Bundesgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2004 - II ZR 256/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von 1979 bis zum 30. Juni 1994 als Handelsvertreter für die G. GmbH tätig, welche Koffer und andere Reiseartikel herstellte. Ihr Geschäftsführer und mittelbarer Mehrheitsgesellschafter war der Beklagte. Er hielt 94 % der Anteile an der T. BV, die Alleingesellschafterin der T. GmbH war; diese wiederum hielt 53,44 % der Geschäftsanteile der G. GmbH. Sie hatte gegenüber ihren ausländischen Vertriebs-Tochtergesellschaften bereits ab 1992 überfällige Forderungen
von ca. 3,8 Mio. DM, die in der Folge noch zunahmen. Im April 1994 veräußerte die G. GmbH, vertreten durch den Beklagten, ihren gesamten - bereits vorher an ihre Hausbank zur Sicherung übereigneten - Fertigwarenbestand zum Kaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM und im Juni 1994 ihre ebenfalls sicherungsübereigneten Rohmaterialien zum Kaufpreis von ca. 1,6 Mio. DM - jeweils mit zweijährigem Zahlungsziel - an die Beklagte zu 2, die H. GmbH, welche den Kaufpreis nicht bezahlte und am 1. Dezember 1995 in Konkurs ging. Bereits zuvor am 14. Juli 1994 war über das Vermögen der G. GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden, das schließlich im Mai 1999 mangels Masse eingestellt wurde.
Mit seiner Ende 1994 erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten - das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen - u.a. nach den Grundsätzen der "Konzernhaftung" sowie wegen Konkursverschleppung auf Begleichung seiner aus der Zeit nach November 1993 herrührenden Provisionsforderungen gegen die G. GmbH in Höhe von 128.371,53 DM (65.635,32 €) in Anspruch. Die erstinstanzlich abgewiesene Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene - Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, daß der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Gründe für die erstinstanzliche Klageabweisung hinreichend angegriffen hat (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO) und seine Berufung da-
her zulässig war. In dem erstinstanzlichen Urteil vom 8. September 1999 wird ausgeführt, der Kläger könne von dem Beklagten nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern in Anbetracht des (vermeintlich) noch nicht abgeschlossenen Konkursverfahrens über das Vermögen der G. GmbH "zur Zeit" nicht Zahlung, sondern nur Sicherheit entsprechend § 303 AktG verlangen (vgl. dazu BGHZ 95, 330, 347). Davon abgesehen sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beweisaufnahme einen Mißbrauch der Konzernleitungsmacht des Beklagten nicht ergeben habe. Da der letztere Abweisungsgrund weiter reichte als der erste, genügte es, jenen in der Berufungsbegründung anzugreifen, und schadet es nicht, daß der Kläger erst in einem späteren Schriftsatz vorgetragen hat, das Konkursverfahren sei am 17. Mai 1999 eingestellt worden (vgl. BGHZ 143, 169), was er vorher offenbar noch nicht wußte. Davon abgesehen hat der Kläger seine Ansprüche in der Berufungsbegründung auch auf eine Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu BGHZ 126, 181) gestützt und damit den ersten Abweisungsgrund des landgerichtlichen Urteils angegriffen. Unklarheiten über den Umfang des eingelegten Rechtsmittels bestanden - entgegen der Ansicht der Revision - schon in Anbetracht des auf Zahlung und nicht nur auf Sicherheitsleistung gerichteten Berufungsantrags nicht.
II. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei aufgrund seiner verschiedenen Gesellschaftsbeteiligungen als "Unternehmen" anzusehen. Er habe seine Leitungsmacht zum einen dadurch mißbraucht, daß er die ungedeckt gebliebenen Forderungen der G. GmbH gegen ihre ausländischen Vertriebstöchter 1991/92 ohne Wertberichtigung immer weiter habe anwachsen lassen, ohne auf alsbaldiger Zahlung zu bestehen oder nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Solche Handlungsweise entspreche nicht "kaufmännisch ver-
nünftigem Wirtschaften", sondern zeige, daß er mit Rücksicht auf den Konzern Belange der G. GmbH vernachlässigt habe. Zum anderen habe er seine Leitungsmacht durch zwei - Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesene - Unterschlagungshandlungen mißbraucht, indem er die an die Hausbank der G. GmbH sicherungsübereigneten Fertigwaren und Rohmaterialien an die Beklagte zu 2 mit langfristigem Zahlungsziel veräußert habe. Die der G. GmbH durch diese Handlungen zugefügten Nachteile ließen sich durch Einzelansprüche gegen den Beklagten nicht mehr kompensieren , nachdem das Konkursverfahren eingestellt worden sei und der Beklagte selbst die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben habe. Er hafte deshalb für die Provisionsforderungen des Klägers entsprechend §§ 302 f. AktG. Offen bleiben könne, ob der Vortrag des Klägers zu einer daneben geltend gemachten Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung verspätet sei, was kaum anzunehmen sein dürfte.
