtschaftlichen Neugründung entgegenstünden, ist nicht festgestellt. Die Revision weist insoweit darauf hin, dass nach dem Inhalt des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 noch geringfügige Eingänge und geringfügige Zinserträge verbucht worden sind. Der Kläger hat die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Neugründung und damit das Vorliegen einer leeren Hülse darzulegen und zu beweisen. Das Berufungsgericht wird hierüber unter Beachtung der Ausführungen des Senats erneut zu befinden haben.
17
III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 und 3 ZPO). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Neugründung bejahen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
18
1. Einer Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie den Geschäftsanteil an der Schuldnerin erst nach dem hier für die Haftung maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Fortsetzung der Gesellschaft zum Handelsregister erworben hat. Die Verpflichtung des Gesellschafters, eine zum Zeit- punkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen , ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der Erwerber des Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 3 GmbHG a. F. haftet (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 29 ff.).
19
2. Nach seiner Auffassung folgerichtig hat das Berufungsgericht keine Feststellung zu einer eventuellen Unterbilanz der Schuldnerin im Zeitpunkt der Anmeldung der Fortsetzung der Gesellschaft zum Handelsregister getroffen. Dies wird nachzuholen sein. Bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung erstmals nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 41 f.). Im Hinblick auf die Feststellung der Überschuldung durch das Landgericht anhand des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass Rückzahlungsansprüche aus Darlehen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter in der Handels- wie in der Überschuldungsbilanz mit ihren wahren Werten zu aktivieren sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 252/10, BGHZ 193, 96 Rn. 25).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2010 - 62 O 540/10 GES -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.01.2012 - 4 U 339/10 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1. der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,2. die Legitimation de
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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Annotations

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Der Anmeldung müssen beigefügt sein:

1.
der Gesellschaftsvertrag und im Fall des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2.
die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselben nicht im Gesellschaftsvertrag bestellt sind,
3.
eine von den Anmeldenden unterschriebene oder mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der Anmeldenden versehene Liste der Gesellschafter nach den Vorgaben des § 40,
4.
im Fall des § 5 Abs. 4 die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind, und der Sachgründungsbericht,
5.
wenn Sacheinlagen vereinbart sind, Unterlagen darüber, daß der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht.
6.
(weggefallen)

(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbelegen eines in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienstleisters verlangen.

(3) In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. Die Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes kann schriftlich vorgenommen werden; sie kann auch durch einen Notar oder einen im Ausland bestellten Notar, durch einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten erfolgen.

(4) In der Anmeldung sind ferner anzugeben:

1.
eine inländische Geschäftsanschrift,
2.
Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer.

(5) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.