Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2019 - II ZR 170/17

published on 25/06/2019 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juni 2019 - II ZR 170/17
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Previous court decisions
Landgericht Frankfurt am Main, 14 O 445/12, 24/06/2014
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 3 U 116/14, 27/04/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 170/17 Verkündet am:
25. Juni 2019
Stoll
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen
, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage
(§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre.

b) Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender
Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als
sei die Aufrechnung nie erklärt worden.
BGH, Versäumnisurteil vom 25. Juni 2019 - II ZR 170/17 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
ECLI:DE:BGH:2019:210519UIIZR170.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten über die Verteilung des hinterlegten Erlöses einer Teilungsversteigerung in Höhe von 134.087,94 €, insbesondere die auf ihre je- weiligen Anteile entfallenden Verzugszinsen wegen wechselseitig verzögerter Freigabeerklärungen.
2
Der Kläger war durch auf mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2010 ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2010 rechtskräftig dazu verurteilt, der Auszahlung des hinterlegten Erlöses in Höhe von 41.997,15 € an die Beklagte zuzustimmen sowie Verzugszinsen hieraus seit dem 1. Mai 2007 und vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.530,58 € nebst Verzugszinsen an die Beklagte zu zahlen.
3
Der Kläger machte den von ihm beanspruchten Anteil an dem Versteigerungserlös von 92.090,79 € zunächst nicht gerichtlich geltend. Er rechnete mit Schreiben vom 25. Januar 2011 mit einem Verzugszinsanspruch wegen der Nichtfreigabe des Hinterlegungsbetrages gegen die titulierten Zahlungsansprüche der Beklagten auf, die er zu diesem Zeitpunkt mit 11.255,90 € bezifferte. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 27. Juli 2011 mit ihren titulierten Zahlungsansprüchen gegen den Freigabeanspruch des Klägers auf und stimmte der Auszahlung der danach rechnerisch verbleibenden Hinterlegungssumme von 80.119,70 € an diesen zu. Im Januar 2012 stimmte die Beklagte der Auszahlung von weiteren 6.165 € zu, um prozessuale Kostenerstattungsansprüche des Klägers zu begleichen. Danach wies das Hinterlegungskonto noch einen Bestand von 7.282,68 € auf,wovon der Kläger am 2. Juli 2013 einen Betrag von 1.476,59 € zugunsten der Beklagten freigab.
4
Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten unter anderem verlangt, der Auszahlung des Hinterlegungsbetrages von 7.282,68 € nebst Hinterlegungszinsen an ihn zuzustimmen sowie an ihn 15.379,63 € und ab dem 27. November 2012 Tageszinsen von 1,70 € als Verzugsschadensersatz zu zahlen.
5
Das Landgericht hat die Beklagte zur Freigabe von 5.806,09 € nebst Hin- terlegungszinsen und zur Zahlung von 13.216,31 € an den Kläger verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers zur Zahlung weiterer 1.027,70 € für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2014 sowie Tageszinsen von 1,43 € ab dem 1. Oktober 2014 verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg.
7
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Das Urteil beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).
8
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Die Beklagte sei mit der Freigabe des dem Kläger zustehenden Anteils an dem Versteigerungserlös von 92.090,79 € seit dem 23. Mai 2007 in Verzug gewesen. Mit den sich daraus ergebenden Schadensersatzforderungen habe der Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2011 wirksam gegen die titulierten Zahlungsansprüche der Beklagten aufgerechnet. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht, da die älteste Verzugszinsforderung in dem Zeitpunkt, in dem aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt gewesen sei. Die nachfolgende Aufrechnung der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2011 mit ihren titulierten Zahlungsansprüchen gegen den Freigabeanspruch sei deshalb wirkungslos.
10
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
11
Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil es auf der rechtsfehlerhaften Annahme beruht, der Kläger habe die titulierten Zahlungsansprüche der Beklagten durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht (§§ 389, 215 BGB). Zwar kann auch gegenüber einem Anspruch, der durch rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist, grundsätzlich aufgerechnet werden. Die Aufrechnung unterliegt dann aber den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 958; Urteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, NZI 2007, 575 Rn. 23; Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 141/12, NJW 2013, 3243 Rn. 12 ff.; OLG Rostock, OLGR 2003, 565; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 767 Rn. 83). Die entsprechende Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO in einem nachträglichen Zivilprozess folgt aus der materiellen Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - III ZR 272/85, NJW-RR 1988, 957, 958; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 767 Rn. 83). Die Präklusion der Aufrechnung hat insoweit nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung; vielmehr treten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuldners werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden (BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, NJW 2009, 1671 Rn. 12 mwN; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 10).
12
Da die wechselseitigen Verzugszinsforderungen hier seit Mai 2007 fortlaufend zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB), hätte der Kläger die bis dahin entstandenen Gegenforderungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das von der Beklagten erstrittene Urteil erging, aufrechnen können. Die hier zur Aufrechnung gestellten Verzugszinsansprüche des Klägers müssen, da er die titulierten Hauptforderungen der Beklagten zum Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung am 25. Januar 2011 mit 11.255,90 € beziffert hat, jedenfalls überwiegend vor dem Schluss der mündli- chen Verhandlung im Vorprozess am 17. Dezember 2010 entstanden sein. Soweit die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess entstanden sind, sind sie so zu behandeln, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden. Das Berufungsgericht hätte der zeitlich nachfolgenden Aufrechnung der Beklagten mit ihren titulierten Zahlungsansprüchen gegen den Freigabeanspruch (vgl. zur Gleichartigkeit der Forderungen BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, NJW-RR 1989, 173, 174 mwN) deshalb nicht im Hinblick auf die vorhergehende Aufrechnung des Klägers die Wirksamkeit absprechen dürfen.
13
III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).
14
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchen Gegenforderungen der Kläger aufgerechnet hat. Dieser Feststellungen bedarf es, weil die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 17. Dezember 2010 bis zur Aufrechnungserklärung des Klägers vom 25. Januar 2011 begründeten Verzugszinsansprüche nicht entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sind. Soweit der Kläger mit diesen Ansprüchen aufge- rechnet hätte, ginge die zeitlich nachfolgende Aufrechnung der Beklagten gegen den Freigabeanspruch ins Leere. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht in der neu eröffneten Verhandlung nachzuholen haben. Lässt sich keine Tilgungsbestimmung des Klägers feststellen, sind § 396 Abs. 1 Satz 2, § 366 Abs. 2 BGB anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - IX ZR 81/06, NZI 2007, 655 Rn. 13).
15
Der Gegenstand der Zahlungsklage hängt ebenfalls davon ab, mit welchen Verzugszinsforderungen der Kläger aufgerechnet hat. Denn der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch unter Abzug der aufgerechneten Gegenforderungen beziffert. Zudem hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zur von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede getroffen.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen das Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Urteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: 76125 Karlsruhe) einlegen.
Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.06.2014 - 2-14 O 445/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.04.2017 - 3 U 116/14 -
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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Annotations

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.