Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2005 - II ZR 200/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die zeitweise als A.-bank AG firmierte, streitet mit den Beklagten um die wechselseitigen Ansprüche aus einem Darlehen, mit dem die Beklagten ihren Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds Nr. 11 der G. GbR D. finanziert haben.
Durch "Beitrittserklärung" vom 19. Dezember 1991 verpflichteten sich die Beklagten - nach einem Besuch des für die H. GmbH tätigen Vermittlers Ha. in ihrer Wohnung - zum Eintritt in die Fondsgesellschaft und boten einem Rechtsanwalt M. F. den Abschluß eines Treuhandvertrages nebst gesonderter Vollmacht an. Zugleich unterzeichneten sie einen vorgedruckten, den Zweck der Einlagenfinanzierung ausweisenden "Darlehensvertrag" mit der Klägerin über einen Betrag von 94.393,00 DM (Auszahlungskurs 91 %, Zinssatz 7,6 % p.a.), rückzahlbar bei Fälligkeit einer abzutretenden Lebensversicherung. Mit weiteren vorformulierten Erklärungen traten sie die Ansprüche aus ihrer Fondsbeteiligung sowie ihre Lebensversicherungsansprüche an die Klägerin ab. Die Unterschrift der Beklagten unter dem Darlehensvertrag wurde am 21. Dezember 1991 vor einem Notar wiederholt und von ihm beglaubigt. Er bestätigte außerdem die Aushändigung einer "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG".
Die Fondsgesellschaft war von der Do. GmbH und deren Geschäftsführer W. Gr. gegründet worden. Er wußte, daß der Fondsprospekt die Anschaffungs- und Herstellungskosten um mehr als die Hälfte überhöht auswies, und wurde später wegen Kapitalanlagebetruges in vier Fällen, u.a. hinsichtlich des Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt. Mit Anwaltsschreiben an die Klägerin vom 5. November 1996 fochten die Beklagten unter Hinweis auf die betrügerischen Machenschaften des Initiators Gr. den Darlehensvertrag und ihre Abtretungserklärungen wegen arglistiger Täuschung an, stellten ihre Fondsanteile der Klägerin zur Verfügung und erklärten, daß sie künftige Zins- und Tilgungsleistungen nicht mehr erbrächten. Mit Schreiben an die Fondsgesellschaft vom 27. August 2000 kündigten sie außerdem ihre Mitgliedschaft "wegen der falschen Beitrittswerbung".
Mit ihrer Klage macht die Klägerin eine bis 31. Dezember 1999 aufgelaufene Gesamtforderung von 61.474,16 € (120.233,01 DM) nebst Zinsen gegenüber den Beklagten geltend. Diese begehren widerklagend Rückzahlung gezahlter Zinsen in Höhe von 7.758,47 € sowie Rückübertragung der an die Klägerin abgetretenen Lebensversicherungsansprüche. Beide Vorinstanzen haben der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht meint, den Beklagten stehe gegenüber der Klägerin kein "Einwendungsdurchgriff" nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG zu. Zwar könnten der Beitritt zu einer Fondsgesellschaft und der zu dessen Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag grundsätzlich ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 3 VerbrKrG darstellen. Ein Einwendungsdurchgriff scheitere hier aber bereits daran, daß die Beklagten der Klägerin keine Einwendungen aus ihrem Verhältnis zu der Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegenhalten könnten. Die von den Beklagten erst im August 2000 erklärte Kündigung der Fondsmitgliedschaft sei wegen Verwirkung des Kündigungsrechts unwirksam. Ein etwaiger Widerruf des Fondsbeitritts gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG scheitere an dem in diesem Verhältnis längst abgeschlossenen Leistungsaustausch.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können sich die Beklagten - ohne daß es auf die Kündigung ihres Fondsbeitritts und deren vom Berufungsgericht zu Unrecht angenommene Unwirksamkeit (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 53; v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 f.) ankäme - gegenüber der Klägerin nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, daß ihnen gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds, die Do. GmbH und W. Gr., Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß zustehen.
a) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteilen vom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50) und 14. Juni 2004 (II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; ebenso BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233 f.) sowie inzwischen mehrfach entschieden hat (z.B. Urt. v. 13. September 2004 - II ZR 373/02; v. 15. November 2004 - II ZR 386/02; v. 29. November 2004 - II ZR 254/03), finden auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 VerbrKrG Anwendung. Die Voraussetzung eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegt danach vor, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Fondsbetreibers bedient oder auch beide sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (Senat aaO).