III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das angefochtene Urteil stützt sich auf die inzwischen überholte - im übrigen auch nicht richtig angewendete - Rechtsprechung des Senats zur Haftung im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu BGHZ 122, 123 m.w.Nachw.). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 10, 16 f.; 150, 61, 67 f., 151, 181, 186 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. "existenzvernichtender Eingriff"). Greift er auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen zu und bringt dadurch die Gesellschaft in die La-
ge, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maß erfüllen zu können, mißbraucht er die Rechtsform der GmbH. Damit verliert er grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits durch Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können (BGHZ 151, 181; Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02).
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine Haftung des Beklagten nach diesen Grundsätzen nicht.
a) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert eine Haftung des Beklagten nach obigen Grundsätzen zwar nicht daran, daß er nicht unmittelbar Gesellschafter der G. GmbH war. Der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom 18. Juni 2001 (II ZR 212/89, BGHZ 148, 123 = WM 2001, 1461 = ZIP 2001, 1323) geht fehl. Dieses Urteil betrifft den konzernspezifischen Minderheitenschutz ; hier dagegen geht es um den Schutz der Gesellschaft und ihrer Gläubiger vor unerlaubten Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen. In diesem Rahmen ist - ebenso wie im Rahmen der §§ 30 f. GmbHG (vgl. BGHZ 81, 311, 315 f.; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822) - ein mittelbarer jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er über eine zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02). Das ist bei dem Beklagten aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der T. BV und deren mittelbarer Mehrheitsbeteiligung an der G. GmbH der Fall. Er hat überdies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Geschäftspolitik der G. GmbH - über seine Geschäftsführerfunktion hinaus - auch maßgeblich und nachhaltig bestimmt.
Daß der Beklagte die G. GmbH über eine ausländische Holding beherrschte, steht der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen. Maßgeblich ist hier wie auch im internationalen Konzernrecht die Rechtsordnung , der die abhängige Gesellschaft untersteht (vgl. Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl. § 311 Rdn. 21 m.w.Nachw.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt aber weder ein "Mißbrauch der Leitungsmacht" im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats noch ein unerlaubter Eingriff des Beklagten in das Gesellschaftsvermögen im Sinne der neueren Rechtsprechung des Senats darin, daß der Beklagte im Jahr 1992 fällige Forderungen gegen die ausländischen Vertriebstöchter der G. GmbH hat anwachsen lassen, diesen also Kredit gewährt hat. Die damit verbundene finanzielle Stützung der Tochtergesellschaften kam mittelbar auch der G. GmbH nicht nur aufgrund ihres Anteilsbesitzes, sondern vor allem deshalb zugute, weil die Tochtergesellschaften Bestandteil des Vertriebssystems waren, auf das die G. GmbH für den Absatz ihrer Produkte angewiesen war. Aus dieser Sicht dienten die faktischen Forderungsstundungen - mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte - der Förderung oder Erhaltung der Vertriebsorganisation der G. GmbH und waren damit eine Maßnahme im Betrieb ihres Unternehmens. Daß der Beklagte dabei im Jahr 1992 zu großzügig verfuhr und erst ab 1993 - nach Ansicht des Berufungsgerichts zu spät - dazu überging, insbesondere die französische Vertriebstochter nur noch gegen Vorkasse zu beliefern, mag, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht einem "kaufmännisch vernünftigen Wirtschaften" entsprochen haben und damit unter den gegebenen Umständen eine unternehmerische Fehlleistung gewesen sein. Der Haftungstatbestand des existenzvernichtenden Eingriffs bezieht sich aber nicht auf Managementfehler im Rahmen des
Betriebs des Unternehmens im weitesten Sinne, sondern setzt den gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, welche die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Demgegenüber zeigt der - wenn auch verspätete - Übergang des Beklagten zu Vorkasselieferungen , daß er nicht darauf abzielte, der G. GmbH die von ihr gelieferte Ware zum Nachteil ihrer Gläubiger ohne Gegenleistung der Vertriebstöchter zu entziehen, was ihm im übrigen nur im Rahmen eines Gesamtplans , auch den Vertriebstöchtern die Ware oder den Veräußerungserlös zu entziehen, einen Vorteil gebracht hätte. Derartiges hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ebensowenig liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlagerung vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 302/02, ZIP 2004, 2138).
