Bundesgerichtshof Urteil, 29. Mai 2000 - II ZR 380/98
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 27 % und die Beklagte 73 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 28. September 1961 geborene Kläger wurde für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. September 1996 - mit zum Schluß monatlichen Bezügen von 18.093,81 DM - zum Vorstandsmitglied der Kreissparkasse S. bestellt; diese ist inzwischen mit der Kreissparkasse A. vereinigt worden. In dem Dienstvertrag (Fassung vom 5. März 1992) ist dem Kläger und seinen Hinterbliebenen u.a. eine Versorgungszusage nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes erteilt und zugleich festgelegt worden, daß Vordienstzeiten vom 1. August 1978 bis 30. Juni 1991 als ruhegehaltsfähige Zeiten angerechnet werden.
§ 6 des Dienstvertrages bestimmt ferner:
"(1) ... (2)Ein Anspruch auf Versorgung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
a) durch Ablauf der Vertragsdauer, wenn ein Vertragsangebot nach § 1 Abs. 3 (richtig: § 1 Abs. 2) abgelehnt wurde oder als abgelehnt gilt.
b) ..." In dem in § 6 Abs. 2 lit. a) in Bezug genommenen § 1 Abs. 2 heißt es: "... (2) Dem Angestellten ist frühestens zwölf, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitzuteilen, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden soll. Der Angestellte ist verpflichtet, in einen Anschlußdienstvertrag einzuwilligen, wenn das Vertragsangebot gegenüber dem bis-
herigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthält; ist das Vertragsangebot nicht spätestens fünf Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich angenommen, so gilt es als abgelehnt." Durch Erlaß vom 22. November 1994 bestimmte das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt als Sparkassenaufsichtsbehörde, daß künftig Anstellungsverträge für Vorstandsmitglieder von Sparkassen einem Mustervertrag entsprechen müßten und etwa abweichende Regelungen der ministeriellen Zustimmung bedürften. Mit der Überwachung und Umsetzung dieser Anordnung wurde die Prüfungsstelle des Ostdeutschen Sparkassenund Giroverbandes (OSGV) betraut.
Seit dem Jahr 1995 führten die Parteien Gespräche über die weitere Tätigkeit des Klägers für die Beklagte nach Ablauf der ersten Amtsperiode; dabei spielten vor dem Hintergrund des genannten Erlasses der Sparkassenaufsichtsbehörde die vertraglichen Bedingungen eine wesentliche Rolle. Schon Mitte 1995 ließ das Finanzministerium den Verwaltungsratsvorsitzenden der Beklagten wissen, daß es nicht unter allen Umständen darauf bestehe, den Kläger im Falle seiner Weiterbeschäftigung den Regeln des Musterdienstvertrages zu unterwerfen. Anfang Januar 1996 wurde zwischen den Parteien verabredet , der OSGV solle bei den Vertragsverhandlungen, in die auch die Sparkassenaufsichtsbehörde einbezogen werden mußte, als "Moderator" eingesetzt werden und einen Vertragsentwurf ausarbeiten. Dementsprechend erstellte der OSGV nach vorheriger Besprechung mit dem Kläger einen Vertragsentwurf, den er ihm und der Sparkassenaufsichtsbehörde unter dem 20. Februar 1996 zuleitete. Bereits am 7. Februar 1996 hatte der Vorstand der Beklagten dem Finanzministerium über den OSGV mitgeteilt, daß der Kläger und seine beiden Vorstandskollegen für ihre Ä mter wieder bestellt werden sollten. Am 12. April
1996 erklärte sich der Kläger in einer Vorstandssitzung der Beklagten bereit, sich als Vorstandsmitglied der Wiederwahl zu stellen. Daraufhin empfahl der Personalausschuß der Beklagten dem Verwaltungsrat die Wiederbestellung des Klägers als Geschäftsleiter und Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - des LSA abzustimmen ist". Der Verwaltungsrat faßte am 22. April 1996 einen entsprechenden Beschluß, der Kläger nahm die Wiederwahl an.