Das war hier nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachvortrag der Beklagten der Fall. Danach hatte die Do. GmbH aufgrund entsprechender Absprache mit der Klägerin auch die Finanzierung der Fondsbeitritte zu vermitteln und die - auch im vorliegenden Fall verwendeten - standardisierten Kreditvertragsvordrucke auszufüllen, d.h. die Bezeichnung der Ver-
tragsparteien und die von der Klägerin vorgegebenen Konditionen einzutragen. Diese einvernehmliche Vorgehensweise steht der - für die Annahme eines verbundenen Geschäfts ausreichenden - Überlassung hauseigener Vertragsformulare des Kreditgebers an den Fondsbetreiber (vgl. dazu Senat aaO) zumindest gleich. Daß die nach dem Vortrag der Beklagten von der Klägerin mit der Vermittlung der Kreditverträge beauftragte Fondsbetreiberseite sich ihrerseits einer der Klägerin möglicherweise unbekannten Untervermittlerin, nämlich der H. GmbH bzw. des für sie tätigen Vermittlers Ha., bediente, steht der Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht entgegen (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 2004 - II ZR 373/00, ZIP 2004, 1543).
b) Liegt ein Verbundgeschäft vor, kann der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger nicht nur seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Abfindungsansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann ihr vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die ihnen gegenüber bestehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 bzw. § 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Kreditinstitut keinen Darlehensvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).
c) Infolgedessen muß der Anleger nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Finanzierungsinstitut im Grundsatz nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche ab-
treten, nicht jedoch die Darlehensvaluta zurückzahlen, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (BGHZ 156, 46, 54 ff.) gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aufgrund des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muß er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407 sowie z.B. Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 254/03).
d) Die oben II. 1. b genannten Voraussetzungen für einen Einwendungsund Rückforderungsdurchgriff sind im vorliegenden Fall erfüllt. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem vorgelegten Strafgerichtsurteil hat der Initiator Gr. den Anlegern einen erheblich höheren als den tatsächlich benötigten Gesamtaufwand für das zu errichtende Neubauobjekt vorgespiegelt und den Mehrbetrag für sich vereinnahmt , weshalb er wegen Kapitalanlagebetruges, u.a. im Zusammenhang mit dem hier betroffenen Fonds Nr. 11, rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob den Beklagten, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, der Prospekt mit den betrügerischen Angaben bei Unterzeichnung der verbundenen Verträge vorlag, oder sie nur auf die - von dem Berufungsgericht tatbestandlich festgestellten - Angaben des für die Fondsbetreiberseite tätigen Vermittlers Ha. über die "ausgezeichnete Kapitalanlage" vertraut haben, kann offenbleiben. Denn auch im letzteren Fall wären sie durch die dem Fondsinitiator zuzurechnende Täuschung über den besagten offenbarungspflichtigen Umstand zu der Kapitalanlage bestimmt worden, und zwar gleichgültig, ob der Vermittler Ha. insoweit gut- oder bösgläubig war. Nach der vorgedruckten "Beitrittserklärung" der Be-
klagten erfolgte ihr Beitritt im übrigen auf der Grundlage des ihnen ausgehändigten Prospekts.
e) Die Sache ist aber nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob hier ein verbundenes Geschäft aus Fondsbeitritt und Kreditvertrag (vgl. oben II. 1. a) vorliegt. Zudem hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - zur Höhe der Erträgnisse der Beklagten aus der Fondsbeteiligung sowie zu etwaigen bleibenden Steuervorteilen der Beklagten (vgl. oben II. 1. c) keine Feststellungen getroffen. Den Parteien muß gemäß § 139 Abs. 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden, auch zu diesen bisher nicht beachteten Gesichtspunkten vorzutragen. Die Beklagten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast bei grundsätzlicher Beweislast der Klägerin.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu einem etwaigen Widerrufsrecht der Beklagten hinsichtlich des Kreditvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG i.d.F. bis zum 30. September 2000 (dazu Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402).
