Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2000 - II ZR 21/99

published on 26/06/2000 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2000 - II ZR 21/99
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 21/99 Verkündet am:
26. Juni 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GmbHG §§ 30, 31, 32 a, 32 b
Der Gesellschafter einer GmbH kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung
und damit den Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes nicht dadurch entziehen, daß
er die von der GmbH in einer Krise benötigten Finanzierungsmittel durch gemeinschaftliche
Darlehensaufnahme zusammen mit einem Dritten beschafft und diesen
dann - unter interner Freistellung von dessen Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber
gegenüber der GmbH einschaltet.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2000 - II ZR 21/99 - OLG München
LG München II
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 1998 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 21. Januar 1998 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. April 1996 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der F. Ingenieurgesellschaft mbH. Ihr geschäftsführender Alleingesellschafter war der Beklagte. Im Juni 1993 zeichnete sich ab, daß die Gemeinschuldnerin zur Begleichung anstehender Zahlungen eine Ausweitung des bereits überzogenen Kreditrahmens bei ihrer Hausbank
von 50.000,-- DM auf 250.000,-- DM benötigte. Demgegenüber verlangte die Bank unter Hinweis auf die Geschäftsentwicklung der Gemeinschuldnerin eine Rückführung des gewährten Kredits und drohte die Kreditkündigung an. Schließlich einigte sie sich nach dem Vortrag des Beklagten mit ihm und seiner Ehefrau darauf, daß diese ein durch eine Grundschuld auf deren Hausgrundstück zu sicherndes Bankdarlehen aufnehmen sollte, um damit die Bankschulden und den zusätzlichen Liquiditätsbedarf der Gemeinschuldnerin zu decken. Vorab wurde noch im Juni 1993 das private Girokonto des Beklagten bei derselben Bank mit 200.000,-- DM belastet und dieser Betrag dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin gutgeschrieben. Ende August 1993 wurde der beabsichtigte Darlehensvertrag über 240.000,-- DM geschlossen und von dem Beklagten als "zweitem Darlehensnehmer" mitunterzeichnet. Er übernahm außerdem in der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde neben seiner Ehefrau die persönliche Mithaftung für den Grundschuldbetrag. Im September 1993 wurden von dem Darlehenskonto der Ehefrau des Beklagten ein Teilbetrag von 196.000,-- DM auf das in dieser Höhe überzogene Girokonto des Beklagten und der Restbetrag von 44.000,-- DM auf das Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin umgebucht. Unter dem 29. November 1993 schloß die Ehefrau des Beklagten mit der Gemeinschuldnerin einen schriftlichen "Darlehensvertrag", wonach sie dieser in der Zeit von Juni bis November 1993 ein Darlehen von insgesamt 248.000,-- DM gewährt habe, das mit 7,25 % p.a. zu verzinsen und mit Monatsraten von 5.000,-- DM zurückzuzahlen sei. In der Zeit bis zum Konkurs der Gemeinschuldnerin erfolgten von deren Geschäftskonto entsprechende Rückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM auf das Girokonto des Beklagten. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten Erstattung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen von
125.000,-- DM, weil es sich in Wahrheit um ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen des Beklagten gehandelt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte schuldet dem Kläger nach den - neben §§ 32 a, b GmbHG anwendbaren - Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG analog; st. Rspr. seit BGHZ 90, 370, 378 ff.) Erstattung der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Darlehensrückzahlungen. I. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte insoweit nicht entgegengetreten ist, war die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung im Jahre 1993 sowie in der Zeit danach bis zur Konkurseröffnung aus der Sicht eines außenstehenden Dritten nicht mehr kreditwürdig. Wie sich aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergibt, drohte der Gemeinschuldnerin im Juni 1993 sogar bereits der Konkurs, weil sie über keine eigenen Mittel zur Begleichung dringlich anstehender Verbindlichkeiten verfügte und ihre Hausbank nicht nur eine weitere Ausweitung des erheblich überzogenen Kreditrahmens ablehnte, sondern unter Androhung einer Kreditkündigung auf sofortiger Rückführung des Schuldsaldos bestand. In einer derartigen Krise der Gesellschaft ist ein Darlehen eines Gesellschafters, wie von dem Beklagten durch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährt, als eigenkapitalersetzend anzusehen.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme durch schriftliche Auskünfte der Steuerberater der Gemeinschuldnerin sowie eines Mitarbeiters ihrer Hausbank den Vortrag des Beklagten bestätigt hat, daß das Darlehen zur Vermeidung der Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes von Anfang an als "Fremddarlehen" der Ehefrau des Beklagten "gewollt" gewesen sei. Da die Eigenkapitalersatzregeln - ebenso wie § 32 a Abs. 3 Satz 1 GmbHG - auch Umgehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesellschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hinauslaufen , ist dafür allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. Senat, BGHZ 123, 289, 295; Urt. v. 7. November 1994 - II ZR 270/93, ZIP 1994, 1934, 1939; insoweit in BGHZ 127, 336 nicht abgedr.). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters gewährt und von ihm Ausgleich verlangen kann. In einem solchen Fall ist - evtl. neben dem Dritten (vgl. Sen.Urt. v. 18. Februar 1991 - II ZR 259/89, ZIP 1991, 366) - jedenfalls auch der Gesellschafter als (wirtschaftlicher) Darlehensgeber anzusehen (vgl. Sen.Urt. v. 7. November 1994 aaO) und unterliegt den Eigenkapitalersatzregeln entsprechend §§ 30, 31 GmbHG. Nicht anders ist der vorliegende Fall auf der Grundlage der vorgelegten Urkunden und des von der Revision aufgegriffenen Parteivorbringens zu beurteilen.