In einem an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 vertrat der Kläger die Auffassung, zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 30. September 1996 hinaus nicht verpflichtet zu sein. Er begründete dies damit, daß die Beklagte entgegen der von ihr in § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages übernommenen Verpflichtung ihm nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt habe, ob ein Anschlußdienstvertrag abgeschlossen werden solle. Ein etwa jetzt noch eingehendes Angebot auf Abschluß eines neuen Anstellungsvertrages lehne er ab. Zugleich verlangte er, ihm die Höhe der nach seiner Ansicht ab 1. Oktober 1996 fälligen Versorgungsbezüge mitzuteilen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe jeden Versorgungsanspruch verloren.
Der Kläger, der sich selbstständig gemacht hat und jetzt Geschäftsführer der am 30. Juli 1996 gegründeten J. Unternehmensberatung GmbH ist, hat seine Versorgungsansprüche mit monatlich 7.817,61 DM berechnet und mit der Klage die Rückstände für vier Monate sowie die monatliche Zahlung entsprechender Beträge für die Zukunft verlangt.
In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat teilweise Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Kläger zu Unrecht auch die nach § 17 BetrAVG unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche aberkannt. Im übrigen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Dienstvertrages niedergelegten Klausel erfüllt sind, an welche ausnahmsweise der Verlust der Versorgungsansprüche geknüpft wird, wenn es nicht zur Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der ersten Amtsperiode kommt. Die hiergegen vorgebrachten Rügen der Revision rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dabei seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Verlust der Versorgungsansprüche jedenfalls nicht darauf gestützt werden kann, daß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Dienstvertrages ein von der Beklagten unterbreitetes Vertragsangebot "als abgelehnt gilt". Dies hätte nämlich vorausgesetzt, daß das Vorstandsmitglied pflichtwidrig ein ihm rechtzeitig unterbreitetes, konkretes Vertragsangebot nicht angenommen hätte, welches gegenüber dem bisherigen Vertrag keine ungünstigeren Bedingungen enthielt. Daran fehlte es hier schon deswegen, weil dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein konkretes, auch für die beklagte Sparkasse verbindliches Angebot vorgelegt worden ist, das er binnen der ihm eingeräumten Mindestfrist von einem Monat auf seine Vergleichbarkeit mit den bisherigen dienstvertraglichen Regeln hätte prüfen können. Vielmehr
handelte es sich bei den ihm übersandten Papieren lediglich um - allerdings mit ihm im einzelnen besprochene - Entwürfe von neuen Vertragsbestimmungen , die noch der nach dem Gesetz erforderlichen Zustimmung des Landesfinanzministeriums als der Sparkassenaufsichtsbehörde bedurften und bis dahin der Verbindlichkeit entbehrten, welche u.a. die Voraussetzung für die in § 1 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz aaO geregelte Annahmepflicht und die an ihre Verletzung geknüpften Folgen für den Versorgungsanspruch darstellte.
b) Entgegen der Ansicht der Revision greift aber der andere in § 6 Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegte Ausnahmetatbestand ("abgelehnt wurde") zu Lasten des Klägers ein, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - mit seinem an den Verwaltungsratsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 22. Mai 1996 treuwidrig verhalten hat.