Soweit das Berufungsgericht dem Beklagten vorhält, daß er eine nach Sachlage gebotene Wertberichtigung der stehengelassenen Forderungen unterlassen habe, hat das mit dem o.g. Haftungsgrundlagen nichts zu tun; dieser Gesichtspunkt könnte allerdings für eine etwaige Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung von Bedeutung sein (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu BGHZ 126, 181). Abschließende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
c) Schließlich läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, eine Durchgriffshaftung des Beklagten auch nicht auf dessen "Unterschlagungshandlungen" stützen, die Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sind. Sie betrafen Fertigwaren und Rohmaterialien, welche die G. GmbH an ihre Bank zur Sicherung übereignet hatte. Indem der Beklagte das - für die Bank "reservierte" - Sicherungsgut namens der G. GmbH außerhalb
des regulären Geschäftsgangs gegen langfristiges Zahlungsziel an die Beklagte zu 2 veräußerte, beging er zwar eine Unterschlagung gegenüber der Bank, griff aber insoweit nicht zum Nachteil der übrigen Gesellschaftsgläubiger unter Einschluß des Klägers in das Gesellschaftsvermögen ein. Ein Wegfall der Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG und damit eine Durchgriffshaftung des Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern (vgl. oben III 1) kommt nur bei einem Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds in Betracht.
IV. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil es dazu noch tatrichterlicher Feststellungen unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtsprechung des Senats bedarf. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht nur unter dem verfehlten Gesichtspunkt der Unterschlagung gewürdigte Verlagerung nicht nur des Warenbestandes, sondern - nach den von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts - auch des Vertriebssystems sowie des Kundenstamms der G. GmbH auf die offenbar ebenfalls von dem Beklagten beherrschte Beklagte zu 2. Es liegt nahe, daß der G. GmbH durch die von dem Beklagten vorgenommenen Eingriffe in ihrer Gesamtheit (vgl. dazu Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02) die Existenzgrundlage entzogen wurde, wofür auch das wenig später eröffnete Konkursverfahren spricht. Abgesehen davon, daß sie keinen Ausgleich für die Übertragung ihres Kundenstamms erhielt, stand ihr infolge des von dem Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 vereinbarten langfristigen Zahlungsziels von zwei Jahren aktuell weder der - ihre Bankverbindlichkeiten evtl. übersteigende - Gegenwert für die veräußerten Waren zur Verfügung, noch konnte sie durch den Verkauf der Waren im regulären Ge-
schäftsbetrieb nennenswerte Einnahmen zur Deckung ihrer laufenden Kosten erzielen. Ihr alsbaldiger Zusammenbruch war damit vorprogrammiert.
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Gesellschafter einer GmbH den Gesellschaftsgläubigern auch dann wegen existenzvernichtenden Eingriffs oder auch aus § 826 BGB haftbar sein, wenn er der Gesellschaft Geschäftschancen und Ressourcen mit dem Ziel entzieht, sie auf eine andere von ihm beherrschte Gesellschaft zu verlagern (Sen.Urt. v. 20. September 2004 aaO; v. 13. Dezember 2004 aaO). Das setzt allerdings voraus, daß wirtschaftlich verwertbare Geschäftschancen überhaupt noch bestanden, deren Nutzung eine günstigere Gestaltung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten ermöglicht hätte. Ist dies der Fall, haftet der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Eingriffs der Höhe nach unbeschränkt, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Eine masselose Insolvenz der Gesellschaft schließt einen solchen Nachweis nicht aus (Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 aaO).
Zu den unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfenden Verhältnissen der G. GmbH hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Weiter wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch eine Haftung des Beklagten
gegenüber dem Kläger aus Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG) zu prüfen haben.
Röhricht Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.