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein entsprechendes - durch § 5 Abs. 2 HaustürWG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht ausgeschlossenes (Senat aaO, S. 1403) - Widerrufsrecht der Beklagten nicht deshalb durch Fristablauf (§ 1 Abs. 1 HaustürWG) erloschen, weil ihnen anläßlich der notariellen Beglaubigung ihrer Unterschriften unter dem Darlehensvertrag eine "Widerrufsbelehrung gemäß VerbrKrG" ausgehändigt worden ist. Denn eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG (Senat aaO, S. 1404 zu I 1 d; BGH, Urt. v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639). Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Beklagten "einen Widerruf des Darlehensvertra-
ges unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz nicht erklärt haben". Der Widerruf bedarf keiner Begründung; es genügt jede Erklärung, den Vertragsschluß nicht mehr gelten lassen zu wollen (BGHZ 97, 351, 358; BGH, Urt. v. 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128; Urt. v. 25. April 1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964). Das haben die Beklagten mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 5. November 1996 zum Ausdruck gebracht. Im übrigen ist nach § 1 Abs. 1 HaustürWG (i.d.F. bis zum 30. September 2000) der Vertrag auch ohne Widerruf unwirksam, solange die - im vorliegenden Fall gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG nicht in Lauf gesetzte - Widerrufsfrist läuft (Senat, BGHZ 131, 82, 85 f.).
b) Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat auch insoweit schon deshalb nicht möglich, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines Haustürgeschäfts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG nur unterstellt, dazu und zu dessen Zurechenbarkeit gegenüber der Klägerin (vgl. Senat aaO, S. 1404) aber keine Feststellungen getroffen hat. Zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs des Kreditvertrages nach § 3 Abs. 1 HaustürWG, die im Ergebnis - mit Ausnahme der Anrechenbarkeit von Steuervorteilen - denjenigen bei einem täuschungsbedingten Fondsbeitritt (vgl. oben II. 1. b) entsprechen, ist auf das Senatsurteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402) zu verweisen.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich aus einem "Haustürgeschäftswiderruf" allein des Fondsbeitritts keine gleichartigen Rechtsfolgen. Dabei kann offen bleiben, ob ein etwaiger Widerruf des Gesellschaftsbeitritts im Schreiben der Beklagten vom 27. August 2000 an dem in diesem Zeitpunkt "schon längst abgeschlossenen Leistungsaustausch" zwischen den Beklagten und der Fondsgesellschaft scheitert (§ 2 HaustürWG), wie das Berufungsgericht meint. Ebenso kann dahinstehen, ob eine etwaige Haustürsituation der Beklag-
ten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG) bei Unterzeichnung ihrer "Beitrittserklärung" vom 19. Dezember 1991 deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil der eigentliche Gesellschaftsbeitritt der Beklagten erst später durch den von ihnen bevollmächtigten Treuhänder in notarieller Form unter Vorlegung der Vollmacht erklärt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 2. Mai 2000 - IX ZR 150/99, BGHZ 144, 223, 231 f.), worauf die Revisionserwiderung hinweist. Jedenfalls führt ein Widerruf des Gesellschaftsbeitritts nach § 1 Abs. 1 HaustürWG nicht zu dessen Unwirksamkeit, sondern zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, daß dem Anleger gegen die Fondsgesellschaft lediglich ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens, nicht aber auf Rückgewähr der gezahlten Einlagen zusteht (Senat, BGHZ 148, 201, 207; Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, 52 f.). Ebensowenig entfällt eine noch nicht erfüllte Einlageschuld (BGHZ 156, 46, 53 f.). Daraus folgt für den spiegelbildlich zu dem Verhältnis zwischen Anleger und Fondsgesellschaft geregelten Einwendungs- und Rückforderungsdurchgriff des Anlegers gegenüber dem Kreditgeber gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, daß der Anleger, der allein seinen Gesellschaftsbeitritt nach § 1 Abs. 1 HaustürWG widerruft, dem Kreditgeber keine weitergehenden als die in BGHZ 156, 46, 56 bezeichneten Gegenrechte entgegenhalten kann, die hinter denjenigen im Fall eines täuschungsbedingten Fondsbeitritts (oben II. 1.) oder eines Widerrufs des Darlehensvertrages gemäß § 1 HaustürWG (oben II. 2.) erheblich zurückbleiben.
III. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Parteivortrag, zu treffen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe
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Annotations
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.