a) Aus dem Vermögen des Beklagten wurde nicht nur der durch Belastung seines Girokontos zugunsten der Gemeinschuldnerin gewährte Zwischenkredit bis zu dessen Ablösung durch seine Ehefrau gewährt. Er haftet
auch für das gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Refinanzierung ihres Darlehens gegenüber der Gesellschaft aufgenommene Grundschulddarlehen persönlich in vollem Umfang gegenüber der Bank gemäß §§ 607, 421 BGB und gegenüber seiner Ehefrau aus § 426 BGB. Es ist nicht vorgetragen, daß seine Ehefrau auf ihren zumindest hälftigen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ihm gegenüber verzichtet habe. Im Gegenteil hat der Beklagte, worauf die Revision hinweist, in einem zwar erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingereichten Schriftsatz zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgetragen, er habe seiner Ehefrau für die von ihr der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellten Gelder (in vollem Umfang) einzustehen. Dieser unstreitige Vortrag ist auch in der Revisionsinstanz beachtlich. Davon abgesehen ergibt sich eine entsprechende Ausgleichspflicht des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau daraus, daß die Darlehensabwicklung über sie nicht (nur) im Interesse der Gemeinschuldnerin, sondern in seinem Interesse - entsprechend dem Rat seiner Steuerberater - zu dem Zweck gewählt wurde, die Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzes zu vermeiden. Somit hat der Beklagte seiner Ehefrau für die Rückführung des gemeinsam aufgenommenen Darlehens gemäß § 670 BGB allein einzustehen und haftet ihr darüber hinaus auch für die Darlehensverbindlichkeit der Gemeinschuldnerin gemäß § 778 BGB wie ein Bürge, so daß unter diesem Aspekt zugleich die Voraussetzungen eines gesellschafterbesicherten Drittdarlehens vorliegen (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 148 m.w.N.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert die Annahme eines dem Beklagten zuzurechnenden Gesellschafterdarlehens nicht daran, daß er nur dessen Refinanzierung mitübernommen hat. Ein Gesellschafter kann sich seiner Finanzierungsfolgenverantwortung nicht dadurch entziehen, daß er die von seiner Gesellschaft benötigten Mittel gemeinsam mit einem
Dritten beschafft und diesen dann - unter dessen interner Freistellung von seiner Rückzahlungspflicht - als Darlehensgeber gegenüber der Gesellschaft einschaltet. Im übrigen haftet der Beklagte gegenüber seiner Ehefrau gemäß § 778 BGB auch für die Darlehensschuld der Gemeinschuldnerin. 3. Die auf das Konto des Beklagten geflossenen Darlehensrückzahlungen von insgesamt 125.000,-- DM sind als "Auszahlungen" aus dem Gesellschaftsvermögen an ihn entsprechend § 30 GmbHG zu qualifizieren, selbst wenn das Konto als "gemeinsames Abwicklungskonto" beider Ehegatten benutzt worden sein sollte. Denn zum einen wurden von diesem Konto u.a. die Rückzahlungen auf das Grundschulddarlehen geleistet und der Beklagte dadurch von seiner Mithaftung gegenüber der Bank entlastet. Zum anderen achtete nach dem Vortrag des Beklagten keiner der Beteiligten darauf, auf wessen Name dieses Konto eingerichtet war. Insoweit wurde also "aus einem Topf" gewirtschaftet, so daß der Beklagte damit auch seinen Unterhalts- und sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau nachkommen konnte (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG 16. Aufl. § 31 Rdn. 11 f.).
II. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zurückzuweisen.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu
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Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu
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Annotations

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, welche sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.