Zu Unrecht macht der Kläger geltend, Voraussetzung für den genannten Ausschlußtatbestand sei, daß die Beklagte ihm nicht nur die Mitteilung mache, es solle überhaupt ein Anschlußdienstvertrag geschlossen werden, sondern daß dieser selbst bereits vorgelegt und damit die Möglichkeit zu seiner inhaltlichen Prüfung eröffnet wird. Diese Interpretation wird weder vom Wortlaut der Vertragsklausel gedeckt, noch wird sie ihrem Sinn gerecht. § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO verpflichtet die Sparkasse nur dazu, sich rechtzeitig darüber schlüssig zu werden, wie sie sich die weitere Verwendung des Vorstandsmitgliedes nach Ablauf der laufenden Amtsperiode vorstellt, und dies dem Betroffenen gegenüber kund zu tun. Damit erhält einerseits das Vorstandsmitglied Aufschluß darüber , ob eine Chance für seine weitere Tätigkeit für das Kreditinstitut besteht oder ob es sich um eine anderweite Tätigkeit bemühen muß. Gleichzeitig wird
damit auch für die Sparkasse der Prozeß eingeleitet, der sicherstellen soll, daß sie unmittelbar nach dem Ende der laufenden Amtsperiode des betreffenden Vorstandsmitglieds über die erforderliche Zahl von Organvertretern verfügt. Teilt nämlich etwa das Vorstandsmitglied auf die genannte Ankündigung hin mit, es wolle nicht weiter für das Kreditinstitut tätig sein, erhält dieses auf diese Weise rechtzeitig die Möglichkeit, sich nach einem Ersatz umzusehen, ohne das wegen der vereinbarten Vergleichbarkeit der Dienstverträge u.U. umständliche und zeitraubende Abstimmungsverfahren mit der Sparkassenaufsichtsbehörde und den von ihr vorbereitend eingeschalteten Stellen betreiben zu müssen. Erschöpft sich aber der Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 aaO hierin, dann kann entgegen der Meinung des Klägers auch schon vor der Präsentation eines konkreten Vertragsangebots die "Ablehnung" erklärt werden - etwa weil der Betroffene sich als "Unternehmensberater" selbständig machen oder in die Dienste eines anderen Kreditinstituts eintreten will - die dann auch die Erarbeitung und Unterbreitung dieses Angebots als unnötige Formsache entbehrlich macht.
Diesen in § 1 Abs. 2 Satz 1 aaO niedergelegten Pflichten ist die beklagte Sparkasse nachgekommen und hat rechtzeitig deutlich gemacht, daß sie den Kläger nach Ablauf der ersten Amtsperiode abermals bestellen wolle. Das ergibt sich aus den unstreitig geführten Gesprächen und dem Umstand, daß die Beklagte Kontakt mit dem OSGV aufgenommen hat, um einen - später auch aus der Sicht der Aufsichtsbehörde - genehmigungsfähigen neuen Dienstvertrag formulieren zu lassen. Nur so läßt sich erklären, daß der Kläger zusammen mit weiteren Vorstandsmitgliedern Vertreter der Rechtsabteilung des OSGV am 9. Februar 1996 zu Vertragsverhandlungen aufgesucht hat, auf deren Grundlage der Vertragsentwurf vom 20. Februar 1996 erstellt worden ist.
Ferner ergibt sich der entsprechende und auch nach außen verlautbarte Wille der zuständigen Organe der Beklagten daraus, daß unter dem 7. Februar 1996 der Sparkassenaufsicht mitgeteilt wurde, daß der Verwaltungsrat der Beklagten auf Empfehlung des Personalausschusses beschlossen hat, die drei Vorstandsmitglieder - darunter den Kläger - auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 1996 wieder zu bestellen und ihn abermals zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden zu ernennen. Auch wenn dies dem Kläger selbst durch ein an ihn persönlich gerichtetes Schreiben nicht mitgeteilt worden sein sollte, kann er hieraus für sich nichts herleiten. Denn er war über die entsprechende Willensbildung des Verwaltungsrates und deren Verlautbarung nach außen zweifelsfrei informiert, wie sich daraus ergibt, daß die genannten Mitteilungen an die Sparkassenaufsicht in Form gleichlautender Einzelschreiben gegeben worden sind, welche jeweils von den beiden nicht betroffenen Vorstandsmitgliedern als Vertretungsorgane für die Beklagte unterzeichnet worden sind.
Konsequent hat der Kläger zwei Monate später nicht etwa beanstandet, daß das von ihm erwartete Mitteilungsschreiben ausgeblieben sei, sondern hat sich am 22. April 1996 - nachdem er zunächst in Gesprächen mit dem OSGV als "Moderator" einen Vertrag ausgehandelt und inhaltlich akzeptiert hatte, der also nach seiner eigenen Beurteilung "keine ungünstigeren Bedingungen" enthielt - zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Zeit ab 1. Oktober 1996 wieder bestellen lassen und die Wahl angenommen. Dabei war allen Beteiligten schon bei der Beschlußfassung klar, daß diese Maßnahme nach den Vorschriften des sachsen-anhaltinischen SparkG erst dann wirksam werden konnte, wenn auch ein Anstellungsvertrag zustande kam, daß dieser Vertrag wegen der ausstehenden Zustimmung des Ministeriums in verbindlicher Form am 22. April 1996 nicht geschlossen werden konnte und deswegen die in
§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages vorgesehenen Fristen nicht (mehr) einzuhalten waren. Wenn der Kläger sich in dieser Lage dennoch wieder bestellen ließ, "vorbehaltlich einer endgültigen vertraglichen Regelung, die mit dem Finanzministerium - Sparkassenaufsicht - abzustimmen ist", dann hat er sich dadurch konkludent damit einverstanden erklärt, daß das Wirksamwerden der Wiederbestellung allein noch davon abhängen sollte, daß die Sparkassenaufsichtsbehörde - was nach der Vorgeschichte zu erwarten war - zu dem ihr vorgelegten Vertragsentwurf ihre Zustimmung erteilte. Die in diesem Schwebezustand von dem Kläger am 22. Mai 1996 abgegebene, allein mit formellen, durch die Entwicklung überholten Erwägungen begründete Erklärung, er werde nunmehr ein Wiederanstellungsangebot unter keinen Umständen annehmen, enthält eine Ablehnungserklärung, welche den tatbestandlichen Anforderungen von § 6 Abs. 2 lit. a), 1. Fall entspricht.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der genannten Vertragsbestimmung - die Rechtsfolgen des Verhaltens des Klägers auf sämtliche, auch auf die unverfallbar gewordenen Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erstreckt hat. Denn hinsichtlich dieses Teils der versprochenen Versorgung - sie umfaßt das Altersruhegeld, die Invaliditäts- und die Hinterbliebenenversorgung einschließlich der für den Versorgungsfall versprochenen Beihilfen - geht die zugunsten des Klägers zwingende Vorschrift des § 17 BetrAVG vor.
Der Kläger gehört zu dem in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG genannten Personenkreis, der, obwohl er nicht zu den Arbeitnehmern gehört, aus sozialen Gründen den Regelungen des BetrAVG als Arbeitnehmerschutzgesetz unter-
stellt wird. Die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen (§§ 17 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 BetrAVG) für die Versorgungsansprüche des Klägers liegen vor. Er stand zwar nur fünf Jahre in den Diensten der Beklagten, diese hatte aber in dem Dienstvertrag die Vordienstzeiten seit August 1978 als ruhegehaltsfähig anerkannt, so daß der Kläger, der bei seinem Ausscheiden die nach § 1 Abs. 1 BetrAVG maßgebliche Altersgrenze überschritten hatte, die nach dem
Gesetz für den Eintritt der Unverfallbarkeit erforderlichen Mindestzeiten erreicht hat.
Ein Ausnahmefall, in dem auch eine unverfallbare Versorgungszusage "widerrufen" werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98, ZIP 2000, 380), weil nämlich wegen eines von dem Dienstpflichtigen dem Dienstherrn zugefügten existenzbedrohenden Schadens sich die durch die Versorgung zu entgeltende Betriebstreue als wertlos erweist und das Verlangen nach Erfüllung der Zusage rechtsmißbräuchlich ist, liegt auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht vor.
3. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich sind und in dem zeitlich unbefristeten Zahlungsantrag das Feststellungsbegehren als minus enthalten ist, kann der Senat, soweit sich die Klage nach alledem als gerechtfertigt erweist, zugunsten des Klägers abschließend entscheiden.
Röhricht RiBGH Dr. Hesselberger Goette ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Röhricht Kurzwelly Kraemer
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(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufsausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
(3) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht berührt.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.